Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 631/13
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 23. April 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
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Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 8. November 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:
I.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Kostenersatz aufgrund eines zwischenzeitlich beseitigten Astüberhangs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien in der Gemarkung W., Flur 50, Flurstücke 6934 und 6933.
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Der Kläger und die Beklagte sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich entlang der ca. 100 m langen Grundstücksgrenze zahlreiche, mehrere Jahrzehnte alte Fichten sowie einige Laubbäume, deren Äste auf das Grundstück des Klägers hinüberragen. Nachdem der Kläger die Beklagte mehrfach mündlich und schriftlich gefordert hatte, den Bewuchsüberhang zu entfernen, setzte er der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2012 eine Frist zur Entfernung des Überhangs bis zum 07.03.2012, die die Beklagte jedoch verstreichen ließ.
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Im Anschluss daran fand am 20.06.2012 (GA 20) auf Antrag des Klägers beim Schiedsmann der Verbandsgemeinde W. ein Schlichtungsversuch statt. Im Rahmen dieses Schlichtungstermins lehnte die Beklagte eine Beseitigung des Überhangs ab.
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Daraufhin ließ sich der Kläger zunächst ein Angebot der Firma Baumdienst S. vom 01.03.2012 (GA 21) bezüglich der Beseitigung des Überhangs entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Parteien erstellen.
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Ausweislich dieses Angebots wurden drei Arbeitstage zur Beseitigung und Entsorgung des Überwuchses angesetzt und Kosten in Höhe von insgesamt 5.670,00 € netto veranschlagt.
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Der Kläger hat vorgetragen,
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die Äste der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen und an der Grundstücksgrenze stehenden Bäume ragten mittlerweile mehrere Meter über die Grundstücksgrenze auf sein Grundstück herüber. Durch diesen Überwuchs werde sein Grundstück erheblich beeinträchtigt, da Nadeln und Blätter sowie Astteile nach starkem Wind oder Sturm regelmäßig hierauf fielen. Zudem müsse das Dach einer auf seinem Grundstück stehenden Holzhütte regelmäßig von den Astteilen, Nadeln und Blättern gereinigt werden.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.723,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
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durch die überhängenden Äste würde das Grundstück des Klägers nicht beeinträchtigt, insbesondere sei nicht zu befürchten, dass große Äste abbrechen oder sonst eine Gefahr vom Grundstück der Beklagten ausgehe. Darüber hinaus lägen die streitgegenständlichen Grundstücke an einem Waldrand, so dass der Kläger den Nadel- und Laubbefall, der lediglich geringfügig sei und sein Grundstück nicht beeinträchtige, als üblich hinnehmen müsse. Schließlich sei die Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Grundstücks durch den Überhang nicht beeinträchtigt.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.723,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2012 sowie weitere 285,24 € zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Astüberhangs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass von dem Grundstück der Beklagten entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zu den Beseitigungsarbeiten durch den Zeugen K. Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das klägerische Grundstück herübergeragt hätten. Dadurch sei die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt gewesen. Daher stehe dem Kläger gemäß § 910 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB das Recht zu, die von dem Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück herüberragenden Zweige, die die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigten, abschneiden zu lassen und nach Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung eine Erstattung der ihm hierfür in Rechnung gestellten Kosten von der Beklagten zu verlangen. Die Kammer habe keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K.. Die Beklagte habe darüber hinaus die ihr seitens des Klägers gesetzte Frist zur Beseitigung des Überhangs verstreichen lassen. Der Einwand der Beklagten, der Astüberhang sowie der damit in Verbindung stehende Laub- und Nadelfall sei ortsüblich, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um ein Waldrandgebiet handele, habe keinen Erfolg. Es komme im Rahmen des § 910 BGB nicht darauf an, ob die überragenden Zweige des störenden Grundstücks auf dessen ortsüblicher Benutzung beruhten. Insgesamt stehe der Kläger aufgrund der Astbeseitigungsarbeiten des Zeugen K. ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 6.723,50 € entsprechend der Rechnung vom 25.11.2012 (GA 44) zu, die der Kläger bezahlt habe.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
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Die Beklagte greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an und trägt vor, der Zeuge K. habe eine Falschaussage gemacht. Er habe bewusst wahrheitswidrig vorgetragen, er habe Äste an 60, vielleicht sogar 80 oder 100 Fichten abgeschnitten. Tatsächlich hätten aber nur 45 Bäume an der Grenze gestanden. Das Landgericht habe es versäumt, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Das Landgericht habe einen Hinweis erteilt, wonach die Klage nicht schlüssig gewesen sei, was den Kläger veranlasst habe, durch die Fa. K. den Überhang zu beseitigen. Die Fa. K. habe regelrecht eine Verwüstung mit einem Schaden von 40.000,00 € verursacht. Ihr, der Beklagten, sei, nachdem der Zeuge K. am 21.11.2012 mit seinen Arbeiten begonnen habe, die Möglichkeit eines Beweissicherungsverfahrens genommen worden. Durch den Überhang, insbesondere durch die Spitzen der Bäume, seien keine Gefahren ausgegangen. Eine Ersatzvornahme sei nicht angezeigt gewesen. Da alle Bäume noch stünden, könne weiterhin eine Ortsbesichtigung vorgenommen werden. Die Rechnung der Fa. K. sei weit überhöht und in sich nicht nachvollziehbar, da die Zahl der beschnittenen Bäume nicht beziffert sei. Die Beweiserhebung müsse nachgeholt werden. Alle Äste an den Fichten seien in keinster Weise fachgerecht abgeschnitten worden. Die Sicherheit der Bäume sei nicht mehr gewährleistet. In einer Stellungnahme komme die Fa. W. Umweltgesellschaft mbH zu dem Ergebnis, dass die Rechnung überteuert sei. Die Arbeiten hätten mit einem Betrag von 1.800,00 € netto bei fachgerechter Ausführung der Arbeiten und vollkommener Entsorgung allen Schnittgutes durchgeführt werden können.
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Die Beklagte hat bislang keinen Antrag gestellt.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger trägt vor,
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das Landgericht habe zu Recht der Klage entsprochen. Die Kammer habe die Beweisaufnahme richtig gewürdigt. Die Beweisaufnahme habe zweifelsfrei ergeben, dass entlang der Grundstücksgrenze der Parteien ein Überhang durch die Bäume des Grundstücks der Beklagten von teilweise bis zu 7 Metern auf sein Grundstück vorhanden gewesen sei. Hierdurch sei seine Grundstücksnutzung nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Durch den Überhang sei auch eine Gefahr für das eigene Grundstück ausgegangen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass das Beschneiden der Äste den Bäumen schade und eine nicht geeignete Schadensbeseitigungsmaßnahme darstelle. Sie sei nach ihrer eigenen Argumentation verpflichtet gewesen, alle Bäume, die einen Überhang zu seinem Grundstück aufwiesen, fällen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten wären höher gewesen als die mit der Klage verfolgten Kosten. Die Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf ein Schreiben der Fa. W. Umweltgesellschaft mbH vom 27.03.2013 (GA 88) berufen. Der vom Zeugen K. geforderte Werklohn sei ortsüblich und angemessen. Im Übrigen habe er, der Kläger, in der Klageschrift ein Angebot des Fachunternehmens Baumdienst S. vom 01.03.2012 (GA 21) vorgelegt, welches für die notwendigen Arbeiten den gleichen Werklohn vorgesehen habe. Der von der Beklagten behauptete Schaden von 40.000,00 € werde mit Nichtwissen bestritten.
II.
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Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht der Klage überwiegend entsprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Astüberhangs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze erforderlich waren. Das Landgericht hat zu Recht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB hergeleitet.
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Die Beklagte hat etwas ohne Rechtsgrund durch die Leistung des Klägers auf dessen Kosten erlangt. Eine solche Leistung besteht hier darin, dass der Kläger durch die Fa. K. die Baumdienstarbeiten hat durchführen lassen, die ihm dieses Unternehmen am 25.11.2012 mit einem Betrag von 6.723,50 € (GA 44) in Rechnung gestellt hat. Damit hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, da es ihre Sache war, die auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume derart zurückzuschneiden, dass es nicht zu einem Überhang auf das Grundstück des Klägers kommt. Die Beklagte ist damit von einer an sich ihr obliegenden Verbindlichkeit befreit worden.
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Das Landgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass von dem Grundstück der Beklagten entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zu den Beseitigungsarbeiten durch den Zeugen K. Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das klägerische Grundstück herüberragten, und dass hierdurch die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde. Daher stand dem Kläger gemäß § 910 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB das Recht zu, die von dem Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück herüberragenden Zweige, die die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigten, abschneiden zu lassen und nach Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung eine Erstattung der ihm hierfür in Rechnung gestellten Kosten von der Beklagten zu verlangen.
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Gemäß § 910 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Die Vorschrift bezweckt, nachbarliche Streitigkeiten, die sich aus dem Überschreiten der Grundstücksgrenze durch Zweige und Wurzeln ergeben, auf schnelle und möglichst unkomplizierte Art und Weise, d.h. ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu erledigen. Sie räumt dem gestörten Nachbarn ein Selbsthilferecht ein (Münchener Kommentar/Säcker, BGB, 6. Auflage, § 910 Rn. 10; Staudinger/Roth, BGB, 2009, § 910 Rn. 1).
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Zwischen den Parteien bestand kein Streit darüber, dass ein Astüberhang entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze von dem Grundstück der Beklagten ausgehend bestanden hatte.
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Das Landgericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K. zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass dieser Überhang die Nutzung des klägerischen Grundstücks in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und der Überhang eine ganz erhebliche Gefahr für das Grundstück des Klägers dargestellt hat. Der Zeuge K. hat für das Landgericht anschaulich und gut nachvollziehbar bekundet, er habe zusammen mit seinen Mitarbeitern entlang der streitgegenständlichen Grundstücksgrenze Äste und Astteile von teilweise bis zu 7 m abgeschnitten. Hierbei habe er mit einem Hubwagen, der bis zu 25 m hoch ausgefahren werden könne, sowie mit einem Hochentaster gearbeitet, so dass er sich sicher sei, unter anderem auch Astteile in einer Höhe von mehr als 25 m entfernt zu haben. Der Zeuge K. hat ferner bekundet, dass es sich bei dem entfernten Überhang auch um mehrere Meter lange, 5 bis 15 cm dicke, tote Astteile gehandelt habe, die sich noch zwischen den lebenden Ästen befunden hätten. Der Zeuge hat bekundet, dass er mit seinem Betrieb von etwa 60, vielleicht sogar 80 oder 100 Fichten Äste beseitigt habe (Protokoll vom 19.03.2013, GA 70 bis 73).
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Angesichts dieser Aussagen sei die Kammer davon überzeugt, dass eine ganz erhebliche Gefahr von dem Überhang für das Grundstück des Klägers ausgegangen sei, da nicht lediglich Nadeln und Blätter von den überragenden Ästen auf das Grundstück des Klägers fallen konnten, sondern auch meterlange Astteile, die eine erhebliche Dicke und damit auch ein erhebliches Gewicht besäßen. Es sei allgemein bekannt, dass jedenfalls Äste und Astteile, die sich lediglich noch lose zwischen anderem Gehölz befänden, leicht bei Wind oder Sturm hinunterfallen könnten und dabei u.a. Menschen, die sich unterhalb dieser Bäume aufhielten, ganz erheblich gefährden könnten. Im Hinblick darauf, dass sich die streitgegenständlichen Äste und Astteile in einer Höhe von teilweise mehr als 25 m befunden hätten, gehe die Kammer zudem davon aus, dass insbesondere bei Sturm mit entsprechender Windrichtung oder Schneelasten auch Äste mehrere Meter weit auf das klägerische Grundstück fallen und dort Menschen an Leib oder Leben schädigen könnten.
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Das Landgericht hatte keine Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Es hat sich insbesondere mit der Schätzung der Gesamtanzahl der an der streitgegenständlichen Grenze befindlichen Bäume auseinandergesetzt. Der Zeuge K. habe insoweit im Rahmen seiner Vernehmung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den von ihm gemachten Zahlenangaben lediglich um eine Schätzung handele und er die genaue Gesamtanzahl der Bäume nicht kenne.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird von der Berufung der Beklagten ohne Erfolg angegriffen. Die Berufung zeigt keine Gründe auf, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. entscheidend sprechen. Soweit die Berufung die Anzahl der an der Grenze zum Nachbargrundstück stehenden Bäume in Zweifel gezogen hat, steht dies den Bekundungen des Zeugen K. nicht entgegen. Der Zeuge, der tagtäglich Baumarbeiten durchführt, vermochte sich an die genaue Anzahl der an der Grenze stehenden und mit einem Überhang versehenen Bäume nicht mehr zu erinnern.
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Das Selbsthilferecht ist nach § 910 Abs. 2 BGB zwar ausgeschlossen, wenn der Hinüberwuchs die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt (vgl. hierzu Bambwerger/Roth-Fritzsche, Beck’scher Online Kommentar BGB, Stand 01.05.2013, § 910 Rn.8.). Das Landgericht schloss aber aus, dass nur eine ganz unerhebliche Beeinträchtigung von dem Überhang der Äste auf das klägerische Grundstück ausgegangen sei. Der Senat ist ungeachtet der Bekundungen des Zeugen K. aufgrund der zur Gerichtsakte überreichten Lichtbilder (GA 8 ff.) davon überzeugt, dass es in einem erheblichen Umfange zu einem Überhang von Ästen auf das klägerische Grundstück gekommen ist. Das Abschneiderecht war nach § 910 Abs. 2 BGB auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich nur um eine unerhebliche Beeinträchtigung gehandelt hätte. Danach ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen. Das Landgericht war aufgrund der Vernehmung des Zeugen K. und der vorgelegten Lichtbilder auch nicht gehalten, zwingend eine Ortsbesichtigung durchzuführen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen. Der Senat sieht entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 3, GA 125) keine Veranlassung eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
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Die Beklagte hat die ihr seitens des Klägers gesetzten Fristen zur Beseitigung des Überhangs verstreichen lassen. Bereits mit Schreiben vom 25.01.2012 (GA 18) setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Überwuchses bis zum 18.02.2012. Auch die mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.02.2012 (GA 19) gesetzte weitere Frist bis zum 07.03.2012 ließ die Beklagte verstreichen, ohne eine Beseitigung des Überhangs vorzunehmen.
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Mit Recht ist das Landgericht dem Einwand der Beklagten nicht gefolgt, der Astüberhang sowie der damit in Verbindung stehende Laub- und Nadelfall sei jedenfalls ortsüblich, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um ein Waldrandgebiet handele. Im Rahmen der Prüfung des § 910 BGB ist unerheblich, ob die überragenden Zweige des störenden Grundstücks auf dessen ortsüblicher Nutzung beruhen. Gemäß § 910 BGB ist im Gegensatz zu § 906 BGB jede aktuelle Beeinträchtigung ohne Rücksicht darauf, ob die gewählte Nutzungsart ortsüblich oder zweckmäßig ist, rechtserheblich.
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Der Senat hat keine Bedenken im Hinblick auf die Höhe des Rechnungsbetrages der Fa. Baumdienst und Landschaftspflege Marco K. vom 25.11.2012 (GA 44). Die Rechnung beläuft sich auf 6.723,50 € brutto. Dort werden zwar die konkret durchgeführten Arbeiten nur allgemein dahingehend beschrieben, dass entlang der Grenze des Nachbarn Bäume in einer Höhe von ca. 20 bis 25 Meter und in der Flucht der Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 100 Meter entastet worden seien. Außerdem sei der Grünschnitt gehäckselt und der Arbeitsbereich gereinigt worden. Die konkrete Anzahl der entasteten Bäume wird nicht erwähnt. Die Rechnung entspricht jedoch nahezu dem zur Gerichtsakte überreichten Kostenvoranschlag der Fa. Baumdienst S. vom 01.03.2012, der für einen Arbeitstag einen Einheitspreis von 1.800,00 € netto ansetzt und 3 Arbeitstage veranschlagt, mithin insgesamt 6.426,00 € brutto. Der Senat hält den in Rechnung gestellten und vom Kläger bezahlten Betrag von 6.723,50 € im Wege der richterlichen Freischätzung gemäß § 287 ZPO für angemessen. Dem steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass die Fa W. Umweltgesellschaft mbH (GA 88 f.) zu dem Ergebnis gelange, dass die Arbeiten mit netto 1.800,00 € bei fachgerechter Ausführung der Arbeiten und Entsorgung des Schnittgutes hätten durchgeführt werden können.
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Soweit die Beklagte behauptet, der Zeuge Marco K. habe an den Bäumen einen Schaden von 40.000,00 € verursacht, der gesondert geltend gemacht werde, ist dieser Vortrag nicht substantiiert.
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Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.723,50 € festzusetzen.
Zitiert von
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Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 B 388/21
27. Dezember 2021
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1 B 388/21 | 27. Dezember 2021 |
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Urteil vom Landgericht Berlin (51. Zivilkammer) - 51 S 17/18
9. September 2019
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51 S 17/18 | 9. September 2019 |