Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 U 18/20

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Aktenzeichen 20 O 42/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.517,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss vom 20.12.2021 sowie den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020 Bezug genommen.
Der Kläger hat zu dem Hinweis des Senats Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass die Berufung jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos sei. Die Beantwortung der Rechtsfragen sei keineswegs klar, was sich daran zeige, dass zumindest die Frage der Anfechtbarkeit der Mietzinszahlungen von dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 15.06.2021, I-27 U 105/20, juris) anders entschieden worden sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 20.05.2021, 5 U 7147/20, juris) sei schon deshalb nicht übertragbar, weil sich die Schuldnerin in dem zugrundeliegenden Vertrag - anders als hier - explizit zum Rückkauf der Container zu einem konkret bestimmten Betrag verpflichtet gehabt habe. Das Landgericht Stuttgart habe der Klage in Höhe des Rückkaufpreises stattgegeben. Der Restkaufpreis habe vorliegend entgegen der vorläufigen Würdigung des Senats nicht von vornherein festgestanden; die Schuldnerin habe sich lediglich verpflichtet, ein Rückkaufsangebot zu unterbreiten. Diese Konstruktion sei aus steuerlichen Gründen bewusst so gewählt gewesen. Aus der Inbezugnahme des Angebots Nr. in Ziff. 1 des Kaufvertrags ergebe sich nichts anders, da der Rückkauf lediglich unter Ziff. 4 des Verwaltungsvertrags Erwähnung finde und dort das Angebot nicht genannt werde. Die Berechnung im Angebot sei außerdem als Beispielsrechnung betitelt worden. Zudem ergebe sich der Wille, keinen festen Rückkaufspreis zu vereinbaren im Umkehrschluss daraus, dass die P. auch Investments mit konkreter Rückkaufsvereinbarung angeboten habe.
Nicht richtig sei ferner die Ansicht des Senats, die Schuldnerin hätte jederzeit neun Container auswählen und dem Beklagten Eigentum an diesen verschaffen können. Eine Vielzahl der an die Anleger verkauften Container habe nicht existiert. Die Schuldnerin habe die Forderungen der Alt-Anleger mit den Neu-Anlagen zurückgeführt und sei spätestens seit Ende des Jahres 2010 überschuldet gewesen. Jedenfalls für alle Anleger hätten nicht ausreichend Container zur Verfügung gestanden. Das Bestehen der Containerbestandslücke habe der Kläger unter Zeugenbeweis gestellt.
Zumindest sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weshalb ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO ausscheide. Zu einem als Schneeballsystem konzipierten betrügerischen Anlagenmodell in Form eines sogenannten (Container-)Direktinvestments sei noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Klärungsbedürftig sei insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung der „garantierten“ Containermiete sowie die Zahlung des Rückkaufspreises als unentgeltliche Leistungen i.S.v. § 134 InsO anfechtbar seien. Die Klärung habe erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In Summe seien in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der deutschen Gesellschaften der P. bis zum jetzigen Zeitpunkt Forderungen von über fünf Milliarden Euro zur Insolvenztabelle angemeldet, wobei aktuell Forderungen von Anlegern der P. in Höhe von etwa drei Milliarden Euro festgestellt seien. Es handele sich um einen der größten Anlageskandale der Geschichte der Bundesrepublik. Die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche sei zur Herstellung der Gläubigergleichbehandlung notwendig. Es handele sich bei der P. um rund 114.000 Anfechtungsfälle. Zudem gebe es gleichgelagerte Fälle bei anderen insolventen Unternehmen im Bereich des Handels mit Seecontainern. Bedeutung hätten die Rechtsfragen aber auch bei anderen Direktinvestments etwa in Solaranlagen, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien.
Ferner läge eine Divergenz zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vor, das die Mietzinsen für anfechtbar gehalten habe. Der Entscheidung habe ein identischer Vertrag zugrunde gelegen. Das abweichende Ergebnis beruhe deshalb nicht, wie der Senat in seinem Hinweis ausgeführt habe, auf anderer Tatsachengrundlage, sondern das Oberlandesgericht Hamm habe die Rechtsfrage der Anfechtbarkeit anders entschieden.
Schließlich könne es unter Berücksichtigung der bestehenden Schneeballsystem-Rechtsprechung nicht richtig sein, dass die Anleger sogar einen Gewinn behalten dürften.
Der Kläger beantragt:
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Az.: 20 O 42/20, dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 33.517,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
10 
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.07.2020, Az. 20 O 42/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
11 
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
12 
1. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
13 
a) Was die Anfechtbarkeit der Mietzinszahlungen angeht, hat der Kläger sich nicht inhaltlich mit der im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargestellten Rechtsauffassung auseinandergesetzt, sondern lediglich auf eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen. Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner Ansicht fest, dass die Mietzinszahlungen entgeltlich erfolgt sind, da die vertragliche Vereinbarung eine Zahlungspflicht der Schuldnerin begründete, unabhängig von der Frage, ob die Schuldnerin dem Beklagten Eigentum an neun Containern übertragen hatte und diese neun Container im Rahmen der ihr obliegenden Verwaltung vermieten konnte. Kauf- und Verwaltungsvertrag sind als Einheit zu verstehen und auszulegen. Es handelt sich um ein einheitliches Kapitalanlagemodell, bei dem der Mietzins sich als Rendite der Investition darstellt (vgl. zur Gesamtbetrachtung aufgespaltener Verträge bei einem Kapitalanlagemodell mit verkaufter und zurückgemieteter Photovoltaikanlagen BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, juris Rn. 58). Wegen der Vielzahl an Anhaltspunkten im Vertrag, aus denen sich ergibt, dass die Mietzinszahlungspflicht von der Eigentumslage und der Nutzungsmöglichkeit durch die Schuldnerin abgekoppelt war, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Es bedarf deshalb nicht der Klärung, ob und in welcher Höhe es eine Containerbestandslücke bei der Schuldnerin gab und ob die Schuldnerin in der Lage gewesen wäre, Container aus ihrem Bestand an den Beklagten zu übereignen. Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu einer Überschuldung der Schuldnerin nicht erkennbar, warum diese nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich entsprechende Container am Markt zu besorgen, um ihrer Übereignungspflicht nachzukommen.
14 
Für die Bewertung, ob eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO vorliegt, ist in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend. Hat der Anleger, wie hier, aufgrund der vertraglichen Gestaltung einen Anspruch auf Ausschüttungen (in Form der Mietzinszahlungen), liegt keine unentgeltliche Leistung vor, weil diese Ausschüttungen objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellen (BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, juris Rn. 11 für einen Genussrechtsvertrag). Unerheblich ist, ob es sich dabei um ein Schneeballsystem handelte und die Schuldnerin die Zahlungen an den Beklagten (und andere Altanleger) nur erbringen konnte, indem sie Gelder von Neuanlegern einsammelte. Schneeballsysteme sind unterschiedlich gestaltet. Auch in einem Schneeballsystem können ausgehend von den vertraglichen Vereinbarungen Ansprüche der Vertragspartner bestehen (BGH, Urteil vom 22.07.2021, IX ZR 26/20, juris Rn. 35). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagte im Ergebnis einen Gewinn erzielt hat. Das Vorliegen eines Schneeballsystems alleine führt nicht zur Anfechtbarkeit des erhaltenen Überschusses nach § 134 InsO, da der Beklagte einen Anspruch auf die Mietzinszahlungen hatte.
15 
b) Auch die Zahlung des Rückkaufpreises erfolgte nicht unentgeltlich i.S.v. § 134 InsO. Sie war ebenfalls Teil der von der Schuldnerin für die Zurverfügungstellung des Kapitals geschuldeten Gegenleistung.
16 
Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Vertragsformular, das der Entscheidung des Oberlandesgerichts München zugrunde lag, ausdrücklich eine Rückkaufverpflichtung zu dem im Angebot genannten Preis enthielt. Vorliegend ist in Ziff. 4 des Verwaltungsvertrags ausgeführt, dass die Schuldnerin ein Angebot unterbreiten werde. Unter Auslegung des Vertrags nach den Grundsätzen des objektiven Empfängerhorizonts und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§§ 133, 147 BGB) ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass der Beklagte sich trotz dieser Formulierung auch im vorliegenden Fall bereits zum Rückkauf zu dem im Angebot genannten Preis verpflichtet hatte. Wie bereits im Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt, ist bei der Auslegung das Angebot Nr. einzubeziehen, in dem der Rückkaufspreis pro Container angegeben war. Unerheblich ist aufgrund der Einheit von Kauf- und Verwaltungsvertrag, dass auf das Angebot lediglich in Ziff. 1 des Kaufvertrags und nicht erneut in Ziff. 4 des Verwaltungsvertrags explizit Bezug genommen wurde. Beide Vertragsteile sind untrennbar miteinander verzahnt. Bei der Nennung des Rückkaufspreises pro Container am Ende von Seite 1 des Angebots findet sich keinerlei Hinweis, dass es sich dabei nicht um einen feststehenden Betrag handeln würde. Die Überschrift „Beispielsrechnung“, die ggf. Spielraum für Interpretationen lassen würde, findet sich erst auf Seite 2. Beispielshaft musste die Berechnung schon deshalb bleiben, weil die Anzahl der zu erwerbenden Container der Entscheidung des Anlegers überlassen und im Angebot nicht vorgegeben war. Der Kläger erläutert auch nicht, wie seines Erachtens der Rückkaufspreis bestimmt worden wäre, wenn er nicht schon zum Zeitpunkt der Investition vereinbart worden wäre. Der Umstand, dass die vertragliche Formulierung im Jahr 2014 (Fall des OLG München) anders war als im Jahr 2012, dem hiesigen Fall, führt schließlich nicht dazu, dass von einem gegenteiligen Willen der Vertragsparteien auszugehen ist. Vielmehr kann die neue Formulierung auch lediglich der größeren Klarheit gedient haben. Der Hinweis auf steuerliche Gründe ist mangels näherer Ausführungen nicht nachvollziehbar.
17 
c) Eine Anfechtbarkeit der Auszahlungen an den Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem anderen Anfechtungsgrund. Der Kläger hat sich ausdrücklich nur auf die Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO bezogen, und aus seinem Vortrag ergeben sich auch nicht die Voraussetzungen eines anderen Anfechtungsgrunds, insbesondere nicht diejenigen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. Denn jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Gutschriften nicht zu erkennen.
18 
d) Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist offensichtlich. Die dargestellte Rechtsauffassung des Senats steht im Einklang mit den höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen zur Anfechtung nach § 134 InsO und berücksichtigt die zu verschiedenen Schneeballsystemen ergangenen Entscheidungen. Für die Offensichtlichkeit braucht die Aussichtslosigkeit nicht auf der Hand zu liegen, sie kann sich auch, wie hier, erst auf Grund einer gründlichen Prüfung ergeben (BeckOK ZPO/Wulf, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 522 Rn. 15). Eine mündliche Verhandlung ist ebenso wenig geboten, da von ihr keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
19 
2. Der Behandlung nach § 522 Abs. 2 ZPO steht kein Zulassungsgrund i.S.v. § 543 ZPO entgegen.
20 
a) Klärungsbedürftige Rechtsfragen i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO stellen sich nicht und werden vom Kläger auch in seiner Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss nicht aufgezeigt. Die Frage der Anfechtbarkeit lässt sich vielmehr nach Auslegung der konkreten Vereinbarung unter Berücksichtigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheiden. Der Umstand, dass es eine Vielzahl an weiteren (größtenteils noch nicht rechtshängigen) Streitigkeiten mit Investoren über die geleisteten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin gibt, begründet an sich keine grundsätzliche Bedeutung, ohne dass sich konkrete ungeklärte Rechtsfragen stellen. Zudem handelt es sich hierbei nicht um eine unbestimmte Anzahl von Verfahren. Der Wunsch nach einer einheitlichen Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren begründet keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dieselbe Insolvenz betreffende - potentielle - Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, juris Rn. 9). Dies ist auch vorliegend der Fall, selbst unter Berücksichtigung der vom Kläger dargestellten Anzahl an Anfechtungsstreitigkeiten. Maßgeblich kann zudem nicht die Gesamtzahl an Investitionen und Anfechtungen im Bereich der P & R Gruppe oder gar der Container-Branche sein, sondern nur diejenige, welche sich auf Investitionen bezieht, die mit exakt derselben vertraglichen Gestaltung erfolgte wie im vorliegenden Fall, da es auf die Auslegung der Vertragsurkunde zur Bestimmung der gegenseitigen vertraglichen Pflichten ankommt. Auf Unterschiede in den Verträgen weist der Kläger aber selbst hin.
21 
b) Der Senat hält schließlich daran fest, dass eine Zulassung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich ist. Eine dies erfordernde Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, BGHZ 154, 288-301, juris Rn. 11). Auch wenn dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm eine vergleichbare Vertragsurkunde wie im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegen haben sollte, ist keine Abweichung in der Rechtsanwendung des § 134 InsO ersichtlich. Das Oberlandesgericht Hamm ist vielmehr - wohl aufgrund abweichender Auslegung des Vertrags, die sich indes nicht im Einzelnen aus den Entscheidungsgründen ergibt - im Hinblick auf die Mietzinszahlungen von einer mangels Übertragung des Eigentums an den Containern rechtsgrundlosen Zahlung ausgegangen und hat deshalb konsequenterweise eine Anfechtbarkeit bejaht. Die Abweichung beruht deshalb auf Unterschieden in der Tatsachengrundlage.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
23 
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
24 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen