Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 83/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.8.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.8.2025 (28 O 247/25) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, da das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin weder aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG noch aus einem anderen Rechtsgrund zu.
3Dabei kann zur Meidung von Wiederholungen zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen werden. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vom 28.8.2025 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der geltend gemachten Unterlassungsansprüche, sondern gibt lediglich noch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen des Senats:
41. Die von der Antragstellerin angenommene Irreführung der Leser dadurch, dass in der Einleitung des Beitrages („Unser Test zeigt: Nur zwei von neun Services erfüllen alle Kriterien“) sowie im Zwischentitel („Neun Wechselservices untersucht“) von einem Test bzw. einer Untersuchung gesprochen wird, während die Antragsgegnerin lediglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der verschiedenen Anbieter geprüft habe, ist nicht gegeben. Aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten ist dem angegriffenen Bericht im Gesamtkontext ohne weiteres zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihren Bericht auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der getesteten Unternehmen sowie von Tarifabfragen durchgeführt hat. In dem unterhalb der Vergleichstabelle befindlichen Text auf Seite 60, der in der gleichen Schriftgröße wie der sonstige Text gehalten sowie mit der (größer und fett gedruckten) Überschrift „So haben wir getestet“ versehen ist, wird der Leser über die Maßstäbe der Untersuchung informiert. Er wird dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Vertragswechsel über Services“ nicht stattgefunden haben und es wird dargestellt, in welcher Art und Weise die Antragsgegnerin den Preis des Tarifvorschlags einem Vergleich zugeführt hat. Weiter wird speziell im Hinblick auf die Antragstellerin im Beitrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die mit der Äußerung gemäß Antrag zu 3) kritisierte Vorgehensweise beim Tarifwechsel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt („Bei G. hingegen erfährt der Haushalt erst nach dem Abschluss des neuen Tarifs dessen Preis und Anbieter. Sein alter Tarif ist zu diesem Zeitpunkt womöglich bereits von G. gekündigt worden. (…) Für Haushalte, die einen Wechselservice gerade deshalb beauftragt haben, damit sie weniger Arbeit haben, ist dies eine Zumutung. Dass G. so vorgeht, lässt sich den AGB entnehmen “). Unter Berücksichtigung dieses Gesamtkontextes ist es ausgeschlossen, dass ein verständiger Durchschnittsleser davon ausgehen wird, dass die Antragsgegnerin den Wechselservice der jeweiligen Unternehmen tatsächlich in Anspruch genommen und einen konkreten Wechsel des Stromanbieters für einen/mehrere Haushalt(e) durchgeführt hat.
52. Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode des Vergleichs verschiedener Anbieter verstößt auch nicht gegen die Maßgaben, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für Warentests aufgestellt hat.
6Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Veröffentlichung eines solchen Tests, sofern sie – wie hier – nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgt, zulässig, wenn die dem Bericht zugrundeliegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sind und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar („diskutabel“) erscheinen. Dabei ist dem Tester für die Darstellung seiner Ergebnisse ein erheblicher Ermessensfreiraum einzuräumen (BGH, Urt. v. 17.6.1997 – VI ZR 114/96, NJW 1997, 2593 m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.12.1975 – VI ZR 157/73, NJW 1976, 620). Im Hinblick auf das Bemühen um die objektive Richtigkeit ist die Grenze der Unzulässigkeit also erst dort überschritten, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar („diskutabel“) erscheinen.
7Den hier von der Antragstellerin allein angeführten Verstoß der angegriffenen Testung der Antragsgegnerin gegen das Kriterium der Objektivität vermag der Senat nicht zu bejahen. Es kann vorliegend nicht als unvertretbar angesehen werden, dass die Antragsgegnerin die Leistungen der verschiedenen Unternehmen bei der angebotenen Dienstleistung (Wechselservice beim Energiebezug) auf Basis der von diesen Unternehmen veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewertet hat. Die Antragstellerin bietet – wie auch die anderen in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen – dem Verbraucher eine Dienstleistung dergestalt an, dass sie die am Markt verfügbaren und für den konkreten Verbraucher möglicherweise geeigneten Energiebezugsmöglichkeiten recherchiert und sodann die vertraglichen Beziehungen des Verbrauchers in diesem Bereich optimiert. Sie erbringt demnach eine Dienstleistung, die wesentlich dadurch geprägt ist, wie auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mögliche Wechsel eines Kunden zu einem anderen Energielieferanten vorbereitet, angekündigt und abgewickelt wird. Insofern bieten die vom jeweiligen Unternehmen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Sicht des Senats einen validen Anhaltspunkt für die Bewertung, ob die Inanspruchnahme von dessen Dienstleistungen für den Kunden vorteilhaft ist bzw. ob sie möglicherweise Nachteile mit sich bringt. Es kommt jedenfalls nicht in Betracht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nicht mehr vertretbare Grundlage für einen vergleichenden Test einzustufen.
8Der Verbraucher, den die Antragsgegnerin im Rahmen des von ihr zu erfüllenden Auftrags über die möglichen Vor- und Nachteile informieren will, ist an die jeweils niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden und kann sich weder darauf berufen noch darauf verlassen, ob bzw. in welchem Umfang von diesen Bedingungen möglicherweise in der Praxis abgewichen wird. Es wäre vielmehr Aufgabe des jeweiligen Anbieters – hier also der Antragstellerin – ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend zu formulieren, wenn sie entsprechend dem Vortrag im vorliegenden Verfahren in der Praxis anders „gelebt“ werden, wobei dies ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beispielsweise hinsichtlich des Wechselwiderspruchs auch nicht umfassend, sondern vielmehr nur „in vielen Fällen“ bzw. „bei 90% der Versorger“ anders gehandhabt wird und die eidesstattlichen Versicherungen schon keine Angaben dazu enthalten, welcher Prozentsatz an Kunden auf die Vertragsabschlüsse mit „90% der Versorger“ entfällt. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann es – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung – auch keinen methodischen Mangel der Untersuchung der Antragsgegnerin darstellen, wenn der „eigentliche Service und außerhalb der AGB abgegebene Erklärungen“ bei der vergleichenden Testung nicht berücksichtigt wurden.
93. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Antragsgegnerin habe in ihrem Test die ungeprüften Angaben von Wettbewerbern zum Maßstab für die Abwertung der Antragstellerin gemacht, wodurch solche Anbieter besonders gut abgeschnitten hätten, die „in den allgemeinen Geschäftsbedingungen viele Dinge versprochen oder bestimmte Wahrheiten verschwiegen“ hätten, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen.
10Die Antragstellerin stellt in diesem Zusammenhang zunächst nur die pauschale Behauptung auf, andere getestete Unternehmen hätten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzutreffende Angaben gemacht, ohne dies konkret zu belegen. Die in diesem Zusammenhang allein angeführte Beanstandung zum „Halten von Tarifen“, die angeblich bei den Wettbewerbern „nicht der Wahrheit entsprechen“ könne, weil der Energieanbieter W. täglich seine Preise aktualisiere, wird von der Antragstellerin auf der anderen Seite selbst als eine außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vielen Fällen gelebte Praxis ihres Service behauptet, welche jedoch in die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aus welchen Gründen auch immer – keinen Eingang gefunden hat.
11Weiter ändert auch dieser Vorwurf von vermeintlich unzutreffend erfassten Geschäftsabläufen bei den Wettbewerbern nichts an dem Umstand, dass das Vorgehen der Antragstellerin, wie es von ihr selbst in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben wird, in bestimmten Punkten von der Antragsgegnerin als kritikwürdig angesehen wird und sich auf diese – in der Sache nicht substantiell angegriffene – Kritik der abschließende Rat gründet, die Antragstellerin nicht zu beauftragen.
124. Soweit die Antragstellerin schließlich mit der Beschwerde die Äußerungen der Antragsgegnerin zu „angeblich teuren Tarifen“ angreift und in diesem Zusammenhang geltend macht, die Angaben im angegriffenen Artikel seien so pauschal, dass man ihnen nicht substantiiert entgegentreten könne, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist die entsprechende Äußerung, die sich im letzten Absatz auf Seite 60 des Beitrags befindet („Vor allem bei G. fanden wir aber größere Abweichungen. Nur einer der dort vorgeschlagenen Tarife war vergleichsweise günstig. Alle anderen waren teurer, in zwei Fällen sogar um 13 Prozent teurer als die Vergleichstarife der Portale“), nicht zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemacht worden, weil sich die Anträge zu 1) bis 4) nicht auf diese Äußerung beziehen. Zum anderen ändert auch diese Äußerung nichts daran, dass die Antragsgegnerin ihr negatives Testurteil über die Antragstellerin auf zwei andere, ausdrücklich benannte Umstände hinsichtlich der Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützt.
135. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.
14In verfassungskonformer Reduktion der §§ 936, 922 ZPO erhält die Antragsgegnerin eine Ablichtung dieses Beschlusses zur Kenntnisnahme (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.9.2018 - 1 BvR 2421/17, NJW 2018, 3634 Rn. 36; OLG München, Beschl. v. 16.11.2021 - 8 W 1541/21, juris Rn. 20; Mantz, WRP 2022, 154 Rn. 6 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 922 Rn. 18). Wegen der weiteren Akteninhalte wird ihr ein Akteneinsichtsgesuch anheimgestellt.
15Wert des Beschwerdeverfahrens: 120.000 Euro
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Referenzen
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 542 Statthaftigkeit der Revision 1x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss 1x
- 28 O 247/25 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 114/96 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 157/73 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2421/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 W 1541/21 1x (nicht zugeordnet)