Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 (6) Ss 110/16; 2 (6) Ss 110/16 - AK 41/16

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Angeklagten am 21.05.2015 wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Bandendiebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
Auf die Berufung des Angeklagten änderte das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 07.12.2015 das amtsgerichtliche Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Berufung im Schuldspruch dahingehend ab, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen wurde. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Urkundenunterdrückung war das Verfahren zuvor gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden.
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft trägt auf Verwerfung der Revision als unbegründet an.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge führt nach einstimmiger Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen versuchten Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht. Auch die Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils lässt keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere ist sie weder widersprüchlich noch unklar oder lückenhaft und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze (vgl. zu diesem Maßstab der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur BGH, NStZ 2015, 419; NStZ-RR 2015, 52).
2. Lücken- und damit rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung. Nachdem das Landgericht von dem Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils in erheblicher Weise abgewichen ist und in der Folge auch deutlich abweichende Strafrahmen zur Anwendung gebracht hat, wäre eine eingehende Begründung geboten gewesen, warum das Landgericht dennoch die identische Gesamtstrafe wie das Amtsgericht verhängt hat.
Zwar sind die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung der amtsgerichtlichen Entscheidung kein Maßstab für die Strafzumessung in der Berufungsinstanz. Ein Angeklagter hat jedoch einen Anspruch darauf zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen gleich hoch bestraft werden soll. Darüber hinaus kann nur durch eine eingehende Begründung des für den Angeklagten sonst kaum begreifbaren Ergebnisses der Berufungsverhandlung die Funktion der Strafe als Mittel zur Einwirkung auf den Angeklagten erfüllt werden (vgl. BGH, NStZ 1983, 54; Beschluss vom 08.12.2015, 3 StR 416/15; OLG Zweibrücken, StV 1992, 469, 470; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; BayObLG, NStZ-RR 2003, 326; OLG Hamm, StraFo 2005, 33; OLG München, NJW 2009, 160, 161). Eine fehlende Begründung der Verhängung einer identischen oder vergleichbaren Strafe wie bei einer im selben Verfahren vorangegangenen Verurteilung trotz wesentlicher Veränderung des Strafrahmens oder der für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte ist allenfalls in Ausnahmefällen entbehrlich, in denen eine Gefährdung der spezialpräventiven Wirkung ausgeschlossen erscheint, weil etwa die durch den Vorderrichter verhängten Strafen offensichtlich im unteren Bereich des Vertretbaren gelegen hatten (vgl. OLG Bamberg, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 16; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 368).
Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine bandenmäßige Begehung der Taten des Angeklagten nicht bewiesen werden kann. Es hat daher in Abweichung vom amtsgerichtlichen Urteil nicht den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht, der für jede Tat die Verhängung eine Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren bzw. - hinsichtlich Tat 3 nach Verschiebung des Strafrahmens gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB - einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten sowie sieben Jahren und sechs Monaten ermöglicht, sondern ist vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen, der für die Taten 1, 2 und 4 eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren und für die Tat 3 - nach Anwendung von §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB - eine Freiheitsstrafe zwischen einem Monat sowie sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht. Die unteren Grenzen der anwendbaren Strafrahmen wurden mithin deutlich reduziert. Hinzu kommt, dass der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts - auch unter Berücksichtigung der ganz erheblichen und überwiegend unmittelbar einschlägigen Vorstrafen einerseits sowie der Höhe der Diebstahlsschäden andererseits - keineswegs ungewöhnlich milde erschien. Für den Angeklagten musste es vor diesem Hintergrund bei der gebotenen objektivierten Betrachtung durchaus unerwartet und daher begründungsbedürftig erscheinen, warum das Landgericht trotz der im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung erheblichen Abweichungen des Schuldspruch und der anwendbaren Strafrahmen zu einem identischen Rechtsfolgenausspruch gelangte.
Eine solche Begründung ist den Gründen des landgerichtlichen Urteils jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen. Der amtsgerichtliche Rechtsfolgenausspruch wird nur insoweit in Bezug genommen, als hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs festgestellt wird, dass er demjenigen des Amtsgerichts entspricht. Diese Entsprechung wird inhaltlich jedoch nicht erläutert.
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3. Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 353 Abs. 1 und 2 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, während die Revision im Übrigen zu verwerfen war. Im Umfang der Aufhebung war die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückzuverweisen. Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.

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