Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 11/10

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2009 - 2 O 348/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der klagende Tabakpflanzer begehrt vom beklagten Land einen Ausgleich für Schäden, die ihm nach seinem Vortrag im Frühjahr 2009 Rabenkrähen durch Ausreißen von Pflanzen zugefügt haben.
Der Kläger ist Landwirt in P und baut dort Tabakpflanzen an. Während der Tabakpflanzungssaison im Frühjahr 2009 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe ihm auf seinen Antrag am 29. Mai 2009 (Anlage B 1, AHB I. Instanz, As. 1) den Abschuss von zwei bis drei Rabenkrähen pro Anbaufläche zur „nachhaltigen Vergrämung“ dieser Tiere. Ein Abschuss von Rabenkrähen aufgrund dieser Genehmigung erfolgte nicht.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land hätte, wenn schon die Rabenkrähen geschützt würden, wegen deren bekannter Schädlichkeit für landwirtschaftliche Kulturen durch ständige Beobachtung eine Überpopulation verhindern und frühzeitig einschreiten müssen. Der Bestand an Rabenkrähen aus dem im Eigentum des Landes stehenden Rheinauenwald habe übermäßig zugenommen. Eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss sei zu spät und in zu geringem Umfang erteilt worden.
Der Kläger hat behauptet, zwei Tage nach der ersten Tabakpflanzung am 20. Mai 2009 seien ständig mindestens 30 Rabenkrähen auf seiner Anbaufläche gewesen und hätten am 23. Mai 2009 28.000 Tabakpflanzen aus dem Boden gerissen. Zur Schadensminderung habe er am 24. Mai 2009 ersatzweise 28.000 Pflanzen gesetzt. Wegen weiterer Schäden durch Raben seien weitere Nachpflanzungen am 27. Mai und am 1./2. Juni 2009 notwendig gewesen. Auch die Ersatzpflanzen seien wieder ausgerissen worden, hätten aber nicht mehr ersetzt werden können. Für die Ersatzanpflanzungen seien ihm Kosten von EUR 1.496,00 entstanden; die verbliebenen Fehlstellen hätten - wie ein Gutachten seines Berufsverbandes belege (As. I 27) - einen Ertragsausfall von EUR 7.706,00 verursacht.
Der Kläger hat beantragt (As. I 1),
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn EUR 9.200 nebst 5% Zinsen über Diskontsatz seit 01.09.2009 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt (As. I 47),
die Klage abzuweisen.
Es hat die Ansicht vertreten, es sei nicht verpflichtet, die Populationsgröße einzelner Tierarten von Amts wegen zu überwachen und ggf. bestandsreduzierend einzugreifen. Der Bestand an Rabenkrähen sei zudem in den letzten Jahren konstant geblieben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (As. 73). Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung bestehe nicht. Rabenkrähen gehörten nicht zu denjenigen Tierarten, für die nach dem Jagdrecht Abschusspläne erstellt werden müssten. Auch das allgemeine Gebot des § 21 Absatz 1 BJagdG, den Abschuss des Wildes unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Landwirtschaft zu regeln, führe nicht zu einer allgemeinen Verpflichtung, von Amts wegen den Bestand an Rabenkrähen zu regulieren. Eine planmäßige Tötung dieser Tiere sei nach dem Recht der Europäischen Union ohnehin unzulässig. Da die zuständige Behörde dem Antrag des Klägers auf Genehmigung von Vergrämungsabschüssen noch am Tage des Eingangs entsprochen habe, sei eine Amtspflichtverletzung in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Entschädigung wegen eines enteignenden oder eines enteignungsgleichen Eingriffes komme wegen des Fehlens des dafür notwendigen qualifizierten Unterlassens nicht in Betracht. Auch auf § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB könne der Kläger sein Begehren nicht stützen, weil die Unterlassung bestandsregelnder Maßnahmen der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde zuzuordnen sei und die Vorschrift daher nicht angewendet werden könne.
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Mit der dagegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, das beklagte Land müsse angesichts der besonders schadensanfälligen Obst-, Gemüse- und Tabakkulturen im Rhein-Neckar-Raum die Population der Rabenkrähen überwachen. Angesichts der offen sichtbaren Zunahme von Rabenschwärmen habe die Naturschutzbehörde die Bestände ermitteln und Abwehrmaßnahmen ergreifen müssen. Ein Mitverschulden des Klägers könne nicht daraus abgeleitet werden, dass er selbst keine Abwehrmaßnahmen ergriffen habe. Abgesehen davon, dass die intelligenten Rabenvögel sich durch Attrappen - wie Vogelscheuchen - nicht abschrecken ließen, habe der Kläger angesichts des plötzlichen Vogeleinfalls keine wirkungsvollen Abwehrmaßnahmen ergreifen können.
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Das Landgericht habe zudem verkannt, dass auch ein Unterlassen eine Enteignung darstellen könne, wenn eine entsprechende Handlungsverpflichtung bestehe. Das sei hier der Fall. Die von der zuständigen Behörde erteilte Abschussgenehmigung sei erheblich zu spät gekommen. Zu Unrecht habe sich das Landgericht auch nicht näher mit der Frage eines enteignungsgleichen Eingriffs befasst.
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Der Kläger beantragt (As. II 11),
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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2009 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn EUR 9.200 nebst 5% Zins über Diskontsatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Das beklagte Land beantragt (As. II 9),
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil, die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkundskopien sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
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Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt - insbesondere nicht wegen einer Verletzung von Amts- oder Nachbarschaftspflichten oder wegen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs - Anspruch auf Entschädigung für den ihm nach seinem Vortrag entstandenen Schaden.
A.
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Das beklagte Land haftet dem Kläger nicht wegen einer Verletzung von Amtspflichten (§ 839 Absatz 1 BGB) auf Ersatz der von ihm behaupteten Schäden an seinen Tabakpflanzen.
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1. Eigene Abwehrmaßnahmen des Klägers gegen die Rabenkrähen hat das beklagte Land nicht rechtswidrig verhindert.
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a) Vor Beginn der am 15. März beginnenden Brutzeit hätte der Kläger - falls er bereits zu diesem Zeitpunkt den Eindruck einer seine bevorstehenden Anpflanzungen bedrohenden Überpopulation hatte - gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über Ausnahmen von den Schutzvorschriften für Rabenvögel (RabAusnV) eine Tötung von Rabenkrähen durch den Jagdausübungsberechtigten veranlassen können.
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b) Während der - innerhalb der Brutzeit liegenden - Anpflanzungszeit konnte der Kläger nicht mehr von der allgemeinen Ausnahmeregelung der Rechtsverordnung Gebrauch machen, aber eine Einzelfallgenehmigung für einen Vergrämungsabschuss von Rabenkrähen beantragen. Das hat er nach den Feststellungen des Landgerichts am 29. Mai 2009 getan; die Genehmigung ist noch an diesem Tage erteilt und - wie der handschriftliche Vermerk auf der Anlage B 1 zeigt - spätestens am 2. Juni 2009 abgesandt worden. Eine Verzögerung der Antragsbearbeitung kann der zuständigen Behörde daher nicht vorgehalten werden.
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c) Soweit der Kläger rügt, die Genehmigung - die den Abschuss von 2-3 Rabenkrähen pro Anbauflächen zur Vergrämung gestattete (Anlage B 1) - sei nicht ausreichend gewesen, fehlt es bereits an der Darlegung, dass der Kläger einen weitergehenden Antrag gestellt hatte. Im Übrigen ist von der Genehmigung - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - kein Gebrauch gemacht worden, so dass nicht feststellbar ist, ob der Vergrämungsabschluss im Rahmen der erteilten Genehmigung den Schaden verhindert hätte.
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2. Eine Rechtsvorschrift, die die Landesverwaltung verpflichten würde, im Interesse der Landwirtschaft selbst Maßnahmen zur Regulierung der Population von Rabenvögeln zu ergreifen, existiert nicht. Das Bundesjagdgesetz, das in § 21 Regelungen über die Aufstellung von Abschussplänen unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft trifft, ist nicht anwendbar, da die Rabenkrähe nicht zu den in § 2 Absatz 1 BJagdG aufgezählten Tierarten zählt; das Landesjagdrecht hat die Rabenkrähe auch nicht gemäß § 2 Absatz 2 BJagdG dem Jagdrecht unterstellt.
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3. Es besteht keine allgemeine, unmittelbar aus den Grundrechten abzuleitende Verpflichtung des Staates, seine Bürger vor dem Verlust von Einnahmen zu schützen, die ihm durch wildlebende Tiere entstehen könnten. Es ist vielmehr Sache des Einzelnen, sich bei seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf die natürlichen Rahmenbedingungen und ggf. auch auf deren Änderung einzustellen.
26 
Der vom Kläger angestellte Vergleich mit dem Schutz der Fischer vor Schäden durch Kormoranen hilft ihm schon deshalb nicht weiter, weil auch die insoweit geltende Kormoranverordnung des Landes Baden-Württemberg (vom 4. Mai 2004, GBl S. 213) einen Abschuss von Kormoranen durch Jagdausübungsberechtigte außerhalb der Schonzeit erlaubt, nicht aber eine Bekämpfung durch staatliche Stellen vorsieht.
27 
Die Entscheidungen, auf die sich der Kläger insoweit in erster Instanz berufen hat, rechtfertigen keine andere Einschätzung:
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a) Die die Abwehr von Wollläusen betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1995 (V ZR 213/94, NJW 1995, 2633) befasst sich nicht mit Amtshaftungsansprüchen, sondern mit der - von ihm verneinten - Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch dann nach § 1004 BGB einem Abwehranspruch ausgesetzt ist, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist.
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b) Auch aus dem von ihm zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 1991 (13 U 243/90, VersR 1991, 556) - dem sich der Bundesgerichtshof im Übrigen ausdrücklich nicht angeschlossen hat (BGH, a. a. O., juris-Tz. 8) - kann der Kläger etwas ihm Günstiges nicht herleiten. Auch dieses Urteil betrifft nachbarrechtliche Ansprüche und damit nicht die Amtshaftung.
30 
4. Der von dem Kläger angestellte - wenn auch nicht näher erläuterte - Vergleich zu „prophylaktischen Maßnahmen“ im Straßenverkehr rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit Gesetz- und Verordnungsgeber Regelungen zum Schutz der Teilnehmer am Straßenverkehr erlassen, treffen sie Schutzmaßnahmen gegen die Gefahren, die von staatlich zugelassenen, potentiell gefährlichen Fortbewegungsmitteln ausgehen. Für den Schutz vor Beeinträchtigungen des Ackerbaus durch wild lebende Tiere lässt sich hieraus nichts ableiten.
31 
5. Da eine Amtspflicht zur Beobachtung und Regelung des Bestands an Rabenkrähen nicht besteht, kommt es auf die Rüge des Klägers, das Landgericht sei zu Unrecht ohne sachverständige Beratung von einer hohen Mobilität der Vogelschwärme und damit von einer Unmöglichkeit wirksamer Bekämpfung ausgegangen (Seite 4 des angefochtenen Urteils, 3. Absatz), nicht an. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob es sich bei Tabak entsprechend der Auffassung des Klägers um eine besonders hochwertige Kulturpflanze (As. II 11) handelt, die Obst und Gemüse gleichgesetzt werden kann und deshalb besonderen Schutzes bedarf.
B.
32 
Soweit der Kläger seinen Anspruch erstinstanzlich auch auf § 906 BGB gestützt und behauptet hat, der Rabenvogelbestand aus dem im Eigentum des beklagten Landes stehenden Rheinauenwald sei „unverhältnismäßig hoch“ angestiegen, hat er das mit der Berufungsbegründung nicht aufgegriffen. Es ist auch bereits nicht ersichtlich, woraus der Kläger den Schluss zieht, dass die Rabenkrähen, die seinem Vortrag zufolge die Tabakpflanzen ausgezogen haben, gerade aus dem Rheinauenwald stammen sollen; geeignete Anknüpfungstatsachen für das nach der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu diesem Punkt angebotene ornithologische Sachverständigengutachten (As. I 63) lagen daher nicht vor.
33 
Nicht anders als für den Abwehranspruch nach § 1004 BGB (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633) muss im Übrigen auch für den Anspruch aus § 906 BGB gelten, dass dieser nicht gegeben ist, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Dass das beklagte Land die Ansiedelung von Rabenkrähen in dem Rheinauenwald - etwa durch Fütterungen oder ähnliche Maßnahmen - aktiv gefördert habe, trägt auch der Kläger nicht vor.
C.
34 
Ein enteignender Eingriff liegt nicht vor.
35 
1. Der enteignende Eingriff besteht darin, dass eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme auf eine Rechtsposition des Eigentümers einwirkt und bei einzelnen Betroffenen zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nebenfolgen und Nachteilen führt, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten. Solche Nachteile können ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer darstellen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Maßnahme stehen. Dafür genügt es nicht, dass sie deren adäquat kausale Folge sind; das würde auf die Annahme einer allgemeinen Gefährdungshaftung der öffentlichen Hand hinauslaufen, für die das geltende Recht keine Grundlage bietet. Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eintretende Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt. In diesem Sinne setzt ein enteignender - ebenso wie ein enteignungsgleicher - Eingriff einen unmittelbaren Eingriff in eine Rechtsposition voraus (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78, NJW 1980, 770; Staudinger/Michael Wurm [2007], § 839 BGB, Rn. 465 m. w. N.). Einen solchen unmittelbaren Eingriff in Rechtspositionen des Klägers hat es hier nicht gegeben. Die vom Kläger behaupteten Schäden und Einnahmeausfälle sind vielmehr Folgen der natürlichen Umgebungsbedingungen, auf die er sich mit seiner Landwirtschaft einzustellen hat.
36 
2. Auch in dem von dem Kläger zitierten „Waldschadensurteil“ (vom 10. Dezember 1987 – III ZR 220/86, NJW 1988, 478) hat der Bundesgerichtshof ein für die Annahme eines enteignenden Eingriffs qualifiziertes Unterlassen davon abhängig gemacht, dass eindeutig feststeht, welches konkrete Verhalten dem Staat nach öffentlichem Recht geboten war. Selbst wenn man dem Grunde nach die Auffassung vertreten wollte, dass es eine staatliche Verpflichtung gibt, zugunsten der Landwirtschaft den Bestand einzelner wild lebender Vögel zu regeln, bestünde immer noch eine erhebliche Bandbreite möglicher Maßnahmen zur Regulierung oder Verringerung des Bestandes.
37 
3. Das von dem Kläger außerdem herangezogene Urteil zum Irak-Embargo (vom 27. Januar 1994 - III ZR 42/92, NJW 1994, 858), macht einen Entschädigungsanspruch wegen Unterlassens ebenfalls ausdrücklich von der - dort verneinten - Voraussetzung abhängig, dass sich die Untätigkeit des Staates ausnahmsweise als ein „qualifiziertes Unterlassen“ darstellt.
D.
38 
Das Landgericht hat auch einen Entschädigungsanspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu Recht versagt. Dieser setzt regelmäßig ein - hier unstreitig nicht gegebenes - positives Handeln der Behörde voraus. Eine Entschädigung wegen eines Unterlassens ist nur ausnahmsweise in Fällen anerkannt worden, in denen eine Behörde durch die rechtswidrige Versagung oder faktische Nichterteilung einer Genehmigung in eine bestehende Eigentumsposition eingegriffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1960 - III ZR 55/59, NJW 1960, 1149 - „fahrendes Kaufhaus“; Münchener Kommentar/Papier, BGB, 5. Auflage, § 839, Rn. 44 f.). Eine dem vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Das beklagte Land hat nicht durch ein Unterlassen (gezielt) in den Rechtskreis des Klägers eingegriffen. Das Absehen von den Bestand regelnden Eingriffen in die Natur bei Rabenkrähen hat vielmehr eine die Allgemeinheit insgesamt berührende Wirkung.
III.
39 
1. Die Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
40 
2. Grundsätzliche oder einer Rechtsfortbildung bedürftige Fragen wirft das Verfahren nicht auf, so dass ein Zulassung der Revision (§ 543 Absatz 2 ZPO) nicht geboten war.

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