1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.05.2005 - 10 O 274/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- EUR, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
|
|
| Die Klägerin ist ein Verband im Sinne von § 3 UKlaG, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt unter Verwendung der Bezeichnung … ein Sportstudio und schließt mit ihren Kunden vorformulierte Mitgliedsverträge ab. In diesen vorformulierten Verträgen heißt es unter anderem: |
|
| 10.) Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen. |
|
| Die Klägerin hat erstinstanzlich diese Vertragsklausel beanstandet, da sie gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Sie hat gegenüber der Beklagten einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht. |
|
| Das Landgericht hat die Beklagte wegen einer anderen Vertragsklausel, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, durch Teil-Anerkenntnis-Urteil verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die beanstandete Vertragsklausel verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Die Vertragsbestimmung der Beklagten regele eine Verpflichtung ihres Kunden zur Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren. Eine solche Verpflichtung sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. |
|
| Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, die Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel durch das Landgericht werde dem Sinn der vorformulierten Bestimmung nicht gerecht. Aus der Verwendung des Wortes „abzubuchen“ ergebe sich, dass die Kunden der Beklagten sich verpflichten sollten, am Abbuchungsauftragsverfahren teilzunehmen, welches vom Einzugsermächtigungsverfahren zu unterscheiden sei. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch unzulässig. Von einer entsprechenden Auslegung sei im Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz jedenfalls nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Wenn man auch dieser Bewertung nicht folgen sollte, sei die Klausel zumindest unklar, was zu Lasten des Klauselverwenders gehen müsse. |
|
|
|
| auf die Berufung der Klägerin das am 23.05.2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe - 10 O 274/05 - wie folgt abzuändern: |
|
| 1. Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Mitgliedschaft in einem Sportstudio zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: |
|
| Das Mitglied erteilt dem Studio …, soweit keine Überweisung vereinbart wird, bis auf Widerruf die Berechtigung, den Beitrag per Bankeinzug monatlich abzubuchen. |
|
| 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,- (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. |
|
|
|
| die Berufung zurückzuweisen. |
|
| Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie meint, die von der Klägerin beanstandete Vertragsklausel regele eindeutig eine Teilnahme ihrer Kunden am Einzugsermächtigungsverfahren, und nicht am Abbuchungsauftragsverfahren. |
|
| Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
|
| Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die von der Klägerin angegriffene Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht zu beanstanden. |
|
| 1. Die Klage ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Ziffer 1 UKlaG. |
|
| 2. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1 UKlaG, 307 bis 309 BGB nicht zu. Denn die von der Klägerin beanstandete Klausel in den Vertragsbedingungen der Beklagten verstößt nicht gegen §§ 307 bis 309 BGB. Die beanstandete Vertragsbestimmung enthält eine Verpflichtung der Kunden der Klägerin, Mitgliedsbeiträge per Lastschrift einziehen zu lassen, und zwar im sogenannten Einzugsermächtigungsverfahren. Die Klausel enthält insbesondere keine unangemessene Benachteiligung der Kunden gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 BGB. |
|
| a) Es ist grundsätzlich zulässig, einen Verbraucher durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu zu verpflichten, einer Teilnahme am Lastschriftverfahren, und zwar in der Form des Einzugsermächtigungsverfahrens, zuzustimmen. Unter Berücksichtigung von Rationalisierungsinteressen des Klauselverwenders ist hierin eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers grundsätzlich nicht zu sehen (vgl. grundlegend, BGH, NJW 1996, 988). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur geringfügige Beträge abgebucht werden oder, wenn es zwar um größere Beträge geht, diese jedoch in regelmäßigen Abständen und in gleichbleibender, von vornherein feststehender Höhe, eingezogen werden. Denn unter diesen Voraussetzungen kann der Verbraucher zum Zeitpunkt des jeweiligen Lastschrifteinzugs ohne Schwierigkeiten dafür sorgen, dass sein Konto ausreichende Deckung aufweist (vgl. BGH, NJW 2003, 1237, 1238). |
|
| Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Beklagte zieht von ihren Kunden einen Mitgliedsbeitrag regelmäßig jeden Monat in gleichbleibender Höhe ein. (In dem von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Vertragsformular, Anlage LG K3, betrug der Mitgliedsbeitrag 49,- EUR monatlich.) Unter diesen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, eine Klausel, die eine Verpflichtung der Kunden zur Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren regelt, nicht zu beanstanden. |
|
| b) Soweit die Klägerin meint, die von ihr beanstandete Vertragsklausel regele nicht eine Teilnahme der Kunden der Beklagten am Einzugsermächtigungsverfahren sondern am Abbuchungsauftragsverfahren, kann der Senat dem nicht folgen. |
|
| aa) Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es beim Lastschriftverfahren zwei grundsätzlich verschiedene Varianten der Abwicklung gibt, nämlich das Einzugsermächtigungsverfahren und das Abbuchungsauftragsverfahren, die sich in wesentlichen Punkten unterscheiden. Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung. Der Gläubiger reicht eine Lastschrift bei seiner Bank ein, welche die Lastschrift an die Schuldnerbank weiterleitet. Diese führt auf dem Schuldnerkonto eine Belastungsbuchung durch, wenn der Gläubiger mit der Einreichung der Lastschrift gleichzeitig erklärt hat, dass ihm eine entsprechende Einzugsermächtigung des Schuldners vorliege. Die Einzugsermächtigung selbst wird von der Schuldnerbank nicht geprüft. |
|
| Beim Abbuchungsauftragsverfahren hingegen erteilt der Schuldner seiner Bank einen Abbuchungsauftrag mit dem Inhalt, dass Lastschriften eines bestimmten Gläubigers von seinem Konto generell abgebucht werden sollen. Geht bei der Schuldnerbank sodann eine Lastschrift ein, so führt die Schuldnerbank die Belastungsbuchung auf dem Konto des Schuldners durch, wenn die Lastschrift von dem vom Schuldner vorher erteilten Abbuchungsauftrag gedeckt ist. |
|
| Einzugsermächtigungsverfahren und Abbuchungsauftragsverfahren unterscheiden sich in ihrer Wirkung in einem für den Schuldner wesentlichen Punkt: Beim Einzugsermächtigungsverfahren kann der Schuldner gegenüber seiner Bank jederzeit nachträglich einer Belastung seines Kontos widersprechen. Dies hat die Konsequenz, dass die Schuldnerbank die Belastungsbuchung rückgängig macht. Beim Abbuchungsauftrag hingegen ist ein solcher nachträglicher Widerspruch nicht möglich. Das heißt: Einen Zahlungsvorgang im Abbuchungsauftragsverfahren kann der Schuldner nur dadurch rückgängig machen, dass er vom Gläubiger Rückzahlung verlangt. Mithin ist das Risiko des Schuldners, Nachteile durch eine (im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner) materiell nicht berechtigte Lastschrift zu erleiden, beim Abbuchungsauftragsverfahren wesentlich größer als beim Einzugsermächtigungsverfahren. Die Rechtsprechung sieht daher bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Teilnahme des Verbrauchers am Abbuchungsauftragsverfahren eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 2 BGB (vgl. BGH, NJW 1996, 988, 989), so dass die Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden kann. |
|
| bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten keine Regelung des Abbuchungsauftragsverfahrens. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut ergibt sich aus der Klausel lediglich eine Verpflichtung der Kunden, am Einzugsermächtigungsverfahren teilzunehmen. |
|
| aaa) Die Klägerin weist für die Auslegung der Vertragsklausel allerdings zutreffend darauf hin, dass die im Vertragsformular der Beklagten vorgesehene Eintragung der Kontoverbindung der Kunden für die Auslegung der beanstandeten Klausel ohne Bedeutung ist. Die Klägerin benötigt diese Konto-Daten zwar für die Durchführung des Einzugsermächtigungsverfahrens. Zur Einreichung von Lastschriften im Abbuchungsauftragsverfahren würde die Klägerin die Bankdaten ihrer Kunden jedoch genauso benötigen. Die in den Verträgen der Klägerin vorgesehene Bekanntgabe der Bankverbindung durch die Kunden gibt für die Abgrenzung zwischen Einzugsermächtigungsverfahren und Abbuchungsauftragsverfahren daher nichts her. |
|
| bbb) Entscheidend für die Auslegung der Vertragsklausel ist der Umstand, dass Einzugsermächtigungsverfahren einerseits und Abbuchungsauftragsverfahren andererseits unterschiedliche Willenserklärungen des Kunden verlangen. Während beim Einzugsermächtigungsverfahren der Kunde eine Einzugsermächtigung nur gegenüber dem Gläubiger (seinem Vertragspartner) erteilt, erfordert das Abbuchungsauftragsverfahren eine Willenserklärung (den Abbuchungsauftrag) des Kunden gegenüber seiner Bank. Das Vertragsformular der Beklagten enthält weder eine Willenserklärung der Kunden gegenüber der eigenen Bank, die gegebenenfalls von der Klägerin an die Bank des Kunden weitergeleitet werden könnte, noch eine Verpflichtung der Kunden, einen solchen Abbuchungsauftrag gegenüber ihrer Bank zu erteilen. Das Formular der Beklagten enthält sowohl in Ziffer 10 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in den übrigen Regelungen nur Willenserklärungen der Kunden gegenüber der Beklagten. Mithin kann die beanstandete Klausel auch nur eine Einzugsermächtigung für die Klägerin enthalten. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch der Begriff „Bankeinzug“ im Text der Regelung. |
|
| ccc) Aus der Verwendung des Wortes „abzubuchen“ in der Vertragsklausel folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Denn der Begriff „abbuchen“ enthält keine Zuordnung zum Abbuchungsauftragsverfahren. Der Begriff „abbuchen“ ist vielmehr bei jeder Variante des Lastschriftverfahrens korrekt, so dass der Begriff für eine Unterscheidung der beiden Varianten (Einzugsermächtigungsverfahren und Abbuchungsauftragsverfahren) nicht relevant ist. |
|
| Wenn ein Abbuchungsauftrag erteilt wird, wird die damit verbundene Variante des Lastschriftverfahrens banktechnisch in der Regel als „Abbuchungsauftragsverfahren“ bezeichnet (vgl. beispielsweise Canaris in Staub, HGB, Band 5, Bankvertragsrecht, 4. Auflage 2005, Stand 01.05.1988, Rn. 538; Hadding/Häuser in Münchener Kommentar, HGB, Band 5 2001, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C9). Teilweise wird für das Abbuchungsauftragsverfahren allerdings auch verkürzt der Begriff „Abbuchungsverfahren“ verwendet (so beispielsweise bei BGH, NJW 1996, 988, 989). Eine entsprechende Zuordnung des Begriffs „Abbuchung“ gibt es allerdings nicht. Der Begriff der „Abbuchung“ wird sowohl banktechnisch als auch umgangssprachlich für jede Art der Belastungsbuchung durch Lastschriften verwendet, also sowohl beim Einzugsermächtigungsverfahren als auch beim Abbuchungsauftragsverfahren. Es ist daher in der Rechtsprechungspraxis üblich, auch beim Einzugsermächtigungsverfahren den Begriff der „Abbuchung“ oder des „Abbuchens“ zu verwenden (vgl. beispielsweise BGH, NJW 2003, 1237; FG Bremen, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 781; anders OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1640). |
|
| cc) Da das Ergebnis der Auslegung der beanstandeten Vertragsklausel aus den oben angegebenen Gründen eindeutig ist, spielt der rechtliche Gesichtspunkt der „kundenfeindlichsten Auslegung“ keine Rolle. Es verbleiben bei der Auslegung auch keine Zweifel, die im Rahmen von § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen wären. |
|
| c) Die Klägerin macht im Übrigen geltend, aufgrund der beanstandeten Klausel sei für viele Kunden unklar, ob sie bei ihrer Bank einem Lastschrifteinzug nachträglich widersprechen könnten. Durch solche Unklarheiten entstehe eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. |
|
| Es mag sein, dass manche Kunden der Klägerin nicht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einer Abbuchung von ihrem Konto nachträglich widersprechen können. Eine solche Unklarheit beruht jedoch nicht auf der Vertragsklausel der Beklagten, sondern allein darauf, dass manchen Verbrauchern die rechtlichen Folgen eines bestimmten Rechtsgeschäfts, nämlich der Einzugsermächtigung, nicht ohne weiteres klar sind. Für solche - mögliche - Unklarheiten bei ihren Kunden hinsichtlich des Wesens und der Wirkungen einer Einzugsermächtigung ist die Beklagte jedoch nicht verantwortlich. |
|
|
|
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. |
|
| 4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die Frage, ob die Verwendung des Begriffs „Abbuchung“ bzw. „abzubuchen“ zur Unwirksamkeit der Lastschrift-Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt, hat nach Auffassung des Senats grundsätzliche Bedeutung. |
|