Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 192/14
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 07.02.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.283,42 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin macht wegen behaupteter, im Zeitraum Oktober 2011 bis Oktober 2013 der 1935 geborenen geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners gegenüber erbrachter Grundsicherungsleistungen aus übergegangenem Recht Nachscheidungsunterhalt gegen den Antragsgegner geltend. Die 1960 geschlossene Ehe wurde im Jahre 1974 nach dem damals geltenden Ehegesetz [EheG] wegen Verschuldens des Antragsgegners geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen nach der Scheidung die 1961 geborenen Zwillinge ...[A] und ...[B] beim Antragsgegner und seiner im Jahre 1975 geheirateten neuen Ehefrau aufwuchsen. Das weitere Kind ...[C], geb. 1966, blieb bei der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners. Kindesunterhalt zahlte nur der Antragsgegner für ...[C]; Ehegattenunterhalt wurde nicht gezahlt. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 27.09.2011 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Bedürftigkeit dessen geschiedener Ehefrau an.
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In erster Instanz stritten die Beteiligten im Wesentlichen darüber, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners in Betracht kommt oder eine solche mangels einer erfüllten Anspruchsgrundlage (Unterhaltstatbestand) bzw. infolge einer Verzichtsvereinbarung oder wegen Verwirkung von vorn herein ausgeschlossen ist. Der Antragsgegner hat darüber hinaus einen offenen Bedarf seiner geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie die tatsächliche Leistungserbringung der Antragstellerin bestritten.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.02.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz den Antrag abgewiesen. Dabei legt es seiner Entscheidung zugrunde, dass grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners gegen diesen nach § 58 EheG bestehe. Dieser sei jedoch gemäß § 66 EheG verwirkt. Vorliegend habe die geschiedenen Ehefrau im Hinblick auf eine zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung, wonach Ehegattenunterhalt nicht geschuldet werden sollte, aufgrund des dadurch beim Antragsgegner begründeten Vertrauenstatbestands die Obliegenheit gehabt, so hinreichend für ihr Alter vorzusorgen, dass eine Sozialhilfebedürftigkeit und damit die Gefahr des Rückgriffs der Sozialkasse auf den Antragsgegner bei regelmäßigem Verlauf nicht in Betracht komme. Es könne dahinstehen, ob diese Vereinbarung auch Wirksamkeit für die Zukunft entfalte, insbesondere zum Nachteil der Sozialbehörde habe getroffen werden können. Denn jedenfalls sei beim Antragsgegner ein Vertrauenstatbestand begründet worden, wonach dieser insbesondere in ferner Zukunft eine Unterhaltsverpflichtung nicht mehr gegenwärtigen müsse. Die vorstehend genannte Obliegenheit habe die geschiedene Ehefrau verletzt und sich damit einer schweren Verfehlung gegenüber dem Antragsgegner schuldig gemacht.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Sozialbehörde und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Beschwerde macht geltend, das Familiengericht verkenne die an eine Verwirkung nach § 66 EheG anzulegenden strengen Maßstäbe. Erforderlich sei eine besonders schwere Verfehlung, welche hier nicht vorliege. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei damit eine Pflichtwidrigkeit gemeint, die den Verpflichteten ebenso schwer treffe wie der Verlust des Unterhaltsanspruchs den Berechtigten. Die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners sei während der Ehe Hausfrau gewesen. Entsprechend der Abrede, dass nur der Antragsgegner für das bei ihr lebende Kind Unterhalt zahlen soll, jedoch keinen Ehegattenunterhalt und sie auch keinen Unterhalt für die beiden beim Antragsgegner wohnhaften Kinder, habe die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs ab August 1974 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und nicht auf spätere Ehegattenunterhaltszahlungen vertraut. Daher könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die erworbene Rente nicht ausreiche. Hinzu komme, dass das EheG keinen Versorgungsausgleich kenne, so dass die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners für ihre Hausfrauentätigkeit während der Ehe keinen Ausgleich erhalte. Ein Unterhaltsverzicht für alle Zukunft sei nicht erklärt worden. So sei auch bereits dem Vortrag des Antragsgegners zu entnehmen, dass diese Absprache lediglich den Zeitraum umfasst habe, in dem für die drei gemeinsamen Kinder habe gesorgt werden müssen. Zum Zwecke der Unterhaltsberechnung sei die Kaufkraft des 1978 vom Antragsgegner erzielten Einkommens auf die jetzigen Verhältnisse hochzurechnen. Auch seien die Einkünfte aus den Privatrenten sowie dem Immobilien- und Kapitalvermögen heranzuziehen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsgegner als selbstständiger Kaufmann mit dem Aufbau von Immobilien- und Kapitalvermögen für sein Alter vorsorgen habe wollen.
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Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, im Wesentlichen durch Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Während der Ehe sei er zunächst angestellt beschäftigt gewesen. Selbstständig habe er sich erst nach der Trennung gemacht.
II.
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Die nach §§ 117, 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Familiengericht hat den Unterhaltsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Antragsabweisung ist allerdings auf eine andere Begründung als die vom Familiengericht gewählte zu stützen. Es besteht nämlich jedenfalls der Höhe nach ausgerichtet an den ehelichen Lebensverhältnissen kein Unterhaltsanspruch. Hierauf hatte der Senat hingewiesen.
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1. Unstreitig verfügt der Antragsgegner heute über folgendes Monatsbruttoeinkommen (Bl. 124 d.A.):
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5.798,71 €
- Gewerbebetrieb:
102,83 €
(1.234 € p.a.)
- Kapitalvermögen:
374,58 €
(4.495 € p.a.)
- Vermietung / Verpachtung:
960,08 €
(11.521 € p.a.)
3.232,00 €
(38.784 € p.a.)
- gesetzliche Rente:
310,87 €
- Privatrente ...[D]:
600,09 €
218,26 €
- 10
Vorliegend wendet der Antragsgegner allerdings schon vor dem Familiengericht unwidersprochen ein, dass seine Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung (weitgehend) aus den Erbfällen aufgrund des Versterbens seiner Eltern in den Jahren 1993 bzw. 1997 stammen (Bl. 155 f. d.A.). Damit stimmt auch das Kindesunterhaltsurteil des Amtsgerichts Koblenz vom 22.12.1978, wonach der Antragsgegner seinerzeit nur über Einkünfte als selbstständiger Kaufmann - von damals mindestens 1.905 DM - verfügte (Bl. 159 ff. d.A.), überein. Die Privatrenten wurden ebenfalls unbestritten erst nach der Scheidung abgeschlossen (Bl. 155, 158 d.A.).
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2. Nach § 58 EheG hat der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.
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Ein etwaig bestehender Unterhaltsanspruch richtet sich somit - wie nach heutigem Recht - nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Zugrunde zu legen ist das die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkommen der damaligen Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung. Die Vorschrift des § 58 EheG ist dem § 1578 Abs. 1 BGB inhaltsgleich (vgl. BGH NJW 2006, 1201 Tz. 30, BGH FamRZ 1982, 895 Tz. 9 und BGH NJW 1980, 2083 unter 1.). Folglich kann der Unterhalt als solcher auch nach altem Recht nach der Halbteilungsquote bzw. bei Erwerbseinkünften unter Berücksichtigung eines Erwerbsbonus berechnet werden (vgl. BGH NJW 1979, 1985 Tz. 19).
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Danach hat die Antragstellerin vorliegend bereits einen ungedeckten Bedarf nicht ausreichend dargetan. Anderes ergibt sich auch nicht aus ihrer ergänzenden Stellungnahme auf den Senatshinweis vom 14.04.2014.
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a) Zunächst kann das jetzt maßgebliche eheprägende Einkommen entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht allein danach bestimmt werden, wie viel Euro Kaufkraft heute das vom Antragsgegner im Jahr 1978 erzielte Nettoeinkommen von fast 2.000 DM entspricht.
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Denn abgesehen davon, dass die Ehe bereits 1974 geschieden wurde, so dass das 1978 erzielte Einkommen selbst für ein solches Vorgehen unerheblich wäre, kommt es für die Unterhaltsberechnung vorbehaltlich einer Zurechnung fiktiver Einkünfte allein auf das tatsächliche Einkommen sowie darauf an, welcher Teil hiervon eheprägend ist bzw. ein Surrogat für vormalige eheprägende Einkünfte darstellt.
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b) Der Antragsgegner ist Rentner und betreibt ein Gewerbe noch im Nebenerwerb. Unstreitig verfügte er bei Ehescheidung über keine zusätzliche private Altersvorsorge.
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Damit können zunächst nur seine gesetzlichen Renteneinkünfte und das geringfügige Einkommen aus dem noch ausgeübten Gewerbebetrieb als eheprägend bzw. als Surrogat eheprägender Einkünfte angesehen werden. Das sind 310,87 € + 102,83 € = 413,70 €. So rechnet auch der Antragsgegner bereits vor dem Familiengericht (Bl. 156 d.A.) und ebenfalls in der Beschwerdeerwiderung (Bl. 250 f. d.A.).
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Nachdem die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin über Renteneinkünfte von 511,52 € (netto) verfügen soll, ist schon vor dem Abzug etwaiger Kranken- und Pflegeversicherungskosten des Antragsgegners ein jedweder Unterhaltsbedarf zu verneinen.
- 19
c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin sind die Privatrenten und die Einkünfte aus dem Immobilien- sowie Kapitalvermögen vorliegend nicht zur Bedarfsbemessung heranzuziehen. Denn es ist nicht dargetan, dass bzw. in welchem Umfang diese hier nach dem Surrogatsgedanken die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Einkünfte darstellen. Daran ändert auch die in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu nachehelichen Erbfällen bei ansonsten fehlender angemessener Altersvorsorge nichts.
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aa) Soweit die Beschwerde nicht aus Erbfällen stammende Miet- und Kapitaleinkünfte als eheprägend ansieht, ist weder aufgezeigt, in welcher Höhe dies der Fall sein soll, noch erläutert, wieso diese das eheliche Zusammenleben geprägt haben sollen, wenn sie seinerzeit und selbst vier Jahre nach der Scheidung im Jahr 1978 zum Zeitpunkt des oben erwähnten Unterhaltsrechtsstreits noch nicht vorhanden waren.
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bb) Sodann schloss die Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs an den zur Zeit der Scheidung bestehenden ehelichen Lebensverhältnissen es zwar auch schon im Rahmen des § 58 FamFG nicht notwendig aus, später eintretende Veränderungen zu berücksichtigten. Erforderlich ist hierfür aber, dass die entsprechende Einkommensentwicklung aus der Sicht der vormaligen Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und die Erwartung dieser Veränderung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat, die vormaligen Ehegatten also ihren Lebenszuschnitt schon im Blick auf die bevorstehende Einkommensentwicklung gestalten konnten und gestaltet haben (vgl. BGH FamRZ 1982, 895 Tz. 11 zu § 58 EheG sowie BGH FamRZ 2006, 387 Tz. 14).
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(1) Das trifft hier für die aus der Erbschaft stammenden Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung nicht zu. Denn die zu diesen Einkünften führenden Erbfälle ereigneten sich rund 20 Jahre nach Ehescheidung.
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Auf dieses spätere mögliche Einkommen konnten die Ehegatten ihre Lebensverhältnisse damit im Jahr 1974 noch nicht ausrichten (vgl. BGH FamRZ 2006, 387, 390 und FamRZ 2012, 1483, 1487). Derartiges legt die Antragstellerin auch nicht dar.
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(2) Auch die Einkünfte aus den Privatrenten sind keine prägenden Einkünfte. Sie bleiben zwar nicht deshalb von vornherein unberücksichtigt, weil sie bei Ehescheidung - nach unbestrittenem Vorbringen des Antragsgegners - noch nicht abgeschlossen waren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prägt auch der Rentenanteil die ehelichen Lebensverhältnisse, der durch ein Erwerbseinkommen nach der Ehescheidung als normale Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1201 Tz. 18 zu § 58 EheG). Auch war der Antragsgegner jedenfalls nach der Trennung und damit schon bei der Ehescheidung selbstständig tätig. Bei Selbstständigen stellen Privatrenten wiederum durchaus eine übliche Form der privaten Altersvorsorge dar.
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Damit könnte die Lebensplanung der vormaligen Eheleute hier durchaus so angelegt gewesen sein, eine solche Altersvorsorge zu betreiben, z.B. sobald die Kinder keine finanzielle Unterstützung mehr benötigen.
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Zu einer derartigen Lebensplanung bereits zum Zeitpunkt der Ehescheidung fehlt allerdings wieder jedweder konkreter Vortrag der für den Bedarf der geschiedenen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen darlegungspflichtigen Antragstellerin. Demgegenüber hat der Antragsgegner schon erstinstanzlich geltend gemacht, dass sein heutiges Einkommen nicht aus einer Normalentwicklung und einer der ersten Ehe zugrunde liegenden Lebensplanung resultiere, sondern nahezu ausschließlich dem Wirtschaften in der zweiten Ehe entspringe.
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Überdies kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht mehr von bedarfsprägenden Renteneinkünften ausgegangen werden, wenn Anwartschaften aus einer Zusatzrente während der Ehe und für längere Zeit danach - dort waren es z.B. acht Jahre - nicht einmal absehbar waren (vgl. BGH NJW 2006, 1201 Tz. 18 zu § 58 EheG).
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(3) Nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen können allerdings für die Bedarfsberechnung unbeachtlich sein, sofern sie durch freiwillige wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätten aufgefangen werden können (vgl. BGH FamRZ 2006, 387 Tz. 14).
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Allein mit seiner gesetzlichen Rente und dem Nebenerwerbseinkommen von insgesamt 413,70 € würde der Antragsgegner zwar heute über keine angemessene Altersversorgung verfügen. Vorliegend ist indes insbesondere angesichts der allein durch das Einkommen des Antragsgegners versorgten drei Kinder nicht erkennbar, dass der Antragsgegner während der Ehe mit seiner ersten Ehefrau in vorwerfbarer Weise keine zusätzliche Altersvorsorge betrieben hat. Damals war er im Angestelltenverhältnis tätig. Die selbständige Tätigkeit wurde erst nach der Trennung aufgenommen.
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(4) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können darüber hinaus jedoch auch nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft o.ä. insoweit als eheprägend angesehen werden, als diese über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären (vgl. BGH FamRZ 2006, 387).
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(a) Die Rechtsfolge wäre entgegen der Beschwerde aber auch dann nicht, dass die aus der Erbschaft stammenden Miet- und Kapitaleinkünfte des Antragsgegners nun in voller Höhe seinem bedarfsprägenden Einkommen hinzuzurechnen wären (vgl. BGH FamRZ 2006, 387 Tz. 28 f.).
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Vielmehr wäre allein die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Antragsgegner im Hinblick auf das bevorstehende Erbe von weitergehenden Aufwendungen für seine Altersvorsorge abgesehen hat und die dafür an sich in angemessener Weise aufzuwendenden Mittel den ehelichen Lebensstandard erhöht, mithin die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Diese Ersparnis ist indes nicht mit den Erträgen aus dem Nachlass identisch. Insofern besteht hinsichtlich der Höhe auch weder ein kausaler noch ein sonstiger Zusammenhang. Deshalb könnte als eheprägend nur ein Teil der Einkünfte aus der Erbschaft angesehen werden, nämlich derjenige, den der Antragsgegner - über die ggfls. tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversicherung hätte aufwenden müssen (vgl. BGH FamRZ 2006, 387 Tz. 28 f.).
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Insoweit mangelt es jedoch ebenfalls am substantiierten Vorbringen der darlegungspflichtigen Antragstellerin. Diese zeigt bereits den genauen Umfang der während der ersten Ehe vom Antragsgegner tatsächlich betriebenen Altersvorsorge nicht auf, so dass die Höhe des eheprägenden Teils der Einkünfte aus der Erbschaft schon nicht ermittelbar ist.
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(b) Darüber hinaus wäre jedoch auch für den Einbezug solcher Einkünfte in die Bedarfsermittlung zunächst Voraussetzung, dass die Einkommensentwicklung im Hinblick auf die späteren Einkünfte aus der Erbschaft zur Zeit der Scheidung nicht mehr im Ungewissen lag. Denn andernfalls konnten die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt auf eine spätere Einkommensverbesserung vernünftigerweise noch nicht einstellen (vgl. BGH FamRZ 2006, 387 Tz. 26 f.).
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Bereits hieran mangelt es vorliegend aber, wie oben eingehend ausgeführt.
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3. Somit bleibt es bei einem eheprägenden Einkommen des Antragsgegners (ohne Kranken- und Pflegeversicherungskosten) von:
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413,70 €
- Gewerbebetrieb:
102,83 €
(1.234 € p.a.)
- gesetzliche Rente:
310,87 €
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Selbst wenn man dieses als steuerfrei ansieht, verbleibt damit bereits kein Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners. Auf die Frage der Verwirkung kommt es nicht an.
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Folglich war die Beschwerde mit den sich aus §§ 113 Abs. 1, 243 FamFG, 97 ZPO und §§ 40, 51 FamGKG ergebenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen.
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