Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 5 UF 148/25
Tenor
1. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Nachdem der Vater im Interesse der Kinder seine Beschwerde zurückgenommen hat, ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 84, 81 FamFG zu entscheiden. Dabei entspricht es vorliegend billigem Ermessen, keine Gerichtskosten zu erheben und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
- 2
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dabei ist gem. § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG die seit 01.06.2025 geltende Fassung (Wert 5.000 €) anzuwenden, da die Beschwerde nach diesem Datum eingelegt worden ist. Eine Deckelung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf den zutreffend festgesetzten Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Wert 4.000 €) nach dem damals geltenden Recht ist nicht vorzunehmen. Die allgemeine Regelung des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG wird durch die speziellere Regelung des § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG verdrängt (OLG Karlsruhe vom 18.08.2025 - 20 UF 55/25, juris Rn. 3; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2021, 776 Rn. 19; Schneider/Dürbeck, NZFam 2021, 206, 209). Soweit ohne nähere Erörterung des Verhältnisses der beiden Vorschriften ein Nebeneinander oder sogar ein Vorrang des § 40 Abs. 2 S. 1 FamGKG angenommen wird (BeckOK Kostenrecht/Wendtland, Stand 01.02.2025, § 63 FamGKG Rn. 3; vgl. auch BGH WuM 2022, 292 Rn. 5; WuM 2022, 183 Rn. 4) ist dem jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht zu folgen. Anderenfalls verbliebe für die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 63 Abs. 2 S. 1 FamFG praktisch kein Anwendungsfall, da eine Ermäßigung von Wertvorschriften durch Gesetzesänderungen die absolute Ausnahme darstellen dürfte.
- 3
Gem. § 59 Abs. 1 S. 5 mit § 57 Abs. 7 FamGKG ist die Entscheidung zum Verfahrenswert unanfechtbar, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt daher nicht in Betracht.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 121/25
11. Februar 2026
|
20 UF 121/25 | 11. Februar 2026 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 59/25
18. November 2025
|
20 UF 59/25 | 18. November 2025 |
Referenzen
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamGKG § 63 Übergangsvorschrift 3x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 3x
- 20 UF 55/25 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2021, 776 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamGKG § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x