1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28.06.2018, Az. 6 O 134/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
| |
| Die Klägerin fordert von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die für das Jahr 2011, hilfsweise die für das Jahr 2012 entrichteten Sanierungsgelder zurück. |
|
| Die Beklagte (fortan auch VBL), eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (sogenannten Beteiligten) Beteiligungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. |
|
| Die Klägerin ist als Arbeitgeberin seit dem 01.04.1955 aufgrund Beteiligungsvereinbarung vom 14.05./03.06.1955 an der VBL beteiligt. |
|
| Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) stellte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere – auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende – endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
|
| Im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin angehört, werden die Aufwendungen der VBL seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die VBL im Abrechnungsverband West ab dem 01.01.2002 neben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs. |
|
| Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 (AVP) und den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) zurück. Der AVP enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von Sanierungsgeldern: |
|
| |
| 4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. |
|
| Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 01.11.2001) – mindestens jedoch als Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. (...) |
|
| 4.2 Für die VBL-West gilt: |
|
| Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. |
|
| Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. |
|
| 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen. (...)" |
|
| Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der VBL am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern. Aufgrund dieses Beschlusses erhob die VBL mit Wirkung vom 01.02.2002 Abschlagszahlungen. |
|
| Im ATV wurde die Erhebung von Sanierungsgeldern wie folgt geregelt: |
|
| |
| (1) Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. |
|
| (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.“ |
|
| „§ 37 Sonderregelungen für die VBL |
|
| (...) (3) Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002. (...)“ |
|
| Die Erhebung von Sanierungsgeldern ist in § 65 VBLS n.F. geregelt, dessen für die Jahre 2011 bis 2012 maßgebliche Fassung lautet: |
|
| |
| (1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 Prozent hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 Prozent jährlich zu berücksichtigen. |
|
| (2) Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der Anstalt festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 Prozent hinausgeht, erforderlich ist. |
|
| (3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. Juni des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt. Soweit für Renten ein Ausgleichsbetrag oder ein versicherungsmathematischer Barwert gezahlt wurde, wird dies bei der Ermittlung der Sanierungsgelder berücksichtigt. |
|
| (4) Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. |
|
| Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen: |
|
| a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes, |
|
| b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes, |
|
| c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), sowie Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist, |
|
| d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist. |
|
| Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne des Buchstaben a bis c angehören, können auf Antrag ihres Arbeitgeberverbandes jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst werden; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen. |
|
| (5) Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. Die Rentenlasten des Ausgliedernden sind in diesem Fall entsprechend zu vermindern. Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein Zwanzigstel vermindert. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben. |
|
| (5a) Die Sanierungsgelder der Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder vermindern sich entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere regeln die Ausführungsbestimmungen. |
|
| (6) Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. Diese ermittelt die Anstalt für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA – auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1)." |
|
| Der Absatz 5a war durch die 7. Satzungsänderung vom 17.06.2005/31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) mit Wirkung vom 01.01.2006 in § 65 VBLS eingefügt worden. |
|
| Durch die 9. Satzungsänderung vom 10.10.2005/31.10.2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22.11.2006) wurden mit Wirkung zum 01.01.2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 VBLS die Absätze 3 und 4 eingefügt. Die 9. Satzungsänderung ergänzt die Sanierungsgeldregelung damit um eine Härtefallklausel. Damit sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Die Härtefallregelung sieht nun für die sonstigen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung des Sanierungsgelds vor. |
|
| Durch die 11. Satzungsänderung vom 23.11.2007/14.01.2008 (BAnz. Nr. 25 vom 14.02.2008) wurde mit Wirkung ebenfalls vom 01.01.2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS in Absatz 1 Satz 9 Buchstabe c gestrichen, wonach nicht nur für die Abschlagszahlungen, sondern auch für die endgültige Jahresrechnung jeweils die Werte des vorvergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen waren. |
|
| Auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 12.10.2007 der B AG & Co. KG (Anlage B2) beschloss der Verwaltungsrat der VBL im November 2007, das Sanierungsgeld im zweiten Deckungsabschnitt nach der Systemumstellung (beginnend am 01.01.2008) weiterhin in unveränderter Höhe von 2 % der – gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 VBLS erhöhten – zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001 zu erheben. |
|
| Für das Jahr 2011 hat die Klägerin 297.791,89 EUR Sanierungsgeld gezahlt und für das Jahr 2012 insgesamt 317.889,54 EUR. |
|
| Im November 2015 erklärte die VBL, die Sanierungsgelder für die Jahre 2013, 2014 und 2015 an die Beteiligten zurückzahlen zu wollen. |
|
| Am 19.12.2016 hat die Klägerin Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 23.12.2016 zugestellt. |
|
| Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des für das Jahr 2011, hilfsweise des für 2012 geleisteten Betrags. Sie hat hierzu vorgetragen: |
|
| Die zum Sanierungsgeld getroffene Regelung des § 65 VBLS sei wegen der unterschiedlichen Wertstellungszinsen während Anwartschaftsphase und Leistungsphase (Absatz 1 Satz 3) und der fehlenden Möglichkeit in der Gruppe der „sonstigen Arbeitgeber“, zwischen Gruppenmitgliedern mit schlechter Belastungsstruktur mit Gruppenmitgliedern mit guter Belastungsstruktur zu saldieren (Absatz 4), als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) anzusehen. |
|
| Das vorgelegte, von der Beklagten eingeholte versicherungsmathematische Gutachten sei nicht aus sich heraus verständlich, weshalb es nicht Grundlage einer ermessensfehlerfreien Entscheidung sein könne. Zu Unrecht habe der Gutachter ungeprüft die Eigenangaben der Beklagten über ihr Vermögen angesetzt. Bei der Ermittlung des Sanierungsgeldbedarfs seien zu Unrecht verfallbare Anwartschaften und Bonuspunkte einbezogen worden. Die Beklagte müsse gemäß § 142 ZPO auch zur Vorlage des technischen Geschäftsplans aufgefordert werden, auf den sich das Gutachten beziehe. |
|
| Es habe auch kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS in den hier maßgeblichen Zeiträumen bestanden, sondern die Beklagte habe regelmäßig Überschüsse erwirtschaftet, weshalb sie zur jährlichen Überprüfung und ggf. Rückzahlung und bei einer eventuellen Unterdeckung vorrangig zum Einsatz von Anstaltsvermögen verpflichtet gewesen sei. |
|
| Der Rückforderungsanspruch der Klägerin sei nicht – auch nicht teilweise – verjährt, da ihr Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung des Sanierungsgelds erstmals aufgrund der Ankündigung der VBL vom November 2015 gekommen seien. |
|
| Die Klägerin hat beantragt: |
|
| Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 297.791,89 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. |
|
| Die Beklagte hat beantragt, |
|
| |
| Sie hat vorgetragen, die streitgegenständlichen Regelungen ihrer Satzung seien wirksam und ordnungsgemäß den Berechnungen der Sanierungsgelder zugrunde gelegt worden. |
|
| Auch das eingeholte versicherungsmathematische Gutachten könne nicht beanstandet werden. Dass im laufenden Deckungsabschnitt tatsächlich Überschüsse erzielt worden seien, beeinträchtige die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung im Jahr 2007 nicht, zudem seien die Überschüsse in den nächsten Deckungsabschnitt übertragen worden und kämen damit allen Beteiligten zugute. Der auf Grundlage des Gutachtens ergangene Verwaltungsratsbeschluss sei ermessensfehlerfrei. Ein Anspruch auf Vorlage (auch) des technischen Geschäftsplans bestehe nicht. Die erforderlichen Informationen dafür, wie das Sanierungsgeld ermittelt worden sei, ergäben sich aus dem Gutachten vom Oktober 2007. |
|
| Ein Anspruch auf Anpassung des Bemessungssatzes im laufenden Deckungsabschnitt bestehe nicht. |
|
| In jedem Fall sei der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch für das Jahr 2011 verjährt. |
|
| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: |
|
| Die einschlägigen Satzungsbestimmungen der Beklagten seien wirksam, sie verstießen insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsverbot. |
|
| Die Satzungsregelungen seien auch ordnungsgemäß angewandt worden. Bei der Festsetzung des Sanierungsgeldes nach § 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS handle es sich um ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB; die Festsetzung sei demgemäß nur der Billigkeitskontrolle unterworfen. |
|
| Die Grenzen des Ermessens, das der Beklagten eingeräumt sei, seien nicht überschritten. Es bestehe kein Ermessensdefizit, da das Sanierungsgeld auf Grundlage des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 12.10.2007 (Anlage B2) festgesetzt worden sei und dieses keine ergebnisrelevanten Fehler enthalte. Auch sonstige Ermessensfehler lasse der Sanierungsgeldbeschluss nicht erkennen. |
|
| Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Sanierungsgelderhebung im laufenden Deckungsabschnitt anzupassen und zu viel erhobene Sanierungsgelder zurückzuzahlen. Eine Pflicht dazu ergebe sich weder aus der Satzung noch als vertragliche Nebenpflicht. |
|
| Anlass, der Beklagten die Vorlage des technischen Geschäftsplans aufzugeben, bestehe nicht. |
|
| Überdies wären Rückforderungsansprüche wegen Zahlungen für das Jahr 2011 inzwischen auch verjährt. |
|
| Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 28.06.2018 verwiesen. |
|
| Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang und unverändert weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag: |
|
| Die maßgebliche Satzungsbestimmung des § 65 VBLS sei aufgrund der unterschiedlichen Wertstellungszinsen und der Bildung verschiedener Beteiligtengruppen unwirksam. |
|
| Das Gutachten vom Oktober 2007 sei fehlerhaft, weil es verfallbare Anwartschaften berücksichtige und zwei Deckungsabschnitte betrachte. Auch sei der Bedarf für die Erhebung des Sanierungsgeldes nach wie vor nicht substantiiert nachgewiesen. |
|
| Die Entscheidung des Verwaltungsrats der Beklagten sei auch deswegen fehlerhaft, weil die ausstehenden Tarifverhandlungen berücksichtigt worden seien und weil die Erhebung der Sanierungsgelder 2011 und 2012 gegen die Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz von Anstaltsvermögen verstoßen habe, nachdem die Beklagte seit 2008 durchgehend Überschüsse in neunstelliger Höhe erzielt habe. |
|
| Aufgrund des Verbots der Übererhebung von Sanierungsgeldern sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, die Sanierungsgeldhöhe im laufenden Deckungsabschnitt anzupassen. |
|
| Die Ansprüche seien nicht verjährt, da die Klägerin bis 2015 weder Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe noch diese bis zur Vorlage des Gutachtens hätte kennen müssen. |
|
| Erstmals in der Berufungsinstanz macht die Klägerin außerdem geltend, die Sanierungsgelderhebung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte ein von den tarifrechtlichen Vorgaben in Anlage 4 zum ATV abweichendes Renteneintrittsalter zugrunde gelegt und eine Verwaltungskostenrückstellung berücksichtigt habe. Hierzu beruft sie sich auf ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2019 (28 O 137/16, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 27.01.2020; juris). Auch im technischen Geschäftsplan der Beklagten werde das Renteneintrittsalter mit 65 Jahren vorgegeben und eine Verwaltungskostenrückstellung verboten. |
|
| Auf den technischen Geschäftsplan stützt die Klägerin eine weitere, in der Berufungsinstanz neu erhobene Rüge: Der technische Geschäftsplan von 2003 könne sich nur auf die Satzung in der damaligen Fassung beziehen. Nach der Fassung des § 65 Abs. 3 bis 6 VBL, auf die der technische Geschäftsplan Bezug nehme, habe es aber noch keine Umverteilung zugunsten einer verursachergerechten Verteilung gegeben. Diese sei mit § 65 Abs. 5a VBLS erst mit der 7. Satzungsänderung zum 01.01.2006 eingeführt worden. Da die Festsetzung des Sanierungsgeldes für 2011 und 2012 auf § 65 Abs. 5a VBLS beruhe, sei sie unter verbotener Abweichung vom technischen Geschäftsplan erfolgt. |
|
| Im Hinblick auf ihre weiter aufrecht erhaltene Rüge, die Beklagte habe die Sanierungsgelder zweckwidrig verwendet, um Rückstellungen zu bilden, verlangt die Klägerin die weitergehende Offenlegung des technischen Geschäftsplans: Die Beklagte habe auch den bisher nicht vorgelegten Teil VI – zur Überschussbeteiligung – vorzulegen. |
|
| Zudem verlangt sie „zum Beweis dafür, dass [sich] der technische Geschäftsplan vom 31.10.2003 auf die materiell rechtlichen Bestimmungen der Satzung der Beklagten stützt,“ die Vorlage der Seiten fünf und sechs, die sich – laut Inhaltsverzeichnis – mit Umlagen und Sanierungsgeldern befassen. |
|
| Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags: |
|
| Die Satzungsgrundlage sei wirksam, insbesondere entsprächen die Zinssätze in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS der jährlichen Verzinsung bei der Bemessung der Altersfaktoren (§ 36 Abs. 3 VBLS); diese seien auch in § 8 Abs. 3 ATV festgelegt. Die Bildung von Arbeitgebergruppen sei an den gemeinsamen Tarifverträgen ausgerichtet; eine Benachteiligung der „sonstigen Arbeitgeber“ liege nicht vor. Wie sich die Gruppenbildung im Einzelnen auswirke, hänge von der tatsächlichen Situation bei den Beteiligten ab. |
|
| Das Gutachten vom Oktober 2007 sei fehlerfrei. Der darin ausgewiesene Bedarf habe bestanden. Dass die Beklagte ab 2013 Gelder zurückerstattet habe, sei für die Richtigkeit der Prognoseentscheidung im Jahr 2007 unerheblich. Soweit die Klägerin vortrage, die Beklagte habe bereits seit 2008 erhebliche Überschüsse erwirtschaftet, gehe sie von falschen Zahlen aus. Die verfallbaren Anwartschaften seien bei der Prognose der zu erbringenden Leistungen nach versicherungsmathematischen Bewertungsgrundlagen berücksichtigt worden. Als biometrische Berechnungsgrundlagen seien die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck verwendet worden; die Anwartschaften seien nicht einfach mit 100 % ihres Betrages, sondern jeweils gewichtet nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts berücksichtigt worden. Zudem sei es geboten, zumindest die auch vor Ablauf der Wartezeit entstandenen Erstattungsansprüche der Versicherten nach § 44 VBLS zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Auswirkung der Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Anwartschaften für die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs äußerst gering. Soweit der Bundesgerichtshof die Berücksichtigung der verfallbaren Anwartschaften beanstandet habe, habe dem ein Satzungsverstoß zugrunde gelegen, der hier nicht vorliege. Auch die Rechtsprechung zur Berechnung von Gegenwertforderungen sei nicht auf die Berechnung des Sanierungsgeldes zu übertragen. |
|
| Die Entscheidung des Verwaltungsrats sei auch nicht mit sonstigen Ermessensfehlern behaftet. Die Berücksichtigung der Tarifverhandlungen im Rahmen der erforderlichen Prognose sei sachgerecht gewesen, weil die Tarifvertragsparteien nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) neu über die Startgutschriften hätten verhandeln müssen. Auch die Mutterschutzzeiten seien neu zu bewerten gewesen. |
|
| Anpassungen im laufenden Deckungsabschnitt seien weder nach § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorgesehen noch sei die Beklagte hierzu nach § 315 BGB verpflichtet. |
|
| Die Einrede der Verjährung erhält die Beklagte aufrecht. |
|
| Der neue Vortrag zur Berücksichtigung des Pensionierungsalters und der Verwaltungskosten sei verspätet. Zudem sei die Rüge unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt sei nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar, weil die dort beklagte kirchliche Zusatzversorgungskasse bereits auf ein rein kapitalgedecktes Finanzierungssystem übergegangen und zudem von ihrem eigenen technischen Geschäftsplan abgewichen sei. Beides sei hier nicht der Fall. Auch eine Abweichung von Anlage 4 zum ATV sei nicht gegeben: Dieser beziehe sich auf die Bilanz und die Überschussbeteiligung, nicht jedoch auf die Berechnung des Sanierungsgeldes. Zudem gälten die Vorgaben der Anlage 4 zum ATV – wenn überhaupt – nur für die Ermittlung des Barwertes der Altlasten, nicht aber für die Prognose des Finanzierungsbedarfs. Im Gutachten sei aber bei der Ermittlung des Barwerts das Renteneintrittsalter von 65 Jahren zugrunde gelegt und die Verwaltungskosten nicht berücksichtigt worden. Die gewichtete Berücksichtigung des Renteneintrittsalters und der Verwaltungskosten bezögen sich ausschließlich auf den Prognoseteil. Damit stehe das Gutachten auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben des technischen Geschäftsplans. Auch dieser schreibe das Renteneintrittsalter von 65 Jahren nur für die Ermittlung des Barwertes der Altlasten vor, nicht aber für die Prognoseentscheidung. Die von der Klägerin zitierte Stelle zur (Nicht-)Berücksichtigung der Verwaltungskosten betreffe nicht die Ermittlung des Barwerts der Altlasten, sondern die Überschussverteilung nach § 68 VBLS. |
|
| Soweit die Klägerin – nunmehr – die auf § 65 Abs. 5a VBLS gestützte Festsetzung der konkret von ihr zu zahlenden Summe rüge, gehe der Einwand ins Leere. Die Verteilung unter den einzelnen Beteiligten betreffe nicht die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs im versicherungsmathematischen Gutachten; die Rechtmäßigkeit der Verteilung nach § 65 Abs. 5a VBLS sei bereits mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden. |
|
| Die Vorlage des technischen Geschäftsplanes im Hinblick auf die neu erhobenen Rügen erübrige sich. Wegen der Überschussbeteiligung sei klargestellt, dass die erzielten Überschüsse in den nächsten Deckungsabschnitt übertragen würden. Die Vorlage des Abschnitts VI des technischen Geschäftsplans bringe darüber hinaus keinen Erkenntnisgewinn und sei daher abzulehnen. Die von der Klägerin erwähnte Überschussbeteiligung nach § 68 VBLS betreffe nicht die Sanierungsgelderhebung; es handle sich um eine für die Beklagte rein fiktive Bilanz. Auch der von der Klägerin in Zusammenhang mit den Verwaltungskosten zitierte Gliederungspunkt VI des technischen Geschäftsplans betreffe die Überschussverteilung nach § 68 VBLS und nicht die Ermittlung des Barwerts der Altlasten. |
|
| Der Senat hat mit Beschluss vom 27.11.2019 die – auszugsweise – Vorlage des technischen Geschäftsplanes der Beklagten unter Geheimhaltung gemäß §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 3 GVG angeordnet; dem ist die Beklagte im Termin vom 07.07.2020 nachgekommen. |
|
| Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| Die Klägerin hat weder einen vertraglichen Rückforderungsanspruch auf Grundlage des § 63 Abs. 2 Satz 1 VBLS noch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass für die Vereinnahmung des Sanierungsgelds ein Rechtsgrund besteht und ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bei der Erhebung des Sanierungsgelds nicht festzustellen ist. |
|
| Denn die Erhebung und Vereinnahmung des Sanierungsgelds 2011 und 2012 beruht auf rechtswirksamen Satzungsbestimmungen der Beklagten (hierzu 1.), einer diese umsetzende, der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung durch Festsetzung der Gesamthöhe des Sanierungsgelds für den Deckungsabschnitt 2008-2012 (hierzu 2.) und einer hieran anknüpfenden, satzungsgemäßen Festsetzung des kalenderjährlichen Sanierungsgelds für 2011 und 2012 (hierzu 3.). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Sanierungsgelderhebung im laufenden Deckungsabschnitt anzupassen und „zu viel erhobenes“ Sanierungsgeld zurückzuerstatten (hierzu 4.). Die Anordnung zur Vorlage weiterer Teile des technischen Geschäftsplans ist nicht veranlasst (hierzu 5.). |
|
| Die Beklagte ist zur Erhebung von Sanierungsgeld aufgrund der Beteiligungsvereinbarung, die als privatrechtlicher Gruppenversicherungsvertrag anzusehen ist, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 63 Abs. 1 Buchst. b, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 65 VBLS und dessen Ausführungsbestimmungen grundsätzlich berechtigt, Sanierungsgelder zu erheben. |
|
| Die Satzungsbestimmungen, auf denen die Erhebung des Sanierungsgeldes beruht, sind wirksam. Sie wurden bereits in früheren Verfahren – auch höchstrichterlich – überprüft (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 49ff.; BGH, Urteil vom 15.05.2013 - IV ZR 33/11 - juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 12.11.2013, KZR 19/12). Auch die Angriffe der Klägerin im vorliegenden Verfahren dringen nicht durch. |
|
| Die Bestimmung der Zinshöhe in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG unwirksam, auch wenn unterschiedliche Rechnungszinsen für die Anwartschaftsphase (3,25 %) und während des Rentenbezugs (5,25 %) vorgesehen sind. |
|
| Das Landgericht hat die dahingehende Rüge der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Unterscheidung der Zinssätze wirke sich nicht auf den einzelnen Beteiligten aus, da der Sanierungsgeldbedarf für alle Beteiligten gleichermaßen ermittelt werde. |
|
| Demgegenüber wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, die unterschiedlichen Wertstellungszinsen in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS verletzten den Gleichheitsgrundsatz. Damit bleibt sie auch in der Berufung erfolglos. |
|
| § 65 VBLS ist zwar einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert. Das steht einer Inhaltskontrolle am Maßstab des Art. 3 GG aber nicht entgegen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung der maßgeblichen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt der Satzungsgeber zwar eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre maßgeblichen Grundentscheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet. Allerdings dürfen auch Satzungsänderungen, die auf einer solchen Grundentscheidung beruhen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt; insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind (BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 8/10 - juris Rn. 24f.; BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 50, 64; st. Rspr.). |
|
| Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegt indessen nicht vor. Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, dass § 65 Abs. 1, 2 VBLS (und die in Absatz 1 Satz 3 geregelten Diskontierungszinssätze) von vornherein nur die Ermittlung der Gesamthöhe des Sanierungsgeldes – und nicht die Verteilung auf die einzelnen Beteiligten – betreffen. Damit kommt eine Ungleichbehandlung im Verhältnis der Beteiligten untereinander hierdurch schon von vornherein nicht in Betracht. Durch die in § 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS geregelten Diskontierungszinssätze zur Barwertermittlung werden einzelne Arbeitgeber weder bevorzugt noch benachteiligt, die Ermittlung des Gesamtbedarfs an Sanierungsgeld betrifft alle gleich. |
|
| Soweit die Klägerin darüber hinaus in erster Instanz gerügt hat, dass es an einer sachlichen Grundlage für die Differenzierung der Zinssätze fehle, dringt sie auch damit nicht durch. Ein hinreichender sachlicher Anlass für die Beklagte bestand schon darin, dass diese Zinssätze auf tarifvertraglicher Grundlage (§ 8 Abs. 3 ATV) auch den Altersfaktoren gemäß § 36 Abs. 3 VBLS zu Grunde liegen. Einer weiteren Rechtfertigung bedarf es auch im Rahmen des Art. 3 GG nicht. Insoweit wurde die Regelung auch vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 52; vgl. auch Senat, Urteil vom 29.03.2019 - 12 U 94/18 - juris Rn. 188). |
|
| Dass die angenommenen Zinssätze unverhältnismäßig wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr erscheinen die Diskontierungszinssätze in der gegebenen anhaltenden Niedrigzinsphase eher hoch. Das führt zu einer niedrigen Bewertung des Barwertes der Altlasten und damit zu einer geringen Deckungslücke. |
|
| Auch die Rüge, die Unterscheidung der verschiedenen Beteiligtengruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, dringt nicht durch. |
|
| Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, es sei bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitgebergruppen und die fehlende Möglichkeit der Saldierung innerhalb der Gruppe der sonstigen Arbeitgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09). |
|
| Hiergegen wendet sich die Klägerin erfolglos unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags, der Bundesgerichtshof habe zwar die Bildung der Arbeitgebergruppen als solche geprüft und für zulässig erachtet, sich aber nicht detailliert damit befasst, dass die Gruppe der sonstigen Arbeitgeber mit einem Saldierungsverbot belegt sei, welches für die sonstigen Arbeitgebergruppen nicht gelte. |
|
| Der Einwand ist unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass es innerhalb der jeweiligen Gruppen zu einer gewissen Quersubventionierung kommt, da ein Arbeitgeber, der bei gesonderter Berechnung einen geringeren Prozentsatz zu zahlen hätte, einen anderen Arbeitgeber derselben Gruppe entlastet, auf den bei separater Berechnung ein höherer Prozentsatz entfiele. Er hat auch berücksichtigt, dass es eine solche Quersubventionierung in der Gruppe d nicht gibt, da das Sanierungsgeld für jeden "sonstigen" Arbeitgeber separat nach den Vorgaben in § 65 Abs. 3 VBLS berechnet wird (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 70). Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die individuelle Betrachtung der Beteiligten in Gruppe d einen Vorteil für diejenigen Beteiligten darstellt, auf die ein geringer Prozentsatz entfällt. Für diese Beteiligten liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil vor (BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 69). |
|
| Zutreffend ist an dem Einwand der Klägerin lediglich, dass der Bundesgerichtshof sich nicht spezifisch damit befasst hat, dass diesem Vorteil – spiegelbildlich – ein Nachteil für diejenigen Beteiligten der Gruppe d gegenübersteht, auf die bei individueller Betrachtung ein höherer Prozentsatz entfällt. Denn diese Beteiligten können aufgrund der individuellen Berechnung nicht von der Entlastung der solidarischen Kostentragung profitieren. Auch daraus ergibt sich indessen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für die Differenzierung besteht ein sachlicher Grund: In § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS werden nur diejenigen Beteiligten zu Gruppen zusammengefasst, die sich durch eine gemeinsame tarifvertragliche Bindung bereits in eine Solidargemeinschaft begeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 69; Senat, Urteil vom 18.01.2011 - 12 U 40/10 - juris Rn. 69-71). Die Zusammenfassung (nur) nach der gemeinsamen tarifvertraglichen Bindung ist auch durch die Tarifvertragsparteien in Ziffer 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 ATV angelegt worden. Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn Beteiligte, die nicht in einer solchen Solidargemeinschaft stehen, einerseits von individuellen Vorteilen profitieren können, andererseits aber auch die Nachteile allein zu tragen haben. Problematisch wäre es vielmehr, die Beteiligten der Gruppe d in eine gemeinsame Betrachtung einzubeziehen, obwohl sie sich nicht zu einer Gemeinschaft verbunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09 - juris Rn. 70; BGH, Urteil vom 15.05.2013 - IV ZR 33/11 - juris Rn. 38). |
|
| Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Festlegung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder für den Deckungsabschnitt 2008-2012. |
|
| Grundlage für diese Festsetzung ist § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VBLS. Zweck des Sanierungsgeldes ist die Deckung des Finanzierungsbedarfs für die vor dem 01.01.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand, § 65 Abs. 1 Satz 1 VBLS). Als Anknüpfungspunkt für die Bemessung dient der Bedarf im vorausgegangenen Deckungsabschnitt (§ 65 Abs. 2 Sätze 4 und 2 iVm. § 62 Abs. 1 Satz 1 VBLS); entscheidend hängt die Bemessung von der Prognose über das Anstaltsvermögen am Ende des Deckungsabschnitts ab (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Die Festsetzung hat auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens zu erfolgen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS). |
|
| Über die Gesamthöhe der Sanierungsgelder hat der Verwaltungsrat der Beklagten zu beschließen, dem dabei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt ist. |
|
| § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann. Das ist nicht der Fall, wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen. Dagegen ist von einem Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn eine Verbandssatzung zwar den Rahmen für die Bestimmung der Beitragshöhe vorgibt, die Kernentscheidung aber einem Entscheidungsgremium wie dem Verwaltungsrat überlässt (vgl. zu einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse: BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 - juris Rn. 21f.). |
|
| Letzteres ist bei der Bestimmung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder der Fall. In § 65 Abs. 1, 2 VBLS werden zwar verbindliche Vorgaben für die Festsetzung der Gesamthöhe des Sanierungsgeldes aufgestellt. Ein exakter Betrag lässt sich allein mit diesen Vorgaben aber nicht bestimmen. Diese bilden vielmehr lediglich einen Rahmen, der mit Wertungsentscheidungen auszufüllen ist. In besonderem Maße wertungsabhängig ist dabei die Prognose über das Anstaltsvermögen am Ende des Deckungsabschnitts (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Mit der Beschlusskompetenz über die Gesamthöhe der Sanierungsgelder sind diese Wertungen dem Verwaltungsrat der Beklagten zugewiesen. Diesem verbleibt somit – innerhalb des von der Satzung vorgegeben Rahmens – ein Entscheidungsspielraum. |
|
| Insoweit unterscheidet sich die Bestimmung der Gesamthöhe des Sanierungsgeldes für einen Deckungsabschnitt nach § 65 Abs. 1, 2 VBLS von der jährlichen Verteilung auf die einzelnen Beteiligten nach § 65 Abs. 3-5a VBLS, deren Berechnungsfaktoren – in den Ausführungsbestimmungen – so detailliert festgelegt sind, dass für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr bleibt (BGH, Beschluss vom 09.09.2014 - IV ZR 35/12 - juris Rn. 11). |
|
| Als Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB ist die Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder für die Beteiligten verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist – in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre – gerichtlich nur dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 - juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 336/14 - juris Rn. 27). |
|
| Der danach nur gebotenen Überprüfung auf Ermessensfehler hält der Sanierungsgeldbeschluss vom 23.11.2007 stand. Dabei trifft die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung im Rückforderungsprozess nicht den Bestimmenden (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB), sondern den Anspruchsteller, der sich auf den fehlenden Rechtsgrund beruft (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 - juris Rn.10f.). |
|
| Diese rechtlichen Ausgangspunkte hat das Landgericht seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt; sie werden von der Berufung – zu Recht – nicht angegriffen. Soweit die Berufung an ihren erstinstanzlichen Rügen festhält und diese vertieft, bleibt ihr der Erfolg ebenso versagt wie wegen ihres neuen Vorbringens. Die von der Satzung vorgegebenen Rahmenbedingungen wurden eingehalten. Weder beruht die Ermessenausübung auf einer fehlerhaften Grundlage (b.) noch fällt der Beklagten ein sonstiger Ermessensfehler zur Last (c.). |
|
| Ein Ermessensdefizit aufgrund fehlerhafter sachlicher Grundlagen der Leistungsbestimmung besteht nicht. |
|
| Auch mit dem Berufungsvortrag hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass das versicherungsmathematische Gutachten der B AG & Co. KG vom 12.10.2007, auf dem die Festsetzung des Sanierungsgeldbetrages gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 VBLS beruht, fehlerhaft und damit eine unzureichende Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsrates wäre. Dabei ist das Gutachten einer objektiven Fehlerkontrolle zu unterziehen; auf die subjektive Erkennbarkeit für den Verwaltungsrat kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Löwisch, in: Staudinger, BGB (2015), § 315 Rn. 351-355). |
|
| Nach diesen Maßstäben greifen die mit der Berufung weiter verfolgten Einwände der Klägerin nicht durch. |
|
| Die Rüge, der Aktuar habe das Anstaltsvermögen fehlerhaft bestimmt, hat die Klägerin in zweiter Instanz so nicht mehr vorgebracht. Sie hat in der Berufungsschrift lediglich vorgetragen, die Beklagte habe den Bedarf für die Erhebung des Sanierungsgeldes nach wie vor nicht substantiiert nachgewiesen, das Gutachten genüge hierfür nicht und die Beklagte müsse daher ihren technischen Geschäftsplan vorlegen. Nachdem die Beklagte den Geschäftsplan auszugsweise vorgelegt hat, hat die Klägerin ihre Rüge nicht mehr aufgegriffen. |
|
| Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags, in dem auch die maßgeblichen Zahlen angegeben werden, ist den Ausführungen des Landgerichts, der Aktuar dürfe sich auf die von der Beklagten veröffentlichten Zahlen stützen und müsse diese nicht selbst betriebswissenschaftlich überprüfen, insoweit nichts hinzuzufügen. |
|
| Den Einwand der Klägerin, die Beklagte habe unzulässigerweise verfallbare Anwartschaften in voller Höhe berücksichtigt, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Berücksichtigung verfallbarer Anwartschaften beim Sanierungsgeld, anders als bei der Berechnung des Gegenwerts, von vornherein nicht zu beanstanden sei. Zudem seien die Anwartschaften – nach der Klarstellung der Beklagten – nicht pauschal zu 100 % berücksichtigt worden, vielmehr seien für beitragsfrei Versicherte ohne erfüllte Wartezeit lediglich Beitragserstattungen nach § 44 VBLS und die Anwartschaften von Pflichtversicherten mit der jeweiligen Wahrscheinlichkeit eines Eintritts in eine Rente wegen Alters oder Invalidität im Prognosezeitraum des Deckungsabschnitts bewertet worden. Die Satzung der Beklagten stehe diesem Vorgehen nicht entgegen. Zwar sei es richtig, dass § 67 Abs. 1, 2 VBLS die Bildung einer Deckungsrückstellung „in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche“ vorsehe. Diese Vorschrift betreffe aber nur den Abrechnungsverband Ost und das dafür geltende kapitalgedeckte Finanzierungssystem. Folgen für die Sanierungsgelderhebung im Abrechnungsverband West ergäben sich daraus nicht. |
|
| Demgegenüber wiederholt die Klägerin in der Berufung ihren erstinstanzlichen Vortrag, die Beklagte habe die verfallbaren Anwartschaften in voller Höhe berücksichtigt. Dies führe notwendig zu einer überhöhten Deckungslücke, da nicht alle verfallbaren Anwartschaften in eine nicht mehr verfallbare Versicherung erwüchsen. Das gelte für umlagefinanzierte Systeme nicht anders als für kapitalgedeckte Systeme; die Berechnung des Sanierungsgeldes unterscheide sich insoweit auch nicht von der Berechnung des Gegenwertes. Eine Herausnahme der verfallbaren Anwartschaften ergebe sich auch nicht aus der Anwendung der Sterbetafeln nach Heubeck 1998. In welchem Umfang die Berücksichtigung der verfallbaren Anwartschaften sich auf die Höhe des Sanierungsgeldes ausgewirkt habe, sei unerheblich, da die Gerichte keine Ergebnis-, sondern eine Entscheidungskontrolle durchzuführen hätten. |
|
| Damit hat die Klägerin keinen Erfolg. |
|
| Soweit sie weiterhin vorträgt, die verfallbaren Anwartschaften seien „in vollem Umfange eingesetzt“ worden (Berufungsbegründung vom 28.09.2018, S. 9), greift sie die tatsächlichen Feststellungen an. Das Landgericht hat demgegenüber aber zutreffend auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten verwiesen, bei beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit sei lediglich der Wert der Beitragserstattung gemäß § 44 VBLS eingeflossen, im Übrigen seien die Anwartschaften jeweils mit der Wahrscheinlichkeit eines Eintritts in die Rente bewertet worden (insbes. Schriftsatz vom 02.03.2018, S. 15f.; Schriftsatz vom 25.04.2018, S. 2). Dies hat das Landgericht seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt. Die lediglich wiederholte gegenteilige Behauptung der Klägerin vermag keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen zu begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ihr Einwand, die Beklagte habe ihren Vortrag nicht substantiiert bestritten, ist angesichts des detaillierten Beklagtenvortrags zum einen unzutreffend und zum anderen unzureichend, da die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist. Hindernisse für weitergehenden Vortrag der Klägerin sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal diese inzwischen Einsicht in den technischen Geschäftsplan hatte. |
|
| Damit fehlt auch die tatsächliche Grundlage für die Folgerung der Klägerin, die (volle) Berücksichtigung der verfallbaren Anwartschaften führe notwendig zu einer überhöhten Deckungslücke. Zu Unrecht stützt sich die Klägerin insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2012 (IV ZR 110/10). Aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass verfallbare Anwartschaften – gleich ob nach der Wahrscheinlichkeit eines Renteneintritts gewichtet oder nicht – nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn die zugrunde liegende Satzung dies verbietet (BGH a.a.O. Rn. 29). Letzteres war bei der dort beklagten kirchlichen Versorgungskasse der Fall. Deren Satzung bestimmte in § 54, dass die Deckungsrückstellung „in Höhe des Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten (...) sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit einzustellen“ seien (BGH, Urteil vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 - juris Rn. 4). Eine vergleichbare Regelung enthält die hier maßgebliche Bestimmung des § 65 VBLS aber nicht. |
|
| Unerheblich ist demgegenüber, ob sich aus § 67 Abs. 1 VBLS ergibt, dass bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung für den Abrechnungsverband Ost der Beklagten die verfallbaren Anwartschaften berücksichtigt werden dürfen. Ebenfalls unerheblich ist die Frage, ob sich die tarifrechtlichen Vorgaben des § 17 ATV in gleicher Weise auf umlagefinanzierte wie auf kapitalgedeckte Systeme beziehen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2017, 6 U 132/16, juris, Rn. 97). Die Unzulässigkeit der Berücksichtigung verfallbarer Anwartschaften kann sich nach den obigen Ausführungen nur aus der für die konkret in Frage stehenden Berechnung anzuwendenden Satzungsbestimmung ergeben, nicht aus anderen, nicht einschlägigen Satzungsbestimmungen und auch nicht aus dem Tarifvertrag, der insoweit keine Vorgaben enthält. |
|
| Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auch darauf, dass die volle Berücksichtigung der verfallbaren Anwartschaften bei der Berechnung des Gegenwerts nach § 23 VBLS a.F. unzulässig war (BGH, Urteil vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 - juris Rn. 46f.). Der Vergleich scheitert schon daran, dass die Beklagte – wie ausgeführt – die verfallbaren Anwartschaften bei der Berechnung des Sanierungsgeldes nicht in voller Höhe einbezogen hat. Ungeachtet dessen sind auch die Maßstäbe für die Berechnung des Gegenwertes insoweit nicht auf die Bestimmung der Gesamthöhe des Sanierungsgeldes übertragbar. Bei der Berechnung des Gegenwertes wäre es unbillig, die verfallbaren Anwartschaften einzubeziehen und ihren Ausgleich dem ausscheidenden Arbeitgeber aufzugeben. Denn in dieser Konstellation werden die verfallbaren Anwartschaften nur dann unverfallbar, wen die betroffenen Arbeitnehmer eine neue Stelle bei einem beteiligten Arbeitgeber antreten. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmekonstellation (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 - juris Rn. 47). Bei der Berechnung der Sanierungsgelder verbleiben die Beteiligten und ihre Arbeitnehmer dagegen im Versorgungsverbund und es ist keine Sonderkonstellation, sondern der typische Verlauf, dass die Wartezeiten erfüllt und die Anwartschaften unverfallbar werden. |
|
| Die Rüge, das Gutachten habe entgegen den Satzungsbestimmungen Bonuspunkte berücksichtigt, hat die Klägerin in der Berufung nicht mehr gesondert aufgegriffen. Den Ausführungen des Landgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen. |
|
| Den Vorwurf, die Beklagte habe rechtsfehlerhaft das für den Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 einzuholende Gutachten auch auf den folgenden Deckungsabschnitt – ab 2013 – erweitert, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gutachten für den streitgegenständlichen Deckungsabschnitt anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte auf die Mitbegutachtung des Folgeabschnittes verzichtet hätte. |
|
| Ohne Erfolg wiederholt die Klägerin demgegenüber, die Erstreckung des Gutachtens auf den Deckungsabschnitt ab 2013 sei ermessensfehlerhaft und bestätige, dass die Beklagte das Sanierungsgeld als Dauereinnahmequelle angesehen habe. |
|
| Die Frage, ob der Gutachtenauftrag in dieser Form zulässig war und welches Ziel die Beklagte damit verfolgte, ist nicht entscheidungserheblich. Zur Überprüfung steht allein, ob das Gutachten vom Oktober 2007 fehlerhaft und damit eine unzureichende Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsrats der Beklagten war. Gründe für die Annahme, dass das Gutachten ohne die Betrachtung des Deckungsabschnitts ab 2013 anders ausgefallen wäre, wurden auch in der Berufung nicht aufgezeigt. |
|
| Der in der Berufungsinstanz neu vorgetragene Einwand, bei der Bestimmung des Sanierungsgeldes seien unzulässigerweise – entgegen den Ziffern 3 und 4 der Anlage 4 zum ATV – ein falsches Renteneintrittsalter und eine Verwaltungskostenrückstellung berücksichtigt worden, greift nicht. |
|
| Der Einwand ist nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Der Vortrag wurde erstmals im Berufungsverfahren, mit Schriftsatz vom 27.01.2020, eingebracht. Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der zugrundeliegende Sachverhalt war der Klägerin aus dem bereits erstinstanzlich vorgelegten Gutachten (Anlage B2) bekannt und hat sich nicht verändert. Die Rechtsauffassung eines erstinstanzlichen Gerichts – hier des Landgerichts Darmstadt im Urteil vom 29.11.2019 (28 O 137/16) – entschuldigt den verspäteten Vortrag nicht, insbesondere nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. |
|
| Ungeachtet der §§ 529 Abs. 2, 531 ZPO ist der Vortrag aber zu berücksichtigen, soweit er unstreitig ist (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 551/13; st. Rspr.). Das ist nur der Fall, soweit die Berücksichtigung bei der Prognose des Anstaltsvermögens am Ende des Deckungsabschnitts (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS) in Frage steht. Insoweit hat die Beklagte eingeräumt, dass das Gutachten der B AG & Co. KG vom 12.10.2007 eine zwischen 60 und 67 Jahren gewichtete Altersgrenze und Verwaltungskosten berücksichtigt hat, was sich auch aus dem Gutachten (Anlage B2) selbst ergibt. Dagegen hat die Beklagte bestritten, dass dies auch bei der Bestimmung des Barwerts des Altbestands (§ 65 Abs. 1 Sätze 2, 3 VBLS) der Fall gewesen sei: Dafür sei – in Übereinstimmung mit Ziffer 3 der Anlage 4 zum ATV – ein einheitliches Renteneintrittsalter von 65 Jahren zugrunde gelegt und keine Verwaltungskostenrücklage berücksichtigt worden. Beweis für ihre gegenteilige Behauptung, auch bei der Bewertung des Altbestands sei ein vom ATV abweichendes Pensionierungsalter verwendet worden, hat die Klägerin nicht angetreten. Ihr Hinweis auf Angaben unter Ziffern 2.24 sowie 2.3 f) des versicherungsmathematischen Gutachtens trägt nicht, weil diese Ziffern nicht die Bewertung des Altbestands zum Gegenstand haben. Hierzu verhält sich das Gutachten nur unter Ziffer 2.1. |
|
| Die Berücksichtigung eines anderen Renteneintrittsalters als in Ziffer 3 der Anlage 4 zum ATV vorgesehen und der Verwaltungskosten bei der nach § 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS zu treffenden Prognose des Anstaltsvermögens am Ende des Deckungsabschnitts ist aber nicht zu beanstanden. |
|
| Es ist schon zweifelhaft, ob Anlage 4 zum ATV auf die Berechnung des Sanierungsgeldes insgesamt anzuwenden ist, obwohl sie von § 65 VBLS und § 17 ATV nicht in Bezug genommen wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2020 - 13 U 106/17 - juris Rn. 69 für den ATV-K und die biometrischen Richttafeln von Klaus Heubeck). Das muss aber nicht entschieden werden, denn jedenfalls gelten die Vorgaben der Anlage 4 zum ATV nicht für die Prognose des Anstaltsvermögens am Ende des Deckungsabschnitts (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS). |
|
| Der Einwand der Klägerin übergeht, dass die Berechnung des Sanierungsgeldes in mehreren Rechenschritten erfolgt, für die jeweils unterschiedliche Anforderungen gelten. Dabei ist insbesondere die Ermittlung des Barwertes der Altlasten (§ 65 Abs. 1 Satz 3 VBLS) zu unterscheiden von der Prognose, welchen Wert das Anstaltsvermögen am Ende des Deckungsabschnitts haben wird (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS). |
|
| Die Prognose nach § 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS fällt nicht unter den sachlichen Regelungsbereich der Anlage 4 zum ATV (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2020, 13 U 106/17 - juris Rn. 68f.). Deren Gegenstand ist die wirtschaftliche Bewertung bestehender Verpflichtungen, insbesondere „für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz“ (Überschrift der Anlage 4 zum ATV). Diese Bewertung ist in verschiedenen Zusammenhängen relevant, etwa bei der Überschussverteilung oder bei der Bestimmung des Gegenwerts beim Wechsel eines Beteiligten. Deshalb ist es zweckmäßig und geboten, hierfür möglichst einheitliche Kriterien festzulegen, die für alle Versorgungsverbände gelten. All dies betrifft innerhalb der Entscheidung über die Höhe des Sanierungsgeldes lediglich die Ermittlung des Barwerts der Altlasten, nicht aber die Prognose des Anstaltsvermögens am Ende des Deckungsabschnitts. Diese muss auf die tatsächlich verfügbaren Mittel und die tatsächlichen Leistungen des konkreten Versorgungsträgers im betroffenen Deckungsabschnitt bezogen sein, da das Sanierungsgeld die Unterdeckung dieses konkreten Versorgungsträgers für den betroffenen Deckungsabschnitt ausgleichen und seine Leistungsfähigkeit sicherstellen soll. |
|
| Augenfällig ist dies bei den Verwaltungskosten. Ziffer 4 der Anlage 4 zum ATV erbietet nur die Bildung einer Verwaltungskostenrückstellung. Um eine Rückstellung handelt es sich aber bei der Berücksichtigung der Verwaltungskosten im Rahmen der Prognose über das zukünftige Anstaltsvermögen nicht. Diese Berücksichtigung spiegelt nur wider, dass Verwaltungskosten tatsächlich anfallen und das Anstaltsvermögen am Ende des Deckungsabschnitts (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS) vermindern. |
|
| Nichts Anderes ergibt sich aus dem technischen Geschäftsplan der Beklagten. Dieser enthält auf S. 15 unter Ziffer III.1. Vorgaben für die biometrischen Rechnungsgrundlagen und den Verwaltungskostenansatz. Es ist aber kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich diese Vorgaben auf die Prognose des Anstaltsvermögens am Ende des Deckungsabschnitts (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS) beziehen könnten. |
|
| Zu Unrecht verweist die Klägerin daher auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2015 (IV ZR 336/14). Dort war der Aktuar vom technischen Geschäftsplan und der Satzung abgewichen (a.a.O. Rn. 28f.). Das ist hier nicht der Fall (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2020 - 13 U 106/17 - juris Rn. 62). |
|
| Der Sanierungsgeldbeschluss lässt ferner keinen Ermessensfehlgebrauch durch Einstellen sachfremder Erwägungen und keinen Abwägungsausfall erkennen. |
|
| Ohne Erfolg leitet die Klägerin aus dem von der Beklagten erzielten Überschuss bis 2012 und den Rückerstattungen der Sanierungsgeldzahlungen ab 2013 ab, dass schon 2011 und 2012 für dessen Erhebung kein Bedarf mehr bestanden habe. |
|
| Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, daraus, dass sich im Deckungsabschnitt bis 2012 – rückschauend – ein Überschuss ergeben habe, könne kein Ermessensfehler bei der ex-ante-Betrachtung im Jahr 2007 abgeleitet werden. |
|
| Soweit die Klägerin demgegenüber weiterhin geltend macht, angesichts der Sanierungsgeldrückzahlungen ab 2013 sei davon auszugehen, dass bereits 2011 und 2012 keine Deckungslücke und somit kein Bedarf für die Erhebung des Sanierungsgeldes mehr bestanden habe, bleibt die Stoßrichtung unklar. Soweit ersichtlich, steht der Vortrag in Zusammenhang mit dem Vortrag, die Beklagte habe gegen die Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz von Anstaltsvermögen nach § 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS verstoßen, nachdem sie seit 2008 durchgehend Überschüsse in neunstelliger Höhe erzielt habe und der – nur erstinstanzlich erhobenen – Rüge, die Beklagte habe damit ihr Steuerprivileg missbraucht. Soweit die Klägerin weiter vorgetragen hat, der Bedarf sei mit dem Gutachten vom Oktober 2007 noch nicht nachgewiesen, und die Vorlage des technischen Geschäftsplans verlangt hat, ist dies überholt. Nachdem die Klägerin zuletzt in den Schriftsätzen vom 10.09.2020 und vom 01.02.2021 darauf nicht mehr zurückgekommen ist, bleibt unklar, ob und inwieweit die Klägerin ihre Rüge auch nach Durchsicht des Geschäftsplanes aufrecht erhält. |
|
| Ungeachtet dessen dringt der Einwand nicht durch. Er verkennt, dass das pauschale Sanierungsgeld nach § 65 Abs. 1, Abs. 2, § 61 Abs. 1 VBLS deckungsabschnittsbezogen erhoben wird. Die Ermittlung des zusätzlichen periodischen Deckungsbedarfs und die hierauf beruhende Festsetzung der Gesamthöhe der Sanierungsgelder erfolgt ausschließlich ex ante für den gesamten – regulär nach § 62 Abs. 1 Satz 2 VBLS fünf Jahre umfassenden – Deckungsabschnitt. Die daran anknüpfende konkrete Verteilung des Sanierungsgelds auf die Beteiligten im Kalenderjahr (§ 65 Abs. 3-5a VBLS) ist unabhängig von einem spezifischen Finanzierungsbedarf. |
|
| Dass die Sanierungsgelderhebung für ein Kalenderjahr entgegen der periodisch antizipierten Festsetzung unterbleiben kann oder muss, ergibt sich weder aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Satzung, noch sonst im Wege der Auslegung. Vielmehr korrespondiert die Abkoppelung der für das Kalenderjahr festzusetzenden Sanierungsgeldbeträge nach § 65 Abs. 3 Satz 1 VBLS von einer (nochmaligen) Bedarfsprüfung mit den erkennbaren objektiven Zwecken der deckungsabschnittsweisen Erhebung, nämlich der Finanzierungsstetigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und der Kosteneffizienz. Dies steht auch in Einklang mit den Vorgaben der Tarifvertragsparteien. Die tarifvertraglich in § 17 ATV festgelegte Sanierungsgelderhebung setzt zwar einen entsprechenden Deckungsbedarf voraus, wie dies mit § 65 Abs. 1, Abs. 2 VBLS vom Satzungsgeber konkretisierend umgesetzt worden ist. Die tarifvertragliche Regelung selbst geht bei der Erhebung der Finanzierungsbeiträge der Beteiligten, Umlagen und Sanierungsgelder aber von einer deckungsabschnittsbezogenen Finanzierung aus, wie etwa § 37 ATV zeigt, insbesondere § 37 Abs. 1 Satz 4 („entsprechend dem periodischen Bedarf“) und § 37 Abs. 1 Satz 5 lit. a („für den jeweiligen Deckungsabschnitt“). |
|
| Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Verwaltungsrats der Beklagten, die zur Überprüfung gestellt ist, im November 2007 getroffen wurde, und dass ein Ermessensfehler bei der damals zu treffenden Prognoseentscheidung nicht allein mit der Vermutung belegt werden kann, dass das erhobene Sanierungsgeld am Ende des Deckungsabschnitts den Bedarf wohl überstiegen habe. Denn es liegt bei einer auf fünf Jahre angelegten Prognoseentscheidung in der Natur der Sache, dass sich die wirtschaftliche Situation günstiger entwickeln kann als angenommen. |
|
| Den Einwand der Beklagten, die Entscheidung des Verwaltungsrates hätte nicht „im Hinblick auf anstehende Tarifverhandlungen“ erfolgen dürfen, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Berücksichtigung möglicher finanzieller Auswirkungen von Tarifverhandlungen seien ein sachgerechtes Kriterium, das im Rahmen der Prognosebandbreite berücksichtigt werden dürfe. |
|
| Demgegenüber greift die in der Berufungsinstanz wiederholte Rüge der Klägerin, spekulative Mehrbelastungen seien bei der Berechnung des Sanierungsgeldes nicht zu berücksichtigen, nicht. |
|
| Die Berücksichtigung der ausstehenden Tarifverhandlungen betrifft nur die Prognose des Anstaltsvermögens am Ende des Deckungsabschnitts (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Auch diese Prognose hat grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nach dem Sachstand zum Bewertungsstichtag zu erfolgen. Es ist aber sachlich begründet und nicht zu beanstanden, wenn bei der Festlegung innerhalb der durch das Gutachten ermittelten Prognosebandbreite an deren oberer oder unterer Grenze oder dazwischen „prognoseaufhellend“ rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen berücksichtigt werden, die für den zu beurteilenden Deckungszeitraum nicht unwahrscheinlich sind und gegenüber der im Gutachten prognostizierten Bedarfseinschätzung im Sinne des § 65 Abs. 1, Abs. 2 VBLS zu einer Änderung führen können. Von den seinerzeit anstehenden Tarifverhandlungen war nicht nur – wie die Klägerin meint – spekulativ, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Einfluss auf den Finanzierungsbedarf der Beklagten zu erwarten. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) zur Unwirksamkeit der Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung für rentenferne Versicherte, und darauf, dass daneben die (Art der) Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten zur Diskussion gestanden habe. |
|
| Soweit die Klägerin demgegenüber auf ein Urteil des Landgerichts Münster vom 09.03.2016 (115 O 17/16) verweist (Berufungsbegründung vom 28.09.2018, S. 25), ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall ohne Belang. Aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungsgründen (juris Rn. 53ff.) ergibt sich, dass nach der dort maßgeblichen Satzung „die Deckungsrückstellung (...) allein anhand des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu ermitteln“ war. Demnach knüpfte die dortige Satzungsbestimmung die Deckungsrückstellung allein an den Barwert des Altbestandes an; das künftige Anstaltsvermögen blieb unberücksichtigt. Rückschlüsse für die Bestimmung des künftigen Anstaltsvermögens im Rahmen des § 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS lassen sich daraus nicht ziehen. |
|
| Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Abwägung zwischen einer gesicherten Finanzierung und einer möglichst geringen Belastung für die Beteiligten nicht fehlerhaft sei, da die Beklagte von den „mittleren Annahmen“ des Gutachtens ausgegangen sei. Hiergegen hat die Klägerin keine Einwände erhoben. |
|
| Auch die auf der Festsetzung der Gesamthöhe des Sanierungsgelds für den Deckungsabschnitt beruhende konkrete Festsetzung des kalenderjährlichen Sanierungsgelds für 2011 und 2012 ist nicht zu beanstanden. |
|
| Zu prüfen ist insoweit nur die in der Berufungsinstanz neu erhobene Rüge, die verursachergerechte Verteilung nach § 65 Abs. 5a VBLS verstoße gegen den technischen Geschäftsplan. Dieser schreibe in Abschnitt IV.1. (Blatt 18 oben) vor, dass die Aufteilung der benötigten Sanierungsgelder auf die einzelnen Beteiligten nach Maßgabe von § 65 Abs. 3 bis 6 VBLS erfolge. |
|
| Unter diesen Verweis falle § 65 Abs. 5a VBLS nicht, da der technische Geschäftsplan aus dem Jahr 2003 stamme, § 65 Abs. 5a VBLS aber erst mit der 7. Satzungsänderung zum 01.01.2006 eingeführt worden sei. Die Verteilung unter den Beteiligten habe daher nach den bis 2003 geltenden Satzungsbestimmungen – ohne die verursachergerechte Verteilung – zu erfolgen. |
|
| Die Rüge ist zulässig, obwohl sie erst in der Berufungsinstanz vorgetragen wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass sie die Einsichtnahme in den technischen Geschäftsplan voraussetzte (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), sind die maßgeblichen Tatsachen – der Wortlaut des technischen Geschäftsplans und der zeitliche Ablauf – unstreitig (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 551/13). |
|
| Der Einwand ist aber unbegründet. |
|
| Zu seinem Gegenstand und seiner Reichweite weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nicht die Ermittlung und Festsetzung der Gesamthöhe des Sanierungsgeldes und somit auch nicht das Gutachten vom Oktober 2007 betroffen sind, sondern lediglich die Binnenverteilung unter den Beteiligten bei der jährlichen Festsetzung des von den einzelnen Arbeitgebern zu zahlenden Beitrags. |
|
| In der Sache macht die Klägerin einen Widerspruch zwischen dem technischen Geschäftsplan und der Satzung geltend, bei dem – nach Ansicht der Klägerin – die Bestimmung im technischen Geschäftsplan den Vorrang behalten soll. Es ist aber fraglich, ob es einen solchen Widerspruch gibt; jedenfalls aber wäre in der vorliegenden Frage nicht der technische Geschäftsplan, sondern die Satzung vorrangig. |
|
| Der von der Klägerin geltend gemachte Widerspruch zwischen § 65 VBLS und dem oben zitierten Ausschnitt aus Abschnitt IV.1. des technischen Geschäftsplanes besteht nur dann, wenn die Bezugnahme auf § 65 Abs. 3 bis 6 VBLS als statische Verweisung auf die VBLS in der Fassung von 2003 zu verstehen ist. Davon wäre § 65 Abs. 5a VBLS nicht erfasst, weil dieser Absatz erst 2006 eingefügt wurde. Kein Widerspruch besteht dagegen, wenn der fragliche Ausschnitt des technischen Geschäftsplanes dynamisch auf die VBLS in ihrer jeweils geltenden Fassung verweist. Für dieses Verständnis spricht, dass Abschnitt IV.1. keine (technischen) Vorgaben und Regeln enthält, sondern – schon ausweislich der Überschrift – nur „Rechtsgrundlagen und Allgemeines“ für die Umlagefinanzierung und Kapitaldeckung wiedergibt. In dem einleitenden Abschnitt werden die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die in den folgenden Abschnitten niedergelegten technischen Vorgaben beziehen, lediglich referiert. |
|
| Dementsprechend enthalten die Ausführungen in Abschnitt IV.1. keinen Regelungsgehalt, der einen Vorrang vor den Satzungsbestimmungen beanspruchen sollte oder könnte. Das entspricht auch dem regelungstechnischen Zusammenhang. Die rechtlichen Grundlagen für die Rechtsbeziehungen der Beklagten ergeben sich aus der Satzung. Der technische Geschäftsplan enthält lediglich Vorgaben für die Durchführung der Satzungsbestimmungen, die etwa bei Ermessensentscheidungen wie der Bestimmung des Sanierungsgeldes zu berücksichtigen sind. Mit dem technischen Geschäftsplan – einem internen Regelwerk der Beklagten – kann aber nicht deren Satzung – die die Geschäftsbeziehung zu den Beteiligten regelt – abgeändert oder die Fortentwicklung und Veränderung der Satzung gesperrt werden. Selbst wenn der von der Klägerin angeführte Satz in Abschnitt IV.1. des technischen Geschäftsplans in dem Sinn zu verstehen wäre, den ihm die Klägerin beilegt, stünde er daher der Einführung und Anwendung des § 65 Abs. 5a VBLS nicht entgegen. |
|
| Sonstige Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 65 Abs. 5a VBLS sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Vereinbarkeit mit §§ 305ff. BGB außer Frage steht (BGH, Beschluss vom 09.09.2014 - IV ZR 35/12 - juris Rn. 8-10; BGH, Urteil vom 15.05.2013 - IV ZR 33/11 - juris Rn. 40ff.; Senat, Urteil vom 18.01.2011 - 12 U 40/10 - juris Rn. 74ff.). |
|
| Gegen die konkrete Bemessung des für die Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 festgesetzten Sanierungsgeldes nach Maßgabe des § 65 Abs. 5a VBLS hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Eine Überprüfung durch den Senat auf die Einhaltung billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Beklagten insoweit kein Ermessenspielraum zusteht (BGH, Beschluss vom 09.09.2014 - IV ZR 35/12 - juris Rn. 11). |
|
| Zutreffend hat das Landgericht schließlich entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Sanierungsgelderhebung im laufenden Deckungsabschnitt anzupassen bzw. einzustellen, den Deckungsabschnitt zu schließen oder eine prognosewidrige Übererhebung von Sanierungsgeld im abgeschlossenen Deckungsabschnitt gesondert festzustellen und „zu viel erhobenes“ Sanierungsgeld zurückzuerstatten. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass eine Anpassung im laufenden Deckungsabschnitt in der Satzung nicht vorgesehen sei. § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS bringe lediglich die erhebungssystematische Verknüpfung zwischen der notwendigen Bedarfsfeststellung nach § 65 Abs. 1 VBLS für den kommenden regulären Deckungsabschnitt und der konkreten Gesamthöhenfestsetzung des bedarfsdeckenden Sanierungsgelds im Vergleich zum vorangegangenen Deckungsabschnitt zum Ausdruck; eine Anpassung im laufenden Deckungsabschnitt sei hierdurch nicht gefordert. Eine Ausnahme sei lediglich für eine zu besorgende Unterschreitung der Schwankungsreserven nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VBLS vorgesehen. Überschüsse am Ende des Deckungsabschnitts nehme die Satzung im Rahmen der Prognoseungenauigkeit hin. Aus einer vertraglichen Nebenpflicht könne die Beklagte zwar gehalten sein, eine als prognosewidrig erkannte „Übererhebung“ von Sanierungsgeldern einzustellen. Die Voraussetzungen dafür lägen aber nicht vor. |
|
| Demgegenüber beruft sich die Klägerin weiterhin auf eine Verpflichtung zur Anpassung im laufenden Deckungsabschnitt, die aus dem Verbot der Übererhebung von Sanierungsgeld und einer damit einhergehenden Verpflichtung zur laufenden Bedarfsüberwachung folge, welche wiederum aus § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS und § 17 ATV herzuleiten sei. Damit dringt sie nicht durch. |
|
| Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich weder aus § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS noch aus § 17 ATV eine Pflicht zur Anpassung im laufenden Deckungsabschnitt. Wie oben ausgeführt, beruhen beide Vorschriften auf der Systematik der periodischen Erhebung und ermöglichen nur Anpassungen für den folgenden Deckungsabschnitt, nicht aber Änderungen in der laufenden Periode. Gerade wegen der im Tarif- und Satzungsrecht angelegten periodischen Erhebung ist es auch folgerichtig, dass grundsätzlich keine Anpassungspflicht im laufenden Deckungsabschnitt vorgesehen ist. § 61 Abs. 1 Satz 2 VBLS macht hiervon eine Ausnahme für die dort geregelte Sonderkonstellation. Da es sich um eine Ausnahme handelt, wird in dieser Vorschrift aber ausdrücklich hervorgehoben, dass die Anpassung „jederzeit im laufenden Deckungsabschnitt“ erfolgen kann. Da eine solche Bestimmung bei § 65 Abs. 2 Satz 4 VBLS fehlt, bleibt es insoweit bei der Unveränderlichkeit innerhalb des Deckungsabschnitts. |
|
| Aus dem bloßen Umstand, dass Überschüsse erzielt wurden, lässt sich eine Pflicht zur Rückzahlung auch deshalb nicht ableiten, weil der Aufbau von Vermögen (zur Absicherung der künftigen Zahlungsverpflichtungen aus dem Altbestand) Zweck der Sanierungsgelderhebung ist (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 VBLS). Die Gegenüberstellung der von Klägerseite dargelegten Überschüsse (Schriftsatz vom 28.09.2018) mit dem von der Beklagten mitgeteilten (Schriftsatz vom 27.10.2020, S. 6) und im versicherungsmathematischen Gutachten dargestellten (ebenda S. 16 und Tabelle 5) Barwert des Altbestandes widerlegt eine Deckungslücke gerade nicht. Wenn im folgenden Deckungsabschnitt kein Bedarf mehr bestand, belegt auch dies nicht die Unzulässigkeit der Sanierungsgelderhebung im vorherigen Abschnitt, sondern bestätigt die damalige Prognose über den Finanzierungsbedarf. Insgesamt bleibt es dabei, dass die Satzung etwaige am Ende des Deckungsabschnitts vorhandene Überschüsse systembedingt hinnimmt. Bei fünfjähriger Dauer eines Deckungsabschnitts (§ 61 Abs. 1 Satz 2 VBLS) erscheint dies auch nicht unbillig. Ob dies anders wäre, wenn die Deckungsabschnitte erheblich länger wären, ist hier nicht zu entscheiden. |
|
| Eine Anordnung an die Beklagte, auch den Abschnitt VI des technischen Geschäftsplans (zur Überschussverteilung) vorzulegen, ist nicht veranlasst. |
|
| Die Klägerin hat dies beantragt, um ihren Vortrag zu belegen, die Beklagte habe die Sanierungsgelder zweckwidrig verwendet, um einen Kapitalstock aufzubauen und eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden. |
|
| Beides ist aber für das vorliegende Verfahren unerheblich. Nicht die Verwendung des Sanierungsgeldes steht in Frage, sondern dessen Erhebung. Wie oben wiederholt ausgeführt wurde, liegt dieser Erhebung eine prognostische Entscheidung zu Beginn des fünfjährigen Deckungsabschnitts zu Grunde. Diese dient gerade dem Aufbau eines Kapitalstocks. Ihre Rechtmäßigkeit wird nicht ex post in Frage gestellt, wenn die wirtschaftliche Entwicklung besser ist als erwartet und Überschüsse erzielt werden, und sie hängt auch nicht davon ab, wie der Überschuss letztlich eingesetzt wird. |
|
| Auch soweit die Klägerin die Vorlage der Seiten 5 und 6 des technischen Geschäftsplanes begehrt, ist eine Anordnung nicht veranlasst. Die Klägerin hat dies nur beantragt „zum Beweis dafür, dass [sich] der technische Geschäftsplan vom 31.10.2003 auf die materiell rechtlichen Bestimmungen der Satzung der Beklagten stützt“. Das ist aber unstreitig. Die daran anknüpfende Rüge der Klägerin, die Anwendung des – 2003 noch nicht existenten – § 65 Abs. 5a VBLS verstoße gegen den technischen Geschäftsplan, wurde oben schon aufgrund der Normenhierarchie zurückgewiesen. Der Inhalt der Seiten 5 und 6 des technischen Geschäftsplanes ist insoweit unerheblich. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, welche streitrelevanten Erkenntnisse sie daraus erwartet. |
|
| Die Erwägungen gelten für die Sanierungsgelderhebungen in den Jahren 2011 und 2012 in gleicher Weise. Daher ist die Berufung auch insoweit unbegründet, als die Klägerin hilfsweise die Rückzahlung der Sanierungsgelder für das Jahr 2012 verlangt. |
|
| |