Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 108/04

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts M. vom 15. April 2004 aufgehoben, soweit die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04. August 2003 hinsichtlich der Anklagevorwürfe I, V und VI sowie hinsichtlich des Anklagevorwurfs II, soweit dieser den Angeschuldigten D. betrifft, nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist.

Hinsichtlich der Anklagevorwürfe I, V und VI sowie des Anklagevorwurfs II, soweit dieser den Angeschuldigten D. betrifft, wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04. August 2003 zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht K. zugelassen.

2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Soweit die sofortige Beschwerde verworfen worden ist, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten R.

Gründe

 
I. Die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04.08.2003 legt im Komplex Geldwäsche (I, II, V und VI des Anklagesatzes) den Angeschuldigten zur Last, sie hätten sich in unterschiedlichem Umfange wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB - die Angeschuldigte R. im Fall II nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB - oder wegen Teilnahme an Geldwäschetaten nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht.
Tatobjekte der verschiedenen Geldwäschehandlungen seien ein in Spanien belegenes Hausgrundstück und ein Motorboot, welche jeweils im Eigentum der Angeschuldigten K. gestanden hätten, sowie Bankguthaben der Angeschuldigten K. und deren Töchter gewesen. Die finanziellen Mittel, welche jeweils für den Erwerb der Immobilie und des Motorboots aufgewendet worden und in die Bankguthaben eingeflossen seien, stammten ursprünglich aus den unter anderem vom Ehemann der Angeschuldigten K. banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten im Flowtex-Komplex und seien von den in das Betrugskonzept eingebundenen Gesellschaften über Dr. K. an die Angeschuldigte K. und deren Töchter transferiert worden. Die Angeschuldigte K. und deren Töchter seien sowohl beim Erhalt der Gelder, als auch beim Erwerb der Immobilie und des Motorboots hinsichtlich der inkriminierten Herkunft der ihnen zugeflossenen Vermögenswerte gutgläubig gewesen. Nachdem die Angeschuldigten infolge der Verhaftung von Dr. K. und der nachfolgenden Geschehnisse von der Herkunft der Geldmittel aus den Betrugstaten des Dr. K. Kenntnis erlangt oder jedenfalls hiermit unter billigender Inkaufnahme gerechnet gehabt hätten, hätten sie in unterschiedlicher, im Anklagesatz näher dargestellter Weise daran mitgewirkt, das Hausgrundstück, das Motorboot und die Bankguthaben dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Die Angeschuldigte R. habe des weiteren Teile des durch die Veräußerung des Motorboots erzielten Erlöses für Zwecke im Zusammenhang mit der Verwaltung des von der Angeschuldigten K. übernommenen Grundstücks verwendet. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die Darstellung im Anklagesatz der Anklageschrift verwiesen.
Mit Beschluss vom 15.04.2004 hat die Wirtschaftsstrafkammer hinsichtlich des Komplexes Geldwäsche (Anklagepunkte I, II, V und VI) der Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04.08.2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Bezüglich weiterer Anklagevorwürfe hat sie das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft M. zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht K. zugelassen. Die Wirtschaftsstrafkammer ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit der Angeschuldigten wegen Geldwäsche oder Teilnahme hieran ausscheide, weil die den Anklagevorwürfen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände nicht mehr aus Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührten und damit keine tauglichen Tatobjekte einer Geldwäsche seien. Darüber hinaus stelle die Anklage der Staatsanwaltschaft M. hinsichtlich der Geldwäschevorwürfe keine wirksame Verfahrensgrundlage dar, weil eine Darstellung der Vortaten sowie des Geldflusses von den Geschädigten der Betrugstaten zu Dr. K. fehle. Mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens im Komplex Geldwäsche.
Das zulässige (§ 210 Abs. 2 StPO) Rechtsmittel hat teilweise in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfange Erfolg.
II. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklagevorwürfe I, V und VI sowie hinsichtlich des Anklagevorwurfs II, soweit dieser den Angeschuldigten D. betrifft, zu Unrecht abgelehnt. Eine Strafbarkeit der Angeschuldigten nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB oder §§ 26, 27, 261 Abs. 1 Satz 1 StGB scheitert - bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage der im „Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“ dokumentierten Ergebnissen der kriminalpolizeilichen Ermittlungen - nicht an einer fehlenden Geldwäschetauglichkeit der den Anklagevorwürfen zugrunde liegenden Vermögensgegenstände. Die prozessuale Wirksamkeit der Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04.08.2003 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
1. Entgegen der Ansicht der Wirtschaftsstrafkammer handelt es sich bei den jeweiligen Tatobjekten um geldwäschetaugliche Gegenstände i. S. des § 261 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.
Der durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.07.1992 (BGBl I 1302) geschaffene und seitdem mehrfach geänderte Straftatbestand der Geldwäsche dient nach Ansicht des Gesetzgebers, der sich die Literatur überwiegend angeschlossen hat (vgl. zur Rechtsgutsdiskussion Altenhain in NK-StGB § 261 Rdnr. 8 ff m. w. N.; Neuheuser in MünchKomm zum StGB § 261 Rdnr. 6 ff m. w. N.), dem Schutz der inländischen Rechtspflege (BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S.11). Die Vorschrift will die Nahtstelle zwischen illegalem und legalem Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel erfassen, die Einschleusung von inkriminierten Vermögensgegenständen aus Katalogtaten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu erschweren (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 26 f). Dieser Zweck soll zum einen dadurch erreicht werden, dass, ausgehend von der Nahtstelle zwischen illegalem und legalem Wirtschaftskreislauf, eine nachvollziehbare Papierspur erhalten bleibt und den Strafverfolgungsorganen durch eine Rekonstruktion der finanziellen Abläufe der Zugriff auf den Vortäter ermöglicht wird (BT-Drucks. 12/3533 S.11; BT-Drucks. 12/989 S. 26). Zum anderen soll die Abschöpfung krimineller Gewinne gesichert und der Vortäter in finanzieller Hinsicht gegenüber der Umwelt isoliert werden, indem inkriminierte Gegenstände praktisch ihre Verkehrsfähigkeit verlieren (BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 aaO).
Um die Einschleusung kriminell erlangter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf möglichst effektiv zu erfassen, hat sich der Gesetzgeber in bewusster Abkehr vom Regelungsgehalt der §§ 257, 259 StGB dafür entschieden, durch die Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte auch solche Vermögensgegenstände in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einzubeziehen, welche erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S.12). Die Aufgabe, das Tatbestandsmerkmal des Herrührens in seiner Reichweite näher einzugrenzen, um eine übermäßige Belastung des legalen Wirtschaftsverkehrs zu vermeiden, ist der Rechtsprechung überlassen worden. Der Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen dafür, das Merkmal des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB über das sich aus dem Wortsinn ergebende Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs hinaus (vgl. Barton NStZ 1993, 159) dahin zu konkretisieren, dass Ersatzgegenstände tatbestandlich erfasst werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ergebnis auch mehrfacher Austausch- und Umwandlungsprozesse an die Stelle des Ursprungsgegenstandes getreten sind (vgl. Altenhain aaO Rdnr. 69 ff; Neuheuser aaO Rdnr. 46 ff; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 261 Rdnr. 8; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 261 Rdnr. 5; insoweit auch Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 282).
Da nach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Ermittlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die bei dem Erwerb der Immobilie und des Motorboots (Anklagevorwürfe I und II) eingesetzten Finanzmittel sowie die den Bankguthaben (Anklagepunkte V und VI) zu Grunde liegenden Geldzuflüsse im Wesentlichen aus den vom Ehemann der Angeschuldigten K. und Anderen banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten stammten und von den in das betrügerische Konzept eingebundenen Gesellschaften über den Vortäter Dr. K. an die Angeschuldigte K. und deren Töchter transferiert wurden, handelt es sich bei den betreffenden Vermögensgegenständen jeweils um von § 261 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB erfasste geldwäschetaugliche Surrogate.
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Der für die Eigenschaft als Tatobjekt des § 261 StGB erforderliche Bemakelungszusammenhang wird durch einen zivilrechtlich wirksamen Eigentums- oder Rechtserwerb nicht aufgehoben (vgl. Altenhain aaO Rdnr. 68; Ruß in LK 11. Aufl. § 261 Rdnr. 9; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 261 Rdnr. 28; Leip Der Straftatbestand der Geldwäsche 2. Aufl. S. 73 f; Burr Geldwäsche S. 67; Flatten Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche S. 73; Vest in Festschrift für Niklaus Schmid S. 417, 428 f; a. A. Lackner/Kühl aaO Rdnr. 5; Arzt/Weber Strafrecht Besonderer Teil § 29 Rdnr. 14; Rengier Strafrecht Besonderer Teil I 6. Aufl. § 23 Rdnr. 14; Mitsch Strafrecht Besonderer Teil 2 S. 336; Wessels/Hillenkamp Strafrecht Besonderer Teil 2 26. Aufl. Rdnr. 901; Höreth Die Bekämpfung der Geldwäsche S. 120, 122). Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 261 Abs. 6 StGB und dem zwischen dieser Regelung und § 261 Abs. 2 StGB bestehenden systematischen Verhältnis.
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Gemäß der Bestimmung des § 261 Abs. 6 StGB ist die Tat nicht nach Absatz 2 des § 261 StGB strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Da eine Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 StGB tatbestandlich überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Tat auf einen aus einer Vortat herrührenden Gegenstand bezieht, kann die strafbarkeitseinschränkende Regelung des § 261 Abs. 6 StGB nur so verstanden werden, dass der zivilrechtlich wirksame Erwerb eines Vermögensgegenstandes dessen Herrühren aus einer Vortat unberührt lässt (vgl. Leip aaO). Hätte ein wirksamer Erwerb den Wegfall der Bemakelung zur Folge, würden nur die Fälle von der Strafbarkeitseinschränkung in § 261 Abs. 6 StGB erfasst, in welchen trotz Gutgläubigkeit des Erwerbers kein wirksamer Rechtserwerb erfolgt. Für die Norm verbliebe daher lediglich ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich. Ein solches Auslegungsergebnis entspricht indes nicht den Intentionen des historischen Gesetzgebers. Wie die Gesetzesmaterialien belegen (BT-Drucks. 12/989 S. 28; BT-Drucks. 12/3533 S. 14 f), sollte den schutzwürdigen Belangen des allgemeinen Rechtsverkehrs in Fällen gutgläubigen Erwerbs gerade durch die Bestimmung des § 261 Abs. 6 StGB Rechnung getragen werden, wobei die darin vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit sich nur auf den Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs- und Vereitelungsalternativen des § 261 Abs. 1 StGB erstrecken sollte. Auch diese Wertentscheidung des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 261 Abs. 6 StGB explizit Ausdruck gefunden hat (vgl. BGHSt 47, 68, 80), würde unterlaufen werden, wenn man einem gutgläubigen Zwischenerwerb Relevanz für das Tatbestandsmerkmal des Herrührens beimäße. Für die hier vertretene Auffassung spricht ferner der auf die Erhaltung der Papierspur zielende Gesetzeszweck des § 261 StGB. Schließlich gebietet der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung keine andere Auslegung des Merkmals des Herrührens. Denn möglichen Wertungswidersprüchen zwischen dem strafrechtlichen Verbot der Geldwäsche und der Zivilrechtsordnung wird bereits durch die Freistellung eines gutgläubigen Erwerbers von der Strafbarkeit nach § 261 Abs. 2 StGB in hinreichendem Umfange Rechnung getragen. Einer Einschränkung auch des Verschleierungs- und Vereitelungstatbestands des § 261 Abs. 1 StGB bedarf es hierzu nicht.
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Aus den dargelegten Gründen kann der Wegfall der Bemakelung eines Vermögensgegenstandes auch nicht allein mit dessen entgeltlichen geschäftsüblichen Erwerb durch einen anderen als den Vortäter begründet werden (so Salditt StV-Forum 1992, 121). Da sich die Einschleusung inkriminierter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf typischerweise durch geschäftsübliche Transaktionen vollzieht, erscheint das Kriterium der Geschäftsüblichkeit des Erwerbs zudem zur Konkretisierung der Geldwäschetauglichkeit eines Vermögensgegenstandes nicht geeignet (vgl. Altenhain aaO Rdnr. 68; Höreth aaO 121).
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c) Für die Geldwäschetauglichkeit eines Vermögensgegenstandes ist es unerheblich, ob sich der bemakelte Vermögensgegenstand noch in den Händen des Vortäters befindet oder diesem wirtschaftlich zusteht. Dies folgt aus der Regelung des § 261 Abs. 6 StGB, welche persönlich weitergegebene Gegenstände als taugliche Tatobjekte gerade voraussetzt, und gilt gleichermaßen für die ursprünglich aus der Vortat erlangten Gegenstände, als auch für an deren Stelle getretene Surrogate (Altenhain aaO Rdnr. 67, 69; Neuheuser aaO Rdnr. 44, 57; Salditt aaO 123; a. A.: nur für den Ursprungsgegenstand Leip aaO 74, 98 ff, 115 ff; Leip/Hardtke aaO 281, 284; Vest aaO 428 ff).
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Für eine unterschiedliche Behandlung von Ursprungsgegenständen einerseits und Surrogaten andererseits fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Soweit die Auffassung, die Tattauglichkeit von Surrogaten sei - anders als beim Ursprungsgegenstand - von einer Zuordnung des Ersatzgegenstandes zum Vermögen des Vortäters abhängig, auf die Erwägung gestützt wird, bei einer erneuten Surrogation im Zuge der Weiterleitung des aus der Vortat herrührenden Vermögenswertes verbleibe, da der Vermögenswert in einem neuen Ersatzgegenstand verkörpert sei, in den Händen des Geschäftspartners lediglich eine leere Hülse, für deren Bemakelung keinen Grund mehr bestehe (Leip aaO 115; Leip/Hardtke aaO 284), wird nach Auffassung des Senats nicht die Ausklammerung persönlich weitergeleiteter Ersatzgegenstände aus dem Kreis tauglicher Tatobjekte begründet, sondern die Frage nach der dauerhaften Bemakelung ersetzter Surrogate aufgeworfen. Hierzu wird in der Literatur verschiedentlich die Ansicht vertreten, die mit der Norm des § 261 StGB verfolgten Zielsetzungen rechtfertigten keine dauerhafte Inkriminierung von Ersatzgegenständen, deren Bemakelung ende vielmehr, wenn sie im Zuge einer weiteren Surrogation ihrerseits durch neue Surrogate ersetzt würden (vgl. Altenhain aaO Rdnr. 81 ff; im Ergebnis ähnlich Leip aaO 114 ff; Leip/Hardtke aaO 284; Salditt aaO 124; a. A. Burr aaO 68 ff; Spiske Pecunia olet? S. 123 f; Dionyssopoulou Der Tatbestand der Geldwäsche S. 108 f). Ob dieser Auffassung, mit welcher eine ausufernde Vervielfältigung bemakelter Vermögensgegenstände vermieden werden könnte, zu folgen ist, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Denn bei den den Anklagevorwürfen zugrunde liegenden Vermögensgegenständen handelt es sich - mit hinreichendem Verdachtsgrad - um Teilsurrogate des durch die Vortaten im Flowtex-Komplex Erlangten, die jeweils am Ende einer Transformationskette stehen und, da sie ihrerseits nicht ersetzt worden sind, den aus den Vortaten stammenden Vermögenswert aktuell verkörpern.
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Zum Kreis tauglicher Tatobjekte nach § 261 StGB gehören auch Ersatzgegenstände, die aus Umwandlungsvorgängen hervorgegangen sind, in welche nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte Eingang gefunden haben. Solche Gegenstände rühren bei der nach dem Gesetzeszweck gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise insoweit aus der Vortat her, als inkriminierte Vermögenswerte in sie eingegangen sind (vgl. BT-Drucks. 12/3533 S. 12; BT-Drucks. 11/7663 S. 26). Da die Bemakelung eines einheitlichen Gegenstandes nur einheitlich beurteilt werden kann, sind sie insgesamt als bemakelt und damit als geldwäschetauglich anzusehen (vgl. Neuheuser aaO Rdnr. 51 ff; Altenhain aaO Rdnr. 76 ff). Dies gilt jedenfalls solange, als der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil - wie hier - aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist (vgl. Stree in Schönke/Schröder aaO Rdnr. 8; Höreth aaO 127; Burr aaO 78; a. A für eine Mindestquote: Barton NStZ 1993, 159; Salditt StV-Forum 1992, 121; Leip/Hardtke wistra 1997, 281, 283; Leip aaO 106 ff; Dionyssopoulou aaO 108; gegen eine Mindestquote: Neuheuser aaO Rdnr. 54; Altenhain aaO Rdnr. 79).
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Wird ein anteilig aus Vortaten herrührender Ersatzgegenstand aufgeteilt oder teilweise in ein neues Surrogat umgewandelt, rühren sämtliche Teile oder Teilsurrogate ebenfalls mit dem selben Anteil aus den Vortaten her, sodass sie ihrerseits geldwäschetauglich sind. Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Zweck des § 261 StGB, weil es die Gewinnabschöpfung sicherstellt und die Papierspur erhält (Altenhain aaO Rdnr. 78; vgl. auch Neuheuser aaO Rdnr. 55; Leip aaO 112; Leip/Hardtke aaO 284; Dionyssopoulou aaO 108). Die Gegenmeinung, wonach Teile eines anteilig aus Vortaten herrührenden Surrogats selbst nur bemakelt sind, wenn deren Wert den inkriminierten Anteil übersteigt (vgl. Stree aaO Rdnr. 9; Burr aaO 76; Salditt aaO 124; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil 2 8. Aufl. § 101 III Rdnr. 29) ist dagegen abzulehnen, weil sie die Möglichkeit eröffnet, das strafrechtliche Verbot der Geldwäsche gezielt dadurch zu umgehen, dass inkriminierte Vermögensgegenstände durch Vermischung mit legalem Vermögen und nachfolgender sukzessiver Aufteilung oder Umwandlung vollständig dem Bemakelungszusammenhang entzogen werden.
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Nach dem Dargelegten wird die Geldwäschetauglichkeit der den Anklagevorwürfen zu Grunde liegenden Vermögensgegenstände nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei deren Erwerb nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglicherweise in untergeordnetem Umfange auch legale Finanzmittel eingesetzt worden sind.
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2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04.08.2003 stellt entgegen der Ansicht des Landgerichts auch für die Verfolgung der Geldwäschevorwürfe eine wirksame Verfahrensgrundlage dar.
19 
Die Anklageschrift hat zunächst die Aufgabe, die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorganges klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (BGHSt 40, 390, 391). Welche Angaben in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion erforderlich sind, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (vgl. BGHSt 40, 44, 46). Darüber hinaus muss die Anklage den Angeschuldigten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über die weiteren Einzelheiten des Anklagevorwurfs unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den erhobenen Vorwurf einzustellen und ihre Verfahrensrechte sachgerecht wahrzunehmen (Informationsfunktion der Anklage).
20 
Nur solche inhaltliche Mängel der Anklageschrift, welche die Umgrenzungsfunktion betreffen, führen zur Unwirksamkeit der Anklage als Prozessvoraussetzung (BGHSt 40, 390, 392; 40, 44, 45; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 200 Rdnr. 53, 56; Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 200 Rdnr. 31). Demgegenüber lassen Mängel, welche die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes nicht in Frage stellen, sondern lediglich die Informationsfunktion der Anklage beeinträchtigen, deren Wirksamkeit unberührt und rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (BGHSt 40, 390, 392). Aus ihnen können aber prozessuale Hinweispflichten des erkennenden Gerichts resultieren.
21 
Durch die Anklage der Staatsanwaltschaft M. wird hinsichtlich der erhobenen Geldwäschevorwürfe der Verfahrensgegenstand hinreichend bestimmt. Der Anklagesatz bezeichnet die verschiedenen Transaktionen, durch welche sich die Angeschuldigten nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der Geldwäsche bzw. der Teilnahme hieran schuldig gemacht haben sollen, so ausführlich, dass der historische Geschehensablauf, welcher der gerichtlichen Kognition unterbreitet werden soll, eindeutig festliegt. Die Vortaten, die selbst nicht Gegenstand der Anklage sind, haben für das Verfahren nur insofern Bedeutung, als sie die Geldwäschetauglichkeit der im Anklagesatz genannten Tatobjekte begründen sollen. Die rechtliche Würdigung des angeklagten tatsächlichen Geschehens als Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass festgestellt werden kann, dass die von den jeweiligen Anklagevorwürfen betroffenen Vermögensgegenstände jedenfalls aus Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrühren (vgl. BGH wistra 2000, 67; Altenhain NK-StGB § 261 Rdnr. 51 f m. w. N.). Der Nachweis bestimmter, nach Ort und Zeit ihrer Begehung konkretisierter Vortaten ist hierfür nicht unbedingt erforderlich (a. A. Bernsmann StV 1998, 46). Dass die Anklage die angenommenen Vortaten - die vom Ehemann der Angeschuldigten K. und Anderen banden- und gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten - im Einzelnen nicht näher darstellt, sondern auf die Gründe der im Flowtex-Komplex ergangenen Urteile des Landgerichts M. vom 18.12.2001 und 12.03.2002, welche sich bei den Akten befinden, Bezug nimmt, berührt mithin ausschließlich die Informationsfunktion der Anklage und steht einer Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entgegen. Ob bei schwerwiegenden Informationsmängeln der Anklage, welche die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeschuldigten gravierend beeinträchtigen, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichteröffnungsentscheidung in Betracht kommt (vgl. Tolksdorf aaO Rdnr. 36; Rieß aaO Rdnr. 59 f) kann dahinstehen, da ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt.
22 
3. Auf Grund der Ergebnisse der kriminalpolizeilichen Ermittlungen, die im Wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklage ausführlich dargestellt sind, besteht bei vorläufiger Tatbewertung der hinreichende Tatverdacht der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gegen die Angeschuldigten K. (I, II und V des Anklagesatzes), R. (Anklagepunkt I), D. (Anklagepunkt II) und E. (V und VI des Anklagesatzes). Darüber hinaus sind die Angeschuldigten K. (Anklagevorwurf VI) und M. (Anklagepunkt I) der Anstiftung zur Geldwäsche gem. §§ 26, 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, sowie der Angeschuldigte D. (Anklagevorwurf I) der Beihilfe zur Geldwäsche nach §§ 27, 261 Abs. 1 Satz 1 StGB hinreichend verdächtig. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die Ausführungen im Anklagesatz der Anklageschrift Bezug genommen. In diesem Umfang unterliegt der angefochtene Beschluss des Landgerichts M. der Aufhebung. Der Senat eröffnet auch insoweit das Hauptverfahren und lässt die Anklage der Staatsanwaltschaft M. vom 04.08.2003 zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht K. zu. Eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ist nicht gegeben, da § 261 StGB nicht zu den Katalogtaten des § 74 c Abs. 1 GVG gehört. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts wird durch die besondere Bedeutung des Falles i. S. der §§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG begründet. Die besondere Bedeutung, welche die hier angeklagten Geldwäschetaten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Einzelfalls aus der Masse der durchschnittlichen Straftaten nach oben heraushebt (vgl. Hannich KK-StPO 5. Aufl. § 24 GVG Rdnr. 6 ff m. w. N), ergibt sich aus dem durch den Vortatbezug der Geldwäschehandlungen vermittelten engen Zusammenhang mit den Betrugstaten des Flowtex-Komplexes, die wegen der enormen Höhe des Betrugsschadens und der Umstände der Tatbegehung in der Geschichte der Wirtschaftskriminalität in Deutschland einen herausragenden Stellenwert erlangt und daher in der Öffentlichkeit in hohem Maße andauernde Beachtung gefunden haben. Im Übrigen erscheint es nach Auffassung des Senats geboten, zur Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Herrührens in § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, die für die Anwendung der Norm in einer Vielzahl vergleichbar gelagerter Fälle von zentraler Bedeutung ist, möglichst rasch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen (vgl. BGHSt 43, 53, 58; 47, 16, 19). Schließlich ist die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem örtlich auch zuständigen Landgericht K. mit Blick auf das dort infolge der von der Wirtschaftsstrafkammer getroffenen Teileröffnungsentscheidung bereits anhängige Verfahren sachgerecht.
23 
III. Soweit das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich des gegen die Angeschuldigte R. unter II des Anklagesatzes erhobenen Geldwäschevorwurfs abgelehnt hat, erweist sich die sofortige Beschwerde als unbegründet. Einer Strafbarkeit der Angeschuldigten R. nach § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB wegen Verwendens eines aus einer Katalogtaten herrührenden Gegenstandes für sich oder einen Dritten steht nach § 261 Abs. 6 StGB der Umstand entgegen, dass die Angeschuldigte K. das Motorboot zuvor straflos erworben hatte.
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IV. Soweit das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg bleibt, ist die Angeschuldigte R. von ihren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen freizustellen. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

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