Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 UF 347/11

Tenor

1. Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziffer 1) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 21.11.2011 (1 F 63/11) hinsichtlich Ziffer 2 Absatz 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Victoria Lebensversicherung AG wird - bezogen auf den 28.2.2011 - im Wege der externen Teilung zugunsten des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ein Anrecht in Höhe von 1.728 EUR begründet.

Die Victoria Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zu der unter der Verwaltungsnummer … geführten Versorgungsanwartschaft des Antragstellers zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte Ziffer 1.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.740 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin.
Die am 6.9.1991 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde mit Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 21.11.2011 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt, indem das Anrecht des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziffer 1) sowie das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte Ziffer 2) jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen wurden. Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine private Altersversorgung bei der Victoria Lebensversicherung AG - Versicherungsnummer … - (Beteiligte Ziffer 4) wurde angeordnet, dass zugunsten des Antragstellers der Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung in Höhe von 1.728 EUR durchzuführen und dieser Betrag an die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziffer 1) als Zielversorgungsträger zu zahlen ist. Dieser Regelung lag die in der mündlichen Verhandlung zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung zugrunde, dass der Antragsteller auf den Ausgleich der Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Victoria Lebensversicherung AG verzichtet hat, soweit der Ausgleich 1.728 EUR übersteigen würde. Im Übrigen wurde der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Auf die Entscheidung des Familiengerichts Emmendingen wird verwiesen.
Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte Ziffer 3) wurde das Versorgungsausgleichsverfahren mit Beschluss vom 25.10.2011 (teilweise) abgetrennt.
Die Beteiligte Ziffer 1, die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, hat als Zielversorgungsträgerin des Antragstellers gegen Ziffer 2 Absatz 3 des - ihr am 24.11.2011 zugestellten - Beschlusses mit am 5.12.2011 beim Amtsgericht Emmendingen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der von der Victoria Lebensversicherung AG, der Versorgungsträgerin der privaten Altersvorsorge der Antragsgegnerin, im Wege der externen Teilung zu zahlende Betrag in Höhe von 1.728 EUR für den Zeitraum vom 1.3.2011 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses von 4% zu verzinsen sei.
Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziffer 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung - hier des Zielversorgungsträgers - bezüglich der Entscheidung des Familiengerichts über den externen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin auf eine private Altersversorgung bei der Victoria Lebensversicherung AG vor (BGH FamRZ 2011, 547; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rz. 1163, 1214).
Die übrigen Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind durch die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 nicht betroffen. Die Entscheidung des Familiengerichts ist somit bezüglich Ziffer 2 Absatz 1, 2 und 4 rechtskräftig.
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2. Zugunsten des Antragstellers ist im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten Ziffer 4, der Victoria Lebensversicherung AG, ein Anrecht in Höhe von 1.728 EUR zu übertragen.
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a) Die Antragsgegnerin hat - ausweislich der Auskunft vom 31.5.2011 - bei der Victoria Lebensversicherung AG (Vertragsnummer …) ein Anrecht auf eine private Altersversorgung erworben. Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil mit 6.569,60 EUR und den Ausgleichswert mit 3.284,80 EUR angegeben.
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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG ist eine externe Teilung durchzuführen, wenn der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen die externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert die in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG festgelegte Wertgrenze nicht überschreitet. Eine externe Teilung dieser Anrechte ist auf einseitiges Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführen, wenn der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblichem Bezugsfaktor höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV beträgt. Die Wertgrenze beträgt für das Jahr 2011 - ausgehend von einer Bezugsgröße von 2.555 EUR - 6.232 EUR. Der Ausgleichswert des bei der Victoria Lebensversicherung AG bestehenden Anrechts der Antragsgegnerin liegt unter diesem Höchstbetrag, so dass die externe Teilung des Anrechts entsprechend dem Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführen ist.
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b) Gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG hat der Antragsteller als ausgleichsberechtigte Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung. Dieses Wahlrecht hat er mit Schriftsatz vom 10.11.2011 dahingehend ausgeübt, dass in Höhe eines Teilbetrages von 1.728 EUR die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziffer 1) benannt wurde. Die Anforderungen an die gewählte Zielversorgung nach § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG sind bei der berufsständischen Versicherung erfüllt, die in § 23 Abs 4 ihrer Satzung in der Fassung vom 1.1.2012 zusätzliche Versorgungsabgaben bis zu einer bestimmten Höhe gestattet, vgl. § 15 Abs. 4 VersAusglG. Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beteiligte Ziffer 1) wurde gemäß § 219 Nr. 3 FamFG beteiligt und hat mit Schreiben vom 9.11.2011 ihr Einverständnis damit erklärt, Zielversorgungsträger nach § 15 Abs. 1 VersAusglG zu sein bis zu einem Betrag von 1.728 EUR, da (nur) insoweit eine Zuzahlung des Antragstellers für das Jahr 2011 nach ihrer Satzung möglich sei.
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c) Abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 VersAusglG wird vorliegend nicht der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert - dieser beträgt hier 3.284,80 EUR - als an den Zielversorgungsträger zu zahlender Kapitalbetrag festgesetzt, sondern - entsprechend der Vereinbarung der beteiligten Ehegatten - ein Kapitalbetrag von (nur) 1.728 EUR. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2011 wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs betreffend das Anrecht der Antragsgegnerin auf eine private Altersversorgung bei der Victoria Lebensversicherung AG verzichtet, soweit der Ausgleichsbetrag 1.728 EUR übersteigen würde. Die Antragsgegnerin hat den Verzicht angenommen. In Hinblick darauf, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Teilverzichts weder vorgetragen noch ersichtlich sind, ist das Familiengericht an diese - gemäß §§ 7 Abs. 2 VersAusglG, 127a BGB formell wirksame - Vereinbarung gebunden, §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG.
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d) Der an den Zielversorgungsträger, die Beteiligte Ziffer 1, zu zahlende Kapitalbetrag in Höhe von 1.728 EUR ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht zu verzinsen.
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Grundsätzlich ist der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG in Verbindung mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH FamRZ 2011, 1785; Borth, a.a.O., Rz. 612, Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Auflage 2012, § 14 VersAusglG Rz. 8; Bergmann in: Beck'scher Online-Kommentar, BGB, Stand 1.5.2012, § 14 VersAusglG Rz. 7; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 14 VersAusglG Rz. 26). Mit der Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages soll dem im Gesetz vorgeschriebenen Gebot der Halbteilung Rechnung getragen werden (BGH FamRZ 2011, 1785). Bei der externen Teilung wird der Versorgungsausgleich mit der Rechtskraft der Entscheidung vollzogen, § 224 Abs. 1 FamFG. In Hinblick darauf, dass sich der Ausgleichswert nach § 14 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit bezieht, während die Titulierung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG erst später erfolgen kann, nimmt der Ausgleichsberechtigte nicht an den zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretenden Wertänderungen des Anrechts teil. Aus diesem Grund soll der zu zahlende Kapitalbetrag verzinst werden, um ein dem Grundsatz der Halbteilung gerecht werdendes Anrecht für den Ausgleichsberechtigten zu begründen.
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Im vorliegenden Fall haben die beteiligten Ehegatten jedoch eine vom Halbteilungsgrundsatz abweichende, wirksame Vereinbarung über das im Wege der externen Teilung auszugleichende Anrecht der Antragsgegnerin auf eine private Altersversorgung bei der Victoria Lebensversicherung AG getroffen. Der Antragsteller hat ausdrücklich auf den (teilweisen) Ausgleich dieses Anrechts - mit einem errechneten Ausgleichswert von 3.284,80 EUR - verzichtet, soweit der Ausgleichswert den Betrag von 1.728 EUR übersteigen würde. Die Antragsgegnerin hat den Teilverzicht angenommen. Eine Verzinsung dieses Betrags haben die Eheleute nicht vereinbart. Sie kann auch schon deswegen nicht durch den Senat ergänzend angeordnet werden, weil eine Verzinsung zu einer - wenn auch nur geringfügigen - Überschreitung des durch die Versorgungsanstalt mit Schreiben vom 9.11.2011 akzeptierten Betrags führen würde, bis zu dem sie bereit war, als Zielversorgung zu fungieren.
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e) Die beteiligten Ehegatten sind nicht daran gehindert, die Zinsen für den zu zahlenden Kapitalwert in ihre vertragliche Abrede einzubeziehen und (auch) insoweit vom gesetzlich vorgeschriebenen Halbteilungsgrundsatz abzusehen. Durch die neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich werden vielmehr die Dispositionsbefugnisse der Ehegatten im Versorgungsausgleich gestärkt (vgl. Borth, a.a.O., Kap. 7 Rz. 906).
19 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Verzicht auf eine Verzinsung des Ausgleichsbetrags vorliegend nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter, also zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Durch die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen dem ausgleichsberechtigten Antragsteller und der Beschwerdeführerin als Zielversorgungsträger das bereits bestehende Rechtsverhältnis erweitert. Der Ausgleichsberechtigte erhält durch richterlichen Gestaltungsakt weitere Rechte im Umfang des übertragenen Kapitalbetrages (NK-BGB/Götsche, Familienrecht, 2. Auflage 2010, § 14 VersAusglG Rz. 18). Dabei richtet sich die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses nach der geltenden Satzung des Versorgungsträgers, hier der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (OLG Oldenburg Beschluss vom 7.2.2012 - 3 UF 171/11; NK-BGB/Götsche, a.a.O., § 14 VersAusglG Rz. 18).
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Der Verzicht auf eine Verzinsung des (vereinbarten) Ausgleichswertes führt vorliegend dazu, dass für den ausgleichsberechtigten Antragsteller (nur) ein Anrecht begründet wird, das mit diesem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich finanziert werden kann (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 Tz. 23). Dabei kann dahin stehen, ob der Verzinsungsvorgang beim Zielversorgungsträger ab Rechtskraft der Entscheidung oder ab Zugang der Kapitalzahlung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG (so Borth, a.a.O., Rz. 550, 1139) beginnt. Jedenfalls findet eine Verzinsung für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nicht statt. Insoweit ist die Situation anders als bei der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der durch § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI festgelegt ist, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. In diesem Fall nimmt das Anrecht ab Ehezeitende deswegen an der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts teil, sodass sich eine fehlende Verzinsung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken würde.
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Vorliegend fehlt eine solche Regelung der „automatischen“ Teilhabe. Das Anrecht des Antragstellers bei der Beteiligten Ziffer 1 wird nicht rückwirkend begründet (auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes), sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und der Zielversorgung für den als Kapitalbetrag zu leistenden Ausgleichswert ein Rechtsverhältnis begründet oder ausgebaut (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 14 VersAusglG Rz. 24). In Hinblick darauf, dass der Zielversorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten lediglich in Höhe des festgesetzten Kapitalbetrages ein Anrecht begründen muss, liegt keine Vereinbarung zum Nachteil des Zielversorgungsträgers vor.
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f) Es ist nicht erforderlich, die Rechtsgrundlage der Versorgung und die für die Teilung maßgebliche Teilungsordnung im Tenor zu bezeichnen (OLG Oldenburg - Beschluss vom 7.2.2012 - 3 UF 171/11 - juris; Breuers in: jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, Stand 30.4.2012, § 14 VersAusglG Rz. 34.1).
24 
Durch die redaktionelle Umstellung der Beschlussformel wird verdeutlicht, dass der Bezug auf das Ehezeitende nicht bedeutet, dass der Zielversorgungsträger ein entsprechendes Anrecht (rückwirkend) begründen muss.
III.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
26 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt - ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 5.800 EUR und einem streitigen Anrecht - aus § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
27 
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zur Klärung der Frage zugelassen, ob und in welchem Umfang die beteiligten Ehegatten eine Vereinbarung über den im Wege der externen Teilung auszugleichenden Kapitalbetrag treffen, insbesondere auf die Verzinsung des Kapitalbetrages verzichten können.

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