Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 227/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. August 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 55/19, soweit die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen worden ist, teilweise abgeändert. Das Urteil wird in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 5.973,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 2 zu 5 %. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 2 zu 12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 2 werden wie folgt verteilt: Die der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren bis zum Erlass des Senatsurteils vom 10. Februar 2022 entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 95 % und die Beklagte zu 2 zu 5 %. Die der Beklagten zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren bis zum Erlass des Senatsurteils vom 10. Februar 2022 entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 2 zu 10 %. Die beiden Parteien im Revisionsverfahren und im Berufungsverfahren nach der Zurückverweisung bis zum 13. Juni 2024 entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 2 zu 12 %. Die nach dem 13. Juni 2024 entstandenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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