Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 U 162/04

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts K. vom 05.08.2004 - 4 O 500/03 - wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin 3 % und der Beklagte 37 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin, ein mit Vermögensverwaltungen und Inkassotätigkeit befaßtes Unternehmen, macht gegen den beklagten Rechtsanwalt Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend.
Ein Mandant des Beklagten, J. O. (künftig: Schuldner) war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma  ... GmbH, vormals Autohaus J. O. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichts K. vom 26.01.1995 der Konkurs eröffnet wurde. Der Konkursverwalter  hat den Schuldner in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht K. - ... O ... - mit Erfolg u.a. auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage in Höhe von 100.000,00 DM gemäß § 19 Abs. 2 GmbHG und auf Rückzahlung eines vom Postgirokonto der Gemeinschuldnerin abgehobenen Betrages von 800,00 DM verklagt.
Seine Ansprüche aus dem in diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 10.10.1995 in Höhe von 100.800,00 DM nebst Zinsen von 4 % hieraus seit dem 24.03.1995 und den Zahlungsanspruch aus dem zugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15.11.1995 wegen Kosten von 8.068,00 DM zuzüglich Zinsen von 4 % hieraus seit dem 31.10.1995 hat der Konkursverwalter an die Klägerin mit öffentlich beglaubigter Abtretungserklärung vom 25.08.1998 abgetreten. Hinsichtlich dieser Titel ist der Klägerin mit Beschluß des Landgerichts K. vom 25.08.1998 die Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden; die Titel mit Rechtsnachfolgeklausel und die Abtretungsurkunde sind dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO am 20.10.1998 zugestellt worden.
Ferner hat die Klägerin selbst in einem Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner einen titulierten Kostenerstattungsanspruch erlangt, und zwar durch Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts K. - ... M ... - vom 20.02.2001 über die Erstattung von 140,13 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.01.2001.
Der Schuldner war spätestens seit Herbst 1994 zahlungsunfähig; er hat inzwischen die eidesstattliche Versicherung wiederholt abgegeben. Seine Zahlungsunzulänglichkeit ist spätestens mit Stellung des Konkursantrages über das Vermögen der ... GmbH im Herbst 1994 (am 09.11.1994) eingetreten und offenbar geworden. Deswegen blieben alle bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin gegen den Schuldner erfolglos. Das Konkursverfahren ist inzwischen mit Beschluß des Amtsgerichts K. vom 04.01.2000 aufgehoben worden.
Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte u.a. wegen eines Lebensversicherungsvertrages des Schuldners bei der A. Lebensversicherung AG in K. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts K. vom 14.08.1996 - ... M ... - erwirkt. Die A. Lebensversicherung erteilte - unter Bezugnahme auf eine Abtretungsurkunde vom 17.02.1995 und eine Abtretungsanzeige ihres Versicherungsnehmers vom 07.04.1995 - am 26.08.1996 die Drittschuldnererklärung des Inhalts, daß sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag an den Beklagten abgetreten seien.
Nachdem die Klägerin den Pfändungs- und Überweisungsanspruch des Amtsgerichts K. - ... M ... - vom 30.12.1999 erwirkt hatte, gab der Beklagte unter dem 31.01.2000 eine Drittschuldnererklärung (AH Klägerin S. 31) ab, in der er darauf verwies, daß ihm die Ansprüche des Schuldners aufgrund bestehender Honoraransprüche gegen diesen und das vormalige Autohaus J. O. GmbH zu Recht abgetreten worden seien. Gleichzeitig legte er eine Honoraraufstellung vom 03.02.2000 (AH Klägerin S. 35 f) vor, die einen restlichen Honoraranspruch in Höhe von 107.146,74 DM auswies.
Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Vertrag des Schuldners mit der A. Lebensversicherung AG zum 01.10.2003 gekündigt. Der vom Beklagten vereinnahmte Rückkaufswert belief sich auf 38.032,60 EUR.
Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ficht die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG an. Nachdem sich ihre Klage ursprünglich auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Lebensversicherungsvertrag gerichtet hatte, begehrt sie nunmehr Wertersatz in Höhe dessen, was der Beklagte selbst erlangt hat und was bis zur Klageänderung bei gewöhnlichem Gang der Dinge zusätzlich aufgelaufen wäre, soweit es zur Befriedigung der Klägerin erforderlich sei.
10 
Sie hat vorgebracht, der Schuldner habe bei Erstellung der Abtretungsurkunde am 17.02.1995 offensichtlich in der Absicht gehandelt, durch die Abtretung seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung alle seine Gläubiger und somit auch die Klägerin zu benachteiligen und hierdurch den Beklagten vor allen anderen Gläubigern zu begünstigen. Dem Beklagten als Anwalt des Schuldners müßten alle Umstände bekannt gewesen sein, wonach hierbei der Rechtsbegriff der inkongruenten Deckung erfüllt gewesen sei.
11 
Bei der Abtretung der Anspruche handele es sich um eine inkongruente, in der Krise des Titelschuldners gegebene Deckung. Ein Anwalt arbeite normalerweise gegen Zahlung seiner Gebührenrechnung bei vorheriger Vorschußleistung. Hier aber sei ein aliud vereinbart worden. Auf die Absicherung seiner Ansprüche durch Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung habe der Beklagte keinen Anspruch gehabt (vgl. BGH ZIP 2000, 82).
12 
Die Berechtigung der vom Beklagten geltend gemachten Honoraransprüche, welche nicht hinreichend dargelegt und belegt seien, sei mit Nichtwissen zu bestreiten. In seiner Honoraraufstellung vermenge der Beklagte auch in unzulässiger Weise seine Ansprüche gegen drei Schuldner, nämlich J. O., dessen Ehefrau R. O. und das Autohaus J. O. GmbH. J. O. sei keinesfalls verpflichtet gewesen, seine Lebensversicherung zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der beiden anderen Schuldner hinzugeben. Zudem seien die in die Berechnung eingestellten Gegenstandswerte mit Sicherheit überzogen.
13 
Die Zahlungskrise des Schuldners und des von ihm geführten Unternehmens sei bereits bei Übernahme des Mandats im Jahre 1993 offen zu Tage getreten, was beispielsweise schon das von Beklagtenseite vorgelegte Schreiben vom 24.02.1993 (Anl. B 3) belege. Das seinerzeit erörterte Sanierungskonzept der Firma T., welches bei einer Verschuldung von 5,578 Mio. DM einen Forderungsverzicht der Banken von 4 Mio. DM vorgesehen habe, sei unrealistisch gewesen. Aus dem Schreiben der D. B. an die Autohaus J. O. GmbH und den Schuldner ergebe sich, daß das Unternehmen bereits im Jahre 1992 bei einem am Jahresende bestehenden Jahresfehlbetrag von 580.344,36 DM überschuldet und konkursreif gewesen sei und daß im Geschäftsjahr 1993 ein weiterer Jahresfehlbetrag von 1.885.538,88 Mio. DM hinzu gekommen sei.
14 
Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung der titulierten Forderungen vom Konkursverwalter der ... GmbH an die Klägerin, die unstreitig im Klauselerteilungsverfahren nicht vorgebracht worden seien, griffen nicht durch.
15 
Die Anfechtung sei auch nicht nach Ablauf der 10-jährigen Anfechtungsfrist und damit verfristet ausgesprochen worden. Solange der Berechtigte einen Abtretung dem Versicherer nicht schriftlich anzeige, sei die Abtretung gemäß § 13 Abs. 3 ALB unwirksam (vgl. BGHZ 112, 387 u. BGHZ 81, 95). Die Abtretung der Lebensversicherung sei erst mit der Anzeige gegenüber der A. Versicherungs-AG am 07.04.1995 gemäß § 8 Abs. 1 AnfG wirksam geworden.
16 
Bei der Höhe des Anspruch sei nicht zu differenzieren zwischen den Prämienleistungen, die der Schuldner selbst erbracht habe, und denjenigen, die seine Frau R. O. geleistet habe. Die Zahlungen seiner Ehefrau seien dem Schuldner zuzurechnen; jedenfalls aber nicht dem Beklagten zugute zu halten. Insbesondere könne ihm daraus kein Aufwendungsersatzanspruch erwachsen sein. Soweit eine Werterhöhung des vom Schuldner weggegebenen Vermögensgegenstandes ohne Zutun des Anfechtungsgegners erfolgt sei, komme diese Werterhöhung nach allgemeiner Meinung nur dem Anfechtenden zugute. So hätte der Klägerin ohne die Kündigung dieses Vertrages durch den Beklagten ja auch auf die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag in vollem Umfang als Zugriffsobjekt zur Verfügung gestanden, während die Ehefrau des Schuldners dann auch keine Ansprüche gegen die Klägerin gehabt hätte, sondern auf etwaige Ausgleichsansprüche gegen ihren Ehemann beschränkt gewesen wäre.
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Außerdem habe der Beklagte über das von ihm selbst an Rückkaufswert Erlangte hinaus noch einen Wertersatz von weiteren 2.000 EUR zu leisten. Dabei sei zu sehen, das der Schuldner bei gewöhnlichem Verlauf monatlich weitere 134,47 EUR geleistet hätte. Hinzu kämen die Erhöhungen der Gewinnanteile aus den bereits bis September 2003 geleisteten Ansparungen und die Ansparungen aus den weiteren Prämienleistungen ab Oktober 2003.
18 
Die Klägerin hat beantragt:
19 
Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer fälligen, titulierten und vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe von 77.886,08 EUR an den Schuldner B. J. O. auf Grund des Urteils des Landgerichts K. vom 10.10.1995 - ... O ... - und des dazu gehörenden Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15.11.1995 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts K. vom 20.02.20021 - ... M ... - infolge der Verwertung des Lebensversicherungsvertrages bei der A.versicherung AG, Lebensversicherungsvertrag Nr. ..., als Wertersatz 38.082,60 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.10.2003 an die Klägerin zu zahlen.
20 
Der Beklagte wird ferner verurteilt, weitere 2.000,00 EUR zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes an die Klägerin zu zahlen
21 
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er bestreite mit Nichtwissen, daß die Klägerin aus abgetretenem Recht Gläubigerin des Schuldners sei und daß ihr drei titulierte Forderungen in Höhe von 77.886,08 EUR zustünden. Dem Beklagte sei nur mitgeteilt worden, daß der Klägerin ein Titel gegen den Schuldner verkauft worden sei und daß dafür am 21.09.1998 2.000,00 DM der Masse zugeflossen seien. Es möge sein, daß der Schuldner vermögenslos sei und daß Vollstreckungsversuche der Klägerin erfolglos geblieben seien.
22 
Als der Beklagte Anfang 1993 mit Sanierungsbemühungen für den Schuldner und für das von ihm geführte Unternehmen beauftragt worden sei, sei für ihn noch nicht sicher voraussehbar gewesen, daß später der Konkurs beantragt werden müßte, zumal er seinerzeit auch noch nicht Kenntnis von allen Umständen gehabt habe. Man habe damals hoffen können, das Unternehmen durch Teilverzicht und Umschuldungen noch zu retten. Tatsächlich habe später vorübergehend eine Sanierung in greifbarer Nähe gestanden. Deshalb habe er eine Absicht des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung seinerzeit auch nicht gekannt. Bereits bei der Übernahme des Mandats habe er sich ausgebeten, seine damals der Höhe nach naturgemäß noch nicht feststehenden Honorarforderungen, insbesondere wegen der anstehenden Verhandlungen mit den Gläubigerbanken, in geeigneter Weise zu sichern. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung des Mandaten seien ihm durch verschiedene Erklärungen und zwar vom 24.01.93 (Anl. B 3), vom 25.03.1994 (Anl. B 4) und vom 17.02.1995 abgetreten worden. Außerdem habe ihm der Schuldner Kundenforderungen abgetreten mit Erklärung vom 24.6.1994 (Anl. B 5). Selbst wenn einem Anwalt bekannt sei, daß sich sein Mandant in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, müsse es ihm möglich sein, seine Forderungen abzusichern. Erst nach Abschluß der Gesamtangelegenheit mit der Erteilung des Zuschlagsbeschlusses im Verfahren über die Versteigerung des Schuldner-Anwesens habe er sein endgültige Schlußrechnung stellen können (Anl. B 18). Da sich damit das Gesamtmandat praktisch über acht Jahre hingezogen habe, sei seine Honorarforderung angemessen.
23 
Außerdem sei auch die Abtretung der titulierten Forderungen an die Klägerin unwirksam, was im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen sei. So sei zu sehen, daß die Klägerin den Titel vom Konkursverwalter für nur 2.000,00 DM erworben habe. Wenn sie jetzt letztlich die Zahlung von 77.886,08 EUR anstrebe, begehre sie das 1.500-fache dessen, was sie selbst ausgegeben habe. Der Vorgang sei als Spiel oder Wette im Sinne des § 762 BGB zu sehen oder auch als Wucher im Sinne des § 138 BGB. Soweit der Insolvenzverwalter eigene Honoraransprüche mit abgetreten habe, sei auch dies unstatthaft. Letztlich stehe einer Abtretung entgegen, daß in dem Ausgangsurteil die Zahlung der Stammeinlage gemäß § 19 Abs. 2 GmbHs tituliert sei. Der Grundsatz der Erhaltung der Stammeinlage lasse eine Abtretung eines solchen Anspruchs nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen zu (vgl. BGHZ 53, 71; BGH NJW 1992, 2229).
24 
Die 10-jährige Anfechtungsfrist sei abgelaufen, weil die Anfechtung erst mit der dem Beklagten am 10.09.2003 zugestellten Klageschrift erfolgt, während die Abtretung der Honoraransprüche schon mit der Mandatsübernahme am 24.02.1993 erfolgt bzw. jedenfalls versprochen worden sei.
25 
Schließlich habe der Schuldner die Versicherungsbeiträge nur in der ersten Zeit selbst erbracht, während diese seit dem 01.01.1995 seine Ehefrau R. O. fortlaufend gezahlt habe bis zur Kündigung der Lebensversicherung durch den Beklagten im September 1995. Insgesamt habe sie 14.119,35 EUR einbezahlt. Hätte sie nicht weiter bezahlt, so hätte die Versicherung zum 01.01.1995 nur einen Wert von 11.439,13 EUR gehabt (Anl. B 11). Für die Ansprüche der Klägerin kämen nur solche Rechtshandlungen in Betracht, die zum Ausscheiden des Gegenstands aus dem Vermögen des Schuldners geführt hätten. Es sei daher der Wert der Lebensversicherung im Jahre 1993 zugrunde zu legen, während die werterhöhenden Leistungen eines Dritten nicht zu berücksichtigten seien. Der vom Beklagten vereinnahmte Betrag von 38.032,60 EUR (vgl. Anl. B 12 u. 13) sei daher keinesfalls in voller Höhe der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungen der Ehefrau des Schuldners seien in deren eigenem Interesse erfolgt, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß der Schuldner auch ihr die Ansprüche aus der Lebensversicherung - nachrangig nach dem Beklagten - mit Erklärung vom 05.12.1997 (Anl. B 6) abgetreten habe.
26 
Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 38.082,60 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf seine Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
27 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, soweit zu seinem Nachteil entschieden ist. Die Klägerin hat ihre zunächst eingelegte Anschlußberufung zurückgenommen.
28 
Der Beklagte hält daran fest, daß die Klägerin die Forderung gegen den Schuldner nicht wirksam erworben habe. Er hält auch daran fest, daß die Abtretung der Lebensversicherungsforderung an ihn bereits durch das Schreiben vom 24.02.1993 erfolgt und diese Rechtshandlung aus Fristgründen der Anfechtung entzogen sei. Wegen der von ihm, dem Beklagten, begleiteten Sanierungsbemühungen für die GmbH habe es sowohl an einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners als auch an einer Kenntnis des Beklagten hiervon gefehlt. Jedenfalls aber könne die Klägerin nicht mehr als den Rückkaufswert der Versicherung zum Zeitpunkt der Abtretung beanspruchen; die von der Ehefrau des Schuldners geleisteten Prämienzahlungen dürften ihr nicht zugute kommen.
29 
Der Beklagte beantragt:
30 
Das Urteil des Landgerichts K. vom 5. August 2004, Aktenzeichen ... O ... wird wie folgt abgeändert:
31 
Die Klage wird abgewiesen.
32 
Die Klägerin beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
35 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
36 
II. Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der vom Landgericht zuerkannte Betrag steht der Klägerin nach § 11 Abs. 1 AnfG zu.
37 
Die Klägerin ist Inhaberin vollstreckbarer und fälliger Forderungen gegen den Schuldner (§ 2 AnfG). Auch den an sie abgetretenen Anspruch der GmbH auf Leistung der Stammeinlage durch den Schuldner hat sie wirksam erworben. Die Abtretungsbeschränkungen, denen eine Forderung aus § 19 Abs. 1 GmbHG unterworfen ist, greifen nicht ein, wenn, wie hier, der Konkursverwalter den Anspruch titulieren läßt und dann wegen Vermögenslosigkeit des Gesellschafters durch Veräußerung der Forderung realisiert. Auch bei einer solchen Verfahrensweise kommt der Wert der Einlageforderung - wenn auch hier mit einem sehr bescheidenen Betrag - den Gläubigern zugute. Das Landgericht hat deshalb den Entscheidungen BGHZ 53, 71 und NJW 1992, 2229 aufgestellten Grundsätzen zutreffend entnommen, daß die Abtretung an die Klägerin wirksam war.
38 
Seine auf die §§ 138 und 762 BGB gestützten Einwände gegen die Wirksamkeit der Abtretung durch den Konkursverwalter hat der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht aufgegriffen. Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 2 AnfG unstreitig.
39 
Die von der Klägerin erklärte Anfechtung ist nach § 3 Abs. 1 AnfG begründet.
40 
Gemäß § 20 Abs. 1 AnfG richtet sich die hier allein in Betracht kommende Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. Ein materiellrechtlicher Unterschied zu § 3 Abs. 1 S. 1 AnfG n.F. besteht nicht; lediglich die Vermutung des § 3 Abs. 1 S. 3 AnfG n.F. ist nicht anzuwenden (Huber, AnfG, 9. Aufl., § 3 Rn. 29 a.E.).
41 
Anfechtbare Rechtshandlung ist zunächst die in der Urkunde vom 17.02.1995 (AO Kl., 39) erklärte Abtretung. Zu Recht hat das Landgericht in dem am 24.02.1993 vom Schuldner mit seiner Ehefrau unterzeichneten Schreiben noch keine Abtretung der Lebensversicherungsforderung durch den Schuldner, sondern lediglich eine entsprechende Absichtserklärung gesehen. Dafür spricht neben der fehlenden Unterschrift des Abtretungsempfängers (wie sie die Urkunde vom 17.02.1995 enthält) vor allem der Umstand, daß der Schuldner und der Beklagte später auf der Versicherungspolice am 25.3.1994 eine handschriftliche Abtretung vorgenommen haben (AO Bekl., 7) und noch später das Schriftstück vom 17.02.1995 errichtet und dieses, nicht aber die früheren Erklärungen der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt haben. Hinzu kommt, daß der Beklagte selbst in der Klageerwiderung das Schreiben der Eheleute O. nicht als Abtretungsvereinbarung, sondern als „Sicherungserklärung“ bezeichnet hat.
42 
Die Anfechtungsfrist ist sowohl nach altem wie nach neuem Anfechtungsrecht gewahrt. Gemäß § 8 Abs. 1 AnfG gilt eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Abtretung einer Lebensversicherungsforderung ist wegen der entsprechenden Regelung in den allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen absolut unwirksam, bis sie dem Versicherer angezeigt wird; das gilt auch im Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger (BGHZ 112, 387). Gemäß § 399 Fall 2 BGB wird das Forderungsrecht des Versicherungsnehmers mit der Eigenschaft begründet, nur eingeschränkt abtretbar zu sein (BGH a.a.O.). Es handelt sich deshalb nicht um eine Bedingung, so daß § 8 Abs. 3 AnfG entgegen der Auffassung des Beklagten keine Anwendung findet. Maßgebend ist daher die Abtretungsanzeige vom 07.04.1995; das würde selbst dann gelten, wenn man mit dem Kläger eine Abtretung schon in dem Schreiben der Eheleute O. vom 24.02.1993 sehen wollte.
43 
Nach § 7 Abs. 1 AnfG ist die zehnjährige Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 AnfG n.F. ab der gerichtlichen Geltendmachung zurückzurechnen. Hier wurde die Anfechtung in der am 10.09.2003 zugestellten Klageschrift erklärt. Nach altem Anfechtungsrecht begann die zehnjährige Anfechtungsfrist des § 12 Abs. 1 S. 1 AnfG a.F. mit dem Zeitpunkt der Erlangung des vollstreckbaren Titels durch den Gläubiger zu laufen (§ 12 Abs. 2 AnfG a.F.); am 10.10.1995 erging das Urteil des Landgerichts zugunsten des Konkursverwalters, so daß die im Jahr 2003 erklärte Anfechtung der Klägerin auch nach altem Anfechtungsrecht rechtzeitig war.
44 
Die durch die Abtretung an den Beklagten eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Zu Recht hat das Landgericht eine entsprechende Absicht des Schuldners und die Kenntnis des Beklagten hiervon bejaht.
45 
aa) Mit der Abtretung hat der Beklagte eine inkongruente Sicherheit erhalten. Da das Landgericht die Erklärung des Schuldners vom 24.02.1993 zutreffend als unverbindliche Absichtserklärung ausgelegt hat, hatte der Beklagte allein aufgrund des Mandatsverhältnisses keinen Anspruch auf eine Sicherheit für entstandene oder künftige Honorarforderungen. Für die Inkongruenz spricht ferner, daß nach der Erklärung der Eheleute O. im Schreiben vom 24.02.1993 ein Vermögensgegenstand des Schuldners auch zur Sicherung von Honoraransprüchen des Beklagten gegen die GmbH und gegen die Ehefrau des Schuldners dienen sollte.
46 
Maßgebender Zeitpunkt wo das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist der Zeitpunkt der Vornahme der Rechthandlung (Huber a.a.O., § 3 Rn. 22); hier also die Abtretungsanzeige vom 07.04.1995. Zu diesem Zeitpunkt war das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH auf den Antrag vom 09.11.1994 bereits seit 26.1.1995 eröffnet. Damit war auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offensichtlich, der nach dem Vortrag des Beklagten für die Bankverbindlichkeiten der GmbH „als Hauptschuldner und Bürge“ haftete; daß der Schuldner, von seiner Beteiligung an der GmbH abgesehen, über weiteres Vermögen verfügte, mit dem er seine übrigen Gläubiger hätte befriedigen können, macht der Beklagte nicht geltend. Da zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt (April 1995) die Sanierungsbemühungen für die GmbH bereits gescheitert waren, wie sich aus dem Konkursantrag ergibt, können sie die Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht (mehr) ausschließen. Zu dieser Zeit war vielmehr die wirtschaftliche Lage des Schuldners derart, daß selbst bei Vorlagen eines kongruenten Deckungsgeschäftes oder bei einer Vorstellung des Schuldners, zu einer Abtretung verpflichtet zu sein, eine Benachteiligungsabsicht anzunehmen wäre (vgl. Huber a.a.O., § 3 Rn. 35 m.w.N.), weil es dem Schuldner, der nicht einmal die Einlageforderung der GmbH erfüllt hatte, zielgerichtet nicht um eine Vertragserfüllung gegenüber dem Beklagten, sondern darum ging, seinen übrigen Gläubigern - bzw. mittelbar denjenigen der GmbH - einen Zugriff auf die Lebensversicherungsforderung unmöglich zu machen.
47 
bb) Der Beklagte hatte Kenntnis von dieser Situation. Da er die Sanierungsbemühungen begleitet hatte, wußte er jedenfalls im April 1995 von deren Scheitern. Daß ihm die desolate finanzielle Lage sowohl des Schuldners wie auch der GmbH schon früher bekannt war, ergibt sich aus dem Schreiben der Eheleute O. vom 24.02.1993, auf das sich der Beklagte beruft.
48 
Da der Beklagte den Versicherungsvertrag gekündigt und 38.032,60 EUR erhalten hat, ist er nach § 11 Abs. 1 S. 2 AnfG zum Wertersatz verpflichtet.
49 
Seine Verpflichtung beschränkt sich nicht auf den Rückkaufswert der Versicherung zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Wertsteigerungen, die der anfechtbar weggegebene Gegenstand zwischen der Weggabe und der Entscheidung über die Anfechtung erfahren hat, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, wenn, wie hier, für den Anfechtungstatbestand eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht, nur dann dem Anfechtungsgegner zugute kommen lassen, falls er die Wertsteigerung durch eigene Aufwendungen bewirkt hatte (BGH NJW 1996, 3341).
50 
Das war vorliegend nicht der Fall, weil die Werterhöhung durch die Prämienzahlungen der Ehefrau des Schuldners eingetreten ist. Ob dieser aufgrund der geleisteten Zahlungen einen Bereicherungsanspruch - sei es gegen ihren Ehemann, sei es gegen die Klägerin - zusteht, kann offen bleiben, weil jedenfalls der Beklagte daraus keine Einwendung gegen den Rückgewähranspruch der Klägerin herleiten kann.
51 
Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und hinsichtlich der Anschlußberufung aus § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
52 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
53 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht ab.
54 
Zum Schriftsatz des Beklagten vom 27.01.2005 wird darauf hingewiesen, daß der Schriftsatz der Gegenseite vom 15.01.2005 am 18.01.2005 einging und ein Doppel in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2005 übergeben werden sollte. Das wurde - wohl bedingt durch die längeren Vergleichsverhandlungen - vergessen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 15.01.2005 enthielt aber lediglich eine Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.01.2005 und eine Wiederholung bereits von der Klägerin vorgebrachter Rechtsauffassungen. Eine Erwiderung des Beklagten war deshalb nicht erforderlich. Das Urteil beruht nicht auf Ausführungen des Schriftsatzes vom 15.01.2005.

Sonstige Literatur

 
55 
Beschluß
56 
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.01.2005 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass Ziff. 2 des Urteilstenors richtig lauten muß:
57 
„Von den Kosten des Berufungsrechtszugs haben die Klägerin 3 % und der Beklagte 97 % zu tragen.“

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