Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 352/13
1. Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 26.03.2013 in Ziff. 1
a) hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der ...[B] GmbH (Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer 6…3) dahingehend abgeändert, dass zu Lasten dieses Anrechts im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin in einem bei der …[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) abzuschließenden Vertrag, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene …[A] Rentenversicherung (Basisversorgung) (FA06) mit Stand 01.07.2011 zugrunde liegen, nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 31.01.2011 ein Anrecht in Höhe von 18.565,00 Euro begründet wird. Die ...[B] GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,15 % Zinsen seit dem 01.02.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die …[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) unter Angabe des Namens der Antragstellerin, deren Geburtsdatums und mit dem Hinweis „Neuantrag“ auf das Konto Nr. 8…5 bei der ...[C] Bank AG, BLZ…, zu zahlen;
b) dahingehend ergänzt, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem ...[B]-Pensionsfonds a.G. (Personal-/Mitglieds-/Versicherungsnummer: 3…9) nicht stattfindet.
2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.760,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die am 29.05.1998 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf am 05.02.2011 zugestellten Antrag durch Beschluss 10.06.2011 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und einstweilen ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht - Familiengericht - Linz am Rhein u.a. das in der Ehezeit erworbene Anrecht des Antragsgegners auf Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 2), der ...[B] GmbH, mit Beschluss vom 26.03.2013 durch interne Teilung ausgeglichen. Zu einer weiteren Versorgung des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 3), dem ...[B]-Pensionsfonds a.G., enthält der vorgenannte Beschluss trotz Beteiligung dieses Versorgungsträgers am Verfahren keine Ausführungen.
- 2
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) und zu 3). Die weitere Beteiligte zu 2) rügt die Durchführung der internen anstatt einer - wie bereits erstinstanzlich gefordert - externen Teilung, während die Beteiligte zu 3) eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt. Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin als Zielversorgungsträger die ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) benannt.
II.
- 3
Die gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerden führen zur Abänderung bzw. Ergänzung der angefochtenen Entscheidung.
1.
- 4
Die bei der weiteren Beteiligte zu 2) zugunsten des Antragsgegners bestehende Versorgung war durch externe Teilung auszugleichen.
a)
- 5
Nach der nicht angegriffenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) hat der Antragsgegner bei dieser ein Anrecht mit einem ehezeitanteiligen Kapitalwert von 37.130,00 € erlangt. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 18.565,00 €. Der Versorgungsträger hat gemäß § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert; eine entsprechende Vereinbarung mit der ausgleichsberechtigten Antragstellerin liegt indes nicht vor.
- 6
Bei der betroffenen Versorgung handelt es sich um eine Betriebsrente in Form einer Direktzusage des Arbeitgebers (vgl. BGH FamRZ 2013, 773). Folglich ist auf Verlangen des Versorgungsträgers abweichend von dem in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten Grenzbetrag die externe Teilung auch dann ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten durchzuführen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI erreicht, § 17 VersAusglG. Dieser maßgebliche Höchstbetrag belief sich vorliegend auf 66.000,00 €. Damit hat auf Verlangen der weiteren Beteiligten zu 2) die externe Teilung zu erfolgen (vgl. BGH FamRZ 2013, 773).
b)
- 7
Der von der Antragstellerin benannte Zielversorgungsträger, die ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung), ist ausweislich des vorgelegten Schreibens der Filialdirektion ...[X] einverstanden (Bl. 135 d.A.).
- 8
Nach den mit Schriftsatz vom 26.08.2013 auf Anforderung des Senats eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene ...[A] Rentenversicherung (Basisversorgung) (FA06) mit Stand 01.07.2011 handelt es sich bei der gewählten Zielversorgung um einen abzuschließenden Basisrentenvertrag i.S. des § 2 Abs. 1 AltZertG (sog. Rürup-Rente). Dieser erfüllt zwar nicht bereits kraft Gesetz nach § 15 Abs. 4 VersAusglG die Anforderungen der § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG. Vorliegend beinhaltet die gewählte Zielversorgung aber sowohl eine angemessene Versorgung i.S. des § 15 Abs. 2 VersAusglG wie auch die Ausgleichszahlung weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu einer schädlichen Verwendung beim Antragsgegner führt.
aa)
- 9
Die Prüfung der Angemessenheit kann sich dabei an den in § 11 Abs. 1 VersAusglG zur internen Teilung angeführten Kriterien orientieren. Allerdings steht der ausgleichsberechtigten Person im Rahmen der externen Teilung ein größerer Gestaltungsspielraum zu. Es muss sich nicht um die optimalste Versorgung handeln; entscheidend ist vielmehr, dass der mit der externen Teilung verfolgte Zweck nicht verfehlt wird (vgl. MünchKomm-BGB/Gräper 6. Aufl. 2013 § 15 VersAusglG Rn. 5 und Beck'scher Online-Kommentar/Rehbein Stand 01.06.2013 § 15 VersAusglG Rn. 6).
- 10
Nachdem es sich bei einem Basisrentenvertrag um eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge handelt, stellt diese gemäß der sich aus § 15 Abs. 4 VersAusglG ergebenden Wertung grundsätzlich eine angemessene Zielversorgung dar (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2013, 218 und Bührer FuR 2012, 574).
bb)
- 11
Der im Zuge der externen Teilung vorliegend zu leistende Kapitalbetrag ist gemäß § 3 Nr. 55b EStG steuerfrei gestellt. Denn die gewählte Zielversorgung führt bei der Antragstellerin nicht zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG oder § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG.
- 12
Nach den vorgelegten Versicherungsbedingungen hat die Antragstellerin weder eine Kapitallebensversicherung noch eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gewählt. Vielmehr stellt die ausgesuchte Zielversorgung eine reine Leibrentenversicherung dar, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) EStG erfüllt. Denn ausweislich der eingereichten Unterlagen dient sie dem Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung und sieht nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben der Antragstellerin bezogenen lebenslangen Leibrente vor. Die Rentenzahlung beginnt nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres. Zusätzlich kann die ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen vorgesehen sein, wobei Hinterbliebene in diesem Sinne lediglich der Ehegatte oder die Kinder (Waisenrente), für die ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht, sein können. Damit führt die gewählte Zielversorgung bei der Antragstellerin lediglich zu Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG und nicht zu gemäß § 15 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 3 Nr. 55b EStG schädlichen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG.
- 13
Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG unterliegen mit Rentenzahlung -im Gegensatz zu solchen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG, bei denen lediglich der Ertragsanteil besteuert wird -in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung. Obwohl der Aufbau der im Versorgungsausgleich extern zu teilenden Direktzusage des Antragsgegners bei seinem Arbeitgeber mit unversteuerten Beiträgen erfolgt ist (vgl. Schmid/Bührer FamRZ 2010, 1608, 1611), führt die teilweise Auszahlung des Kapitalwerts dieser Versorgung zugunsten der Antragstellerin an die von dieser benannte Zielversorgung jetzt nicht zu einer Steuerpflicht des Antragsgegners. Grund hierfür ist, dass die Antragstellerin aufgrund der Art der hier gewählten Zielversorgung deren Leistungen -grundsätzlich -vollumfänglich im Zuge der späteren Rentenzahlung an sie zu versteuern hat (vgl. Schmid/Bührer aaO., S. 1614 und Ruland FamRZ 2009, 1456, 1459). Damit unterliegt die Antragstellerin demselben Steuerregime wie der Antragsgegner. Denn dieser hätte den abgegebenen Rententeil aus der Direktzusage bei seinem Arbeitgeber später ebenfalls bei Auszahlung, also nachgelagert, voll zu versteuern gehabt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
cc)
- 14
Aufgrund der Systemumstellung hin zur weitgehend nachgelagerten Besteuerung von Altersversorgungseinkünften wird die 1975 geborene Antragstellerin allerdings gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG nicht die volle, sich aus dem im Zuge der externen Teilung eingezahlten Kapitalbetrag ergebende Rente zu versteuern haben. Dennoch unterliegt die später von ihr bezogene Rente insgesamt der Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG. Diese fällt also nicht mit dem noch nicht nachgelagert besteuerten Rententeil in die eine Steuerfreiheit der externen Teilung nach § 3 Nr. 55b EStG ausschließenden Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG. Denn der Gesetzgeber hat dieses Problem im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz erkannt und in der Übergangsphase aus Vereinfachungsgründen von einer Sonderregelung abgesehen (vgl. BT-Dr. 16/10144 S. 109).
dd)
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Schließlich kommt es vorliegend auch nicht zu einer schädlichen Verwendung i.S. der §§ 15 Abs. 3 VersAusglG, 93 EStG. Denn bei der zugunsten des Antragsgegners bei seinem Arbeitgeber bestehenden und extern auszugleichenden Direktzusage handelt es sich ersichtlich nicht um einen Vertrag nach § 1 AltZertG bzw. § 82 Abs. 2 EStG (sog. Riester-Rente).
c)
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Das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) ist daher nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der ...[A] Versicherung AG (Rentenversicherung) auszugleichen. Hierfür ist von der weiteren Beteiligten zu 2) an den Zielversorgungsträger ein Beitrag von 18.565,00 € zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses von 5,15% zu verzinsen (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785 und 2013, 773).
- 17
Eine Benennung der für das auszugleichende Anrecht maßgeblichen Versorgungsordnung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung bedarf es bei der externen Teilung - im Gegensatz zur Situation bei einer internen Teilung - nicht. Denn die externe Teilung vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest (§ 222 Abs. 3 FamFG). In Bezug auf das auszugleichende Anrecht erschöpft sich nämlich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung in der Anordnung der Teilung und der Festsetzung des Zahlbetrages. Hierdurch wird die künftige Versorgung des Ausgleichsberechtigten von den bisherigen Rechtsgrundlagen entkoppelt und ein neues Rechtsverhältnis mit dem Zielversorgungsträger nach dessen Versorgungsordnung begründet (vgl. BGH FamRZ 2013, 773).
- 18
Da der von der Antragstellerin gewählte Zielversorgungsvertrag noch nicht besteht, hat der Senat allerdings zur Sicherstellung der Einhaltung der in § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG genannten Kriterien den seitens der Antragstellerin gewählten Zielversorgungsvertrag, in welchen die Beitragszahlung zu leisten ist, hier zusätzlich in den Beschlusstenor konkret mit aufgenommen.
2.
- 19
Hinsichtlich der bei dem weiteren Beteiligte zu 3) zugunsten des Antragsgegners bestehenden Versorgung hat ein Versorgungsausgleich hingegen nicht stattzufinden. Der Ausschluss ist im Tenor auch ausdrücklich festzustellen, § 224 Abs. 3 FamFG.
- 20
Bei dem weiteren Beteiligte zu 3), dem ...[B]-Pensionsfonds a.G., hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,7599 Pensionsfondsanteilen erlangt. Der Versorgungsträger hat gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,38 Pensionsfondsanteilen zu bestimmen. Der hierzu korrespondierende Kapitalwert beträgt 1.595,89 €. Damit überschreitet er nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von hier 3.066,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
3.
- 21
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. FamGKG festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG und § 150 FamFG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 58 ff., 228 FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 228 Zulässigkeit der Beschwerde 1x
- VersAusglG § 14 Externe Teilung 4x
- FamRZ 2013, 773 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 159, 160 SGB VI erreicht, § 17 VersAusglG 2x (nicht zugeordnet)
- AltZertG § 2 Begriffsbestimmungen zum Basisrentenvertrag 1x
- VersAusglG § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung 9x
- VersAusglG § 11 Anforderungen an die interne Teilung 1x
- FamRZ 2013, 218 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 3 3x
- EStG § 20 2x
- EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder 1x
- FamRZ 2010, 1608, 1611 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2009, 1456, 1459 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 19 1x
- EStG § 93 Schädliche Verwendung 1x
- AltZertG § 1 Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag 1x
- EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge 1x
- FamRZ 2011, 1785 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 222 Durchführung der externen Teilung 1x
- FamFG § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich 1x
- VersAusglG § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert 1x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 2x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x