Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 55/24
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 55/24 – wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
G r ü n d e:
1I.
2Die Klägerin hat die Beklagte auf Entgelt für stationäre und ambulante Behandlungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.186,25 € stattgegeben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2024 (Bl. II 2) Berufung gegen das am 12.04.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 02.04.2024 – 25 O 257/22 – eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 13.05.2024 ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 12.07.2024 einschließlich verlängert worden (Bl. II 35). Innerhalb dieser Frist ist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.07.2024 beantragt (Bl. II 148). Er ist am gleichen Tag telefonisch darauf hingewiesen worden, dass die Verlängerung einer bereits abgelaufenen Frist nicht möglich sei und er ggfls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.07.2024 (Bl. II 152) hat der Prozessbevollmächtigte sodann Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist gestellt. Er sei am 10.07.2024 erkrankt und bei seinem Arzt gewesen; er habe weder ein Sekretariat noch einen Vertreter (Bl. II 153). Beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.07.-17.07.2024. Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht dargetan seien; auf den Inhalt der Verfügung vom 18.07.2024 (Bl. II 157) wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 (Bl. II 163 ff.) hat der Prozessbevollmächtigte die Art seiner Erkrankung näher erläutert und ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung vorgelegt (Bl. II 186). Er hat weiter erklärt, als Einzelanwalt ohne eigenes Personal für den Verhinderungsfall/Urlaubsfall insoweit Vorkehrungen getroffen zu haben, als er mit zwei Kolleginnen, den Rechtsanwältinnen J. und Z. aus A., eine Vereinbarung über die Vertretung getroffen habe. Er unterrichte eine der Kolleginnen über seine Verhinderung und übergebe den Kanzleischlüssel. Ferner informiere er die Kolleginnen über die aktuellen Passwörter für den Zugang zu den technischen Einrichtungen, sodass die Kolleginnen Zugang zu allen Postfächern und dem Kalender erhielten. Am 10.07.2024, als plötzliches Unwohlsein bei dem Prozessbevollmächtigten aufgetreten sei, habe er versucht, die Kollegin J. zu erreichen, eine Nachricht jedoch nicht hinterlassen können. In der Folgezeit seien die Symptome sodann so schlimm geworden, dass er die Kanzlei habe verlassen müssen und nicht mehr an Termine habe denken können. Einen Anruf von Rechtsanwältin J. am gleichen Abend habe er krankheitsbedingt nicht entgegennehmen können. Am 11.07.2024 gegen 17:00 Uhr habe er Rechtsanwältin Z. am Arbeitsplatz nicht mehr erreicht, eine Nachricht habe nicht hinterlassen werden können. Am Abend habe er die Kollegin über Mobilfunktelefon erreicht, diese habe ihm jedoch mitgeteilt, erst wieder am Dienstag (16.07.2024) im Büro zu sein. Sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, der Arzt habe telefonisch am 12.07.2024 ausdrücklich zur Bettruhe und absoluten Schonung geraten. Erst am 17.07.2024 habe er wieder in die Kanzlei gehen können, den Fristenkalender sichten und die notwendigen Vorkehrungen einleiten können.
3Mit Schreiben vom 24.07.2024 begründet die Beklagte zudem ihre Berufung unter Weiterverfolgung ihres Antrags auf Abweisung der Klage. Sie wendet sich gegen die erfolgte Verurteilung zur Zahlung weiterer Krankenhauskosten, da sie über deren konkrete Höhe nicht aufgeklärt worden sei. Es bestehe zudem die Zahlungspflicht eines Dritten, da die Beklagte berechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewesen sei. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht habe ihre Tochter als Zeugin vernehmen müssen.
4II.
51. Die fristgerecht eingereichte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet ist. Die Anforderungen des § 520 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO verlängerten Frist bis zum 12.07.2024 nicht eingegangen.
62. Die begehrte Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zu versagen. Der Antrag ist zwar form- und fristgerecht im Sinne von §§ 234, 236 ZPO gestellt worden.
7Nach Hinweis des Gerichtes hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen, dass er in der Zeit vom 10.07.2024 bis zum 17.07.2024 an der Ausübung seiner Rechtsanwaltstätigkeit krankheitsbedingt verhindert war.
8Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend dargelegt hat, dass ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung, welches ihr nach § 85 II ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.
9a. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1207 Rn. 11; NJW-RR 2016, 1022 Rn. 8; NJW 2008, 3571 Rn. 9, jew. mwN).
10Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH NJW 2015, 171 Rn. 18; NJW-RR 2013, 1011 Rn. 7, jew. mwN). Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gem. § 520 II ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (BGH NJW 2020, 157 Rn. 12, 13, m.w.N.).
11b. Nach den vorstehenden Maßgaben hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten trotz der im Lauf des 10.7.2024 eingetretenen Erkrankung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht ausreichend für eine Fristeinhaltung gesorgt.
12Nach seiner eigenen Schilderung war der Prozessbevollmächtigte jedenfalls zeitweise in der Lage, kurze Telefonate zu führen. So hat er sowohl am 10.7.2024 mit seinem Arzt telefoniert als auch versucht, seine Vertreterinnen Rechtsanwälte J. am 10.7.2024 bzw. Rechtsanwältin Z. am 11.7.2024 zu erreichen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum er nicht eine Nachricht hinterlassen konnte, dass die Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache verlängert werden müsse. Dass Rechtsanwältin J. am 10.07.2024 um 14.45 Uhr über das Mobiltelefon kurzfristig nicht erreicht werden konnte, wie sich aus dem eingereichten Screenshot ergibt, entlastet den Prozessbevollmächtigten nicht. Es ist nicht dargetan, warum es nicht möglich war, auf andere Weise mit der Rechtsanwältin in Kontakt zu treten.
13Die vertretende Rechtsanwältin B. J. ist, wie sich aus dem Internetauftritt ihrer Kanzlei D. · U. + Partner ergibt (https:L.), dort unter einer Festnetznummer und per E-Mail zu erreichen. Da es sich um eine Sozietät mit mehreren Anwälten handelt, ist davon auszugehen, dass ein Sekretariat unterhalten wird, welches im Abwesenheitsfall der Anwältin Nachrichten übermitteln kann. Gleiches gilt für die vertretende Rechtsanwältin Z., die ebenfalls über ihre Sozietät R. W. Z. telefonisch und per Mail zu erreichen sein dürfte.
14Über die Kontaktaufnahme mit der Kanzlei hinaus hätte über Mobilfunk eine SMS oder Sprachnachricht versandt werden können.
15Es ist davon auszugehen, dass die Nichtbeachtung der zumutbaren Sorgfalt zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass insbesondere ein anderweitiger Versuch einer Kontaktaufnahme zu Rechtsanwältin J. am 10.7.2024 gegen 14.45 Uhr nicht zu deren Erreichung, Information und Wahrung der Berufungsbegründungsfrist geführt hätte.
16c. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten kann sich auch nicht damit entlasten, dass ihm der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Erkrankung am 10.07.2024 nicht vor Augen stand. Denn jedenfalls für Rechtsmittelbegründungen ist nicht nur der Fristablauf selbst, sondern auch eine Vorfrist festzuhalten, die eine ausreichende Bearbeitungszeit für die Erstellung der Begründung berücksichtigt (vgl. Zöller/Greger § 233 Rnr. 23.18). Diese Vorfrist wäre am 10.07.2024 bereits abgelaufen gewesen, sodass dem Prozessbevollmächtigten die Dringlichkeit eines Verlängerungsantrags hätte bewusst sein müssen und er seine Vertreter darauf hätte hinweisen können und müssen.
17Wert des Berufungsverfahrens: 9.186,25 €
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Referenzen
- ZPO § 234 Wiedereinsetzungsfrist 1x
- ZPO § 236 Wiedereinsetzungsantrag 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 3x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- 25 O 55/24 1x (nicht zugeordnet)
- 25 O 257/22 1x (nicht zugeordnet)