1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 12. Mai 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500,- EUR festgesetzt.
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| Der Antragsteller befindet sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X.. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er – nach Erledigung seines zunächst gestellten Verpflichtungsantrags – die Feststellung begehrt, dass die Verweigerung der Ausführung zu seinem Freund Y. am 27. Januar 2020 rechtswidrig war, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Antragstellers. |
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| Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Verfahrensvoraussetzungen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vorliegen. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. |
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| 1. Bei einer den Anforderungen des § 118 StVollzG genügenden Rechtsbeschwerde hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6 m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz), juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2012 - III-1 Vollz (Ws) 88/12, NStZ-RR 2013, 30, 31; OLG Celle, Beschluss vom 6. März 1989 – 1 Ws 34/89 StrVollz, juris Rn. 8; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Zum einen genügt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht den Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG (dazu a). Zum anderen fehlt es an einem an die Antragsgegnerin gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausführung zu Y. (§ 113 Abs. 1 StVollzG) und einer (anfechtbaren) Ablehnung der gewünschten Ausführung (§ 109 StVollzG) durch die Antragsgegnerin (dazu b). |
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| aa) Nach § 109 Abs. 2 StVollzG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme der Vollzugsbehörde oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies bedeutet, dass er Tatsachen vortragen muss, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen; er muss also einen Sachverhalt vortragen, der die Annahme einer Rechtsverletzung nicht von vornherein als völlig abwegig und ausgeschlossen erscheinen lässt. Dem Gericht muss es aufgrund des Sachvortrags möglich sein, einen solchen Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer Erklärungen und Unterlagen zu erkennen. Dabei muss die Begründung des Antrags erkennen lassen, welche Maßnahme der Vollzugsbehörde der Antragsteller beanstandet und inwiefern er sich in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. KG Berlin a.a.O. Rn. 8; OLG Koblenz a.a.O. Rn. 12; OLG Celle a.a.O. Rn. 9; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn 13; Spaniol a.a.O. § 109 StVollzG Rn. 34 – jeweils m.w.N.). Die Anforderungen an das Antragsvorbringen dürfen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG freilich nicht überspannt werden insbesondere ist eine schlüssige Darstellung, also einer solchen, die – ihre Richtigkeit unterstellt – eine Rechtsverletzung belegt, nicht erforderlich (KG Berlin a.a.O. Rn. 10; OLG Celle a.a.O.; Arloth/Krä a.a.O. m.w.N.; Spaniol a.a.O. Rn. 36 m.w.N.). Die Anforderungen des § 109 Abs. 2 StVollzG gelten auch für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Spaniol a.a.O. § 109 StVollzG Rn. 33, § 115 StVollzG Rn. 69, 74 – jeweils m.w.N.). |
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| Wendet sich der Antragsteller – wie hier – gegen eine mündlich getroffene oder abgelehnte Maßnahme (vgl. hierzu etwa Spaniol a.a.O. § 109 Rn. 15), ist zu beachten, dass im Vollzugsalltag täglich vielfach – oft gesprächsweise auf mündliche Anfragen oder Anträge – Bescheide unterschiedlichster Art ergehen, die meist Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und die mitunter eine Maßnahme oder deren Ablehnung im Sinne von § 109 StVollzG, teilweise aber auch nur die Beantwortung einer Frage, Verweisung auf die Rechtslage oder auf die Möglichkeit einer Antragstellung etc. zum Gegenstand haben (vgl. hierzu und zum Folgenden Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 Ws 404/06, juris Rn. 9). Daher muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Behauptung einer mündlich getroffenen Maßnahme die angegriffene Maßnahme ausreichend konkretisieren. Im Falle eines Verpflichtungsantrags muss den Darlegungen entnommen werden können, ob der Gefangene tatsächlich die Vornahme einer Maßnahme beantragt hat und dieser Antrag tatsächlich – gegebenenfalls mit welcher Begründung – beschieden wurde (zum Regelungscharakter der Ablehnung vgl. etwa Spaniol a.a.O. § 109 StVollzG Rn. 29). Gerade der Vortrag einer mündlichen oder gesprächsweisen Erörterung einer Maßnahme muss schlüssig ergeben, dass der Gefangene mit einem bestimmten Begehren an einen Vollzugsbediensteten herangetreten ist und dieser tatsächlich eine Entscheidung getroffen hat. Auch muss das Datum der Anordnung sowie regelmäßig der bescheidende Beamte bezeichnet werden. Nur ein solcher schlüssiger Antrag kann der Strafvollstreckungskammer die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 244 Abs. 2 StPO vgl. hierzu etwa Spaniol a.a.O. § 115 StVollzG Rn. 3 und 32 ff.) im Freibeweisverfahren zu ermitteln, ob ein Antrag (§ 113 Abs. 1 StVollzG) an die Vollzugsbehörde gestellt und ob und mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde (§ 109 StVollzG). Denn Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht die vom Antragsteller in der Antragsschrift behauptete, sondern die tatsächlich getroffene Verwaltungsentscheidung. |
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| bb) Diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gerecht. Der Beschwerdeführer trägt schon nicht vor, ob und gegebenenfalls wann und wem gegenüber er beantragt hat, zu seinem Freund Y. ausgeführt zu werden. Er teilt auch nicht mit, ob und gegebenenfalls mit welcher Begründung ein etwaiger Antrag abgelehnt wurde. Damit ist kein Sachverhalt dargetan, der eine ablehnende Verbescheidung (§ 109 StVollzG) eines Antrags des Beschwerdeführers (§ 113 Abs. 1 StVollzG), die ihn in seinen Rechten verletzen könnte, erkennen ließe. Die pauschale Behauptung, dass ihm am 9. Dezember 2019 von der Sozialarbeiterin A. und dem Psychologen B. eröffnet worden sei, dass er nicht zu seinem Freund ausgeführt werde, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn hierbei kann es sich vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Ausführung in der Vergangenheit bereits bestandskräftig abgelehnt hatte, um einen bloßen Hinweis auf die früher verfügte Ablehnung ohne eigenen Regelungsgehalt, die nicht anfechtbar ist, gehandelt haben (vgl. hierzu Spaniol a.a.O. § 109 StVollzG Rn. 11; Arloth/Krä a.a.O. § 109 Rn. 9) |
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| b) Abgesehen davon fehlt es an einem an die Antragsgegnerin gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausführung zu Y. (§ 113 Abs. 1 StVollzG) und einer (anfechtbaren) Ablehnung der gewünschten Ausführung (§ 109 StVollzG), so dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch aus diesem Grund unzulässig ist. |
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| aa) Unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Stellungnahme der Antragsgegnerin und der von dieser vorgelegten Unterlagen – handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer angegriffenen Mitteilung der Sozialarbeiterin A. und des Psychologen B. nicht um eine ablehnende Entscheidung mit Regelungscharakter, wie sie von § 109 StVollzG vorausgesetzt wird (vgl. Spaniol a.a.O. Rn. 11 und 29; Arloth/Krä a.a.O. § 109 Rn. 9). In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermerk der genannten Personen vom 13. Dezember 2019 heißt es: „Herr S. äußert nach wie vor den Wunsch, zu seinem Freund, Herrn Y., ausgeführt werden zu wollen oder sich mit diesem an öffentlichen Orten treffen zu können. Aus Sicht des Stationsteams bestehen nach wie vor Bedenken dagegen. Hintergrund sind zum einen die bekannten Vorfälle, zu welchen Herr S. sich uneinsichtig und nicht gesprächsbereit zeigte. [...] Zum anderen nimmt Herr S. eine äußert negative Entwicklung. [...]“ Dies lässt darauf schließen, dass die genannten Personen gegenüber dem Antragsteller am 9. Dezember 2019 keine rechtsverbindliche Regelung getroffen haben, sondern lediglich auf die frühere bestandskräftige Ablehnung der gewünschten Ausführung hingewiesen haben. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin anderweitig eine anfechtbare Ablehnung des Begehrens des Antragsstellers ausgesprochen hat. |
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| bb) Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Antragsgegnerin einen zu verbescheidenden Antrag auf eine Ausführung zu Y. im Sinne von § 113 Abs. 1 StVollzG gestellt hatte, ergeben sich weder aus seinem Vortrag noch aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen. Dem unter aa) wiedergegebenen Vermerk der Sozialarbeiterin A. und des Psychologen B. lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich den „Wunsch“ geäußert hatte, zu seinem Freund ausgeführt zu werden. |
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| 2. Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 Ws 404/06, juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 6. März 1989 – 1 Ws 34/89 StrVollz, juris; Spaniol a.a.O. § 116 StVollzG Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 5 C 1/78, juris Rn. 34 = BVerwGE 57, 204 ff.; a.A. KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz), juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. März 2012 - III-1 Vollz (Ws) 88/12, NStZ-RR 2013, 30, wonach das Fehlen der Verfahrensvoraussetzungen – mit der Dogmatik des an die Regelungen der VwGO angelehnten (vgl. hierzu etwa Spaniol a.a.O. § 109 StVollzG Rn. 1) Rechtsschutzsystems der §§ 109 ff. StVollzG nicht vereinbar – zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen soll). |
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