Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die unterbliebene Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 09.12.2011 (2 F 69/11) werden zurückgewiesen.
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| Mit seinen Beschwerden begehrt der Antragsgegner die positive Bescheidung seines bereits in der Auskunftsstufe für sämtliche Stufen eines Stufenverfahrens gestellten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. |
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| Die Beteiligten, der minderjährige Antragsteller und sein Vater (Antragsgegner), streiten in einem Stufenverfahren um über bereits titulierte Unterhaltsansprüche hinausgehenden Kindesunterhalt. |
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| Der durch seine Mutter vertretene Antragsteller verlangte im Jahr 2009 von dem Antragsgegner, der als Soldat beschäftigt ist und daneben ein Unterhaltungs- und DiscJockey-Gewerbe betreibt, außergerichtlich Auskunft über dessen Einkünfte und Leistung von Kindesunterhalt. Hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Auskunfts- und Unterhaltsansprüche kam es im Jahr 2009 zu folgendem Schriftwechsel: |
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| In der Folge ließ der Antragsgegner am 07.07.2009 eine Jugendamtsurkunde erstellen, in der er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 333,00 EUR für den Antragsteller verpflichtete. Derzeit leistet der Antragsgegner dem Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 378,00 EUR monatlich. |
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| Mit Schriftsatz vom 14.02.2011 hat der Antragsteller ein Stufenverfahren wegen Kindesunterhalts anhängig gemacht. ... |
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| Mit Beschluss vom 29.03.2011 hat das Amtsgericht dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Den Antrag des Antragsgegners, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. ... |
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| Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 13.12.2011 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20.12.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 22.12.2011, sofortige Beschwerde eingelegt. |
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| Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsgegner aus, sein Antrag vom 19.08.2011 sei nicht auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Auskunftsstufe beschränkt gewesen, sondern habe sich auf alle drei Stufen des Stufenverfahrens erstreckt. Da auch dem Antragsteller schon in der Auskunftsstufe für das gesamte Verfahren, also auch für die zweite und dritte Stufe des Stufenantrags, Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, hätte auch ihm sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen bewilligt werden müssen. Die Beschränkung der Entscheidung auf seinen Verfahrenskostenhilfeantrag für die Auskunftsstufe sei willkürlich. Es bestehe keinerlei Grund, seinen auf alle drei Stufen gerichteten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe „aufzusplitten“, nachdem auch dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen bewilligt worden sei. |
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| Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Antragsgegner weigere sich grundlos, die von ihm geforderte Auskunft zu erteilen. Ihm habe daher Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag einschließlich des noch unbestimmten und unbezifferten Zahlungsantrags verwehrt werden müssen. Eine Bewilligung für den gesamten Stufenantrag komme nicht in Betracht. Erst wenn der Antragsteller nach Auskunftserteilung durch den Antragsgegner seinen Antrag beziffere, könne anhand der dann vorliegenden Tatsachen die Erfolgsaussicht des Zahlungsantrags bzw. der Verteidigung hiergegen geprüft und gegebenenfalls Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. ... |
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| Die Beschwerden sind jedoch in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens versagt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Auskunftsantrag des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hatte und auch die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge des Antragstellers in zweiter und dritter Stufe derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat. |
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| Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO ist einem bedürftigen Rechtsuchenden Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung bestehen, wenn der Antrag des Antragstellers unschlüssig ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 375; OLG Frankfurt, MDR 2011, 65 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 25) oder wenn der Antragsgegner Tatsachen vorträgt, die zur Abweisung des Antrags führen können (Zöller/Geimer, a.a.O.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. |
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| a) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den vom Antragsteller in der ersten Stufe des Stufenverfahrens gestellten Auskunftsantrag ohne Aussicht auf Erfolg war, weil der Auskunftsantrag des Antragstellers zulässig und begründet war. Der Vortrag des Antragsgegners war nicht geeignet, den Auskunftsanspruch des Antragstellers in Frage zu stellen… (wird ausgeführt) |
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| b) Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners auch für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens zu Recht zurückgewiesen, weil eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der insoweit vom Antragsgegner beabsichtigten Rechtsverteidigung - bis heute - mangels Erteilung der vom Antragsgegner geschuldeten Auskunft unmöglich und die beabsichtigte Rechtsverteidigung daher mutwillig ist. |
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| aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine positive Bescheidung des Verfahrenskostenhilfeantrags des Antragsgegners für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens nicht in Betracht kommt, solange der Antragsgegner die Erteilung der geschuldeten Auskunft grundlos verweigert. |
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| (a) Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag folgt - mit Einschränkungen - denselben Grundsätzen wie die Prüfung der Erfolgsaussichten des Stufenantrags (OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1177; OLG Hamm, FamRZ 2000, 429 f.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 437). Nach herrschender Auffassung ist dabei für die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten bei einem Stufenantrag auch hinsichtlich der Rechtsverteidigung wegen der Einheitlichkeit des Streitwerts grundsätzlich auf die beabsichtigte Verteidigung insgesamt abzustellen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2008 - 10 WF 17/08 - juris Rn.5; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 37; a. A. OLG Naumburg, a.a.O.; KG, a.a.O.). Teilweise wird hierzu sogar vertreten, dass dem Antragsgegner für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung stets bereits im Auskunftsverfahren Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen des Stufenverfahrens zu gewähren sei, wenn der Antragsgegner den Auskunftsanspruch nicht anerkennt (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1017 f.; Zimmermann, a.a.O.). Einschränkend wird demgegenüber vertreten, dass jedenfalls dann bereits im Auskunftsverfahren für alle drei Stufen des Stufenverfahrens Verfahrenskostenhilfe für die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden müsse, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den Anspruchsgrund gerichtet ist und insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (so OLG Brandenburg, a.a.O. und OLG Hamm, a.a.O.). |
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| (b) Ungeachtet der umstrittenen Frage, woran die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung gegen einen Stufenantrag zu bemessen sind, kann dem Antragsgegner in der Auskunftsstufe noch keine Verfahrenskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens bewilligt werden, weil die Rechtsverteidigung gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist, solange das Verfahren noch in der Auskunftsstufe anhängig ist. |
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| Mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dann, wenn ein verständiger bemittelter Rechtsuchender seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder verteidigen würde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 550; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 30, m.w.N.). Ein verständiger bemittelter Rechtsuchender, der auch die Erfolgsaussichten und die Kostenrisiken berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 ff.), würde sich gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens nicht bereits in der Auskunftsstufe verteidigen, weil ein solches Vorgehen für eine wirksame Rechtsverteidigung nicht erforderlich ist und unnötigen Aufwand und unnötige Kosten verursachen kann. Einer Verteidigung des Antragsgegners gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens bedarf es für eine wirksame Abwehr dieser Anträge nicht schon in der Auskunftsstufe. Der Antragsgegner kann mit der Verteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens zuwarten, bis das Verfahren in die jeweilige Stufe eingetreten ist; prozessuale oder sonstige Nachteile entstehen dem Antragsgegner hierdurch nicht. |
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| Die vorliegend vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe des Stufenverfahrens ist hiernach mutwillig, weil sich ein bemittelter Rechtsuchender in der Situation des Antragsgegners nicht bereits in der Auskunftsstufe gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe des Stufenverfahrens verteidigen würde, nachdem es einer Verteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe vor Eintritt in die jeweilige Stufe für eine wirksame Rechtsverteidigung noch nicht bedarf. |
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| (c) Mutwillig ist die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverteidigung vorliegend aber auch deshalb, weil der Antragsgegner mit seiner unberechtigten Weigerung, die geschuldete und inzwischen rechtskräftig titulierte Auskunftsverpflichtung zu erfüllen, die Bezifferung des Leistungsantrags durch den Antragsteller und damit die Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe verhindert. |
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| Richtet sich die beabsichtigte Rechtsverteidigung - wie hier (vgl. Ausführungen unter a) bb) - nicht mit der erforderlichen Erfolgsaussicht gegen den Anspruchsgrund, ist das Vorhandensein hinreichender Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Rechtsverteidigung gegen Anträge der zweiten und dritten Stufe eines Stufenverfahrens nicht feststellbar, solange die geschuldete Auskunft nicht erteilt ist; erst nach Erteilung der geschuldeten Auskunft ist in diesem Fall eine Beurteilung möglich, ob und inwieweit eine Verteidigung gegen Stufenanträge in zweiter und dritter Stufe Aussicht auf Erfolg hat (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1270 f.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 40; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 439). Verweigert der Antragsgegner grundlos die Erteilung der geschuldeten Auskunft, kann ihm daher Verfahrenskostenhilfe für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens nicht bewilligt werden (vgl. OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 6, m.w.N.; Zöller/Geimer, a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.). |
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| Vorliegend ist der Antragsgegner, der zutreffend und inzwischen rechtskräftig zur Erteilung einer Auskunft über sein Einkommen verpflichtet wurde, seiner Auskunftspflicht noch nicht nachgekommen. Die für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Feststellung, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Stufenanträge des Antragstellers in zweiter und dritter Stufe hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist daher - aufgrund seines eigenen Verhaltens - derzeit nicht möglich. |
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| bb) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dieser durch die Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags für die zweite und dritte Stufe des Stufenverfahrens auch nicht gegenüber dem Antragsteller ungerechtfertigt benachteiligt, obwohl dem Antragsteller sogleich Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufenanträge bewilligt wurde. |
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| Die Situation des Antragstellers in einem Stufenverfahren ist mit der Situation des Antragsgegners in demselben Verfahren grundsätzlich nicht vergleichbar (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 1177). Während nämlich der Antragsteller eines Stufenverfahrens aus materiell-rechtlichen Gründen (Hemmung der Verjährung) sowie aus prozessökonomischen und kostenrechtlichen Gründen (keine Addition des Streitwerts und damit geringere Kosten bei Stufenanträgen, § 38 FamGKG) Anlass dafür hat, alle drei Stufenanträge sofort und gleichzeitig rechtshängig zu machen, gibt es auf Seiten des Antragsgegners grundsätzlich keine sachlichen Gründe dafür, sich schon in der Auskunftsstufe gegen die Stufenanträge der zweiten und dritten Stufe des Stufenverfahrens zu verteidigen. Dem Antragsgegner entstehen durch das Zuwarten mit seiner Verteidigung bis zum Abschluss der Auskunftsstufe und der Erfüllung eines hiernach titulierten Auskunftsanspruchs keinerlei Nachteile. Insbesondere wird eine Rechtsverteidigung gegen die vom Antragsteller in der zweiten und dritten Stufe gestellten Anträge in keiner Weise dadurch erschwert, dass die diesbezüglichen Abweisungsanträge erst gestellt werden, wenn die jeweils vorangegangene Stufe abgeschlossen und eine hieraus gegebenenfalls titulierte Verpflichtung erfüllt ist. Für die unterschiedliche Behandlung des Antragstellers und des Antragsgegners hinsichtlich des Umfangs der bereits in der Auskunftsstufe eines Stufenverfahrens gegebenenfalls zu bewilligenden Verfahrenskostenhilfe bestehen hiernach tragende sachliche Gründe. |
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| Die Rechtsverteidigung des unbemittelten Antragsgegners wird auch nicht im Vergleich zu den Rechtsverteidigungsmöglichkeiten eines bemittelten Rechtssuchenden unverhältnismäßig erschwert (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 ff.). Ein vernünftiger, die Prozessaussichten und Kostenrisiken berücksichtigender bemittelter Rechtsuchender in der Situation des Antragsgegners würde - anders, als es der Antragsgegner beabsichtigt - zur Vermeidung unnötiger Kosten mit seiner Verteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe zuwarten, bis das Verfahren in die jeweilige Stufe eingetreten ist. |
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