Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 65/02

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. April 2002 - 7 0 184/01 -  wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung eines Betrages von 500.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Künstlervertrages und den Umfang der ihnen aus diesem Vertrag wechselseitig erwachsenden Rechte und Pflichten. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erteilung von Auskunft über die Verbreitung zahlreicher Musiktitel und auf die Annahme von Angeboten zum Abschluss von Verlagsverträgen hinsichtlich weiterer Musiktitel in Anspruch. Der Beklagte begehrt widerklagend von der Klägerin die Erstattung von Beträgen, die diese bei der Durchführung des Künstlervertrages zu Unrecht einbehalten habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen beider Parteien veranlasst eine Änderung oder Ergänzung dieser Feststellungen nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Abweisung der Widerklage weiter und begehrt ferner die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des von zum Ausgleich der im angefochtenen Urteil ausgeurteilten Widerklagesumme an den Beklagten geleisteten Betrages von 463.737, 38 EUR.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung, noch sind Tatsachen zugrunde zu legen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Mit eingehenden und überzeugenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der von den Parteien abgeschlossene Künstlervertrag vom 01.04.1998 gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsrechtszug, mit denen sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, veranlassen keine vom Ergebnis des Landgerichts abweichende Beurteilung.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Dadurch können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Mittel als sittenwidrig erscheinen lässt. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit gegenseitiger Verträge aufgestellter Grundsätze hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auf den in Rede stehenden Künstlervertrag der Parteien angewandt. Den Vorwurf der Klägerin, das Landgericht habe sein Urteil über die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages nicht fällen dürfen, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten über Sitten und Gebräuche in der Tonträgerindustrie und über die in dieser Industrie üblichen Verträge einzuholen, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch wenn Verträge mit ähnlichem Inhalt wie der Künstlervertrag der Parteien zwischen unbekannten Newcomern und Produzenten in der Branche nicht ungewöhnlich sein sollten, ist in jedem Einzelfall das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nach objektiven Maßstäben zu prüfen und auf seine Vereinbarkeit mit den guten Sitten zu untersuchen. Dadurch, dass der Abschluss sittenwidriger Verträge in einer Branche üblich geworden sein mag, ändern sich die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Bewertungskriterien zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht. Dem Landgericht kann auch nicht eine Missachtung des Prinzips der Privatautonomie vorgeworfen werden. Die Privatautonomie endet vielmehr dort, wo bei einem gegenseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung in einem derartigen Missverhältnis stehen, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt erscheint.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Künstlervertrag die künstlerische Freiheit des Beklagten als ausübender Künstler weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Klägerin beschränkt oder beschränken kann. Dem Beklagten ist weitestgehend die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt seiner künstlerischen Tätigkeit genommen. Die Vertragsbestimmungen, aus denen sich die Einschränkung der Betätigungsfreiheit des Beklagten ergibt, sind vom Landgericht zutreffend angeführt worden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass - ungeachtet der Notwendigkeit einer Weisungsbefugnis des Produzenten in bestimmten Bereichen - der im Künstlervertrag der Parteien vorgesehene fast völlige Ausschluss jeglicher Mitspracherechte des Beklagten nicht geboten erscheint. Dahinstehen kann, ob diese Regelung für sich allein bereits die Sittenwidrigkeit des Künstlervertrages der Parteien begründet. In jedem Falle ist sie als wesentlicher Faktor in die gebotene Gesamtabwägung aller Umstände einzubeziehen.
Auch die vom Landgericht dargelegten Bedenken gegen die Vergütungs- und Abrechnungsregelung des Künstlervertrages teilt der Senat. Die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts hierzu macht sich der Senat zu eigen und nimmt auf sie Bezug. Dass das Landgericht die entsprechenden vertraglichen Regelungen sachlich zutreffend wiedergegeben hat, stellt die Klägerin nicht in Frage. Die vertraglich vereinbarte Abrechnung und Vergütung ist für den Beklagten in hohem Maße ungünstig. Dahinstehen kann auch hier, ob aus dieser Regelung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Künstlervertrages hergeleitet werden könnte. In jedem Falle ist der Vergütungsanspruch des Beklagten in die gebotene Würdigung der gesamten Umstände einzubeziehen und kann nicht als "noch so entfernt liegender Punkt" außer Betracht gelassen werden.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die vertraglich vereinbarte Laufzeitregelung der Klägerin eine nicht mehr hinnehmbare zeitliche Ausdehnung der Vertragslaufzeit ermöglicht. Auch insoweit macht sich der Senat die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen und nimmt auf sie Bezug. Der Klägerin stand die Möglichkeit offen, die Laufzeit des Vertrages nach Belieben bei Erfolg des Beklagten weit über 5 Jahre hinaus auszudehnen und den Beklagten so an sich zu binden, während sie sich andererseits bei Nichtausübung der Optionsmöglichkeit kurzfristig vom Vertrag lösen konnte, falls sich dieser als wirtschaftlich uninteressant erweisen sollte. Zu Recht hat das Landgericht in dem Zusammenwirken dieser Laufzeitregelung mit den weiteren den Beklagten stark einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges, den Ausbeutungscharakter des gesamten Vertrages begründendes Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung der beiden Parteien erblickt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die umfassenden Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse der Klägerin gegenüber dem Beklagten sowie die allenfalls an der untersten Grenze des Hinnehmbaren liegende Vergütungsregelung jeweils für sich genommen bei einem Neuling in der Musikbranche noch wirksam vereinbart werden können. Durch die Laufzeitregelung und die damit der Klägerin ermöglichte zeitliche Ausdehnung der für den Beklagten in hohem Maße ungünstigen Vertragsgestaltung wird die Grenze des für den Beklagten Zumutbarem  überschritten. Dieser Bewertung kann, wie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat, nicht entgegengehalten werden, sie stelle unzulässig auf die Verhältnisse nach Vertragsschluss ab. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einseitige Belastung des Beklagten durch Investitionen der Klägerin bzw. ihres Lizenznehmers in seine Karriere gerechtfertigt gewesen sei. Der Senat teilt die hierzu vom Landgericht angestellten Überlegungen. Gleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu dem für eine Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen subjektiven Moment. Nach alldem ist das Landgericht zu Recht von der Unwirksamkeit des von den Parteien abgeschlossenen Künstlervertrages vom 01.04.1998 ausgegangen und hat die Klage der Klägerin abgewiesen.
Auch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 409.999,43 EUR auf die Widerklage des Beklagten ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs gem. §§ 681 Satz 2, 667 BGB geprüft und bejaht. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im angefochtenen Urteil Bezug. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung von Ziff. 3.2.1 des Künstlervertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung vom Herbst 1968 zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin gem. § 34 GWB a.F. unwirksam gewesen wäre. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass es für die Anwendung des § 34 GWB a.F. nicht darauf ankommt, ob die Eingriffsvoraussetzungen des § 18 GWB vorliegen.
Nach alledem hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen eines Anspruchs des Beklagten gegen die Klägerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschäftsführer, der aufgrund eines nichtigen Vertrages tätig wird, auch bei irrtümlicher Annahme der Wirksamkeit des Vertrages als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln ist und damit nach § 681, 667 BGB zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitfall aus der Geschäftsführung die Gagen von den Veranstaltern erlangt hat. Auch die Berechnung der Höhe der von der Klägerin an den Beklagten zu erbringenden Zahlung ist frei von Rechtsfehlern. Die Klägerin war auch entgegen der von ihr vorgetragenen Rechtsauffassung nicht berechtigt, die Honorare an die Dr. K. GmbH und Herrn H. als Kosten vor Ausschüttung des Gewinns von den Einnahmen abzuziehen.
10 
Nach alldem hat das Landgericht der Widerklage zu Recht im geschehenen Umfang entsprochen. Die Berufung der Klägerin hiergegen war zurückzuweisen. Ebenfalls zurückzuweisen war aus den dargelegten Gründen der Antrag der Klägerin auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des ihm vom Landgericht zugesprochenen und von der Klägerin zwischenzeitlich an ihn geleisteten Widerklagebetrages.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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