Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 WF 672/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt.
- 2
Der beabsichtigte Antrag auf Herabsetzung des im vereinfachten Verfahren titulierten Kindesunterhalt bietet weitgehend keine Aussicht auf Erfolg; im Umfang seiner Erfolgsaussichten ist er mutwillig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
1.
- 3
Für die Zeit ab 01.04.2014 hat sich die Antragsgegnerseite mit der Herabsetzung auf den Mindestkindesunterhalt einverstanden erklärt. Dass dennoch eine Vollstreckung über den Mindestunterhalt hinaus erfolgt und der Antragsteller die Gegenseite vergeblich zu einer förmlichen teilweisen Titelherausgabe aufgefordert hat, ist nicht dargetan.
2.
- 4
Für die Zeit bis einschließlich März 2014 - der Zugang des Abänderungsantrags ist vor Anfang März 2014 nicht feststellbar - scheitert ein jedwedes Herabsetzungsverlangen an der Zeitschranke des § 240 Abs. 2 FamFG. Denn weder wurde der Abänderungsantrag innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses vom 04.03.2013 gestellt. Noch ist ein nach § 240 Abs. 2 FamFG ausreichendes Verzichtsverlangen oder eine entsprechende endgültige Verzichtsvereinbarung ersichtlich.
- 5
Zutreffend geht das Familiengericht davon aus, dass das Schreiben des Antragstellers vom 02.08.2013, in welchem er unter Vorlage seines Arbeitslosengeldbescheids um Neuberechnung des Unterhalts bittet, hierfür nicht genügt. Denn ein Verzichtsverlangen nach §§ 238 Abs. 3, 240 Abs. 2 FamFG soll nach der Konzeption des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 16/6308 vom 7. 9. 2007, S. 258) "spiegelbildlich" einer Mahnung entsprechen und im Sinne einer "negativen Mahnung" die an den Unterhaltsgläubiger gerichtete Aufforderung bilden, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten. Diesen Anforderungen genügt zwar eine Mitteilung an den Unterhaltsgläubiger, in der der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass nunmehr nur noch ein geringerer Unterhalt geschuldet sei, und den Unterhaltsgläubiger ernsthaft zu der Erklärung auffordert, die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren (vgl. OLG Hamburg MDR 2013, 160 und OLG Brandenburg FamRB 2014, 43). Hierfür reicht das Schreiben vom 02.08.2013 aber nicht. Denn darin hat der Antragsteller die Gegenseite nicht hinreichend aufgefordert, per Erklärung die Herabsetzung des Unterhalts zu akzeptieren. Vielmehr hat er lediglich um eine Neuberechnung des Unterhalts durch das Jugendamt gebeten. Damit hat er aber schon nicht eindeutig zu erkennen gegeben, dass und in welchem Umfang er fest davon ausgeht, es werde geringerer Unterhalt als tituliert geschuldet.
- 6
Ein Schreiben des Jugendamts vom 09.09.2013 bzw. 24.09.2013 hat der Antragsteller entgegen seiner Ankündigung weiterhin nicht vorgelegt. Daher kann nicht festgestellt werden, ob darin seitens des Jugendamts als Beistand ein endgültiger Teilverzicht (nur noch 220 €/mtl.) erklärt wurde oder ob lediglich eine vorläufige Erklärung angegeben wurde.
3.
- 7
Soweit der Antragsteller schließlich für die Zeit ab 01.04.2014 weniger als den Mindestunterhalt, nämlich gar keinen Unterhalt mehr, zahlen will, hat das Familiengericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan hat, im Rahmen der ihn nach § 1603 Abs. 2 BGB treffenden gesteigerten Erwerbspflicht nicht zur Unterhaltszahlung in der Lage zu sein. Hierfür genügt nicht der Hinweis auf die eingetretene Arbeitslosigkeit und der aus dieser begonnenen "aussichtsreichen" Selbstständigkeit, mit der der Antragsteller derzeit nur einen Monatsgewinn von 461,70 € (so sein Schriftsatz vom 25.02.2014) bzw. ein Monatsnettoeinkommen von 100 € bzw. 200 € (so seine Angaben im Verfahrenskostenhilfeantrag) erzielt.
II.
- 8
Aufgrund seiner erfolglosen sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller schließlich auch die Gebühr nach Nr. 1912 KV FamGKG zu tragen. Diese beträgt 60 €.
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Referenzen
- FamFG § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 3x
- FamFG § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1603 Leistungsfähigkeit 1x
- ZPO § 113 Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x