Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 944/13

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts T. vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

2. Soweit der Beklagte die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückgenommen hat, ist er des eingelegten Rechtsmittels verlustig.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts T. vom 19. Juni 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 03.02 2014 (GA 276 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Hinweisbeschluss vom 03.02 2014 Bezug.

2

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.03.2014 (GA 299 ff.) die Berufung hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zurückgenommen und im Übrigen der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

3

Die Beklagte führt in ihrem dem Hinweisbeschluss des Senats teilweise widersprechenden Schriftsatz an, dass ein behindertengerechter und barrierefreier Zugang zu der Wohnungseigentumsanlage aufgrund der von der Stadt T. am 23.07.2008 erteilten Baugenehmigung nicht mehr möglich sei.

4

Zutreffend ist, dass gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 LBauO eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde oder die Ausführung unterbrochen worden ist. Gemäß § 74 Abs. 2 LBauO kann auf schriftlichen Antrag die Frist von § 74 Abs. 1 LBauO bis zu vier Jahren verlängert werden.

5

Soweit die Beklagte ausführt, die Klägerin habe es versäumt, gemäß § 74 Abs. 2 LBauO einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zu stellen, steht dies der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs nicht entgegen. Denn das Erlöschen der Baugenehmigung stellt kein dauerhaftes Hindernis für die Umsetzung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, die von ihr geplante Rampe zu errichten. Eine abgelaufene Baugenehmigung kann jederzeit wieder beantragt werden. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechenden Baugenehmigung, wenn sich zwischenzeitlich keine genehmigungsrelevanten Änderungen ergeben haben.

6

Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen, dass sie in kurzer Zeit einen neuen Bauantrag für die Rampenplanung vorlegen werde. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht erneut in Besitz einer der im Jahre 2008 erteilen Baugenehmigung gelangen wird.

7

Dem steht nicht entgegen, dass der Wohnungseigentümer K. mit Schreiben der Stadt T. vom 11.10.2013 (Anlage B1, GA 302) einen Bauvorbescheid erlangt hat, der einen barrierefreien Hauszugang im vorderen Bereich des Anwesens vorsieht.

8

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass der Wohnungseigentümer K. im eigenen Namen und nicht für die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft einen Bauvorbescheid für einen barrierefreien Hauszugang beantragt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Klägerin für die Planung der Hauszugangsrampe im rückwärtigen Bereich des Gebäudes keine Baugenehmigung mehr erhalten kann.

9

Die Klägerin hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft der von dem Wohnungseigentümer K. favorisierten Umplanung zugunsten einer Zugangsrampe, die zum vorderen, straßenseitigen Zugang der Wohnungseigentumsanlage führen soll, mit großer Mehrheit widersprochen habe. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der Wohnungseigentümer K. den für sein persönliches Alternativprojekt gestellten Antrag auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids nur im eigenen Namen, nicht jedoch für die Klägerin gestellt habe.

10

Sollte wider Erwarten der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung versagt werden und dem geplanten Bauvorhaben rechtliche Hindernisse entgegenstehen, wäre die Klägerin verpflichtet, den eingeforderten Kostenvorschussanspruch wieder an die Beklagte zurückzuzahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorschussanspruch per se nichts Endgültiges ist und nach Durchführung des Bauvorhabens eine Abrechnung zu erfolgen hat. Der Auftraggeber hat dem Bauunternehmer vollständig Auskunft über die Verwendung des Vorschusses zu geben, der Unternehmer kann entsprechend § 259 BGB Rechenschaftslegung verlangen. Dem Auftraggeber obliegt der Nachweis, dass er den Vorschuss zur zweckentsprechenden Nacherfüllung verwendet hat. Den nicht benötigten Teil muss er an den Unternehmer zurückzahlen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011, Rn. 2132).

11

Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

13

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 13.03.2014, Eingang der Berufungsrücknahme hinsichtlich des Feststellungsantrags auf 64.887,78 €, für die Zeit danach auf 51.554,45 € (Kostenvorschuss) festgesetzt.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 200/13
29. August 2014
19 U 200/13 29. August 2014

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