Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 537/05



Tenor

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2005 gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Wert: 1.670,40 €).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Parteien des Rechtsstreits sowie die Nebenintervenientin haben vor mündlicher Verhandlung einen umfangreichen Vergleich ausgehandelt, dessen Zustandekommen das Landgericht - nach redaktionellen Korrekturen - durch Beschluss vom 18. Januar 2005 festgestellt hat.

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Die Kostenregelung sieht vor, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

3

Mit Beschluss vom 10. Mai 2005 hat der Rechtspfleger antragsgemäß die von der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 3.920, 80 € festgesetzt. In dem Betrag enthalten ist eine Einigungsgebühr in Höhe von 1.800 € zuzüglich MWSt.

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Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 hat der Rechtspfleger auf den Antrag der Klägerin eine Terminsgebühr in Höhe von 1.670, 40 € festgesetzt.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die der Auffassung ist, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen.

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Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

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II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2005 gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Der Rechtspfleger hat im vorliegenden Fall zu Recht eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angesetzt.

10

Eine Terminsgebühr fällt bei dem Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO im Prozessverfahren nach § 128 Abs. 1 ZPO und außerhalb eines gerichtlichen Termins jedenfalls dann an, wenn die Sach- und Rechtslage von den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wird und dies zu einer vergleichsweisen Einigung nach § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt. ZPO führt.

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Ob dies dann auch gilt, wenn (nur) eine Besprechung mit dem Gericht vorausgeht und auf gerichtlichen Vorschlag ein Vergleich geschlossen wird (2. Alt.), bedarf hier keiner Entscheidung (bejahend Goebel, RVG-B 2005, 8 ff. in Anmerkung zu BGH NJW 2004, 593 sowie BGH NOJZ 2004, 4083).

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1) Die Frage, ob der Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr für den Anwalt entstehen lässt, wird uneinheitlich beantwortet.

13

Die ablehnende Meinung orientiert sich primär am Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV, der sich in seiner ersten Alternative auf das Verfahren § 128 Abs. 2 ZPO beziehe und nicht auf § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. z.B. Hartmann, GKG, 35. A., VV 3104 Rn. : § 278 ZPO erfasst nicht die mündliche Verhandlung; umfangreiche Nachweise bei LG Bonn, ASG 2005, 288/289 mit Anm. Schneider).

14

Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat im Zusammenhang mit der Anwendung der BRAGO ob iter dictum entschieden, neben der Einigungsgebühr und der Verfahrensgebühr falle bei Abschluss eines Vergleiches nicht zusätzlich die Terminsgebühr an. Die Bezugnahme auf § 307 Abs. 2 und § 495 a ZPO lege es nahe, dass in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei (vgl. die Entscheidung auf Gegenvorstellung vom 30. Juni 2005 NOJZ 2004, 4083; vgl. auch OLG Nürnberg AnwBl 2005, 222 mit Anm. Henke im Anschluss an den BGH bei einem Vorschlag des Beklagten, Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch das Gericht und Feststellung des Zustandekommens nach § 278 Abs. 6 S. 1 2. Alt. ZPO).

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Die wohl ganz h.M. in der Literatur vertritt hingegen den Standpunkt, dass auch der schriftliche Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO die Terminsgebühr zur Entstehung bringt (vgl. die Nachw. bei LG Bonn a.a.O.), wobei nur fraglich sein kann, ob auch eine Besprechung mit dem Gericht (vgl. Goebel a.a.O.) oder Dritten (vgl. Enders in Anm. zu BGH JurBüro 2004, 481/482; vgl. auch Enders in Anm. zu OLG Nürnberg, JurBüro 2005, 249/250) ausreichend sein kann. Bei Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts ist auf jeden Fall eine auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtete Besprechung, die nicht auf den Auftraggeber beschränkt ist, erforderlich.

16

2) Der Senat ist der Auffassung, dass bei einem Vergleichsabschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO nach den erörterten „Besprechungen“ die Terminsgebühr anfällt unabhängig davon, ob eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. dazu auch Schneider AGS 2005, 291/292).

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Dies folgt schon aus Vorbem. 3 Abs. 3, der die Terminsgebühr entstehen lässt für „die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“ (vgl. auch Senat JurBüro 2005, 416/417 - Besprechung und Klagerücknahme).

18

Sinn und Zweck der Regelung ist es, die zusätzlichen Bemühungen des Anwalts zu vergüten. Auch soll, soweit mündlich zu verhandeln ist, eine Entlastung der Gerichte angestrebt werden, damit außerhalb eines gerichtlichen Termins die Sache verglichen werden kann.

19

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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IV. Im Hinblick auf divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte und die genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO zugelassen.

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