1.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 – 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Maulbronn (MAU 67 GRG 910/2021) vom 17.03.2021, mit welchem das Ersuchen des Amtsgerichts Bretten vom 10.12.2020 zur Überleitung von Stockwerkseigentum in Wohnungs- und Teileigentum zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.
2.
Der Geschäftswert wird auf EUR 17.000 festgesetzt.
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| Die Beteiligten sind im Grundbuch des Amtsgerichts Maulbronn, in Blatt X, Flst. Nr. Y jeweils als Stockwerkseigentümer des Anwesens Flst.- Nr. Y, einer in der M-Str. 15 in B. gelegenen Gebäude- und Freifläche, eingetragen. Nachdem die Beteiligte zu 1) vor dem Amtsgericht Bretten (UR II 1/16 (3)) ein Verfahren zur Umwandlung des Stockwerkseigentums in Wohnungseigentum angestrengt hatte, dem sich die Beteiligten zu 2) und zu 3) anschlossen, ordnete das erwähnte Gericht durch Beschluss vom 16.01.2020 eine entsprechende Überleitung an. Unter Bezugnahme auf einen dem Beschluss als Anlage beigefügten Aufteilungsplan wurde eine entsprechende Aufteilung in insgesamt 6 Wohneinheiten angeordnet. |
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| Nachdem das Amtsgericht Bretten dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 04.06.2020 eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 16.01.2020 zugeleitet hatte, um entsprechende Änderungen im Grundbuch zu veranlassen, machte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 18.06.2020 insbesondere darauf aufmerksam, dass ein förmliches Ersuchen i.S. des § 29 Abs. 3 GBO erforderlich sei. Auch wies es auf das Fehlen von Grundrissplänen bezüglich der Einheiten Nrn. 4, 5 und 6 hin. Daraufhin erließ das Amtsgericht Bretten am 20.10.2020 einen Ergänzungsbeschluss, ehe es mit Schreiben vom 10.12.2020 Grundrisspläne nachreichte und darum ersuchte, die in den beiden erwähnten Beschlüssen angeordnete Überleitung des bisherigen Stockwerks- in Wohnungseigentum zu vollziehen. |
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| Durch Beschluss vom 17.03.2021, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wies das Grundbuchamt das Gesuch des Amtsgerichts Bretten zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das zwingende Erfordernis der Einheit des Eigentums gemäß § 1 Abs. 4 WEG sei nicht gewahrt, da das übergeleitete Wohnungs- und Teileigentum, was die Einheiten Nrn. 4, 5 und 6 anbelangt, auf zwei unterschiedlichen Grundstücken – dem Flurstück Nr. Y und dem Flurstück Nr. Y/4 – liege, was sich aus dem Lageplan sowie den übermittelten Grundrissplänen ergebe. Früher hätten die beiden vorgenannten Flurstücke ein einheitliches Grundstück gebildet, wobei alle darauf befindlichen Gebäude zum Stockwerkseigentum gehört hätten. Im Jahre 1966 sei indes das Flurstück Nr. Y/4 im Grundbuch als rechtlich selbständiges Grundstück gebucht worden und das Stockwerkseigentum an dem Anbau auf jenem Flurstück sei ausweislich der näher bezeichneten notariellen Urkunden ausdrücklich aufgehoben worden. Da der errichtete Anbau vollständig auf dem Nachbargrundstück liege und selbständig abreißbar sei, könne auch kein Überbau angenommen werden. |
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| Dagegen richten sich die Beschwerden sowohl der Beteiligten zu 2) und zu 3), eingelegt mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.06.2021, als auch der Beteiligten zu 1, eingelegt mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.07.2021, mit welchen sie eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses erstreben. Zur Begründung haben sie insbesondere ausgeführt: Das Grundbuchamt habe fälschlicherweise unterstellt, dass die Einheiten Nrn. 4, 5 und 6 sowohl auf dem Flurstück Nr. Y als auch auf dem Flurstück Nr. Y/4 lägen. Aus den vorgelegten Lageplänen sei ausdrücklich zu erkennen, dass das Flurstück Nr. Y/4 rein gar nichts mit dem Flurstück Nr. Y zu tun habe. Das Flurstück Nr. Y/4 sei in sich abgeschlossen, eingegrenzt und mit Grenzpunkten markiert, so dass die Einheiten 4, 5 und 6 keinesfalls auf Flurstück Nr. Y liegen könnten. Es sei nicht erkennbar, woher das Grundbuchamt seine gegenteilige Unterstellung herleite; aus den vorgelegten Plänen sei dies jedenfalls nicht nachvollziehbar. Der errichtete Anbau, der vollständig auf einem eigenen Flurstück liege, sei von dem Hauptgrundstück unabhängig. Aufgrund der Eigenständigkeit beider Gebäudeteile sei daher das neue Flurstück Nr. Y/4 auch im Grundbuch vom 20.06.1966 eingetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird jeweils auf die vorbezeichneten Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsmittelführer Bezug genommen. |
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| Unter Aufrechterhaltung und Konkretisierung seiner bereits in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen, oben dargelegten Einschätzung erließ das Grundbuchamt unter gleichzeitiger Vorlage der Akten am 23.07.2021 einen Nichtabhilfebeschluss, auf dessen Inhalt verwiesen wird. |
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| Die Beteiligte zu 1 machte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.08.2021 weiterhin geltend, auch wenn man der Einschätzung des Grundbuchamtes folge, sei dem Eintragungsersuchen zu entsprechen. Ein etwaiger Überbau wäre nämlich erlaubt (AS II 4). Dieser Einschätzung schlossen sich die Beteiligten zu 2 und 3 an (AS II 6). |
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| Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Die einer Befristung grundsätzlich nicht unterliegende Beschwerde ist nach § 71 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. |
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| Insbesondere ist unschädlich, dass die angefochtene Entscheidung nicht einen Antrag der Beschwerdeführer zum Gegenstand hatte, sondern ein behördliches Ersuchen i.S. der §§ 38, 29 Abs. 3 GBO. Im Falle einer Zwischenverfügung oder bei einer Zurückweisung des Ersuchens hat nämlich anerkanntermaßen nicht nur die ersuchende Behörde selbst ein Beschwerderecht, sondern auch der nachteilig betroffene Beteiligte (vgl. OLG Jena FGPrax 2013, 252; Demharter, GBO, 32. Auflage 2020, § 38 Rn. 79 mwN). Die Beschwerdeberechtigung leitet sich nämlich nicht daraus ab, ob ein Antrag gestellt wurde, sondern sie folgt aus der Antragsberechtigung (vgl. Demharter aaO, § 71 Rn. 63 mwN), die sich vorliegend aus der Stellung der Beteiligten als Stockwerkseigentümer ergibt. |
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| Das Grundbuchamt hat dem Ersuchen zu Recht nicht entsprochen, denn der Eintragung steht ein Hindernis entgegen. |
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| Die Begründung von Wohnungseigentum ist nach §§ 3, 8 WEG grundsätzlich nur in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude möglich. Dagegen kann Wohnungseigentum nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird (§ 1 Abs. 4 WEG). |
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| Wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat, erschließt sich anhand der Akten- bzw. Urkundenlage, dass die Wohneinheiten Nrn. 4, 5 und 6, die sich in der westlichen Hälfte des in den Bestandsplänen vom 29.10.1996 als „Hausteil M.“ bezeichneten Gebäudekomplexes befinden, auf zwei Grundstücken gelegen sind. Denn sie erstrecken sich nicht nur auf das Grundstück Flurstück Nr. Y, sondern auch auf den nachträglich errichteten Anbau, der sich auf dem südlich angrenzenden, lediglich 0,51 Ar großen Grundstück Flurstück Nr. Y/4 befindet. Das ergibt sich aus den mit dem Ersuchen eingereichten Aufteilungsplänen, denen offenkundig Teile der vorbezeichneten Bestandspläne zugrunde liegen, aus dem Lageplan sowie aus den nachgereichten Grundrissplänen. Insbesondere aus Letzteren erschließt sich eindeutig, dass sich in dem betreffenden Anbau, der zu einer der Höhe nach versetzten Ausdehnung des Gebäudekörpers nach Süden hin – allerdings begrenzt auf den Bereich der westlichen Haushälfte („Hausteil M.“) – geführt hatte, Teile der Einheiten Nrn. 4, 5 und 6 befinden: Bei der im ersten Obergeschoss gelegenen Einheit Nr. 5 befindet sich etwa der Essraum in dem Anbau, bei der im Dachgeschoss gelegenen Einheit Nr. 6 sind die Bereiche „Essen“ und „Wohnen“ sowie der Balkon in dem Anbau gelegen. |
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| Dass sich der Anbau auf Grundstück Flurstück Nr. Y/4 befindet, ergibt sich nicht nur aus den vorbezeichneten Planunterlagen, sondern im Übrigen (mittelbar) auch aus dem – insoweit noch zutreffenden – Vorbringen der Beschwerdeführer, die Einheiten Nrn. 4, 5 und 6 seien (auch) auf dem vorbezeichneten Grundstück gelegen. Nicht beigepflichtet werden kann ihnen freilich in ihrer weitergehenden Einschätzung, dass die Einheiten Nrn. 4, 5 und 6 ausschließlich auf dem Flurstück Nr. Y/4 gelegen wären. Das Gegenteil ergibt sich insbesondere aus den nachgereichten Grundrissplänen. |
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| Selbst aber, wenn es sich – wie nicht – gemäß dem Vorbringen der Rechtsmittelführer so verhielte, dass die Einheiten Nrn. 4, 5 und 6 ausschließlich auf dem Flurstück Nr. Y/4 belegen wären, keinesfalls hingegen auf dem Flurstück Nr. Y, hätte dem Eintragungsersuchen nicht entsprochen werden können. Denn dieses bezieht sich gerade auf das Grundstück Flurstück Nr. Y, dem die vorgenannten drei Einheiten unter Zugrundelegung der Darstellung der Beschwerdeführer gänzlich zu Unrecht zugeordnet und einer Aufteilung zugeführt worden wären. |
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| Im Ergebnis zu Recht hat das Grundbuchamt auch die Voraussetzungen eines Überbaus bzw. einer entsprechenden Heranziehung des § 912 BGB nicht als nachgewiesen erachtet. |
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| Anerkanntermaßen können sich durch einen Überbau die Baulichkeiten einer Wohnungseigentumsanlage ausnahmsweise über mehr als ein Grundstück erstrecken. Nach § 94 BGB gehört ein Gebäude bzw. ein Gebäudeteil grundsätzlich zu dem Grundstück, auf dem es sich befindet. Liegt ein entschuldigter Überbau gemäß § 912 BGB vor, steht der auf dem Nachbargrundstück befindliche Gebäudeteil im Eigentum des Stammgrundstückseigentümers (§§ 93, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Überbau entweder mit Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers oder in Ausübung einer zuvor bestellten Dienstbarkeit am Nachbargrundstück errichtet wurde, während Streit darüber herrscht, ob eine Änderung der diesbezüglichen Eigentumszuordnung auch durch die nachträgliche Bestellung einer Dienstbarkeit bewirkt werden kann (vgl. Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 1 Rn. 17, 20, mwN). Ein übergebauter Gebäudeteil kann daher in die Begründung von Wohnungseigentum einbezogen werden, wenn es sich bei ihm um einen wesentlichen Bestandteil des zu teilenden Grundstücks handelt. Denn in diesem Fall wird das Sondereigentum nicht mit dem Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden (vgl. OLG Karlsruhe ZWE 2014, 23 – juris Rn. 9 mwN). |
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| Darüber hinaus kommt – was vorliegend vom Grundbuchamt erwogen worden ist – auch bei einem nachträglich errichteten Anbau, der vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt, eine entsprechende Anwendung von § 912 BGB in Betracht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt sie maßgebend davon ab, ob der Anbau ohne wesentliche Beeinträchtigung für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude abgerissen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1489 – juris Rn. 28, 29 mwN). |
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| Schließlich findet § 912 BGB auf den sog. Eigengrenzüberbau entsprechende Anwendung, wenn also der frühere Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes die Grenze zu dem ihm ebenfalls gehörenden benachbarten Grundstück überschritten hatte und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangten (vgl. BGH MDR 2014, 212 – juris Rn.14 mwN). |
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| Keine der vorstehend aufgeführten Fallgestaltungen ist indes vorliegend einschlägig, weshalb § 912 BGB weder unmittelbar noch entsprechend herangezogen werden kann. |
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| Nach der Aktenlage muss von folgendem Geschehensablauf ausgegangen werden: |
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| Durch schuldrechtlichen Vertrag des Notariats Bretten (H …/66) vom 21.02.1966 (im Weiteren: „der Hauptvertrag“) teilten die Rechtsvorgänger der Beteiligten das vormals 2,93 Ar große (Ausgangs-)Flurstück Nr. Y in Teilgrundstücke auf, an welchen das Stockwerkseigentum aufgehoben wurde (vgl. §§ 3, 4 des Hauptvertrages). Gemäß § 4 b) des Hauptvertrages kamen sie überein, dass Herr R. M. – dieser war damals Stockwerkseigentümer der westlichen Haushälfte („Hausteil M.“) – u.a. das Alleineigentum an einer lediglich durch eine in Bezug genommene Skizze gekennzeichnete Teilfläche erhalten sollte. § 5 Satz 1 des Hauptvertrages kann entnommen werden, dass Herr R. M. beabsichtige, auf dem nach Vollzug des Hauptvertrages in seinem Eigentum stehenden Teilgrundstück ein dreistöckiges Gebäude zu entrichten. |
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| Durch weiteren Vertrag des Notariats Bretten (H …/66) vom 20.06.1966 (im Weiteren: „der Ergänzungsvertrag“) ergänzten die Rechtsvorgänger der Beteiligten den Hauptvertrag, nachdem sie zwischenzeitlich eine Vermessung des Grundbesitzes veranlasst hatten. Gemäß § 2 des Ergänzungsvertrages wiederholten sie die Aufhebung des Stockwerkseigentums an den neu gebildeten Teilgrundstücken – jenes blieb lediglich noch an dem nach der Aufteilung eine Größe von lediglich 2,20 Ar aufweisenden Grundstück Flurstück Nr. Y aufrechterhalten –, wobei sie im Rahmen der partiellen Auseinandersetzung ihrer Anteile u.a. festlegten, dass Herr R. M. das Alleineigentum an dem neugebildeten, 0,51 Ar großen Teilgrundstück Flurstück Nr. Y/4 erhält. |
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| In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass Herr R. M. in der Folgezeit auf dem Flurstück Nr. Y/4 den erwähnten Anbau errichten und eine räumliche Verbindung mit den seinem Stockwerkseigentum unterfallenden Gebäudeteilen („Hausteil M.“) auf dem benachbarten Grundstück Nr. Y herstellen ließ. |
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| Bei dieser Sachlage bleibt bereits vom Ansatz her kein Raum für eine Heranziehung des § 912 BGB. |
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| Die Bestandteilszuordnung eines (einheitlichen) Grenzgebäudes im Regelungszusammenhang der §§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 2, 912 BGB an nur eines der bebauten Nachbargrundstücke setzt voraus, dass eines der beiden als Stammgrundstück angesehen werden kann, von dem aus der Überbau vorgenommen worden ist (BGHZ 110, 298 – juris Rn. 14 mwN). Für den Normalfall, dass sich das Gebäude auf Grundstücken verschiedener Eigentümer befindet, ist für die Beantwortung der Frage, von welchem Grundstück aus über eine fremde Grenze gebaut wurde, allein darauf abzustellen, welche Absichten und wirtschaftlichen Interessen den Erbauer geleitet hatten, ohne dass sonstige Umstände, etwa der handwerkliche Bauablauf etc., eine Rolle spielten (vgl. BGH aaO – juris Rn. 15 mwN). Auch für den Fall des Eigengrenzüberbaus sind die Absichten des Erbauers maßgebend, wobei, wenn sich dieser nicht anders geäußert hat, vermutet werden kann, dass die objektiven Gegebenheiten seinen Absichten entsprechen (vgl. BGH aaO – juris Rn. 17 mwN). |
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| Für die hier vorliegende Konstellation eines vom Eigentümer eines Grundstücks vollzogenen nachträglichen Anbaus an ein Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück, an welchem anteiliges Stockwerkseigentum des Erbauers besteht, kann nichts Anderes gelten. Auch insoweit ist auf die sich aus den objektiven Umständen erschließenden Absichten und wirtschaftlichen Interessen des Erbauers abzustellen. |
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| Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann indes gerade nicht angenommen werden, dass eine Einstufung des nachträglich errichteten Anbaus als wesentlicher Bestandteil des Nachbargrundstücks Flurstück Nr. Y, an welchem Herrn R. M. in Gestalt des oben näher bezeichneten Stockwerkseigentums lediglich eine anteilige dingliche Mitberechtigung hielt, seinen Interessen entsprach. Ganz im Gegenteil: Wie sich dem Haupt- und dem Ergänzungsvertrag entnehmen lässt, war ihm gerade daran gelegen, dass er erst das alleinige Eigentum an dem neugebildeten Teilgrundstück Flurstück Nr. Y/4 erlangt, ehe er darauf die beabsichtigte Errichtung des Gebäudes bzw. Anbaus vollzieht. Daraus erschließt sich, dass nach seiner Absicht die mit der Bebauung verbundene Wertsteigerung entweder ausschließlich oder jedenfalls in ganz überwiegendem Maße dem in seinem Alleineigentum stehenden Flurstück Nr. Y/4 zugutekommen sollte. In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Anbau gemäß §§ 946, 94 Abs. 1 BGB auf der Grenzlinie einer vertikalen Trennung unterliegt. |
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| Zu demselben Ergebnis ist das Grundbuchamt gelangt, auch wenn die von ihm herangezogene Begründung nicht belastbar erscheint. Denn es kommt gerade nicht darauf an, ob der Anbau „selbständig abreißbar“ ist. |
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| Schließlich ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Grundbuchamt keine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO erlassen, sondern das Gesuch gleich zurückgewiesen hat. |
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| Auch wenn sich die Bestimmung des § 18 Abs. 1 GBO ihrem Wortlaut nach lediglich auf Eintragungsanträge bezieht, ist eine Zwischenverfügung auch gegenüber einem behördlichen Ersuchen nach § 38 GBO zulässig (vgl. Demharter, GBO, 32. Auflage 2020, § 18 Rn. 24 mwN). |
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| Nach zutreffender und wohl auch herrschender Ansicht hat das Grundbuchamt nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, ob es den Antrag bzw. das Gesuch zurückweist oder eine Zwischenverfügung erlässt, die freilich die Regel darstellt (vgl. OLG Düsseldorf NotBZ 2020, 266 – juris Rn. 11; OLG Zweibrücken FGPrax 2010, 128 – juris Rn. 8; OLG München DNotZ 2008, 934 – juris Rn.11; Demharter, GBO, 32. Auflage 2020, § 18 Rn. 21 mwN). Abzuwägen sind dabei typischerweise das berechtigte Streben des Antragstellers nach alsbaldiger Stellung des Antrages zur Wahrung des Rangs sowie der mit dem Eingang des Antrages verbundenen materiellen Wirkungen auf der einen Seite und dem Interesse der Allgemeinheit an der raschen Abwicklung des Grundbuchverkehrs auf der anderen Seite. Dabei kommt eine Zwischenverfügung im Allgemeinen nur bei leicht und schnell, also in angemessener Frist behebbaren Mängeln in Betracht (vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 290 – juris Rn. 11; Demharter, GBO, aaO, § 18 Rn. 21 mwN), wobei jeweils den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (vgl. OLG München DNotZ 2008, 934 – juris Rn.12). |
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| Gemessen daran entsprach die Zurückweisung des Gesuchs pflichtgemäßem Ermessen. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, konnte dem Gesuch deshalb nicht stattgegeben werden, weil nach Aktenlage aus den oben aufgezeigten Gründen (grundsätzlich) vom Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach § 1 Abs. 4 WEG ausgegangen werden muss. Ob dieses überhaupt überwunden werden kann, erscheint fraglich. Auch wenn man dies annehmen würde, kann jedenfalls nicht von einem leicht und schnell zu behebenden Mangel ausgegangen werden: |
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| Es bestehen erhebliche Bedenken, ob sich das erwähnte Eintragungshindernis in der hier vorliegenden Sonderkonstellation durch die nachträgliche Bestellung einer Dienstbarkeit beheben ließe. Abgesehen davon, dass ohnehin streitig ist, ob eine derartige Heilungsmöglichkeit überhaupt eröffnet sein kann (zum Meinungsstand: vgl. Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 1 Rn. 20 mwN), wäre sie selbst für die Beschwerdeführer mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Ob ggf. gleichwohl Raum für eine Zwischenverfügung geblieben wäre, wenn es sich um einen eigenen Eintragungsantrag der Beschwerdeführer gehandelt hätte (vgl. OLG Karlsruhe ZWE 2014, 23 – juris Rn. 11 mwN), kann offenbleiben. Jedenfalls ist die Handhabung des Grundbuchamts, von einer Zwischenverfügung gegenüber dem ersuchenden Gericht abzusehen, nicht ermessensfehlerhaft. |
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| Nähere Erwägungen dazu, ob vorliegend eine Überwindung des Eintragungshindernisses durch eine Grundstücksvereinigung (§ 890 BGB) erreicht werden könnte, brauchen ebenso wenig angestellt werden. Sollte dies möglich sein, müsste von einem der Beteiligten erst ein gesondertes Verfahren angestrengt werden, was dem Zweck einer Zwischenverfügung zuwiderliefe. Außerdem müsste im Anschluss daran nicht nur ein neues Gesuch gestellt werden, auch der zugrundeliegende Beschluss des Amtsgerichts Bretten (UR II 1/16 (3)) bedürfte insoweit zumindest einer inhaltlichen Ergänzung. |
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| Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist entbehrlich, da diese aus dem Gesetz folgt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). |
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| Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. |
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| Den Geschäftswert hat der Senat gemäß §§ 61, 46 GNotKG festgesetzt. Maßgebend war insoweit das Interesse der Beschwerdeführer an der erstrebten Eintragung und damit an dem Vollzug der vom ersuchenden Gericht schon beschlossenen Umwandlung des Stockwerkseigentums in Wohnungseigentum. Da in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bretten der Streitwert auf EUR 50.000 festgesetzt wurde, erschien es vorliegend geboten, für die begehrte Eintragung lediglich einen Bruchteil davon in Höhe von rund 1/3 – mithin EUR 17.000 – in Ansatz zu bringen. |
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