Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 VA 28/20

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG aufzuerlegen, wird abgelehnt.

2. Der Geschäftswert für das Verfahren über den zurückgenommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Kosten des Verfahrens über einen zurückgenommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG.
Die Strafkammer des Landgerichts [...] ordnete mit einem den Antragsteller freisprechenden, seit dem 4. Juli 2019 rechtskräftigen Urteil (Anlage 1) an, diesen für eine näher bezeichnete Beschlagnahme von Aktien zu entschädigen. Der Antragsteller beantragte bei der Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 27. November 2019 (Anlage 2), dessen Eingang die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 bestätigte, eine Entschädigung in Höhe von [...] EUR sowie Erstattung von Vergütung für anwaltliche Tätigkeit im Entschädigungsverfahren. Nach einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (Anlage 4) replizierte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. April 2020 (Anlage 5) und forderte zuletzt mit Schreiben vom 24. Juni 2020 (Anlage 6) eine abschließende Stellungnahme bis zum 1. Juli 2020 mit der Ankündigung, die Ansprüche danach gerichtlich geltend zu machen. Der Antragsgegner erließ am 29. Juni 2020 die Entscheidung über die Entschädigung.
Vor Zugang dieser Entscheidung beim Antragsteller, der am 6. Juli 2020 erfolgt ist, hat dieser am 3. Juli 2020 den das vorliegende Verfahren einleitenden, auf §§ 23, 27 EGGVG gestützten Antrag beim Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe eingereicht, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Entschädigungsantrag vom 27. November 2019 binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu bescheiden. Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 6. Juli 2020 zurückgenommen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und dessen Rücknahme sind dem Antragsgegner am 8. Juli 2020 übermittelt worden (AS 13). Der Strafsenat hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. September 2020 in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den erkennenden Zivilsenat verwiesen.
Der Antragsteller meint, die Kosten seien gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Antrag habe sich nach Anhängigkeit und vor Rechtshängigkeit erledigt. Er sei zulässig und begründet gewesen. Die beantragte Entscheidung der Landesjustizverwaltung, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, nach § 10 Abs. 2 StrEG sei eine Maßnahme der Justizverwaltung im Sinn von § 23 EGGVG. Die noch nach Ablauf der Frist gemäß § 27 Abs. 1 EGGVG gegebene Untätigkeit habe den Antragsteller in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, weil sie unabdingbare Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtswegs sei; ohne endgültigen Abschluss des Vorverfahrens nach § 10 StrEG sei ein Zivilverfahren nach § 13 StrEG unzulässig. Es bestehe keine andere Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die Untätigkeit, namentlich nach § 198 Abs. 3 GVG noch nach § 30a EGGVG. Der mit gerichtlichem Hinweis zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (NStZ 1988, 508 = VersR 1989, 66) sei nicht zu entnehmen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Insbesondere § 75 Satz 4 VwGO sei vielmehr zu entnehmen, dass dem Antragsteller keine Kosten entstehen sollten, wenn er eine ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist ergangene behördliche Entscheidung begehre.
Der Antragsteller beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt,
dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, der Antrag sei gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG unzulässig, weil gegen die beantragte Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 10 Abs. 2 StrEG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 Abs. 1 StrEG gegeben sei, auch wenn vor den Zivilgerichten kein Untätigkeitsantrag entsprechend § 27 EGGVG vorgesehen sei.
II.
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Das Kostenbegehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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1. Über das Kostenbegehren zu befinden, obliegt in dem bereits durch Rücknahme in der Hauptsache beendeten Verfahren nach der Verweisung durch den Strafsenat dem erkennenden Senat.
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a) Es kann dahinstehen, ob das vorliegende Verfahren innerhalb der Zuständigkeitsabgrenzung in § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in der Sache dem Zuständigkeitsbereich des Zivilsenats unterfiele oder vielmehr eine der Zuständigkeit des Strafsenats zugeordnete Angelegenheit der Strafrechtspflege vorläge. Unabhängig davon ist der Senat entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 3 EGGVG (gegebenenfalls anstelle des Strafsenats) aufgrund der bindenden rechtskräftigen (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) Verweisung zur Entscheidung berufen.
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Die Bindung einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entfällt – anders bei Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 ZPO – selbst dann nicht ohne Weiteres, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich erweist. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 12 f; NJW-RR 2015, 957 Rn. 9 ff). Daran fehlt es hier offensichtlich.
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aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage, ob die ursprünglich begehrte Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde über die Entschädigung nach § 10 Abs. 2 StrEG als Justizverwaltungsmaßnahme eine Regelung insbesondere auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts oder des Zivilprozesses oder vielmehr noch auf dem Gebiet der Strafrechtspflege trifft, weil sie kein materielles bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis betrifft und sie nur als Zulässigkeitsvoraussetzung einen Bezug zur erst anschließenden Entschädigungsklage vor dem Zivilgericht aufweist, zu dessen Verfahren sie nicht gehört. Diese Frage hat der Strafsenat ausdrücklich angesprochen und nachvollziehbar im ersten Sinn beantwortet.
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bb) Ein der Bindung entgegenstehender Rechtsverstoß ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass ein Verweisungsbeschluss im Allgemeinen nur während des Rechtsstreits möglich ist, also insbesondere nach Ende der Anhängigkeit – wie hier aufgrund Klagerücknahme – ausgeschlossen ist und eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung nicht in Betracht kommt (BAG, NJW 2016, 3469 Rn. 12; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 660 mwN; OLG Köln, BauR 2003, 516; NK-VwGO/Ziekow, 5. Aufl., GVG § 17a Rn. 15; siehe auch die allg. Meinung zu § 281 ZPO, vgl. nur OLG Hamburg, NJOZ 2020, 103 f mwN; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand Juli 2020, ZPO § 281 Rn. 4a ff mwN). Insoweit liegt schon nicht auf der Hand, dass dieser Grundsatz auch für die zwar gesetzlich angeordnete, allerdings nur die gerichtsinterne Zuständigkeitsabgrenzung nach § 25 EGGVG und eine diesbezügliche entsprechende Anwendung von § 17a EGGVG gilt. Zudem würde selbst ein Verstoß dagegen keine Ausnahme von der Bindungswirkung einer nach § 17a Abs. 2 GVG ergangenen Verweisung rechtfertigen (vgl. BAG, NJW 2016, 3469 Rn. 13). Im Übrigen haben die nach Antragsrücknahme angehörten Verfahrensbeteiligten keine Einwände gegen eine Verweisung erhoben.
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b) Der Senat kann den Rechtsstreit nicht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zur Kostenentscheidung an die Zivilkammer des Landgerichts weiter verweisen.
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Dies wäre dem erkennenden Senat allerdings nicht wegen des Verweisungsbeschlusses des Strafsenats verwehrt, denn dieser ist nur hinsichtlich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Senaten des Oberlandesgerichts bindend, über die er allein entschieden hat (siehe BGH, NZI 2020, 254 Rn. 16). Der Strafsenat hat dabei die Eröffnung des Rechtswegs nach §§ 23 EGGVG ausdrücklich offengelassen.
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Zumindest einer (weiteren), nicht nur gerichtsinternen Verweisung auf den Zivilrechtsweg steht aber nach den zuvor dargestellten Grundsätzen entgegen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits zurückgenommenen ist.
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Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob das als Antrag auf gerichtliche Entscheidung formulierte Verpflichtungsbegehren ohne seine Rücknahme nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vom an die Zivilkammer des Landgerichts hätte verwiesen werden können und müssen, sofern schon die Zulässigkeit des Rechtswegs nach §§ 23 ff EGGVG zu verneinen war. Es kann mithin dahinstehen, ob hinsichtlich solcher Rechtsschutzbegehren, die Maßnahmen der Justizverwaltung im Zusammenhang mit § 10 StrEG zum Gegenstand haben, Verweisungen zwischen dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten tätigen Zivilgericht und dem Gericht des Verfahrens nach §§ 23 ff EGGVG ungeachtet dessen in Betracht kommen, ob die im jeweiligen Verfahrensrecht geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt sind (siehe dazu OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 VAs 56/12, juris Rn. 20).
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2. Das zuletzt vom Antragsteller verfolgte kostenrechtliche Begehren ist nicht gerechtfertigt.
21 
Die Entscheidung über die Kosten ist – was sich allerdings im Ergebnis nicht auswirkt – nicht nach der vom Antragsteller zitierten Vorschrift in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO oder etwa nach der Regelung in § 91a ZPO zu treffen, die im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar anwendbar sind und mangels einer sich im Streitfall auswirkenden Gesetzeslücke auch keiner entsprechenden Anwendung bedürften. Vielmehr bleibt es bei den sich nach den kostenrechtlichen Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung regelmäßig und auch hier ergebenden Kostenfolgen.
22 
Hinsichtlich der Gerichtskosten trifft den Antragsteller die Veranlasserhaftung kraft Gesetzes nach § 22 Abs. 1 GNotKG, die aufgrund der Antragsrücknahme lediglich eine 0,5 Gebühr gemäß Nr. 15300 KV-GNotKG (anstelle der bei Zurückweisung fälligen 1,0 Gebühr nach Nr. 15301 KV-GNotKG) beträgt (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., EGGVG § 30 Rn. 1). Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GNotKG von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht, was hier mit Blick auf die bei Antragstellung noch nicht zugestellte Entscheidung der Justizverwaltung in Betracht zu ziehen sein mag. Hierüber entscheidet nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GNotKG vorliegend das Gericht. Weitergehend mag ausnahmsweise in dem Fall, dass der Antrag auf gerichtliche bei Einreichung tatsächlich gerechtfertigt war eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, § 91a ZPO oder etwa § 161 Abs. 2, 3 VwGO in Betracht zu ziehen sein, namentlich bei Erledigung eines Untätigkeitsantrags (vgl. ohne Benennung einer Rechtsgrundlage: BeckOK-GVG/Köhnlein, Stand Aufl. 2020, EGGVG § 30 Rn. 4).
23 
Hinsichtlich der Auslagen des Antragstellers sieht § 30 Satz 1 EGGVG vor, dass das Oberlandesgericht nach billigem Ermessen bestimmen kann, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. Dabei können die ursprünglichen Erfolgsaussichten eines erledigten oder nach Einreichung seines Anlasses beraubten Sachbegehrens angemessen berücksichtigt werden (siehe allerdings KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., EGGVG § 30 Rn. 5 mwN).
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Im Streitfall ist weder ein Absehen von Kostenerhebung sachgerecht noch entspricht eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Billigkeit. Nach den Umständen des Falls ist dabei auch keine analoge Anwendung von §§ 91a, 269 ZPO, § 161 Abs. 2, 3 VwGO oder entsprechender Vorschriften anderer Prozessordnungen gerechtfertigt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist, dass ein Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Entscheidung auch unzulässig war, solange noch keine Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 10 Abs. 1 StrEG ergangen war.
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a) Als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG war das Sachbegehren des Antragstellers schon deshalb unzulässig, weil dieser Rechtsweg nach § 23 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen war.
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aa) Nach § 23 Abs. 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Ziel ist die Erweiterung der Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte aus Gründen der Sachnähe. Dementsprechend bestimmt indes § 23 Abs. 3 EGGVG, dass insoweit, als die ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können, es hierbei sein Bewenden behält (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 6, 57). Insoweit ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff subsidiär (BGHSt 29, 33; Mayer, aaO; vgl. auch OLG Karlsruhe, NStZ 2016, 126).
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bb) Der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG ist danach zur Erwirkung einer Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 10 Abs. 2 StrEG über einen Antrag, mit dem gemäß § 10 Abs. 1 StrEG ein Anspruch auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht worden ist, gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG ausgeschlossen, weil für diesen Entschädigungsanspruch nach § 13 Abs. 1 StrEG der Rechtsweg zu den Zivilkammern der Landgerichte gegeben ist.
28 
Der Senat schließt sich der zu dieser Frage bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 1977 - VAs 2/77, HmbJVBl 1977, 78 = juris Rn. 2; OLG Köln, NStZ 1988, 508, 509; offengelassen wegen nach § 17a GVG bindender Verweisung: OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 VAs 56/12, juris Rn. 20) und der nahezu einhelligen Meinung der Literatur (Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 121; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl. 2019, EGGVG § 23 Rn. 71; BeckOK-GVG/Köhnlein, Stand Aug. 2020, EGGVG § 23 Rn. 108; LK-StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69 Rn. 227; grundsätzlich auch MünchKommStPO/Kunz, StrEG Einl. Rn. 32, § 13 Rn. 1) an, wonach die Verwaltungsentscheidung über die Entschädigung nicht Gegenstand des insoweit wegen § 13 Abs. 1 StrEG ausgeschlossenen Rechtswegs nach §§ 23 ff EGGVG ist. Die vereinzelt und ohne weitergehende Begründung gebliebene Kommentierung, im Fall der Untätigkeit der Justizverwaltung sei der Weg über §§ 23 ff EGGVG zu den Zivilgerichten naheliegender (MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 10 Rn. 3), überzeugt nicht.
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(1) Gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung (§ 10 Abs. 2 StrEG) über den Entschädigungsanspruch ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrEG der Rechtsweg gegeben. Hierfür ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung Klage zu erheben (§ 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG). Für die Ansprüche auf Entschädigung sind gemäß nach § 13 Abs. 1 Satz 3 StrEG die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Ist eine nach § 10 Abs. 2 StrEG ergangene Entscheidung der Landesjustizverwaltung, die das Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise ablehnt, mithin nicht gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG, vielmehr allein über den Weg einer Zivilklage nach § 13 Abs. 1 EGGVG anzufechten, kann auch nicht die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zum Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts nach § 23 Abs. 2 EGGVG begehrt werden.
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Dies ist besonders augenfällig, wenn die Entschädigung (teilweise) abgelehnt wird, weil dann nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung das (weitergehende) Begehren vor dem Landgericht erhoben werden soll. Scheidet ein Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG gegen die (teilweise) Ablehnung aus, kommt auch ein Untätigkeitsantrag nach § 27 EGGVG nicht in Betracht. Diese Vorschrift will im Fall des Rechtswegs nach § 23 EGGVG den Rechtsschutz insofern erweitern, als sie den Zugang zum Oberlandesgericht bereits bei Untätigkeit eröffnet („auch“). Sie dient damit der Gewährung umfassenden Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG) im Fall der Rechtsverletzung durch Passivität (MünchKommZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 27 Rn. 1). Sie bezweckt nicht, den Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG auf von § 23 EGGVG nicht erfasste Bereiche der Justizverwaltung auszuweiten, insbesondere auf einen Rechtsschutz gegen die Unterlassung solcher begünstigenden Entscheidungen, deren Ablehnung auf diesem Rechtsweg mit Rücksicht auf § 23 Abs. 1 bis 3 EGGVG nicht anfechtbar wäre (siehe auch BeckOK-GVG/Köhnlein, Stand Aug. 2020, EGGVG § 27 Rn. 2).
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(2) Das Gebot des Rechtsschutzes gegen die Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechtsweggarantie für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 Satz 3 GG) oder der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Grundrechten abgeleitete Justizgewährleistungsanspruch gebieten keine abweichende Auslegung der Regelungen in §§ 23 ff EGGVG dahin, dass in dem dort geregelten Rechtsweg eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 10 Abs. 2 StrEG zu erzwingen wäre.
32 
Dabei bedarf keiner näheren Erörterung, dass hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs als Folge der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme die Verfassungsgarantien nach Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 34 Satz 3 GG ohnehin nicht betroffen sein dürften, weil der (ohnehin nur Sekundärkompensation bewirkende) Entschädigungsanspruch nach §§ 1 ff StrEG keiner Rechtsverletzung entspringt, sondern seiner Rechtsnatur nach ein Aufopferungsanspruch ist, der auf Entschädigung für rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen gerichtet ist (Schütz, StV 2008, 52). Weder aus den zuletzt genannten Garantien noch aus dem wohl allein betroffenen Justizgewährleistungsanspruch lässt sich in der Sache ein Bedürfnis ableiten, einen gerichtlichen Rechtsbehelf zu gewähren, um eine dem Rechtsweg nach § 13 Abs. 1 StrEG zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs vorgelagerte Verwaltungsentscheidung herbeizuführen.
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(a) Der Zugang zu den Gerichten bei der Durchsetzung der nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ausgestalteten Sekundäransprüche wegen eines in die Rechte des Betroffenen eingreifenden (Strafverfolgungs-) Akts der öffentlichen Gewalt ist auch bei Untätigkeit der Landesjustizverwaltung unabhängig davon gewährleistet, dass der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach §10 Abs. 2 StrEG in diesem Fall nicht unabdingbare Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtswegs nach § 13 Abs. 1 StrEG.
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Zwar suspendiert das Fehlen der Verwaltungsentscheidung zunächst den Zugang zu den Zivilgerichten nach § 13 Abs. 1 StrEG. Dies ist – anders als der Antragsgegner möglicherweise meint – nicht unbeschränkt ohne Rechtsschutzmöglichkeit hinzunehmen. Insoweit gilt insbesondere im Rahmen des Justizgewährleistungsanspruchs im Wesentlichen dasselbe wie bei der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Letztere verbietet, die Erhebung der gerichtlichen Klage unbefristet an die Erschöpfung eines Vorverfahrens zu binden; insoweit muss nach Ablauf einer angemessenen Entscheidungsfrist eine Untätigkeitsklage zulässig sein (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand Feb. 2020, Art. 19 Abs. 4 Rn. 249). Diesem Bedürfnis ist unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs aber nicht durch Zulassung eines auf Abschluss des vorgelagerten Verwaltungsverfahrens nach § 10 StrEG gerichteten (Untätigkeits-)Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23, 27 EGGVG Rechnung zu tragen. Ihm ist vielmehr – zudem effizienter – bei der gebotenen Auslegung des durch die §§ 10 ff StrEG modifizierten Prozessrechts vor dem Zivilgericht genügt, die gewährleistet, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten auch bei Untätigkeit der Landesjustizverwaltung hinreichend zeitnah beschritten werden kann.
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Entscheidet die Staatsanwaltschaft nicht sachlich in angemessener Frist über einen Entschädigungsantrag ohne zureichenden Grund, so ist nämlich § 75 VwGO entsprechend anwendbar, mit der Folge, dass unter diesen Umständen eine Klage vor den ordentlichen Gerichten ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zulässig ist. Mit diesem (im Wesentlichen so bei juris als Orientierungssatz formulierten) Rechtssatz lassen sich die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dessen Urteil vom 11. Juli 1988 - 7 U 74/88 (NStZ 1988, 508, 509) bei [II.] 1., denen der Senat sich insoweit anschließt, sinngemäß zusammenfassen. Diese rechtliche Beurteilung ist auch im Schrifttum weitestgehend anerkannt (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., StrEG § 13 Rn. 1; Geppert in: LK-StGB/Geppert, 12. Aufl., § 69 Rn. 227; BeckOK-StPO/Cornelius, Stand Juli 2020, StrEG § 13 Rn. 1 mwN; BeckOK-OWiG/Grommes, Stand Juli 2020, StrEG § 13 Rn. 2; Geigel/Brodöfel, Haftpflichtprozess, Kap. 21 Rn. 192; Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil I Rn. 304; siehe auch OLGReport München 2006, 313, 314; zweifelnd MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 10 Rn. 30). Soweit vereinzelt eine (wohl auf Erwirkung der Entscheidung der Landesjustizverwaltung gemäß § 10 Abs. 2 EGGVG zu richtende) Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht für systemgerecht gehalten wird (Meyer, JurBüro 1991, 1591, 1599), vermag der Senat dieser nicht näher begründeten Auffassung nicht zu folgen.
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Wie das Oberlandesgericht Köln (NStZ 1988, 508, 509) zutreffend ausgeführt hat, sieht § 13 Abs. 1 StrEG seinem Wortlaut nach allerdings nur eine Klage gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Entschädigung vor. Grundsätzlich ist die Klage deshalb erst zulässig, wenn das Justizverwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entscheidet, enthält das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen keine Regelung. Es wäre zumindest sinnwidrig, wenn wegen eines auf Untätigkeit der Staatsanwaltschaft gestützten Antrags auf gerichtliche Entscheidung das Oberlandesgericht nach §§ 23, 27 EGGVG entscheiden sollte, ob über den Entschädigungsantrag bisher ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist. Das Oberlandesgericht müsste dazu alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Entschädigungsanspruchs prüfen, obwohl ihm eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt wäre. Eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke ist durch entsprechende Anwendung von § 75 VwGO zu schließen, der, wie auch § 46 FGO und § 88 SGG, unter diesen Umständen eine Klage ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zulässt, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
37 
Einer unmittelbaren Klage vor dem Zivilgericht wegen Untätigkeit steht nicht entgegen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 StrEG als Gegenstand des eröffneten Rechtswegs die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 10 Abs. 2 StrEG bezeichnet. Diese Wortwahl beruht auf dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Regelfall, dass zunächst das Verwaltungsverfahren nach § 10 StrEG wie vom Gesetz gefordert beschritten und abgeschlossen wird. Streitgegenstand des Zivilverfahrens, also prozessualer Anspruch im Sinn von § 261 Abs. 2, § 322 Abs. 1 ZPO ist gleichwohl, wie sich auch aus der Formulierung in § 13 Abs. 1 Satz 3 StrEG ergibt, allein der Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1 ff, 7 StrEG als solcher. Die Klage, deren (grundsätzliche) besondere Zulässigkeitsvoraussetzung die Verwaltungsentscheidung lediglich ist, ist nicht etwa auf eine – gegebenenfalls günstigere als die getroffene – Verwaltungsentscheidung zu richten, sondern hat (als Leistungs- oder Feststellungsklage) den Entschädigungsanspruch selbst zum Gegenstand (vgl. Schütz, StV 2008, 52, 53; MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 13 Rn. 13). Auch eine Bindung des Zivilgerichts an die Tatsachenfeststellungen oder die Rechtsauffassung der Justizverwaltungsbehörde besteht nicht (OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 VAs 56/12, juris Rn. 23; MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 13 Rn. 13). Die Entschädigungsklage vor der Zivilkammer setzt daher nicht etwa die Entscheidung der Landesjustizverwaltung schlechthin als tauglichen Klagegegenstand voraus. Mit den Regelungen in §§ 10 bis 13 StrEG wird letztlich lediglich die allgemeine Rechtswegzuweisung der vermögensrechtlichen Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl, zu denen der in Rede stehende Entschädigungsanspruch gehört (Schütz, StV 2008, 52), zu den ordentlichen Gerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO spezialgesetzlich überlagert (siehe auch Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Jan. 2020, § 40 Rn. 531) und dabei der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung in Form eines fristgebundenen Vorverfahrens nach § 10 StrEG unterstellt. Daneben wird der Entschädigungsanspruch materiell-rechtlich der an die Fristversäumung geknüpften Präklusion nach § 12 StrEG unterworfen (dazu BGHSt 66, 122).
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Aus diesen Gründen ist auch der Senat der Auffassung, dass in dem Fall, dass nicht in angemessener Zeit eine beantragte Entscheidung nach § 10 Abs. 2 StrEG ergeht, unmittelbar Klage auf Entschädigung beim Zivilgericht erhoben werden kann. Dafür spricht auch, dass im Fall einer durch die Landesjustizverwaltung nachgeschobenen Entscheidung nach § 10 Abs. 2 StrEG der Prozessaufwand eines insoweit betriebenen Untätigkeitsverfahrens nach §§ 23 ff EGGVG in jedem Fall verloren wäre, das nach § 23 EGGVG angerufene Gericht aber dennoch für die Kostenentscheidung nach § 30 Satz 1 EGGVG prüfen müsste, ob bei Antragstellung eine angemessene Entscheidungsfrist abgelaufen war. Hingegen kann ein bereits begonnenes Zivilverfahren in dem Fall, dass die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung hinter dem Entschädigungsantrag zurückbleibt, insoweit ohne weiteres fortgesetzt werden. Soweit der wegen Untätigkeit zulässig erhobenen Zivilklage in der Sache durch Bewilligung von Entschädigung nach Anhängigkeit des Rechtsstreits abgeholfen wird und die Klage damit unzulässig oder unbegründet wird, können dem Kläger die Kosten nach § 91a ZPO oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erstattet werden.
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(b) Der Betroffene hat auch kein subjektives Recht darauf oder rechtlich geschütztes Interesse daran, trotz des wegen Untätigkeit bereits eröffneten Rechtswegs zur Zivilkammer des Landgerichts zunächst eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 10 Abs. 2 StrEG zu erhalten, in deren Ausbleiben eine Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt läge, gegen die Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährt wäre.
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(aa) Die Bestimmung in § 10 StrEG regelt die verfahrensrechtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Strafverfolgungsmaßnahme. Bei dem Verfahren nach § 10 StrEG handelt es sich um ein der Klage auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vorgeschaltetes rechtsförmliches Verwaltungsverfahren vor der Justizverwaltung (BGHSt 66, 122). Die Lage des Anspruchstellers entspricht dabei derjenigen eines Klägers oder Antragstellers bei der verfahrensrechtlichen Durchsetzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Rechte (BGHSt 66, 122). Die Regelung der Ausschlussfrist nach § 12 StrEG verhindert, dass der Berechtigte die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs unangemessen verzögern kann. Der Gesetzgeber hat damit das öffentliche Interesse an einer möglichst raschen endgültigen Abwicklung des Entschädigungsverfahrens berücksichtigt (BGHSt 66, 122). Die Vorschriften der §§ 10 ff StrEG dienen damit nicht nur dem fiskalischen Interesse, Entschädigungsfälle nach einer gewissen Zeit abzuschließen (BT-Drucks. VI/460, S. 13; BT-Drucks. VI/1512, S. 4) und dem Staat alsbald einen Überblick über bestehende Entschädigungspflichten zu verschaffen, sondern auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (BGHZ 108, 14). Indem § 10 Abs. 2 StrEG eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung anordnet, wird im Übrigen bestimmt, wer zur Entscheidung über die Schadensersatzforderung berufen ist (BT-Drucks. VI/460, S. 9), also welcher öffentlichen Stelle die Entscheidung obliegt, den Anspruchsteller außergerichtlich zu befriedigen. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zielt hingegen nicht darauf ab, dem Kläger neben dem einklagbaren Entschädigungsanspruch einen eigenständigen klagbaren Anspruch auf eine Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung zu verschaffen.
41 
(bb) Aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergibt sich auch sonst kein berechtigtes Interesse des Anspruchstellers, das durch das Ausbleiben einer Verwaltungsentscheidung beeinträchtigt würde. Das Fehlen der Entscheidung nach §10 Abs. 2 StrEG führt in einem wegen Untätigkeit zulässig eingeleiteten Zivilprozess nicht zu einer erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs.
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Das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren dient nicht etwa einem Interesse des Anspruchstellers an einer erleichterten Darlegung seiner Forderungen. Der Antragsteller ist schon beim Antrag nach § 10 Abs. 1 StrEG grundsätzlich gehalten, innerhalb der Fristen der §§ 10, 12 StrEG unter Angabe von Beweismitteln Art und Umfang der Nachteile, für die er Entschädigung begehrt, konkret zu bezeichnen. Die Anforderungen an die Vollständigkeit des Antrags dürfen allerdings nicht überspannt werden. So ist eine Bezifferung der Schadenshöhe nicht in jedem Fall erforderlich. Das Fehlen einzelner Angaben und Nachweise schadet nicht. Einzelne Schadensposten können nachgeschoben werden. Insgesamt muss der Antrag aber das Begehren des Berechtigten so konkret erkennen lassen, dass es die zuständige Justizverwaltungsbehörde in die Lage versetzt, sogleich in eine erste Prüfung des Anspruchs einzutreten, wobei dem Antragsteller gegebenenfalls eine Ergänzung seiner Angaben und die Beibringung von Beweismitteln aufzugeben ist (BGHZ 108, 14, 20 mwN; MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 10 Rn. 9 mwN). Auch ein Feststellungsantrag wird für zulässig erachtet, wenn die Höhe des eingetretenen Schadens im Justizverwaltungsverfahren nicht endgültig beziffert werden kann, wobei bei nachträglicher Bezifferbarkeit der Anspruchsteller die Höhe des geltend gemachten Betrags im Justizverwaltungsverfahren noch nachschieben müsse (MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 10 Rn. 12 mwN). Eine Amtsermittlung zu Gunsten des Anspruchstellers findet nicht statt. Vielmehr ist es Sache des Antragstellers, seine Ansprüche darzulegen und nachzuweisen (vgl. MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 7 Rn. 13, 16, § 10 Rn. 22). In alledem ergeben sich mithin unter Berücksichtigung der materiellen Prozessleitungspflicht des Zivilgerichts nach §§ 139 ff ZPO keine wesentlichen Unterschiede zum Verfahren über eine unmittelbar erhobene Entschädigungsklage.
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Auch hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe kommt der Verwaltungsentscheidung nach § 10 Abs. 2 StrEG – abgesehen von der Entlastung der Zivilgerichte durch das Vorverfahren – keine Funktion zu, die durch eine zivilgerichtliche Entscheidung im Fall einer unmittelbaren Klage nicht erfüllt werden könnte. Denn die Höhe der Entschädigung ist durch § 7 StrEG gesetzlich festgelegt, wobei dort in § 7 Abs. 1 StrEG genannte Vermögensschaden nach §§ 249 ff BGB zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, NJW-RR 1989, 684 mwN; MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 7 Rn. 8 mwN) und der allein im Fall der Freiheitsentziehung zu ersetzende Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 7 Abs. 1 StrEG), nach § 7 Abs. 3 StrEG durch bezifferten Tagessatz pauschaliert ist. Insoweit hat die Justizverwaltungsbehörde also kein Ermessen, dessen Ausübung dem Gericht verwehrt wäre, sondern bloß über einen – auch der Höhe nach – von Gesetzes wegen bestimmten Anspruch zu entscheiden. Sie kann im Verfahren nach § 10 StrEG den Schaden lediglich – wie auch das Zivilgericht – nach § 287 ZPO schätzen, soweit kein eindeutiger und voller Nachweis erbracht werden kann (MünchKommStPO/Kunz, StrEG § 7 Rn. 16). Im Übrigen hat der Antragsteller im Streitfall seine Entschädigungsforderung bereits mit dem Antrag nach § 10 Abs. 1 StrEG beziffert.
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b) Von anfänglicher Erfolgsaussicht des Antrags auf gerichtliche Entscheidung und Billigkeit einer Erstattungsanordnung nach § 30 Satz 1 EGGVG ist auch nicht deshalb auszugehen, weil ohne Rücknahme des Antrags möglicherweise dessen amtswegige Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 13 Abs. 1 StrEG für den Entschädigungsanspruch zuständige Landgericht in Betracht gekommen wäre (zur Erledigung vor einem erforderlichen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO siehe allerdings BGH, NJW-RR 2020, 125 Rn. 10 ff). Denn der Antrag, die Staatsanwaltschaft zu einer Entscheidung nach § 10 Abs. 2 StrEG zu verpflichten, hätte auch vor dem Landgericht keinen Erfolg haben können und wäre hinsichtlich der Kosten auch nicht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu behandeln gewesen, selbst wenn der Wegfall des Klageanlasses erst im Wirksamwerden der Entscheidung nach § 10 Abs. 2 StrEG durch Zugang beim Antragsgegner (siehe entsprechend §§ 41, 43 VwVfG), mithin zwischen Einreichung und Zustellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein mag. Der auf eine Entscheidung nach § 10 Abs. 2 StrEG gerichtete Verpflichtungsantrag wäre auch vor dem Landgericht bereits während der Untätigkeit der Landesjustizverwaltung unzulässig gewesen, weil es am Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Begehren gefehlt hätte; denn der Antragsteller hätte bei Untätigkeit wie ausgeführt Leistungsklage auf Zahlung erheben können. Zudem wäre der Antrag unbegründet gewesen, weil kein subjektiver Anspruch auf eine Entscheidung nach § 10 Abs. 2 StrEG bestand.
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3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG sind nicht gegeben. Die Höhe des nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzenden folgt aus § 36 Abs. 1 bis 3 GNotKG. Die Bedeutung des bloßen Ziels des vorliegenden Antrags, zur Beschleunigung seiner Anspruchsdurchsetzung (irgend)eine Entscheidung der Landesjustizverwaltung zu erreichen, war nicht mit dem vollen Wert dem mit dem Antrag nach § 10 Abs. 1 StrEG verlangten Entschädigungsbetrags von ca. [...] Mio EUR nebst Gebühren zu bemessen.

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