Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 U 90/17

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg – Kammer für Handelssachen – vom 14. Juni 2017, Az. 12 O 56/16 KfH, wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil in Ziffer I (Unterlassung) wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „[…] Pro Vita Collagendrink“ wie folgt zu werben:

1. „Und das ist tatsächlich Collagenstraffung von innen ... Und natürlich nicht nur fürs Gesicht ... Ihr Schönheitscollagen Verisol strafft optisch nicht nur das Gesicht, sondern eben auch den ganzen Körper.“

2. „Und Sie können hier tatsächlich die gesamte Körperhaut sichtbar straffen von innen“.

3. „Das ist ein in Studien geprüftes ... Schönheitscollagen, das Verisol, 2,5 Gramm ... und zwar nicht nur fürs Gesicht, die Haut, die geht mit 2 m² über meinen ganzen Körper ungefähr ...“

4. „Also hier geht‘s natürlich auch um den Körper ... Sie brauchen da ‘nen bisschen Geduld. Wir straffen natürlich nicht unseren Körper von heute auf Morgen. Aber wenn du regelmäßig, das ist ja auch mein Tipp, wenn Sie‘s möchten und sagen ‚Ja, ich hab nicht nur die Problemzonen beispielsweise im Gesicht, sondern vielleicht auch am Körper Dellen‘, oder die Oberarme, hier hat man festgestellt, wir gehen auf ‘ne Steigerung der Collagenproduktion …von 65% …. und das eben auch … am Körper“

jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K3 („Niederschrift vom 14. August 2016“) wiedergegeben.

2. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen Unterlassung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 45.000 EUR und im Übrigen (wegen Zahlung und der Kosten des Rechtsstreits) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen Unterlassung Sicherheit i.H.v. 45.000 EUR und vor der Vollstreckung wegen Zahlung und der Kosten des Rechtsstreits Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes in einer Werbung für ein Kollagen-Hydrolysat enthaltendes Getränk (kurz nachfolgend: „Collagendrink“) auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zählt. Zu seinen Mitgliedern gehören eine Vielzahl von Unternehmen im Kosmetik-, Heil- bzw. Arzneimittel- und Lebensmittelbereich. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel.
Am 9. August 2016 brachte der Fernsehsender Home Shopping Europe (HSE24) in der Sendung „Beauty & Me“ einen Beitrag über das Produkt der Beklagten „[...] Pro Vita Collagendrink“, welches auch unter der Produktbezeichnung „[...] Derma [...]“ vertrieben wird. Es ist ein Kombinationspräparat, bestehend aus Kollagenpeptiden (Hydrolysat) – in Form des Wirkstoffs Verisol – und Hyaluronsäure sowie Biotin, Zink, Selen und Vitamin A. Der Sendebeitrag umfasste die im Antrag genannten Äußerungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Niederschrift der Werbesendung Bezug genommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Er hat die Ansicht vertreten, bei den Werbeaussagen für den „Collagendrink“ der Beklagten handele es sich um spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-VO (HCVO)), die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen und daher unzulässig seien. Darüber hinaus sei die Werbung irreführend iSd. § 11 LFGB iVm. Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-VO (LMIV)), weil die versprochenen gesundheitsbezogenen Wirkungen nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert seien.
Der Kläger hat beantragt:
1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „[...] Pro Vita Collagendrink“ wie folgt zu werben:
1. „Und das ist tatsächlich Collagenstraffung von innen ... Und natürlich nicht nur fürs Gesicht ... Ihr Schönheitscollagen Verisol strafft optisch nicht nur das Gesicht, sondern eben auch den ganzen Körper.“
2. „Und Sie können hier tatsächlich die gesamte Körperhaut sichtbar straffen von innen“
3. „Das ist ein in Studien geprüftes ... Schönheitscollagen, das Verisol, 2,5 Gramm .‚. und zwar nicht nur fürs Gesicht, die Haut, die geht mit 2 m² über meinen ganzen Körper ungefähr“
10 
4. „Also hier geht‘s natürlich auch um den Körper ... Sie brauchen da ‘nen bisschen Geduld. Wir straffen natürlich nicht unseren Körper von heute auf Morgen. Aber wenn du regelmäßig, das ist ja auch mein Tipp, wenn Sie‘s möchten und sagen ‚Ja, ich hab nicht nur die Problemzonen beispielsweise im Gesicht, sondern vielleicht auch am Körper Dellen‘, oder die Oberarme, hier hat man festgestellt, wir gehen auf ‘ne Steigerung der Collagenproduktion …von 65% …. und das eben auch … am Körper“
11 
jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben.
12 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
13 
Die Beklagte hat beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die beanstandeten Werbeaussagen seien nicht gesundheitsbezogen, sondern thematisierten lediglich das äußere Erscheinungsbild der Haut, welches durch Straffung verschönert werde. Die Werbung sei auch nicht irreführend, weil der „Collagendrink“ als Lebensmittel die beworbene Wirkung tatsächlich besitze. Insoweit hat die Beklagte behauptet, die hautstraffende Wirkung des „Collagendrinks“ und die von ihm bewirkte Steigerung der Kollagenproduktion sei durch Studien wissenschaftlich nachgewiesen worden.
16 
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt, wobei im Unterlassungstenor (Ziff. I) die Worte „jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben“ aus dem Antrag Ziff. 1 fehlen.
17 
Die vom Kläger als nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG unstreitig klagebefugten Verband geltend gemachten Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG iVm. § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seien begründet, weil die beanstandete Werbung unlauter sei, § 3 Abs. 1, § 3a UWG. Sie verstoße sowohl gegen die Marktverhaltensregelung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO als auch gegen das Irreführungsverbot des § 11 LFGB.
18 
Bei den über den „Collagendrink“ der Beklagten in der Verkaufssendung getätigten Werbeaussagen handele es sich um nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verbotene gesundheitsbezogene Angaben.
19 
Nach den in der Rechtsprechung namentlich des Unionsgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen wiesen die Werbeaussagen entgegen der Auffassung der Beklagten den erforderlichen speziellen Gesundheitsbezug auf. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand der Haut in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen seien; beispielsweise die Angabe für den Nährstoff Jod, dass er zur Erhaltung normaler Haut beitrage. Die vom Kläger beanstandeten Angaben stellten auch einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer konkreten Körperfunktion her. Die beanstandeten Aussagen beträfen die Haut. Schon die Verwendung dieses Substantivs für das Organ könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen, um darin die Nennung einer bestimmten Körperfunktion zu sehen. Ein hierauf bezogenes Attribut stelle dann einen bestimmten Wirkungszusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der jeweiligen Körperfunktion her. Die von der Beklagten geforderte Unterscheidung zwischen ästhetischem Erscheinungsbild und Funktion der Haut werde von dieser Rechtsprechung nicht getragen. Für die Aussage „straffe Haut“ sei bereits danach ein spezieller Gesundheitsbezug zu bejahen.
20 
Soweit die Beklagte auf die gegenteilige Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 6. August 2015 – I-2 U 11/15 –, GRUR-RR 2016, 40 Rn. 81, verweise, wonach für einen Gesundheitsbezug ein qualifizierter Funktionszusammenhang zwischen der Gesundheit und dem Lebensmittel zu fordern sei, der hinsichtlich der Funktion der Haut nicht gegeben sei, wenn nur deren Erscheinungsbild betroffen sei, entspreche diese für die konkrete Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht tragende Rechtsauffassung nicht der zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Repair-Kapseln“. Darüber hinaus habe das OLG Düsseldorf nicht den Fall beurteilt, wenn die Körperfunktionen, die zur Bildung der „verschönernden“ Stoffe notwendig seien, durch das beworbene Produkt verändert würden. Solche Veränderungen seien aber in der hier beanstandeten Werbung angesprochen, als es heiße, dass die Kollagenproduktion gesteigert werde und man mit dem „Collagendrink“ über den Blutkreislauf in die tieferen Hautschichten hineinkomme und dort die Kollagenproduktion ankurbeln könne. Der angesprochene Durchschnittszuschauer entnehme daraus, dass das Produkt die körpereigene Kollagenherstellung beeinflusse und anreize.
21 
Die Beklagte könne dem im rechtlichen Ausgangspunkt auch nicht die Handhabung der Health-Claims-VO durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) entgegenhalten, wie sie durch die Leitlinien der EFSA zu wissenschaftlichen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben über die Hautgesundheit und weitere Stellungnahmen der EFSA, insbesondere durch die Versagung eines Health-Claim “maintenance of skin health, as indicated by an increased skin elasticity and a reduction of wrinkles volume“ (vgl. Anlage B10), dokumentiert werde. Denn Gesundheitsbezug bestehe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bereits dann, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittelbestandteil, hier Verisol, und der Gesundheit mindestens impliziert werde. Eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Angaben setze hingegen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO den Nachweis einer positiven physiologischen Wirkung („beneficial physiological effect“) voraus, der sich nach der EFSA für „function claims“ (im Gegensatz zu „reduction of disease risk claims“) auf Erhalt („maintenance“) oder Verbesserung („improvement“) der Funktion beziehen könne. Die wissenschaftliche Bewertung von Verisol nach Anlage B10 verneine danach nicht den Gesundheitsbezug, sondern das Positive eines physiologischen Effekts auf die Schutzfunktion der Haut. Im Übrigen enthielten die Leitlinien der EFSA einen eigenen Abschnitt, in dem es um Claims für den Erhalt einer Gewebefunktion durch Kollagenbildung als Strukturelement (auch) der Haut gehe, worin eine eigene positive physiologische Wirkung gesehen werde. Der Health-Claim der Beklagten sei hierauf aber nicht ausgerichtet gewesen, sondern vielmehr auf die mechanische und krankheitskeimbezogene Barrierefunktion der Haut, zu deren Beeinflussung die bei der EFSA angeführten wissenschaftlichen Belege indes aber keine Aussagen machten.
22 
Nach alledem hätten die mit dem Unterlassungsantrag beanstandeten vier Werbeangaben jeweils Gesundheitsbezug. Der verständige Verbraucher, der sich am Gesamteindruck des Werbemittels orientiere, entnehme den Angaben einen funktionellen Bezug. Schlaffe und Dellen aufweisende Oberhaut solle von innen über die Aufnahme des Produktbestandteils Verisol über den Stoffwechsel geglättet werden. Kollagen sei das wichtigste Stützgerüst der Haut, das im Laufe des Lebens zusammenbreche. Durch Aufnahme über die Dünndarmschleimhaut komme man mit dem Produkt über den Blutkreislauf in die tieferen Hautschichten und könne dort die Kollagenproduktion ankurbeln. Hiermit werde zusammengefasst suggeriert, dass eine defizitäre Stützstruktur der Haut über eine positive Anregung der Körperfunktion Kollagenherstellung verbessert werden könne. Dass nicht jede der funktionsbeschreibenden Aussagen Gegenstand der Unterlassungsanträge sei, sei unmaßgeblich. Denn das Werbeversprechen hinsichtlich einer „strafferen Haut“ solle aus der Sicht des Betrachters der Sendung eingehalten werden durch die Veränderung der Hautstruktur in tieferen Hautschichten mittels verstärkter Bildung von Kollagen.
23 
Die gesundheitsbezogenen Werbeaussagen seien verboten, weil sie weder wort- noch inhaltsgleich in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen seien. Zwar seien nach der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegten Liste jeweils die Angaben zugelassen, dass Biotin, Jod, Vitamin A und Zink zur Erhaltung normaler Haut beitragen. Die inkriminierten Angaben der Beklagten bezögen sich aber nicht auf diese Inhaltsstoffe, sondern gezielt auf das Kollagen, das als solches in der Liste nicht aufgeführt sei. Zudem werde aber auch ein über den Erhalt des Normalen hinausgehender Wirkmechanismus beschrieben, als das Stützgerüst der Haut durch eine besonders angeregte Kollagenproduktion wiederhergestellt werde, wo Dellen, Erschlaffungen und Falten die Haut kennzeichneten.
24 
Darüber hinaus entspreche die beanstandete Werbung nicht den von der Beklagten als verantwortlichem Lebensmittelunternehmer zu beachtenden Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB iVm. Art. 7 Abs. 4 lit. a, Abs. 1 lit. a und b LMIV, weil sie irreführende Informationen in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels enthalte, indem dem beworbenen Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben würden, die es nicht besitze. Da die Aussage zu Nr. 3 des Unterlassungsantrags auf eine in Studien geprüfte Wirkung abhebe und dies vom angesprochenen Verkehr auf alle vier im wesentlichen gleichgerichteten Werbeaussagen bezogen werde, sei eine Irreführung schon anzunehmen, wenn eine solche wissenschaftliche Absicherung nicht gegeben ist.
25 
Diese wissenschaftliche Absicherung sei im Streitfall nicht belegt. Keine der vorgelegten Unterlagen beschäftige sich mit dem beworbenen Produkt oder mit einem in seiner Wirkstoffzusammensetzung ähnlichen Erzeugnis. Die als Anlage B5 vorgelegte Studie [...] u.a. (14.08.2013) untersuche Verisol, ein Kollagenhydrolysat. Gegenstand der Untersuchungen sei damit kein Kombinationsprodukt aus Kollagenpeptiden, Hyaluronsäure, Vitaminen und Spurenelementen. Entsprechendes gelte für die weiteren als Anlagen B6 und B7 vorgelegten Studien. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen erlaubten danach keine Verifizierung der Wirksamkeit des beworbenen Erzeugnisses selbst. Entgegen der Auffassung der Beklagten könnten die Ergebnisse für Verisol nicht schon deshalb auf das Stoffgemisch übertragen werden, weil sich bei einer sensitiven Gelpermeationschromatographie des Stoffgemischs keine Änderung der Molekulargewichtsverteilung in Bezug auf den Gemischbestandteil Verisol zeige. Denn für den wissenschaftlichen Nachweis der Wirkung des Lebensmittels komme es in erster Linie auf seine Wirkung im Körper und nicht auf das chemische Verhalten der Stoffmischung außerhalb des Körpers an. Der Schluss der Beklagten, dass sich die Ergebnisse für Verisol auf den „Collagendrink“ der Beklagten dennoch übertragen ließen, weil sich die Studienteilnehmerinnen wie gehabt hätten ernähren sollen, sei nicht nachvollziehbar. Insoweit sei nicht dargelegt, dass eine beibehaltene Ernährung gleichwertig zu einem Verzehr der übrigen Inhaltsstoffe des Produkts der Beklagten gewesen sei. Gerade die Studie [...] nach Anlage B5 widerspräche zudem dem Argument der Beklagten. Die dortigen Studienteilnehmerinnen hätten über drei Monate vor Studienbeginn keine anderen Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate zu sich nehmen dürfen, was damit auch während der Studien gegolten haben dürfte.
26 
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
27 
Sie macht – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – geltend, das landgerichtliche Urteil gehe über den Unterlassungsantrag hinaus, als es nicht auf den konkreten Verletzungstatbestand – umschrieben mit den Worten „jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben“ – beschränkt sei.
28 
Die Angaben zur Hautstraffung und zur Steigerung der Kollagenproduktion bezögen sich auf das äußere Erscheinungsbild der Haut, auf die Hautschönheit. Eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe sei hierin nicht zu sehen, weil kein qualifizierter Zusammenhang zur Funktion der Haut bestehe. Wenngleich der für eine gesundheitsbezogene Angabe erforderliche Zusammenhang weit zu verstehen sei, müsse sich dieser zumindest auf eine Körperfunktion beziehen. Hierunter seien im Wesentlichen die Aktivitäten menschlicher Organe zu verstehen. Zwischen der Bezeichnung eines Körperteils und der Funktion dieses Körperteils sei nach der Health-Claims-VO zu unterscheiden. Die Körperfunktionen der Haut seien von der EFSA jedoch abschließend definiert darin worden, den Körper als Schutzmantel vor äußeren Einflüssen zu schützen (Barrierefunktion). Danach könnten allein Veränderungen in der Hautstruktur, die zur Erhaltung im Sinne einer Reduzierung des Verlusts dieser Hauptfunktion beitragen, als vorteilhafte gesundheitsbezogene bzw. körperliche Effekte betrachtet werden. In diesem Sinne seien auch die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben z.B. für Biotin oder Zink zu verstehen. Der Angabe „trägt zum Erhalt normaler Haut bei“ liege insofern stets der Zusammenhang zwischen dem Nährstoff und dem Schutz der Haut vor medizinischen Beschwerden oder Erkrankungen zu Grunde. Entsprechend klar seien die Leitlinien der EFSA (vgl. Anlage B13) in Bezug auf gesundheitsbezogene Angaben über Hautgesundheit, wonach „Health Claims on the maintenance of normal structure, hydration, elasticity or appearance of the skin do not necesssary refer to a particular physiological function of the skin…“, weshalb die EFSA letztendlich auch den für den Bestandteil Verisol beantragten Health Claim abgewiesen habe. Das landgerichtliche Urteil beruhe hinsichtlich seiner anderweitigen Auffassung auf einer Fehlinterpretation der Ausführungen der EFSA, wie aus der Stellungnahme der EFSA nach Anlage B16 deutlich werde. Ein weitergehendes Verständnis der „gesundheitsbezogenen Angabe“ im Sinne der Health-Chlaims-VO dürfe, anders als das Landgericht meinte, nicht aus der Entscheidung „Repair-Kapseln“ des Bundesgerichtshofs hergeleitet werden. Andernfalls wäre der Unionsgerichtshof im Vorabentscheidungsersuchen mit den Fragen zu befassen, ob eine „gesundheitsbezogene Angabe“ vorliegt, wenn damit geworben wird, dass die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels zu einem ästhetischen äußeren Hautbild beiträgt, ohne dass dabei auf eine der Schutzfunktionen der Haut Bezug genommen wird, und ob die vorliegenden Bewertungen durch die EFSA hinsichtlich Angaben zur Hautschönheit deren Einordnung als gesundheitsbezogene Angaben durch die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten entgegenstünden. Die Bewertung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im angefochtenen Urteil sei ebenso unzutreffend. Das gerichtliche Urteil unterliege schließlich der grundlegenden Fehleinschätzung, sich zur Begründung des Gesundheitsbezugs auf Angaben zur Stützstruktur der Haut sowie zur Wirkung des Präparats über den Blutkreislauf in den tieferen Hautschichten beziehen zu können. Die Unzulässigkeit der angegriffenen Angaben könne nicht allein durch den Gesamtzusammenhang der Werbung begründet werden. Der für eine gesundheitsbezogene Angabe hinsichtlich des Organs Haut im Ergebnis erforderliche Bezug auf deren Barrierefunktion werde in den beanstandeten Werbeaussagen aber nicht vorgenommen.
29 
Die Werbeaussagen seien nicht irreführend. Die beworbene Wirkung zur Hautstraffung und Steigerung der Kollagenproduktion sei umfassend durch drei klinische Humanstudien mit dem Wirkstoff Verisol wissenschaftlich nachgewiesen worden. Die Richtigkeit der Studien sei auch auf das von der Beklagten vertriebene Kombinationspräparat übertragbar. In diesem Punkt habe das Landgericht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Beweisangeboten nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Schon aufgrund der Ergebnisse der Analyse des Wirkstoffs und des Kombinationspräparats mithilfe der Gelpermeationschromatographie sei es absolut unwahrscheinlich, dass es zu negativen Wechselwirkungen der Substanzen in dem Kombinationspräparat komme. Dies gelte gerade auch für die Wirkung im menschlichen Körper, wie das Privatgutachten nach Anlage B8 bestätige.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
32 
Der Kläger beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass es nach Wiedergabe der Unterlassungsgebote heißt: „jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben.“
34 
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und bringt ergänzend vor, nach dem vom Unionsgerichtshof in der Entscheidung „Deutsches Weintor“ vertretenen, außerordentlich weiten Verständnis der „gesundheitsbezogenen Angabe“ könne im Streitfall kein Zweifel an der Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 1 HCVO bestehen. Entscheidend sei, ob sich Angaben nach dem Gesamteindruck des Werbemittels auf die Förderung bestimmter Körperfunktionen beziehen, worunter alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu erfassen seien. Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen bezeichneten Körperfunktionen, weil die Angaben zur Hautstraffung mit dem Versprechen einer erheblichen Steigerung der Kollagenproduktion verknüpft seien. Es handele sich also nicht um bloße Angaben zu einem kosmetischen Zweck, vielmehr werde die Beeinflussung des menschlichen Stoffwechsels im weiteren Sinne angesprochen. Die EFSA-Bewertungen stünden dem nicht entgegen. Der für Verisol beantragte Health Claim sei in der Stellungnahme der EFSA schlicht deshalb abgelehnt worden, weil der erforderliche Wirknachweis nicht erbracht gewesen sei.
35 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
36 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
37 
1. Soweit das Landgericht im Unterlassungstenor den Bezug zur konkreten Verletzungsform hat entfallen lassen, ist das angefochtene Urteil nicht über den Klageantrag hinausgegangen, sondern liegt eine offenbare Unrichtigkeit iSd. § 319 ZPO vor. Denn es handelt sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler bei Abfassung des Urteils. Die Evidenz der Unrichtigkeit ergibt sich einerseits aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, in welchem ebenso die Wiedergabe der Worte „jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K3 wiedergegeben“ des ausweislich des Sitzungsprotokolls insoweit unverändert verlesenen Klageantrags fehlt, und andererseits aus den Entscheidungsgründen, die ein bewusstes Abweichen des Urteilstenors von der Antragsfassung nicht erkennen lassen, sondern vielmehr auf den Gesamtzusammenhang der beanstandeten Werbeaussagen im konkret angegriffenen Sendebeitrag abstellen, wie er in Anlage K3 wiedergegeben wird. Zum Zwecke der nach § 319 ZPO möglichen Berichtigung des Unterlassungstenors macht der Senat, der als Rechtsmittelgericht zur Berichtigung zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101), davon Gebrauch, das landgerichtlich Urteil insoweit neu zu fassen.
38 
2. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu Unterlassung und Abmahnkostenerstattung verurteilt. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen ist nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG iVm. Art. 10 Abs. 1 HCVO begründet. Demnach war die Abmahnung berechtigt und sind dem Kläger auch die geltend gemachten Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst Zinsen (§ 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zuzusprechen.
39 
a) Gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei klagebefugt und anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, erinnert die Berufung nichts.
40 
b) Das vom Unionsgesetzgeber in Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgestellte grundsätzliche Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist eine Marktverhaltensregelung iSd. § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 16 – B-Vitamine; BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 12 – Repair-Kapseln).
41 
c) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten in Ansehung der Wirkungen des „Collagendrink“ spezielle gesundheitsbezogene Angaben iSd. Art. 10 Abs. 1 HCVO sind und damit im Ausgangspunkt dem grundsätzlichen Verwendungsverbot unterfallen.
42 
aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-VO jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 – Deutsches Weintor). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – I ZR 71/16, LMuR 2017, 199, 200 – Detox; BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 – Repair-Kapseln). Die Frage, ob eine Aussage auf die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 19 – Repair-Kapseln). Maßgeblich kann demnach sein, ob mit der Angabe die Bedeutung einer Substanz für Körperfunktionen beschrieben wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO).
43 
Für die weitere Abgrenzung zwischen speziellen (Art. 10 Abs. 1 HCVO) und nichtspezifischen (Art. 10 Abs. 3 HCVO) gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 6 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 Rn. 22 – B-Vitamine; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 – I ZR 71/16, LMuR 2017, 199, 201 – Detox; BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 24 – Repair-Kapseln).
44 
Der Aussagegehalt der nach dem Vorstehenden zu qualifizierenden Angaben ist vom Standpunkt eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren von den Gerichten und Verwaltungsbehörden zu bestimmen (vgl. Erwägungsgrund 16). Die dabei gebotene Beurteilung der Verkehrsauffassung aufgrund des Gesamteindrucks des Werbemittels obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 33 – Repair-Kapseln).
45 
bb) Das Landgericht hat angenommen, der von der beanstandeten Werbung angesprochene Verkehr entnehme den angegriffenen Aussagen des Unterlassungsantrags im Kontext der Werbesendung jeweils, dass der Effekt einer straffen Haut beschrieben wird als Folge einer Verbesserung einer defizitären Stützstruktur der Haut, beruhend auf einer durch das oral mit dem „Collagendrink“ aufgenommene Kollagen induzierten Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion.
46 
Gegen dieses Verkehrsverständnis erinnert die Berufung nichts Durchgreifendes.
47 
Entgegen der Kritik der Beklagten durfte und musste das Landgericht das Verkehrsverständnis der Werbeaussagen ausgehend von deren Wortlaut auf Grund des Gesamteindrucks der Werbung ermitteln. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden; nur wenn eine Einzelangabe vom flüchtigen Verkehr ohne Zusammenhang mit dem übrigen Werbetext wahrgenommen wird, ist eine isolierte Beurteilung geboten (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.81 mwN.). Dass der Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen der beanstandeten Werbesendung isoliert wahrnimmt, ist für den Senat nicht erkennbar und wird von der Beklagten nicht geltend gemacht.
48 
Insofern ist mit dem Landgericht bei der Sinndeutung der angegriffenen Aussagen in ihrem Kontext insbesondere zu berücksichtigen, dass die Werbesendung den „lebenslangen Aufbau und Abbau von Collagen“ erläutert, die „Dermis“ als Ort der „Collagen-Speicher“ darstellt, herausstellt, dass mit dem Produkt „das wichtige Stützgerüst [der] Haut [aufgenommen wird], … das überhaupt dafür sorgt, dass [die] Haut stabil ist,“ und darauf abhebt, dass man hierdurch „in [den] tieferen Hautschichten … die Collagenproduktion ankurbeln [kann]“. Mit der Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion wird damit in der angegriffenen Werbung, auch wenn nicht wie in anderen bereits gerichtlich überprüften Werbeaussagen explizit vom „Stützgerüst unserer Haut“ oder von „Bindegewebe“ die Rede ist, implizit eine Wirkung auf das Bindegewebe als Stützstruktur der Haut beschrieben. Der Umstand, dass die Werbeaussagen kein medizinisches Vokabular verwenden, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 – Repair-Kapseln).
49 
Jede der einzelnen angegriffenen Aussagen beschreibt danach den äußerlichen Effekt einer straffen Haut als Folge einer durch den „Collagendrink“ gesteigerten körpereigenen Kollagenproduktion und impliziert dabei eine Wirkung auf das Bindegewebe der Haut. Im Einzelnen führt das Landgericht aus, in der Angabe zu Nr. 1 des Unterlassungsantrags („… Collagenstraffung von innen …“) werde eine Straffung der Haut durch Kollagen von innen versprochen, so dass der Zuschauer im Zusammenhang mit den sonstigen Angaben davon ausgehe, dass die Haut durch eine mittels des mit dem Produkt aufgenommenen Kollagen induzierte Anregung der körpereigenen Kollagenproduktion stützend aus den inneren Hautschichten heraus aufgepolstert würde. Auch die Aussage zu Nr. 2 des Unterlassungsantrags („…hier tatsächlich die gesamte Körperhaut sichtbar straffen von innen …“) betreffe eine solche - durch Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion bewirkte - Straffung von innen und zwar der gesamten Körperhaut. Die Aussage zu Nr. 3 des Unterlassungsantrags („…in Studien geprüftes … Schönheitscollagen … nicht nur fürs Gesicht …“) stelle mit dem Begriff „Schönheitscollagen“ einen Bezug her zu den vorangegangenen Aussagen einer verschönernden, weil straffenden Wirkung. Durch den Hinweis auf Studien werde eine wissenschaftliche Untermauerung der Schönheitswirkung behauptet und zugleich ein Bezug zu den Hinweisen der Werbesendung auf wissenschaftliche Tests an der Universität Kiel, Sao Paulo und Hamburg hergestellt, in deren Zusammenhang der gelungene wissenschaftliche Nachweis der Verstärkung der körpereigenen Kollagenproduktion angesprochen werde („… getestet an der Universität Kiel … in Zusammenarbeit, da sind wa wieder bei Brasilien, der Universität in Sao Paulo und in Hamburg, drei große dermatologische Institute, die bestätigen …, dass wir hier jetzt rankommen, in die tieferen Hautschichten und dort die Collagenproduktion ankurbeln können …“). Die Aussage zu Nr. 4 des Unterlassungsantrags („… nicht nur die Problemzonen … im Gesicht, sondern … auch am Körper Dellen, oder die Oberarme, hier hat man festgestellt, wir gehen auf ne Steigerung der Collagenproduktion … von 65% …“) beschreibe schließlich eine auch auf Körperdellen, Problemzonen im Gesicht und schlaffe Oberarmhaut wirkende Straffung durch eine Steigerung der Kollagenbildung um 65%. Dies wiederum müsse der Durchschnittszuschauer dahin verstehen, dass auch deutlich sichtbare Hautunebenheiten oder altersschlaffe Haut an den Oberarmen durch eine von dem Getränk induzierte stärkere körpereigene Kollagenbildung aufgepolstert würden.
50 
Da die Beklagte nicht aufzeigt, weshalb bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Werbeaussagen ein anderes Verkehrsverständnis angezeigt sei, namentlich eine mangelnde Ausschöpfung des Tatsachenstoffs oder Widersprüche mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen nicht dargetan oder sonst ersichtlich sind, hat der Senat das vom Landgericht festgestellte, im Einzelnen umfassend begründete Verkehrsverständnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
51 
cc) Das Werbeversprechen einer durch den Lebensmittelbestandteil Kollagen induzierten Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion und der hierdurch verbesserten Stützstruktur der Haut mit dem Effekt einer Straffung der Haut bringt einen für einen speziellen Gesundheitsbezug hinreichenden, wissenschaftlich überprüfbaren unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des „Collagendrink“ und der Gesundheit zum Ausdruck.
52 
(1) Es kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte unter Hinweis auf das OLG Düsseldorf (Urteil vom 6. August 2015 – I-2 U 11/15, GRUR-RR 2016, 40 – Hängewangen) meint – eine auf das äußere Erscheinungsbild der Haut bezogene Angabe wie „straffe Haut“, insbesondere im Kontext der altersbedingten Veränderung der Haut, für sich genommen ausreicht, um einen im Sinne der Health-Claims-VO erforderlichen Zusammenhang mit der Gesundheit zum Ausdruck zu bringen. Zwar ist die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst; die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen (vgl. KG, Urteil vom 26. Juli 2016 – 5 U 18/16, BeckRS 2016, 120480 Rn. 23; Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 6 U 85/12, MD 2013, 1033, 1037). Jedoch steht im Streitfall die Angabe des optischen Effekts einer Hautstraffung nicht isoliert, sondern wird als Effekt einer Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion beschrieben. Hierdurch grenzt sich der Streitfall, wie das Landgericht zutreffend ausführt, vom zitierten Urteil des OLG Düsseldorf ab. Nach dem festgestellten Verkehrsverständnis zu den dort betroffenen Werbeaussagen (aaO. Rn. 40) solle die Einnahme des beworbenen Erzeugnisses nicht die körpereigene Herstellung insbesondere von Kollagen erhöhen, weshalb die Körperfunktionen, die zur Bildung insbesondere von Kollagen notwendig seien, nicht verändert würden.
53 
(2) Die mit den Werbeaussagen vermittelte Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion betrifft die Förderung einer Körperfunktion iSd. Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO.
54 
Eingedenk der Erwägungsgründe 1 und 10 der Health-Claims-VO, wonach die gesundheitsbezogene Angabe aufgrund ihres Hinweises auf einen physiologischen oder anderweitigen Vorteil eine Lenkungswirkung auf die Verbraucherentscheidung hat, und eingedenk des nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO erforderlichen Nachweises der positiven physiologischen Wirkung des Stoffes, auf den sich die Angabe bezieht, sind unter Körperfunktionen alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen, auf die positiv eingewirkt werden kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 U 117/17, GRUR-RR 2018, 166, 167).
55 
Unerheblich sind insoweit die Ausführungen der Berufung zur Praxis der EFSA in Bezug auf Health-Claims betreffend die Haut. Abgesehen davon, dass der EFSA-Handhabung durch die Health-Claims-VO kein die mitgliedstaatlichen Gerichte bindendes Auslegungs- und Anwendungsprimat vermittelt wird, sondern die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA in einem Zulassungsprozess der inzidenten unionsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Zulassung unterliegt, kann den Leitlinien und der konkreten Entscheidungspraxis der EFSA, anders als die Beklagte diese deutet, nicht entnommen werden, dass Health-Claims betreffend die Haut ausschließlich dann erteilt würden, wenn die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut angesprochen wird. Insbesondere aus Anlage B13 ergibt sich klar, dass die Leitlinien keine erschöpfende Auflistung der vorteilhaften physiologischen Wirkungen sind, dass bspw. die Erhaltung der normalen Hautstruktur einen Bezug zur physiologischen Funktion der Haut aufweisen kann, nur nicht zwangsläufig aufweisen muss, und dass zumindest die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut von der EFSA regelmäßig als positive physiologische Wirkung iSd. Health-Claims-VO anerkannt wird.
56 
Zutreffend hat das Landgericht vielmehr darauf abgestellt, dass die in der angegriffenen Werbung angepriesene Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion und die damit suggerierte Wirkung auf das Bindegewebe als Stützstruktur der Haut eine positive Beeinflussung eines physiologisch erfassbaren Prozesses des menschlichen Körpers anspricht und sich danach auf eine Förderung einer Körperfunktion bezieht. Die Steigerung der Bildung des Kollagens als Strukturelement des Bindegewebes im Körper einschließlich Haut wird auch nach Ziff. 6.1 der Leitlinien der EFSA (EFSA Journal 2012;10(5):2702, vorliegend als Anlage B13) als mögliche positive physiologische Wirkung iSd. Healt-Claims-VO angesehen. Entsprechend ist eine so verstandene Werbeangabe bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gesundheitsbezogene Angabe qualifiziert worden (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 U 117/17, GRUR-RR 2018, 166, 167). Mit ihrer Berufung zeigt die Beklagte keinen Gesichtspunkt auf, der gegen die Bewertung der so verstandenen Werbeaussagen im Streitfall als gesundheitsbezogen, weil eine Körperfunktion betreffend, spricht.
57 
Soweit die Beklagte durchweg darauf verweist, die EFSA habe den seinerzeit für den Wirkstoff Verisol angemeldeten Health-Claim abgelehnt, bedürfen die von der EFSA vorgebrachten Gründe und deren diametral unterschiedliche Interpretation durch die Parteien keiner abschließenden Würdigung. Denn jener Health-Claim betraf schon nicht die Steigerung der Kollagenbildung im Bindegewebe.
58 
d) Die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten sind nicht vom grundsätzlichen Verbot nach Art. 10 Abs. 1 HCVO ausgenommen.
59 
Das Verbot gilt, sofern die Angaben nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3–7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10–19) der Health-Claims-VO entsprechen, gemäß der Health-Claims-VO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten nicht.
60 
Das Landgericht hat angenommen, dass die mit den Werbeaussagen getroffenen gesundheitsbezogenen Angaben weder wort- noch inhaltsgleich in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 HCVO aufgenommen sind. Der mit den Angaben beschriebene Wirkmechanismus, bei dem das Stützgerüst der Haut durch eine besonders angeregte Kollagenproduktion wiederhergestellt werde, bezieht sich gezielt auf den Kollagenbestandteil des Kombinationspräparats, den Wirkstoff Verisol. Kollagen (bzw. Kollagenpeptide / Kollagenhydrolysat) ist aber in der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegten Liste der zugelassenen Angaben nicht aufgeführt. Hiergegen erinnert die Berufung nichts.
61 
3. Ob die beanstandete Werbung zudem gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB iVm. Art. 7 Abs. 4 lit. a, Abs. 1 lit. a und b LMIV verstößt und die Annahmen des Landgerichts insoweit den Angriffen der Berufung standhalten, kann dahinstehen. Denn die verschiedenen Unlauterkeitstatbestände, aus denen der Kläger vorliegend die Unzulässigkeit der Verwendung der Werbeaussagen der Beklagten ableitet, betreffen nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung eines einheitlichen Streitgegenstands. Da sich die Klage – ausweislich der Antragsfassung unter Bezugnahme auf Anlage K3 und damit auf den Kontext der beanstandeten Werbesendung – gegen die konkrete Verletzungsform richtet, und der Kläger die verschiedenen Aspekte, unter denen er die angegriffenen Werbeaussagen beanstandet, nicht durch Umschreibung in verschiedenen Klageanträgen zu jeweils getrennten Klagezielen erhoben hat, ist in der konkreten Verletzungsform selbst der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird, und überlässt es der Kläger bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, GRUR 2013, 401 Rn. 24, 25 – Biomineralwasser). Der Senat ist insoweit nicht genötigt, die beanstandete Werbemaßnahme auch unter dem Aspekt der Irreführung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zu prüfen.
62 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und sind entscheidungserhebliche Auslegungsfragen zur Health-Claims-VO, die über die derzeit in der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs herausgearbeiteten und im Streitfall angewandten Maßstäbe hinausgehen, nicht aufgeworfen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen