Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Zivilsenat) - 3 U 1448/13

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3) Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

2

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 17.03.2014 (GA 391 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.

3

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.04.2014 (GA 416 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

4

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass das Landgericht zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen des PKW’s für die Zeit ab dem Tod des Sven K., dem 04.08.2011, bis zum 11.02.2012 gemäß §§ 988, 812 Abs. 1 BGB und für die Zeit nach Rechtshängigkeit vom 12.01.2012 bis 21.06.2013 gemäß § 987 zugesprochen habe. Zutreffend habe es bei der Bemessung des Wertersatzes der Eigennutzung eines Pkw's im Rahmen von § 987 Abs. 1 und § 988 BGB auf die zu § 346 BGB entwickelten Grundsätze abgestellt. Unter Berücksichtigung der richterlichen Freischätzung nach § 287 ZPO sei der ausgleichpflichtige Gebrauchsvorteil nach der Formel:

5

Gebrauchsvorteil = (Bruttoverkaufspreis x gefahrene Kilometer): erwartete Gesamtfahrleistung

6

zu bestimmen.

7

Die Klägerin wendet hiergegen in ihrem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz ein, dass die Verfahren, in denen die vorstehende Formel Anwendung gefunden habe, einen kaufrechtlichen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt hätten (unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 - 6 U 574/08 - NJW 2009, 3519; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2003 - 14 U 154/01 - NJW 2003, 1950; OLG Hamm, Urteil vom 08.09.1988 - 28 U 14/88 - NJW-RR 1989, 55). Vorliegend sei aber keine kaufrechtliche Konstellation gegeben. Die Klägerin habe es nicht selbst in Händen, ob, wann und wie lange sie der Nutzbarkeit des PKW’s verlustig werde. Dies habe allein von der Beklagten abgehangen. In den zitierten Entscheidungen hingegen habe der Käufer im Rahmen der Gewährleistung selbst bestimmt, ob wann und wie lange er sich seiner Nutzungsmöglichkeit entledige. Der im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Sachverhalt lehne sich eher am Verkehrsschadensrecht an. Dort werde durch den Schädiger bzw. durch eine durch ihn begangene Handlung die Möglichkeit des ununterbrochenen Gebrauchs des eigenen Fahrzeugs verhindert. Eine Bemessung des Nutzungsausfalls anhand der Schwacke-Liste sei in jenen Bereichen unstreitig (unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.1993 - 22 U 274/93 - OLGR Düsseldorf 1993, 193 f.).

8

Der Senat hält an der Auffassung fest, dass das der Klägerin zustehende Nutzungsentgelt nicht anhand der Schwacke-Liste zu bemessen ist, sondern gemäß § 287 ZPO nach der vorgenannten Berechnungsformel.

9

Die Klägerin hat keine Möglichkeit zur Nutzung des PKW’s eingebüßt, weil sie vor dem Eintritt des Todes ihres Ehemanns unstreitig nicht im Besitz des PKW’s war. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss dargelegt, dass die Beklagte nicht bösgläubig im Sinne des § 990 BGB war und damit nicht der verschärften Haftung nach § 990 BGB unterliegt.

10

Der Hinweis auf die zitiere Entscheidung des OLG Düsseldorf ist unergiebig, da es dort um einen Sachverhalt ging, bei dem dem Käufer bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs ein Vorschaden arglistig verschwiegen worden war. Eine vergleichbare Situation hat hier nicht vorgelegen, da der Beklagten ein solcher Vorwurf oder ein bösgläubiges Verhalten nicht angelastet werden kann. Im Übrigen betrug die Reparaturzeit in dem Fall, der der Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde lag, nur 5 Arbeitstage, während hier die Klägerin ein Nutzungsausfallentgelt für die Zeit vom 04.08.2011 bis 21.06.2013 von kalendertäglich 50,00 €, im Berufungsverfahren aber beschränkt auf 16.000,00 € statt 34.350,00 € (BB 4/5, GA 356 f.), begehrt. Bei einem so langen Zeitraum ist es sachgerecht, den Nutzungsausfallschaden nach vorstehender Formel und nicht nach der Schwacke-Liste zu bestimmen.

11

Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.014,04 € festgesetzt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen