Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 44/04

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Haftbefehl des Landgerichts  - Wirtschaftsstrafkammer - A. vom 4. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I. Unter dem Vorwurf insbesondere des gemeinschaftlichen Betruges im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zum F. - Konzern (Tatzeitraum: Juni 1996 bis Dezember 2000) erhob die Staatsanwaltschaft A, mit Schrift vom 17.03.2003 gegen Y. Z. Anklage zum Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - A.. Die mit der Sache seit dem 18.03.2003 befasste Große Strafkammer / Wirtschaftsstrafkammer bejahte mit Beschluss vom 31.10.2003 den hinreichenden Tatverdacht, eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Am 04.12.2003 erließ die Strafkammer gegen den Angeklagten neuen, dem aktuellen Verfahrensstand angepassten Haftbefehl; zugleich hob sie den bis dahin maßgeblichen Haftbefehl des Amtsgerichts - Haftrichter - A vom 08.12.2000 auf. Gegen den neugefassten Haftbefehl vom 04.12.2003 hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 14.01.2004 Beschwerde eingelegt; er beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise, diesen unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen. Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.01.2004 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft A. hat unter dem 06.02.2004 zu der Haftbeschwerde Stellung genommen. Mit Verteidigerschriftsätzen vom 02.02.2004, 04.02.2004 und 16.02.2004 hat der Angeklagte ergänzend vorgetragen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schrift vom 16.02.2004, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
Der Haftbefehl ist aufzuheben, da der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), auf den der Haftbefehl - wie schon der Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 08.12.2000 - ausschließlich gestützt ist, nicht vorliegt.
Ob die Einwendungen des Angeklagten gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts i. S. d. § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO durchgreifen, bedarf mithin keiner Entscheidung durch den Senat. Immerhin hat die Strafkammer, wie hervorgehoben sei, mit dem Eröffnungsbeschluss vom 31.10.2003 (§§ 203, 207 StPO) - in unanfechtbarer Weise (§ 210 Abs. 1 StPO) - festgestellt, dass der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig ist.
Wohl hat die Strafkammer mit Recht angenommen, dass der Haftgrund der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) nicht gegeben ist. Flüchtig ist derjenige Beschuldigte, der sich mit dem Ziel und der Wirkung ins Ausland absetzt, für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar und ihrem Zugriff auch wegen der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen zu sein. Verborgen hält sich derjenige Beschuldigte, der unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Strafverfahren zu entziehen (vgl. nur Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 112 Rdnr. 13). All dies trifft auf den Angeklagten nicht zu. Der Angeklagte, der neben der s. auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und international agierender Geschäftsmann ist, hatte schon vor dem im Haftbefehl angenommenen Tatzeitraum neben anderen Wohnsitzen seinen gewöhnlichen Wohnsitz, der bekannt ist, nebst einem Geschäftssitz in B.. Er ist nicht zur Verhinderung oder zum Erschweren seiner Strafverfolgung in vorliegender Sache nach dort geflohen (vgl. zur Problematik grundsätzlich Senat B. v. 18.06.2001 - 3 Ws 91/01 - ).
Der Senat vermag - entgegen der Auffassung der Strafkammer- in der Person des Angeklagten auch keine Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) zu erkennen.
Die Strafkammer hat zum Haftgrund ausgeführt:
„Es ist zutreffend, dass der ausländische Wohnsitz des Angeklagten im Staat C. keinen Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr darstellt. Er ist genauso zu bewerten wie ein inländischer Wohnsitz, was hier wie dort nicht bedeutet, dass schon deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen sei. Die Beurteilung der Fluchtgefahr hängt auch nicht davon ab, ob und inwieweit ein Haftbefehl im Ausland vollstreckbar ist oder nicht. Die Kammer behandelt den Angeklagten so, als ob er seinen Wohnsitz und seine sonstigen Bindungen im Inland hätte.
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Auf Grund der Schwere der Tatvorwürfe hat der Angeklagte im Fall der Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen, die naturgemäß einen sehr hohen Fluchtanreiz für ihn darstellt. Der Angeklagte hat sich in der Vergangenheit über längere Zeit an verschiedenen Orten in Europa aufgehalten und gewohnt und verfügt über internationale Beziehungen und genügend Geldmittel, um woanders zu leben. Überdies hält er sich nach eigener Einlassung häufig in D. auf, wo er eine weitere Wohnung und einen weiteren Geschäftssitz unterhält.
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Demgegenüber fallen seine persönlichen Bindungen zu seiner Familie und an seinen Wohnsitz in C. sowie der Umstand, dass er die bisherige Nichtvollziehung des Haftbefehls nicht zur Flucht nutzte, nicht entscheidend ins Gewicht: Der Angeklagte zählt zu der Gruppe der intelligenten Personen, denen eine umfangreiche Wirtschaftsstraftat zur Last gelegt wird, und bei denen es trotz vorhandener familiärer Bindungen, guter Arbeitsplätze und umfassender Einbindung in das soziale Umfeld erfahrungsgemäß immer wieder zur Flucht kommt, insbesondere, wenn sich nach ihrer Einschätzung die kritische Phase möglicher Inhaftierung nähert. Dieser Personenkreis weiß, dass die vorstehend erwähnten Bindungen und unauffälliges Verhalten für ihn günstig sind. Es ist ihm auch bekannt, dass sich die Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen sehr in die Länge ziehen, so dass die Verwirklichung von Fluchtplänen bis zur als kritisch empfundenen Phase aufgeschoben wird. Deshalb sind die aufgezählten Bindungen und unauffälliges Verhalten von Personen dieser Gruppe mit Zurückhaltung zu würdigen.
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Nach eigener Einlassung ist der Angeklagte zwar gewillt, an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuwirken, jedoch nur insoweit und in solcher Form als seine persönliche Freiheit gewährleistet bleibt. Er beanstandet überdies die „Verdrängungswirkung“ des Haftbefehls, was wohl auch auf dessen Bekanntwerden zurückzuführen ist. Der Angeklagte hat schon vor Erlass des Haftbefehls die drohende Inhaftierung als „Verdrängungsgrund“ (vgl. Schriftsatz der Verteidigerin vom 24.05.2000 S. 5) angegeben. All dies deutet darauf hin, dass der Angeklagte nicht bereit sein wird, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe dieselbe anzutreten und spricht dafür, dass er sich dem Strafverfahren nicht persönlich stellen will. Der Hinweis, der Angeklagte sei nicht verpflichtet, seine Strafverfolgung zu erleichtern, ist zwar zutreffend, aber nur rechtlicher Natur und nicht geeignet, die Einschätzung der vorstehenden tatsächlichen Umstände ins Gegenteil zu verkehren.“
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Diese Erwägungen der Strafkammer tragen die Annahme von Fluchtgefahr nicht.
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Fluchtgefahr bestünde nur dann, wenn aufgrund der Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles mit größerer Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entziehen, anstatt sich ihm stellen bzw. zur Verfügung halten würde (Senat StraFo 1997, 91 ff.; StV 2000, 513, 514; Die Justiz 2001, 87, 88; Meyer-Goßner StPO a.a.O. § 112 Rdnr. 17, § 116 Rdnr. 4). Es bedarf - neben der für den Fall der Verurteilung des Angeklagten hier zweifellos sehr hohen Straferwartung - weiterer konkreter Tatsachen, auf die sich diese Besorgnis gründet.
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Die Strafkammer sieht zutreffend, dass der Angeklagte gewillt ist, an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuwirken. Nach dem - unwiderlegten - Vorbringen des Angeklagten, vor allem in der Schutzschrift vom 31.05.2003 und der Beschwerdeschrift vom 14.01.2004 ist er bereit, sich der Hauptverhandlung zu stellen. Mit an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer gerichtetem persönlichem Schreiben vom 24.12.2003 hat der Angeklagte diesen seinen Willen, insbesondere an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, um seine Freisprechung zu erwirken, erneut deutlich zum Ausdruck gebracht; zugleich hat er seine Bereitschaft erklärt, für die Dauer der Hauptverhandlung Wohnsitz in Deutschland zu nehmen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte bzw. Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, diese als bloßes Lippenbekenntnis abzuqualifizieren. Dass die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten etwa Gelegenheit gegeben hätte, sich an seinem Wohnsitz in C. anhören zu lassen, der Angeklagte dies oder gar jegliche Kontaktaufnahme mit den Strafverfolgungsbehörden abgelehnt habe, woraus zu schließen wäre, er sei nicht bereit, sich dem Verfahren zu stellen und Ladungen nach Deutschland Folge zu leisten (vgl. hierzu die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 06.02.2004 in Bezug genommene Entscheidung OLG Köln NStZ 2003, 219), ist nicht der Fall. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der - bislang unwiderlegt - geltend macht, von seiner Unschuld überzeugt zu sein, und für den die Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips streitet (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 MRK; BVerfG E 82, 106; dass. NJW 1992, 1611), ein beachtliches Eigeninteresse an der Klärung der gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe hat, zumal sein inländisches Vermögen erheblichen Umfangs aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Taten arrestiert ist und zahlreiche zivilrechtliche Streitsachen im Lauf oder wegen Vorgreiflichkeit vorliegenden Verfahrens ausgesetzt sind. Ohne die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann diese nicht stattfinden (§ 230 Abs. 1 StPO), die begehrte - auch im Interesse seiner Gläubiger/ „Opfer“ liegende - Klärung mithin nicht gelingen.
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Eingewendet hat der Angeklagte allerdings jeweils, dass er sich an der Einreise nach Deutschland durch die ihm drohende Gefahr seiner Inhaftierung, insbesondere nach Erlass des Haftbefehls vom 08.12.2000 und damit an der Teilnahme an dem Strafverfahren gehindert sah und sieht. Diese Haltung kann und darf dem Angeklagten unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls - entgegen der Meinung der Strafkammer - nicht dahin zum Nachteil gereichen, dass darauf die Annahme von Fluchtgefahr bzw. der Erlass eines Haftbefehls gestützt wird. Ein Angeklagter hat nicht nur die Pflicht (§§ 230, 231 StPO), sondern auch das unter besonderem verfassungsrechtlichem Schutz stehende (Art. 103 Abs. 1 GG) Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. auch BGH St 19, 144, 147; 26, 84, 90). Den Angeklagten trifft aber keine Pflicht, sich freiwillig einer Verhaftung zu stellen. Das Petitum des Angeklagten, auf freiem Fuß belassen, d. h. als freier Mann an der Hauptverhandlung teilzunehmen, ist vorliegend - im Lichte der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 GG, aber auch von Art. 5 Abs. 1 MRK und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa BVerfG E 32, 87, 93) betrachtet - legitim. Die Verhaftung und Einschließung eines Angeklagten in eine Haftanstalt darf nur angeordnet werden, wenn unabweisbare Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung dies zwingend gebieten (BVerfG NJW 2003, 2895, 2896). Dies ist, wenn der Angeklagte - wie vorliegend - glaubhaft zu erkennen gibt, dass er die Teilnahme an der Hauptverhandlung ernsthaft beabsichtigt, nicht der Fall.
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Die vorliegende Konstellation ist gerade nicht mit dem Fall eines inländischen Angeklagten vergleichbar (und damit nicht entsprechend behandelbar), in dessen Person die Gefahr besteht, er werde sich - auf freiem Fuß belassen oder gesetzt - wegen der Strafverfolgung ins Ausland absetzen und dort nicht erreichbar sein, jedenfalls von dort Ladungen nicht folgen. Der Angeklagte Z. ist nicht „volatil“, d. h. flüchtig; er ist nicht zwecks Verhinderung oder Erschwerens seiner Strafverfolgung ins Ausland geflohen, steht vielmehr im Aus- und Inland - auf freiem Fuß belassen - für Ladungen zur Verfügung und ist gewillt, diesen ggf. Folge zu leisten (vgl. hierzu OLG Stuttgart Die Justiz 1983, 311; dass. Die Justiz 1998, 290 = NStZ 1998, 427 = StV 1999, 33 m. Anm. Lagodny; OLG Köln a.a.O.). Auch die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte die bisherige Nichtvollziehung des Haftbefehls des Amtsgerichts - Haftrichter - A. vom 08.12.2000 nicht zur Flucht nutzte.
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Der Senat deutet die bisherige Weigerung des Angeklagten, nach Deutschland einzureisen, dahin, dass er sich nicht dem Verfahren, sondern nur der drohenden - seines Erachtens ungerechtfertigten - Inhaftierung entziehen will (vgl. ähnlich Senat StV 1999, 607; so wohl jedenfalls im Ergebnis auch OLG Karlsruhe StV 1999, 36, 37). Diese Interpretation liegt auch in Anbetracht mehrfacher Versuche des Angeklagten, als milderes Mittel zumindest freies Geleit nach § 295 StPO zu erlangen, nahe.
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Soweit die Strafkammer darauf abstellt, das (Einlassungs-) Verhalten des Angeklagten deute darauf hin, dass er nicht bereit sein werde, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe dieselbe anzutreten, ist diese Gefahrenprognose im gegenwärtigen Stadium verfrüht und mangels hinreichender Konkretisierung nicht geeignet, den Haftgrund der Fluchtgefahr zu tragen. Die Strafkammer verkennt nicht, dass sich Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen sehr in die Länge ziehen (können), wie gerade an dem vorliegenden deutlich wird. In die als kritisch empfundene Phase, in der etwaige Fluchtpläne eines Angeklagten verwirklicht werden, so es denn überhaupt einen dahingehenden Erfahrungssatz gibt, ist das vorliegende Verfahren jedenfalls bislang nicht gelangt. Ob und ggf. wann das Verfahren in ein solches kritisches Stadium eintritt, ist derzeit nicht absehbar. Einen dem Angeklagten ungünstigen Verlauf der Hauptverhandlung und der erst noch durchzuführenden Beweisaufnahme zu seinen Lasten zu unterstellen, geht - unbeschadet des mit der Eröffnung des Hauptverfahrens von der Strafkammer bejahten hinreichenden Tatverdachts - nicht an.
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Das Erzwingen des Erscheinens des sich im Ausland aufhaltenden Angeklagten mittels eines Auslieferungsersuchens kommt unter diesen Umständen mangels Haftgrundlage nicht Betracht, ganz abgesehen von den fraglichen Erfolgsaussichten eines derartigen Ersuchens, der zu erwartenden Verzögerung des Verfahrensabschlusses und ggf. den damit verbundenen Eingriffen in das Freiheitsrecht des Angeklagten. Dieses Procedere würde letztlich auch dem Gebot der Art. 5 Abs. 3 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung in angemessener Zeit widerstreiten.
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Der angefochtene Haftbefehl verfällt damit der Aufhebung.
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Für das weitere Verfahren gibt der Senat zu bedenken:
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Sollte der Angeklagte - wider Erwarten - der anzuberaumenden Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben oder diese eigenmächtig verlassen, würde dies freilich nicht nur den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO (vgl. auch § 231 Abs. 1 StPO) rechtfertigen (vgl. hierzu BVerfG E 32, 87, 93). Indiziert wäre dann vielmehr auch der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO (vgl. Senat B. v. 05.11.2001 - 3 HEs 237/01 -; OLG Stuttgart a.a.O. ; OLG Köln a.a.O).
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III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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