| |
| Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung der beteiligten Ehegatten. |
|
| Das Familiengericht Bruchsal hat die Ehe der beteiligten Ehegatten mit Beschluss vom 23.5.2019 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Verbund abgetrennt und mit Beschluss vom 22.8.2019 geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss von 22.8.2019 verwiesen. |
|
| Ergänzend ist festzustellen, dass der Antragsgegner über ein Anrecht bei der N. (Versicherungsschein-Nr. ...) verfügt, das im Beschluss vom 22.8.2019 nicht ausgeglichen wurde. Das Anrecht beruht auf einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft des Versorgungsträgers vom 21.10.2019 und die Teilungsordnung (Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Stand 18.12.2009) Bezug genommen. |
|
| Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 3.9.2019 zugestellten Beschluss vom 22.8.2019 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.10.2019, am 3.10.2019 bei Gericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 29.11.2019 begründet wurde. Die Antragstellerin trägt vor, der Antragsgegner verfüge über ein Anrecht bei der N., über das er keine Auskunft erteilt habe. |
|
| Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten. |
|
| 1. Die statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das bei der N. bestehende Anrecht des Antragsgegners ist mit den sich aus der Beschlussformel ergebenden Maßgaben auszugleichen. |
|
| a) Da der Antragsgegner während der Ehezeit auch ein Anrecht bei der N. erworben hat, ist auch insoweit der Versorgungsausgleich durchzuführen. Das für den Antragsgegner bei der N. bestehende Anrecht betrifft eine fondsgebundene Rentenversicherung, die intern zu teilen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskunft des Versorgungsträgers vom 21.10.2019 Bezug genommen. |
|
| Grundsätzlich ist die interne Teilung eines Anrechts gemäß § 10 Abs. 3 FamFG nach den Bestimmungen der Teilungsordnung des jeweiligen Versorgungsträgers durchzuführen. Die maßgebliche Versorgungsordnung muss jedoch den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügen (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 10 VersAusglG, Rn 37). |
|
| b) Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Hierzu ist es erforderlich, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG), ein neues Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (§ 11 Abs.1 Nr. 2 VersAusglG) und der gleiche Risikoschutz gewährleistet wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). § 11 VersAusglG normiert lediglich Mindestanforderungen an die interne Teilung (BT-Drucks. 16/10144 S. 55; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, Kapitel 3 Rn. 35). Den Versorgungsträgern wird bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein weiter Gestaltungsspielraum gewährt. Das Teilungssystem muss jedoch „grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen“ genügen (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S.55 und 56). Hierzu gehört zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an der Versorgung. Wird die gleichmäßige Teilhabe durch eine Versorgungsordnung nicht gewährleistet, darf das Familiengericht das Anrecht nicht nach der Maßgabe dieser Versorgungsordnung teilen (BGH FamRZ 2015, 911 Rn.11). Das Familiengericht hat daher im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu prüfen, ob die für die interne Teilung maßgebliche Versorgungsordnung dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten gerecht wird (Borth a.a.O.). |
|
| c) Die Teilungsordnung der N. genügt den Anforderungen des § 11 VersAusglG nicht. |
|
| Nach § 5 (1) der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist mit dem Ausgleichswert des Anrechts des Antragsgegners für die Antragstellerin eine beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung auf das Leben der Antragstellerin einzurichten. Fondsgebundene Versicherungen und konventionelle Rentenversicherungen verfügen jedoch über keine „vergleichbare Wertentwicklung“ i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Produkte. Eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt und bei der wie vorliegend im Unterschied zu einer konventionellen Rentenversicherung eine bestimmte (Mindest-)Rentenhöhe nicht garantiert ist, unterliegt wesentlich höheren Wertschwankungen als das konventionelle Versicherungsprodukt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2019, 872 Rn. 53; Breuers a.a.O., § 11 VersAusglG Rn. 33). Ermittelt der Versorgungsträger, wie im vorliegenden Fall, bei einem fondsgebundenen Anrecht den Ausgleichswert als Kapitalbetrag, so darf deshalb mit dem so ermittelten Betrag keine konventionelle beitragsfreie aufgeschobene Rentenversicherung eingerichtet werden (OLG Nürnberg a.a.O., Rn. 49 m.w.N.; Breuers a.a.O.; Ackermann-Sprenger in beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Maurer, Stand 1.5.2019, § 11 VersAusglG Rn. 29; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100 Rn. 17; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage, Rn. 448). |
|
| d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2014 (- XII ZB 568/10 - FamRZ 2014, 1534). Zwar heißt es dort (aaO Rn. 12) unter Verweis auf die Kommentierung bei Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 448: „Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird“. Jedoch sind diese Ausführungen vor dem Hintergrund des vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Falles zu sehen. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem das Rentenanrecht mit einem Gesamtwert von 8.065,77 EUR aus einem ehezeitbezogenen Deckungskapital im Wert von 7.782,88 EUR sowie fondsgebundenen Anteilen im Wert von insgesamt 282,89 EUR gebildet wurde. Das Anrecht war mithin zum ganz überwiegenden Teil über ein Deckungskapital und nur zu einem geringen Prozentsatz (ca. 3,5 %) über Fondsanteile finanziert. Zudem beruhten die Fondsanteile lediglich auf Überschussanteilen aus dem Deckungskapital. Bei dieser Sachlage hat der Bundesgerichtshof die gleichmäßige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten durch die bloße Begründung einer konventionellen Rentenversicherung nicht in Frage gestellt gesehen, denn im Ergebnis wurde der ausgleichsberechtigte Ehegatte in das „Versorgungssystem“ des ausgleichspflichtigen Ehegatten, das ebenfalls auf einem Deckungskapital basierte, aufgenommen. |
|
| Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Auffassung nicht zuzustimmen, wonach aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.6.2014 beim Ausgleich fondsgebundener Versorgungen durch Begründung einer konventionellen Rentenversicherung die gleichwertige Teilhabe für den ausgleichsberechtigten Ehegatten generell nicht infrage gestellt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100 Rn. 17; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage, Rn. 448). Unabhängig vom Verständnis der Ausführungen des Bundesgerichtshofs kann nach Überzeugung des Senats jedenfalls von der bloßen Aufnahme des ausgleichsberechtigten Ehegatten in das „Versorgungssystem“ des Versorgungsträgers nicht ohne Weiteres bzw. unbesehen auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes (nach näherer Maßgabe von § 11 VersAusglG) geschlossen werden. Der bloße Umstand der Aufnahme des ausgleichsberechtigten Ehegatten in eines der Versorgungssysteme des Versorgungsträgers definiert lediglich das Wesen der internen Teilung (§ 10 VersAusglG) im Gegensatz zur externen Teilung (§ 14 VersAusglG). Darüber hinaus erfordert § 11 VersAusglG jedoch - in einem weiteren Schritt - die Prüfung der Gleichwertigkeit des Versorgungsanrechts des Ausgleichspflichtigen mit dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten in der nach der Teilungsordnung vorgesehenen Ausgestaltung. Wie oben ausgeführt, fehlt es an der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall, weil eine vergleichbare Wertentwicklung nicht gewährleistet ist. |
|
| e) Verstößt eine Regelung der Teilungsordnung gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe ist zu prüfen, ob die Teilungsordnung an die gesetzlichen Vorgaben angepasst werden kann. Kann die Teilungsordnung auf diese Weise aufrechterhalten werden, hat eine entsprechende Anpassung Vorrang vor einer Unwirksamkeitserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 –, juris Rn. 26). |
|
| Verstößt eine Regelung der Teilungsordnung gegen die Grundsätze des § 11 VersAusglG, gelten gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob sich der „Kern der getroffenen Regelung“ durch eine Anpassung aufrechterhalten lässt (vgl. BGH FamRZ 2015, 1869 ff Rn. 26; BT-Drucks. 16/10144 S. 57). Dies trifft auf die Teilungsordnung der N. zu. Eine vergleichbare Wertentwicklung nach der Teilung kann gewährleistet werden, indem auf das Anrecht der Antragstellerin die Regelungen über das Anrecht des Antragsgegners entsprechend angewendet werden. |
|
| Einwände gegen die Beschränkung des Risikoschutzes bestehen nicht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG ist der Versorgungsträger berechtigt, den Risikoschutz auf eine Altersversorgung zu beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersvorsorge schafft. Eine entsprechende Regelung hat der Versorgungsträger in § 5 Abs. 3 lit. a geschaffen. |
|
| Die notwendige Teilhabe der Antragstellerin an der Wertentwicklung zwischen dem Ehezeitende und dem Vollzug der internen Teilung kann sichergestellt werden, indem der Kapitalwert zum Ehezeitende wieder in einen Fondswert umgerechnet wird. Da Teilungskosten nicht erhoben werden, unterscheidet sich diese Art der Teilung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht von einer internen Teilung, bei der als Bezugsgröße Fondsanteile gewählt werden. |
|
| 2. Der Senat kann gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. Es sind lediglich Rechtsfragen zu prüfen. Den Beteiligten wurde rechtliches Gehör gewährt. |
|
| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Nachdem der Antragstellerin schon damals bekannt war, dass der Antragsgegner über eine Versorgung bei der N. verfügt, hätte auch sie dies im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Es erscheint daher billig, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hälftig zu teilen und von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen. |
|
| Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 FamGKG und orientiert sich an der nicht angegriffenen Festsetzung des Familiengerichts im Beschluss vom 23.5.2019. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich ein Anrecht. |
|
| Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG wegen der Frage der Vereinbarkeit eines Wechsels von einer fondsgebundenen Rentenversicherung zu einer konventionellen Rentenversicherung mit § 11 VersAusglG zugelassen. |
|