Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 55/24

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 55/24 – wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.


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