Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 132/05
Auf die Berufung des Insolvenzverwalters der beklagten GmbH (A... GmbH, ...) wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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1. Der Kläger hat beim Landgericht eine GmbH (A... GmbH, ...) auf Zahlung von 80.000 EUR nebst Zinsen verklagt. Dieserhalb ist am 9. September 2004 ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das die beklagte GmbH Einspruch eingelegt hat. Auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004 hin ist am 11. Januar 2005 ein kontradiktorisches Urteil erlassen worden, das gegen den Insolvenzverwalter der GmbH gerichtet ist. Das Urteil bezeichnet ihn noch in seiner alten Stellung als vorläufigen Insolvenzverwalter, weil dem Landgericht bei der Verkündung nicht bekannt war, dass unmittelbar zuvor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war.
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Der Insolvenzverwalter der GmbH greift das Urteil vom 11. Januar 2005 mit der Berufung an und beantragt die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits.
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2. Das Rechtsmittel hat im Hilfsantrag Erfolg. Es führt insoweit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache. Im Hauptantrag vermag es freilich nicht durchzudringen.
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a) Eine sachliche Abweisung des Klageanspruchs, den der Insolvenzverwalter der GmbH in erster Linie erstrebt, kommt nicht in Betracht. Bei dem Klageanspruch handelt es sich nämlich um eine Forderung, die sich gegen die in Insolvenz gefallene GmbH richtet. Dieserhalb ist der Rechtsstreit gemäß § 240 S.1 ZPO unterbrochen und kann, da eine einfache Insolvenzforderung vorliegt, von dem Insolvenzverwalter nicht nach § 86 InsO aufgenommen werden. Die Forderung ist deshalb zur Tabelle anzumelden. Erst wenn sie im Prüfungstermin bestritten wird, kann sie wieder Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein (§§ 179, 180 Abs.2, 184 S.2 InsO, vgl. Schumacher in MüKo, InsO, vor § 85 Rn.78).
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b) Gleichwohl ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
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Das ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass es -wie die Berufung gemeint hat- im Hinblick auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 240 Satz 1 ZPO nicht hätte ergehen dürfen. Die diesbezügliche Rüge des Insolvenzverwalters der GmbH (zu deren grundsätzlicher Zulässigkeit vgl. BGH NJW 1997, 1445) greift nicht. Sie scheitert von vornherein an der Bestimmung des § 249 Abs.3 ZPO. Da das Insolvenzverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht eröffnet worden war, war das Landgericht nicht gehindert, ein Urteil zu verkünden. Dass die mündliche Verhandlung erst nach der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stattfand, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dadurch kam es nämlich nicht zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 2 ZPO. Eine solche Unterbrechung hätte vorausgesetzt, dass die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis nach § 22 Abs.1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen wäre (vgl. Haarmeyer in MüKo, InsO, § 22 Rn.24). Davon kann jedoch im Hinblick auf die beschränkten Anordnungen, die seinerzeit auf der Grundlage von § 22 Abs.2 InsO erlassen wurden, keine Rede sein (BGH NJW 1999, 2822; Greger in Zöller, ZPO, 25.Aufl., § 240 Rn.5; Stadler in Musielak, ZPO, 3.Aufl., § 240 Rn.3).
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Insofern wurde der Rechtsstreit, der gegen die GmbH eingeleitet worden war, durch die Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beeinflusst. Die beklagte GmbH blieb uneingeschränkt Prozesspartei. Dennoch ist das angefochtene Urteil vom 11. Januar 2005 gegen den Insolvenzverwalter der Beklagten in dessen damaliger Rolle als vorläufiger Insolvenzverwalter erlassen worden. Er wird im Rubrum als Beklagter genannt.
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Außerdem heißt es im Tenor, dass er die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Zwar ist dann im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen verschiedentlich davon die Rede, dass sich die Klage gegen die GmbH wende. Aber damit wird die Grundaussage zu Anfang des Urteils nicht entkräftet, weil daneben immer wieder auf "den Beklagten" (im Maskulinum) abgehoben wird. Mithin liegt eine Entscheidung im Verhältnis zu einer Person vor, die nicht Partei war. Der Insolvenzverwalter der GmbH kann diesen zu seinen Lasten unterlaufenen Verfahrensfehler erfolgreich geltend machen und so die ihm zu Unrecht auferlegte Beschwer beseitigen.
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3. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 92 Abs.1 ZPO.
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Sie ist vom Senat zu treffen, da das zweitinstanzliche Prozessrechtsverhältnis nicht in der ersten Instanz fortgesetzt wird, sondern mit dem Rechtsmittelverfahren seinen Abschluss findet. Der weiter vor dem Landgericht anhängige, jetzt freilich unterbrochene Rechtsstreit ist die Klage gegen die GmbH. Für eine Niederschlagung der Kosten des Berufungsverfahrens (§ 21 GKG) besteht keine hinreichende Veranlassung. Das Rechtsmittel war, als es eingelegt wurde, ausschließlich darauf gestützt, dass ein Verstoß gegen § 240 S. 1 ZPO vorliege. Insoweit war es jedoch nicht zu einer falschen Sachbehandlung durch das Landgericht gekommen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, der höchst vorsorglich erfolgt, beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind.
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Berufungsstreitwert: 80.000 EUR.
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 1825/08
2. Juni 2009
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10 K 1825/08 | 2. Juni 2009 |
Referenzen
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 4x
- InsO § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse 1x
- InsO § 179 Streitige Forderungen 1x
- InsO § 180 Zuständigkeit für die Feststellung 1x
- InsO § 184 Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners 1x
- NJW 1997, 1445 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung 1x
- InsO § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters 2x
- NJW 1999, 2822 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- § 21 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x