Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 680/04

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 2004 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.418,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 23. Dezember 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten fallen dem Kläger 11/20 und dem Beklagten 9/20 zur Last.

Die zweitinstanzlichen Kosten trägt der Kläger zu 7/20 und der Beklagte zu 13/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät, die in den Jahren 1997 bis 1999 mit der Interessenvertretung des Beklagten betraut war. Dabei ging es überwiegend um prozessuale Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dessen Ehescheidung, die dem damaligen Sozius B oblagen.

2

Aus Unzufriedenheit kündigte der Beklagte das Mandatsverhältnis am 29. Juni 1999. Daraufhin stellte ihm der Kläger am 9. Juli 1999 anwaltliche Leistungen mit dem folgenden Bezug und den nachstehenden Beträgen in Rechnung:

3
Mahnverfahren gegen die Ehefrau  190,06 DM
Sorgerechtsverfahren wegen des Sohnes  788,80 DM
Unterhaltsklage der Ehefrau und des Sohnes 3.891,80 DM
Trennungsunterhaltsklage der Ehefrau
(einschließlich einer Vorschussleistung von 2.000 DM an diese)
4.981,20 DM
Strafanzeige gegen die Ehefrau  246,85 DM
Antrag auf Gewährung des Umgangsrechts mit dem Sohn  120,06 DM
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Trennungsunterhalts der Ehefrau und des Unterhalts für den Sohn 2.180,80 DM
Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Unterhaltstitel der Ehefrau 450,12 DM
Außergerichtliche Angelegenheiten 2.536,02 DM
4

Bereits unter dem 27. Mai 1999 hatte der Kläger im Hinblick auf Tätigkeiten im Rahmen einer von der Ehefrau des Beklagten erhobenen Unterlassungsklage 1.751,40 DM geltend gemacht.

5

Schließlich erhob er noch mit einer Rechnung vom 28. Juli 1999 eine Restforderung von 2.174,20 DM für die Führung des Ehescheidungsprozesses.

6

In Höhe der Summe aller vorgenannten Beträge, nämlich 19.311,31 DM, sowie laufender Zinsen hat der Kläger einen Mahnbescheid wegen "Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechnung-Aufstellung-Diverse vom 9. Juli 1999" erwirkt, der dem Beklagten am 23. Dezember 2000 zugestellt worden ist. Auf dessen Widerspruch hin ist es, nachdem der Kläger am 2. Juli 2002 den erforderlichen weiteren Kostenvorschuss eingezahlt hat, zu dem vorliegenden Rechtsstreit gekommen.

7

Der Beklagte hat die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung der Zahlungsansprüche in Abrede gestellt. Forderungsinhaber könne allenfalls die Rechtsanwaltssozietät sein. Auch diese sei jedoch nicht berechtigt, weil sie die Belastung seiner Person mit den streitigen Gebühren verschuldet habe, indem sie weder eine Deckungszusage bei seinem Rechtsschutzversicherer eingeholt noch Prozesskostenhilfe für ihn beantragt habe.

8

Außerdem sei es zu weiteren anwaltlichen Fehlern gekommen.

9

Deshalb habe er das Mandatsverhältnis kündigen müssen, was zum Teil zu einem erneuten Gebührenanfall infolge der Beauftragung eines Folgeanwalts geführt habe. Darüber hinaus hat der Beklagte generell die Verjährungseinrede erhoben.

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Das Landgericht hat ihn unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 6.774,76 EUR nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Aktivlegitimation des Klägers im Anschluss an eine Zeugenvernehmung grundsätzlich bejaht und von den vorgenannten Einwenden des Beklagten allein der Verjährungseinrede einen gewissen Raum gegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seine Rechtsverteidigung erneuert.

11

II. Die Berufung hat einen Teilerfolg, überwiegend ist sie freilich zurückzuweisen. Der ausgeurteilte Betrag ist auf 4.418,45 EUR nebst Zinsen herabzusetzen.

12

1. Die Ansprüche, die durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts B gegenüber dem Beklagten begründet wurden, stehen dem Kläger zu. Dies war auch bereits bei Einleitung des Mahnverfahrens der Fall. Damit unterbrach die Zustellung des Mahnbescheids am 23. Dezember 2000 gemäß § 209 Abs.2 Nr.1 BGB a.F. die Verjährung für alle Forderungen, die Gegenstand des Mahnverfahrens waren (BGH NJW 1980, 2461, 2462; BGH NJW 1999, 2110, 2111), soweit nicht bereits zuvor Verjährung eingetreten war. Ein solcher vorangegangener Verjährungseintritt kann nur für die Honoraransprüche angenommen werden, deren Fälligkeit gemäß § 16 BRAGO bis zum 31. Dezember 1997 zu ersehen ist.

13

Das betrifft allein die Forderungen wegen der Unterhaltsklage der Ehefrau und des Sohns über 3.891,80 DM und der Strafanzeige gegen die Ehefrau über 246,85 DM.

14

Der Senat folgt dem Landgericht in der Würdigung der Zeugenaussage B und Dr. K , dass die streitigen Ansprüche Anfang Dezember 2000 von der ursprünglich Berechtigten, aus dem Kläger, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. K bestehenden Außensozietät an den Kläger abgetreten wurden.

15

Dieser Anspruchsübergang scheiterte nicht an der fehlenden Zustimmung der Rechtsanwältinnen V und Dr. K. Der Kläger hat auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Oktober 2004 hin dargelegt, dass diese insoweit keine Mitberechtigung erworben hatten.

16

2. Gegenstand des Mahnverfahrens und damit grundsätzlich von der Verjährungsunterbrechungswirkung erfasst waren all die Forderungen, die seinerzeit erkennbar geltend gemacht wurden; das setzt ihre hinreichende Individualisierung voraus (BGH NJW 1993, 862, 863; BGH NJW 1995, 2230, 2231; BGH NJW 1996, 2152, 2153; BGH NJW 2001, 305, 306; BGH VersR 2002, 730, 731). Der Mahnbescheid bezog sich auf "Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandshonorar gem. Rechnung-Aufstellung-Diverse vom 9. Juli 1999". Da nicht vorgetragen worden ist, dass ihm eine solche Aufstellung beigefügt war, lässt er sich nur in Verbindung mit dem unter dem 9. Juli 1999 erstellten Einzelrechnungen bringen, die der Beklagte erhalten hatte. Deshalb war eine Unterbrechung der Verjährung allein in soweit möglich. Dass sich die Rechnungen vom 9. Juli 1997 lediglich auf insgesamt 15.385,71 DM beliefen, während der Mahnbescheid eine Summe von 19.311,31 DM nannte, die sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Rechnungen über 1.751,40 DM vom 27. Mai 1999 und über 2.174,20 DM vom 28. Juli 1999 erschloss, genügt nicht, um die Unterbrechungswirkung auf diese Rechnungen zu erstrecken.

17

Die über § 209 Abs.2 Nr.1 BGB a.F. herbeigeführte Verjährungsunterbrechung wurde nicht deshalb hinfällig, weil -nachdem der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte- der Kläger mit der Einzahlung des Kostenvorschusses zuwartete, der für die Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich war. Der Beklagte bemüht in diesem Zusammenhang zu Unrecht den Rechtsgedanken des § 696 Abs.3 ZPO. Dafür ist kein Raum. Denn § 696 Abs.3 ZPO regelt lediglich, welche Auswirkungen die Vorschusszahlung auf die Rechtshängigkeit hat. Das ist indessen für den Tatbestand des § 209 Abs.2 Nr.1 BGB a.F. ohne Belang.

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3. Die Anspruchsberechtigung des Klägers wird durch den Einwand des Beklagten, Rechtsanwalt B habe durch pflichtwidriges Verhalten die Kündigung des Anwaltsvertrages veranlasst, nicht entscheidend beeinträchtigt. Allerdings können Fehler eines Anwalts, aufgrund der der Auftraggeber ihm das Mandat entzieht nach § 628 Abs.1 S.2 BGB zu einem Fortfall der Vergütungsforderung führen, wenn die anwaltliche Tätigkeit letztlich nutzlos war, und darüber hinaus gemäß § 628 Abs.2 BGB eine Ersatzpflicht für den aus der Vertragsbeendigung resultierenden Schaden nach sich ziehen. Von daher ist die Rechtsverteidigung des Beklagten, der darauf verweist, dass die Leistungen des Rechtsanwalts B für ihn weithin ohne Interesse gewesen sein, weil er einen Folgeanwalt habe einschalten und diesen dann habe honorieren müssen, in ihrem Ansatz beachtlich (vgl. Fuchs in Bamberger/Roth, BGB, § 628 Rn.7; Schwerdtner in Münchener Kommentar, BGB, 3.Aufl., § 628 Rn.25).

19

Die Anwendung von § 628 Abs.1 S.2 BGB und von § 628 Abs.2 BGB setzt indessen ein anwaltliches Fehlverhalten von der Schwere eines wichtigen Grunds nach § 626 BGB voraus. Insofern muss es zu einer Kündigung gekommen sein, die die Wirksamkeitserfordernisse dieser Vorschrift erfüllt (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 137 f; Henssler in Münchener Kommentar, BGB, 4.Aufl., § 628 Rn.14; Schwerdtner a.a.O. § 628 Rn.12); das bedeutet auch, dass die Kündigungsfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten worden sein muss (vgl. Putzo in Palandt, BGB, 63.Aufl., § 628 Rn.6). Im Hinblick darauf erweist sich die Vertragskündigung, die der Beklagte am 29. Juni 1999 aussprach, als nicht geeignet, die Ansprüche des Klägers abzuwehren.

20

a) Dem Vorwurf, Rechtsanwalt B habe versäumt, für die von ihm übernommenen Verfahren eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers einzuholen, hat der Beklagte bereits von sich aus abgeschwächt, weil er nicht hat dartun können, dass für diese Streitigkeiten, die sein Verhältnis zur Ehefrau und zum Sohn betreffen, überhaupt Deckung hätte gewährt werden können. Die Rechtsverteidigung beschränkt sich nunmehr darauf, dass ein Hinweis auf die mangelnde Deckung pflichtwidrig unterlassen worden sei. Dabei hat der Beklagte aber nicht mitgeteilt, welche Folgen ein solcher Hinweis gehabt hätte. So ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte dann auf die Beauftragung eines Anwalts oder überhaupt auf eine Prozessführung verzichtet hätte. Von daher ist ein gewichtiges anwaltliches Versäumnis nicht feststellbar.

21

b) Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beklagten, er sei geschädigt worden, weil Rechtsanwalt B davon abgesehen habe, zu seinen Gunsten Prozesskostenhilfe zu beantragen. Allerdings kann insoweit nicht mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten kein Nachteil entstand.

22

Denn auch wenn -wie nicht ausgeräumt ist- dem Beklagten Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlungen hätte gewährt werden können, kam es durch das gänzliche Ausbleiben der Prozesskostenhilfe zu einer Belastung. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf einen entgangenen Zinsvorteil hingewiesen. Indessen war der Schaden, den der Beklagte auf diese Weise erlitten haben mag, zu gering, als dass darauf eine Kündigung nach § 626 BGB gestützt werden könnte.

23

c) Eine solche Kündigung wird auch nicht durch den Vorwurf des Beklagten getragen, Rechtsanwalt B habe ihm gegenüber den Eindruck erweckt, dass nach der Beschädigung seines Pkw im Jahre 1998 die Reparaturkosten auch in Höhe des Selbstbehalts von seinem Vollkaskoversicherer übernommen würden, worauf er keine Zahlungen an die Reparaturwerkstatt geleistet habe und deshalb mit einem Mahnverfahren überzogen worden sei. Denn der Kläger hat bestritten, dass der Beklagte entsprechend informiert worden sei. Für seine Behauptung hat der Beklagte keinen Beweis angetreten.

24

Hinzu kommt: Der Beklagte erhielt den Mahnbescheid im Februar 1999 und zahlte daraufhin sogleich. Daraus geht hervor, dass er jedenfalls jetzt wusste, wie sich die Dinge tatsächlich verhielten und eine mögliche gegenläufige Mitteilung durch Rechtsanwalt B als falsch erkannt hatte. Insofern war die Frist des § 626 Abs.2 BGB verstrichen, als er die Vertragskündigung vom 29. Juni 1999 erklärte.

25

d) Die Voraussetzungen des § 626 BGB sind schließlich auch nicht im Hinblick darauf erfüllt, dass Rechtsanwalt B am 21. Dezember 1998 einen Termin im Trennungsunterhaltsprozess nicht wahrnahm und deshalb ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erging. Dabei kann dahinstehen, inwieweit darin überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten lag. Immerhin hat der Kläger das Vorbringen des Beklagten, die Säumnis sei auf Nachlässigkeiten zurückzuführen, mit denen eine falschen Unterrichtung seiner Person einhergegangen sei, bestritten. Denn auch wenn Rechtsanwalt B ein Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen sein sollte, war das dem Beklagten zumindest im März 1999 bekannt, als ihm das Versäumnisurteil zugesandt wurde und außerdem ein darauf gegründeter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen ihn vorlag. Das war mehrere Monate vor der Vertragskündigung, so dass daraus ein rechtserheblicher Einwand nicht mehr hergeleitet werden kann.

26

Soweit der Beklagte neuerlich vorbringt, Rechtsanwalt B habe ihm gesagt, "die Sache regeln" zu wollen, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Denn diese Äußerung soll im Vorfeld der Zwangsvollstreckung erfolgt sein, die dann gleichwohl in Form des im März 1999 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattfand. Damit wusste der Beklagte seinerzeit schon, dass die Dinge nicht zu reparieren waren.

27

4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Einzelansprüche, die gegen den Beklagten im Raum stehen (nachstehend aufgelistet unter Verwendung der eingangs der Entscheidungsgründe gewählten Bezeichnung und Reihenfolge) folgende die Senatsentscheidung bestimmende Beurteilung:

28

a) Mahnverfahren gegen die Ehefrau, Forderungsbetrag 190,06 DM

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Die Gebührenforderung des Klägers ist im Ausgangspunkt außer Streit. Sie gründet sich auf die Vertretung des Beklagten in einem Mahnverfahren gegen die Ehefrau, das der Beitreibung eines Rückzahlungsanspruchs über 770,43 DM diente. Die Rechtsverteidigung des Beklagten liegt in einer -konkludent erklärten- Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung, weil der Rückzahlungsanspruch am Ende nicht durchgesetzt wurde. Damit ist zwar ein anwaltliches Versäumnis aufgezeigt, aber im Ergebnis kein durchschlagender Einwand erreicht, weil nicht zu ersehen ist, dass der Beklagte seinen Anspruch gegen die Ehefrau eingebüßt hätte. Die Zahlungspflicht des Anwalts mindert sich lediglich um eine Leistung von 69,30 DM, die die Ehefrau darauf erbracht hat, so dass von 190,06 DM ein Betrag von 120,76 DM verbleibt.

30

b) Sorgerechtsverfahren wegen des Sohnes, Forderungsbetrag 788,80 DM

31

Der Einwand des Beklagten gegen die Gebührenforderung des Klägers erschöpft sich darin, dass keine Prozesskostenhilfe für ihn beantragt worden sei. Insofern geht es um die Aufrechnung mit einem Anspruch wegen des Schadens, der durch das Ausbleiben der mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Vergünstigungen, darunter insbesondere des mit der Einräumung von Ratenzahlungen verbundenen Zinsvorteils, entstanden sei. Dieser Anspruch ist jedoch in seiner Höhe nicht dargetan, so dass der Aufrechnungseinwand keine greifbare Grundlage hat.

32

c) Unterhaltsklage der Ehefrau und des Sohnes, Forderungsbetrag 3.891,80 DM

33

Die Forderung ist vom Landgericht aberkannt worden und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

34

d) Trennungsunterhaltsklage der Ehefrau (einschließlich einer Vorschussleistung von 2.000 DM an diese), Forderungsbetrag 4.981,20 DM

35

Der von dem Kläger erhobene Anspruch geht im Umfang von 2.000 DM auf eine anwaltliche Zahlung an die Ehefrau des Beklagten zurück. Dagegen wendet sich der Beklagte vergebens. Der Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in einer auftraglosen Geschäftsführung (§ 683, 670 BGB), weil die Zahlung auf eine titulierte Unterhaltsforderung erfolgte. Damit diente sie der Abwendung der Zwangsvollstreckung. Das lag im Interesse des Beklagten und entsprach auch seinem mutmaßlichen Willen. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine andere Sicht der Dinge erlaubten. Sein Einwand, er sei durch die Zahlung im Ergebnis nicht bereichert, weil der Unterhaltsvergleich, den er am 16. Januar 2001 mit seiner Ehefrau schloss, auch ohne die Zahlung keine größere Belastung für ihn gebracht hätte, hat für den im Raum stehenden Aufwendungsersatzanspruch der §§ 683, 670 BGB keine Bedeutung und wäre nur bei einem Bereicherungsausgleich beachtlich. Eine wirksame Rechtsverteidigung könnte lediglich auf eine Schadensersatzforderung gestützt werden, die damit begründet würde, dass der Titel der Ehefrau materiell zu Unrecht entstanden wäre und dies auf einem dem Kläger anzulastenden Verschulden beruhte. Dafür ist jedoch nichts Substantielles dargetan.

36

Unter dem Gesichtspunkt des § 628 BGB kann der Beklagte seiner Inanspruchnahme nicht erfolgreich begegnen (vgl. oben 3.). Darüber hinaus scheitert er auch mit einer Aufrechnung wegen des Schadens, der ihm möglicherweise durch das Ausbleiben von Prozesskostenhilfe-Leistungen entstanden ist, weil es hier an der notwendigen Präzisierung fehlt (vgl. oben b)).

37

e) Strafanzeige gegen die Ehefrau, Forderungsbetrag 246,85 DM

38

Das Landgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen, so dass der Senat nicht damit befasst ist.

39

f) Antrag auf Gewährung des Umgangsrechts mit dem Sohn, Forderungsbetrag 120,06 DM

40

Der Beklagte wehrt sich gegen seine Inanspruchnahme mit der Begründung, dass die Zurückweisung des Gesuchs, dessen Kosten der Kläger geltend macht, von Rechtsanwalt B verschuldet wurde, weil er den Antrag verspätet gestellt habe. Das ist jedoch nicht gesichert. Es ist nämlich nicht Sache des Klägers zu beweisen, dass Rechtsanwalt B den Antrag im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Mandatierung nicht früher einreichen konnte, sondern der Beklagte muss umgekehrt den Beweis dafür führen, dass das Mandat frühzeitig erteilt wurde und deshalb ein anwaltliches Versäumnis vorliegt. Das ist bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt worden, in der es heißt, dass der "Vortrag des Beklagten mangels Beweises nicht zum Zuge komme". Den erforderlichen Beweisantrag hat der Beklagte in der Berufunginstanz nicht gestellt.

41

g) Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Trennungsunterhalts der Ehefrau und des Unterhalts für den Sohn, Forderungsbetrag 2.180,80 DM

42

Die Forderung ist nicht zu hoch bemessen. Die Prozessgebühr, die der Kläger geltend macht, ist einheitlich nach den addierten Streitwerten der Verfahren (27.776 DM = 12.930 DM + 14.846 DM) und die Verhandlungsgebühr nur in Anlehnung an den Wert des Verfahrens, in dem verhandelt wurde (12.930 DM) errechnet worden.

43

Eine Aufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen ausgebliebener Prozesskostenhilfe dringt aus den bereits genannten Gründen nicht durch (vgl. oben b)).

44

h) Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Unterhaltstitel der Ehefrau, Forderungsbetrag 450,12 DM

45

Auch hier stützt sich die Rechtsverteidigung des Beklagten auf eine Aufrechnung, die aus dem Versäumnis eines Prozesskostenhilfe-Antrages hergeleitet wird. Damit ist sie wiederum nicht tragfähig (vgl. oben b)).

46

i) Außergerichtliche Angelegenheiten, Forderungsbetrag 2.536,02 DM

47

Eine Anspruchsberechtigung des Klägers, die das Landgericht in Höhe von 892,93 DM bejaht hat, ist insgesamt nicht zu ersehen. Es mag sein, dass die Kanzlei des Klägers damit beauftragt war, an der Veräußerung des Hausanwesens mitzuwirken. Insoweit sind auch, wie die vorgelegte Korrespondenz zeigt, Bemühungen entfaltet worden. Aber das besagt nicht, dass deshalb eine besondere anwaltliche Vergütung verlangt werden könnte. Der Beklagte hat unwidersprochen mitgeteilt, die anwaltliche Tätigkeit habe im Zusammenhang mit zwei bestimmten familiengerichtlichen Verfahren gestanden. Daher wird sie grundsätzlich für das dafür anfallende Honorar abgegolten. Dass Leistungen erbracht worden wären, die über die Abwicklung der gerichtlichen Streitigkeiten hinausgegangen wären und einen eigenständigen Charakter gehabt hätten, ist nicht deutlich geworden.

48

j) Unterhaltsklage der Ehefrau, Forderungsbetrag 1.751,40 DM

49

Auch wenn der gegen den sachlichen Bestand des Anspruchs gerichtete Einwand des Beklagten, die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe sei unterlassen worden, nicht greift, vgl. oben b), erweist sich die Rechtsverteidigung letztlich als erfolgreich. Der von dem Kläger erhobene Anspruch ist nämlich verjährt, nachdem er nicht von dem gegen den Beklagten erwirkten Mahnbescheid erfasst war (vgl. oben 2.).

50

k) Ehescheidungsprozess, Forderungsbetrag 2.174,20 DM

51

Soweit sich der Kläger eines Erstattungsanspruchs von 200 DM wegen verauslagter Gerichtskosten berühmt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieser Punkt steht jetzt nicht mehr zur Entscheidung an. Im Hinblick auf die Forderung des Klägers im Übrigen kann sich der Beklagte zwar weder mit Erfolg auf § 628 BGB berufen (vgl. oben 3.) noch mit einem Schadensersatzanspruch wegen ausgebliebener Prozesskostenhilfe aufrechnen (vgl. oben b)). Er dringt jedoch mit seiner Verjährungseinrede durch, weil die Forderung des Klägers nicht Gegenstand des Mahnverfahrens war (vgl. oben 2.).

52

5. Nach alledem errechnet sich in Aneinanderreihung der Einzelpositionen gemäß oben 4. für den Kläger folgender Gesamtanspruch

53
a) 120,76 DM
b) 788,80 DM
c) -,-- DM
d) 4.981,20 DM
e)  -,-- DM
f) 120,06 DM
g) 2.180,80 DM
h) 450,12 DM
i)  -,-- DM
j) -,-- DM
k) -,-- DM
Summe 8.641,74 DM
54

Auf den Gesamtbetrag von 8.641,74 DM, der 4.418,45 EUR entspricht sind -im Rahmen des gestellten Klageantrags- Zinsen von 4 % zu entrichten, wobei der Zinslauf verzugsbedingt mit der Zustellung des für den Kläger erlassenen Mahnbescheides einsetzt, die am 23. Dezember 2000 erfolgte (§§ 288 Abs.1 S.2, 288 Abs.1 BGB a.F.). Ein früherer Zeitpunkt zu dem der Beklagte in Verzug geraten wäre, ist nicht dargetan.

55

Woraus sich das Verlangen des Klägers nach einer Verzinsung bereits ab dem 26. August 1999 (dem das Landgericht mit der Begründung entsprochen hat, diese Zinsen stünden dem Kläger "nach dem Gesetz" zu) rechtfertigt, ist nicht zu ersehen.

56

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 S.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

57

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO.

58

Der Berufungsstreitwert beträgt 6.774,76 EUR.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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