Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 18 WF 264/12

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.07.2012 (43 F 710/12) wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erster Instanz.
Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 12.03.2012 die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG beantragt. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, der Antragsgegner erschwere die Umsetzung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern erheblich. Insbesondere nehme er den Umgang nicht zu den vereinbarten Zeiten, sondern nach eigenem Belieben wahr.
In dem vom Familiengericht anberaumten Vermittlungstermin, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen war, teilte die Antragstellerin mit, dass sie sich mit dem Antragsgegner über das Umgangsrecht verständigt habe. Mit Schriftsatz vom 24.07.2012 erklärte sie das Verfahren für erledigt.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.07.2012 die Erledigung des Verfahrens festgestellt und den Verfahrenswert entsprechend einem zuvor im Vermittlungstermin erteilten Hinweis auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gegen die Höhe des Verfahrenswerts richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Es sei der Regelwert von 3.000 EUR festzusetzen. Das Verfahren weiche weder hinsichtlich seines Umfangs noch seiner Bedeutung vom Regelfall ab.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat sich dem Vorbringen des Antragstellervertreters angeschlossen.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt und macht mit der - seines Erachtens - zu niedrigen Wertfestsetzung eine den Mindestbeschwerdewert von 200,00 EUR übersteigende Beschwer geltend. Die insoweit maßgebliche Differenz in der Höhe des Vergütungsanspruchs aus dem angestrebten Verfahrenswert von 3.000,00 EUR und dem festgesetzten von 1.500,0 EUR und beläuft sich bei Berücksichtigung von 2,5 Gebühren einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf 249,90 EUR (586,08 EUR - 336,18 EUR).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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a) Der Verfahrenswert für das Vermittlungsverfahren ist nach § 45 FamGKG zu bestimmen. Der nach dieser Vorschrift ermittelte Verfahrenswert ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.
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Welche Grundlage in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG für die Bestimmung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Verfahrenswerts heranzuziehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Ausgangspunkt ist hierbei die Frage, ob im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen.
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Nach einer Auffassung ist das Vermittlungsverfahren entsprechend der Vorgängerregelung in § 52a FGG gerichtsgebührenfrei (Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn. 22; Johannsen/Henrich, Eherecht, 5. Aufl. 2010, § 165 FamFG Rn. 12; Haußleiter, FamFG 2011, § 165 Rn. 28; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 166 Rn. 6; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2. Aufl. 2012, § 166 Rn. 8; Schulte-Bohnert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012 § 166 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2009, § 165 Rn. 21), so dass die Wertvorschriften des FamGKG keine Anwendung finden und für die Wertbemessung auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (Bork/Jakoby/Schwab, a.a.O., Rn. 22) oder § 30 Abs. 2 KostO (Keidel, a.a.O., Rn. 23) zurückzugreifen ist.
13 
Nach anderer Auffassung entstehen seit Inkrafttreten des § 165 FamFG im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren, da in den maßgeblichen Vorschriften des FamGKG keine Gebührenfreiheit vorgesehen sei (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 165 Rn. 10; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 165 Rn. 15; Schneider, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011 Rn. 8692).
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Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Mit § 165 FamFG wurde die bislang geltende Vorschrift des § 52a FGG weitgehend übernommen. Bei der Schaffung von § 52a FGG a.F. hatte der Gesetzgeber bewusst auf die Einführung von Gerichtsgebühren für das Vermittlungsverfahren verzichtet (BT-Drucks. 13/4899, S. 135). Mangels einer entsprechenden Gebührenvorschrift in der Kostenordnung, insbesondere in § 94 KostO a.F., war das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG a.F. gerichtsgebührenfrei.
15 
Seit Inkrafttreten des FamFG fällt das Vermittlungsverfahren als ein das Umgangsrecht betreffendes Verfahren im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG unter den Oberbegriff der in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen. Nach Nr. 1310 FamKV werden in Verfahren, die eine vor dem Familiengericht anhängige Kindschaftssache betreffen, 0,5 Gerichtsgebühren erhoben. Hiervon ist das Vermittlungsverfahren nicht ausgenommen. Zwar ist für einzelne Kindschaftssachen in der Vorbemerkung 1.3.1 FamKV Gebührenfreiheit vorgesehen. Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist darin jedoch nicht genannt.
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Da somit im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen, ist der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG zu bestimmen. Dabei ist grundsätzlich der Regelwert von 3.000 EUR aus § 45 Abs. 1 FamGKG in Ansatz zu bringen (Schneider, a.a.O., Rn. 8697, 8705; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, Anhang/Streitwertkommentierung, Rn 236).
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Vorliegend hat das Familiengericht von der in § 45 Abs. 3 FamGKG vorgesehenen Möglichkeit, den Regelwert unter Billigkeitsgesichtspunkten anzupassen, Gebrauch gemacht. Die für eine Herabsetzung des Verfahrenswerts auf 1.500 EUR maßgeblichen Gesichtspunkte hat es mit einen im Vermittlungstermin erteilten Hinweis sowie im Nichtabhilfebeschluss dargelegt. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen, im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Familiengerichts an.
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Im Rahmen der Prüfung, ob gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Erhöhung oder Herabsetzung des Regelwerts von 3.000 EUR geboten ist, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
19 
Dabei führt allerdings der Gesichtspunkt, dass dem Vermittlungsverfahren bereits eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vorausgegangen ist, nicht zu einer Ermäßigung des Verfahrenswerts (Schneider, a.a.O., Rn 8703). Es handelt sich insoweit um tatbestandliche Voraussetzungen für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens. Würden sie zur Ermäßigung des Verfahrenswerts führen, wäre in allen Vermittlungsverfahren, die keine weiteren Besonderheiten aufweisen, ein Verfahrenswert von weniger als 3.000 EUR festzusetzen. Dies würde der Regelung des § 45 Abs. 1 FamGKG, die auch für Vermittlungsverfahren einen Regelstreitwert von 3.000 EUR vorsieht, widersprechen.
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Aufgrund der weiteren Umstände des vorliegenden Verfahrens hat das Familiengericht zu Recht die Festsetzung des Regelwerts von 3.000 EUR für unbillig erachtet. Anlass für die Einleitung des Verfahrens war nicht die Vereitelung eines vereinbarten Umgangs, sondern lediglich die Nichteinhaltung der vereinbarten Umgangstermine durch den Umgangsberechtigten. Der hierzu von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt blieb unwidersprochen, so dass es keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen bedurfte. Die beteiligten Eltern hatten sich nach Angaben der Antragstellerin zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vermittlungstermins bereits verständigt. Im Hinblick darauf sowie aufgrund der Abwesenheit des Antragsgegners im Vermittlungstermin, haben sich die in § 165 Abs. 3 und 4 FamFG vorgesehenen, im Regelfall aufwändigen Erörterungen erübrigt. Die außergerichtlich erzielte Einigung zwischen den beteiligten Eltern hat schließlich ohne weiteres Tätigwerden zur Erledigung des Vermittlungsverfahrens geführt. Im Hinblick auf diese Besonderheiten ist die Entscheidung des Familiengerichts, den Verfahrenswert aus Billigkeitsgesichtspunkten auf 1.500 EUR herabzusetzen, nicht zu beanstanden.
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3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

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