Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ws 3/18 Vollz

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

1. Die Anträge des Strafgefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren, das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts werden abgelehnt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Dezember 2017 mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez zurückverwiesen.

3. Die gegen die Kostenentscheidung desselben Beschlusses der Strafvollstreckungskammer gerichtete sofortige Beschwerde des Strafgefangenen ist gegenstandslos.

4. Die Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 1. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

5. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 52 Abs. 1 GKG auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Strafvollstreckungskammer hat in der angefochtenen Entscheidung folgende Feststellungen getroffenen (Bl. 83 d.A.):

2

„Der Antragsteller befand sich zunächst in Strafhaft in der JVA Euskirchen und wurde von dort in die Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt Diez verlegt, in der er nunmehr seit dem 02.06.2016 inhaftiert ist.

3

Mit seinem vorliegenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG vom 13.06.2017 begehrt er, nachdem die Antragsgegnerin einen entsprechenden Antrag vom 28.04.2017 auf (Rück-)Verlegung nach Nordrhein-Westfalen am 12.06.2017 abgelehnt hat, neben der Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, „gemäß § 24 StrVollstrO die örtliche Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen festzustellen“. Er macht geltend, vor seiner Inhaftierung keinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt zu haben.“

4

Verweisungen auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG enthalten die Feststellungen nicht.

5

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt (Bl. 83 f. d.A.):

6

„Der Antragsteller begehrt vorliegend keine Verlegung in eine andere Anstalt abweichend vom Vollstreckungsplan gemäß § 23 LJVollzG. Er macht vielmehr die örtliche Unzuständigkeit der JVA Diez mangels Wohnortes in Rheinland-Pfalz geltend und stützt seinen Verlegungsanspruch auf die in § 24 StrVollstrO geregelte örtliche Vollzugszuständigkeit, nach seinem Dafürhalten hier in Nordrhein-Westfalen.

7

Bei einer solchen - hier auch länderübergreifenden (vgl. insoweit § 9 StrVollstrO) - Verlegung nach der Strafvollstreckungsordnung handelt es sich aber eben um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafvollstreckung und nicht auf dem Gebiet des Strafvollzuges und ist daher für ein Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG kein Raum. Vielmehr ist für Streitigkeiten nach § 24 StrVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (so z.B. OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2008 - 1 Ws 203/08 -, juris m.w.N.).

8

Die vorgenannte Entscheidung hat der Antragsteller selbst mit seinem Schriftsatz vom 09.08.2017 vorgelegt. Soweit er für den - bejahten - Fall einer Eröffnung des Rechtsweges nach §§ 23 ff EGGVG um „Weiterleitung“ an das zuständige Gericht gebeten hat, konnte eine solche (bzw. eine Verweisung) vorliegend nicht in Betracht kommen. Zum einen muss bei Ablehnung einer Verlegung auf der Grundlage des § 24 StrVollstrO zunächst das Beschwerdeverfahren nach § 21 StrVollstrO durchlaufen werden (vgl. OLG Celle, a.a.O.), bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG gestellt werden kann (§ 24 Abs. 2 EGGVG). Zum anderen geht aus dem weiteren Schriftsatz des Antragstellers vom 29.08.2017 hervor, dass er selbst schon anderweitig ein eigenständiges Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anhängig gemacht hat und betreibt.“

9

Die Strafvollstreckungskammer hat neben der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen dem Antragsteller auferlegt sowie den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 250 € festgesetzt.

10

Gegen die dem Verfahrensbevollmächtigten am 5. Dezember 2017 und dem Strafgefangenen am 4. Dezember 2017 (Bl.90, 93 d.A.) zugestellte Entscheidung wendet sich der Strafgefangene. Mit eigenhändigem Schreiben vom 4. Dezember 2017, eingegangen bei der Strafvollstreckungskammer am 7. Dezember 2017, hat er Rechtsbeschwerde gegen die vorgenannte Hauptentscheidung mit der Bitte um Protokollierung durch den zuständigen Rechtspfleger, sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts eingelegt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet er sich dagegen, dass gemäß § 21 GKG keine Niederschlagung der Gerichtskosten erfolgt sei. Im Übrigen beantragt er „in den Nebenanträgen … um Prozesskostenhilfe“ unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten (Bl. 88 f. d.A.). Am 19. Dezember 2017 hat er die Rechtsbeschwerde formgerecht zu Protokoll des Rechtspflegers wiederholt, mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet und Aufhebung der Entscheidung beantragt (Bl. 94 f. d.A.).

11

Das Ministerium der Justiz hat am 16. Januar 2018 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

II.

12

Der Senat legt den mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 gestellten Prozesskostenhilfeantrag des Strafgefangenen so aus, dass er nicht nur Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts begehrt, sondern auch für die Rechtsbeschwerde gegen die Hauptentscheidung.

13

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da dem Antrag entgegen §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt ist.

14

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Kostenbeschwerde und der Streitwertbeschwerde scheidet auch deshalb aus, weil sie gesetzlich für diese Verfahren nicht vorgesehen ist (zur Kostenbeschwerde vgl. Senat, 2 Ws 68/18 v. 05.02.2018, denselben Strafgefangenen betreffend).

III.

15

Die form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

16

1. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten.

17

Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass die auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG bzw. nach Inkrafttreten des Landesjustizvollzugsgesetzes auf § 23 Abs. 2 LJVollzG (Förderung der Erreichung des Vollzugsziels) gestützte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, in Rheinland-Pfalz eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG darstellt und nach dieser Bestimmung anfechtbar ist (Senat, 2 Ws 660/13 Vollz v. 26.02.2014, juris Rn. 10 ff., FS 2015, 63; OLG Zweibrücken, 1 Ws 53/11 Vollz v. 05.07.2011, FS 2012, 1 f.; so auch OLG Brandenburg, 2 VAs 6/03 v. 28.08.2003, juris, und ThürOLG, 1 VAs 1/05 v. 23.02.2005, juris, für die Bundesländer Brandenburg bzw. Thüringen).

18

In der Senatsrechtsprechung ebenfalls geklärt ist, dass der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG dem Strafgefangenen oder Untergebrachten offen steht, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde über die Vollzugsanstalten eines Bundeslandes die von einem anderen Bundesland beantragte Aufnahme eines Strafgefangenen verweigert (Senat, 2 VAs 16/15 v. 14.12.2015, juris Rn. 5; 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015; 2 VAs 14/04 v. 12.07.2004; so auch KG ZfStrVo 1995, 112; NStZ 2007, 124; OLG Stuttgart NStZ 1997, 103; OLG Rostock StraFo 2000, 33; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 315; 1 VAs 26/08 v. 06.05.2008, juris; OLG Schleswig NStZ 2007, 324; NStZ 2008, 126; Thür.OLG NStZ 2009, 156; OLG Naumburg, 1 VAs 436/12 v. 27.09.2012). Der Durchführung eines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG bedarf es nicht (vgl. Senat, 2 VAs 21/14 v. 29.01.2015 unter Hinw. auf OLG Schleswig aaO.).

19

Der Senat hatte aber bisher noch keine Gelegenheit gehabt, zu der Frage, welcher Rechtsweg in Rheinland-Pfalz für eine nicht auf § 23 Abs. 2 LJVollzG (Förderung der Erreichung des Vollzugsziels) gestützte Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, eröffnet ist. Deshalb ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung geboten.

20

2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der allein erhobenen Sachrüge zumindest vorläufigen Erfolg.

21

Über die auf § 23 Abs. 2 LJVollzG bzw. nach altem Recht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG gestützte Ablehnung hinaus, ist der Rechtsweg nach § 109 ff. StVollzG auch dann eröffnet, wenn die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung in den Strafvollzug eines anderen Bundeslandes durch die Justizvollzugsanstalt, in der der Gefangene gegenwärtig untergebracht ist, auf die Gründe des § 23 Abs. 1 LJVollzG (Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe) bzw. nach altem Recht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG gestützt ist. Insoweit kann nichts anderes gelten als für den Ablehnungsgrund des § 23 Abs. 2 LJVollzG. Solches ist hier aber nicht der Fall.

22

Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn sich der Gefangene - wie es hier der Fall ist - darauf beruft, seinen Wohnsitz vor seiner Inhaftierung in einem anderen Bundesland gehabt zu haben, und deshalb in die gemäß § 24 StVollstrO für seinen Wohnsitz örtlich zuständige Justizvollzugsanstalt verlegt werden will, und die Justizvollzugsanstalt, in der er gegenwärtig untergebracht ist, die Wohnsitzangaben des Strafgefangenen nicht teilt und den Verlegungsantrag aus diesem Grund ablehnt (vgl. KG, 5 Ws 210/16 Vollz v. 22.02.2017, juris Rn. 16 ff., NStZ-RR 2017, 157; OLG München, 4a Ws 28/14 v. 08.09.2014, juris Rn. 25, FS 2015, 64). Das Kammergericht (aaO, juris Rn. 17) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafvollstreckungsordnung als Verwaltungsanordnung von den Landesjustizverwaltungen für die einzelnen Länder und vom Bundesminister der Justiz für den Bereich der Bundesjustizverwaltung erlassen worden ist (vgl. BVerfG, 2 BvR 725/07 v. 27.09.2007, juris Rn. 47; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl., Einleitung Rn. 3 ff.). § 24 StVollstrO bestimmt, wann die im Vollstreckungsplan generell und abstrakt benannten, auf den Verurteilten bezogenen örtlichen Voraussetzungen vorliegen und begründet hierdurch subjektiv-öffentliche Rechte des Verurteilten (vgl. Pohlmann/Jabel/Wolf aaO § 24 Rn. 1, 3). Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG aaO, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, 4 VAs 3/96 v. 19.03.1996, juris Rn. 18). Während es vor Beginn des Vollzugs nach § 29 Abs. 1 StVollstrO Aufgabe der Vollstreckungsbehörde ist, die zuständige Anstalt zu ermitteln und den Verurteilten dorthin einzuweisen (vgl. OLG München aaO, juris Rn. 25), stellt sich nach Beginn des Strafvollzugs, d.h. nach der Aufnahme des Verurteilten, auch für die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde die Aufgabe, ihre Zuständigkeit zu prüfen und ggf. die Verlegung des Verurteilten zuständigkeitshalber zu veranlassen (OLG München aao, juris Rn. 25). Die Zuständigkeiten der rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht gemäß § 113 Abs. 1 LJVollzG i.V.m. der Vollstreckungsplanverordnung (VollstrPlV RP) sowie §§ 22 ff. StVollstrO geregelt. Denn die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde ist zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde. Sie ist von jeder mit der Sache befassten Behörde in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (OLG München aaO mwN). Der Verlegungsantrag des Strafgefangenen ist sowohl in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 LJVollzG (nach altem Recht § 8 StVollzG) an die Vollzugsanstalt als auch nach § 24 Abs. 2 StVollstrO an die Anstalt zu richten, in die der Gefangene aufgenommen ist (vgl. KG aaO, juris Rn. 21; OLG München aao, juris Rn. 26). Eine Verlegung auf Antrag des Strafgefangenen gemäß § 24 Abs. 2 StVollstrO wird von der Vollzugsbehörde veranlasst. Die Vollstreckungsbehörde wird nach § 35 Abs. 1 Nr 5 StVollstrO lediglich benachrichtigt (vgl. KG aaO; OLG München aaO). Auch aus den Regelungen des § 8 VollstrPlV RP ergibt sich nicht anderes.

23

Da der Strafgefangene nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht die Einweisungs- bzw. Überführungsentscheidung der Vollstreckungsbehörde nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO angreift, (wie es etwa in der von der Strafvollstreckungskammer zitierten Entscheidung des OLG Celle, 1 Ws 203/08 v. 27.05.2008, juris Rn. 6 und der Entscheidung des OLG Karlsruhe, 2 VAs 12/98 v. 12.08.1998, juris, der Fall war; vgl. dazu auch KG aaO, Rn. 30), ist nicht die Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO und nachfolgend der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet, sondern der gegen die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt gegebene Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG.

24

Der Antrag ist mithin zu Unrecht wegen Unstatthaftigkeit des Rechtswegs als unzulässig zurückgewiesen worden. Die angefochtene Entscheidung unterliegt deshalb - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes (s. dazu nachfolgend V.) - der Aufhebung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Die Sache ist aufgrund fehlender Feststellungen für die Sachentscheidung nicht spruchreif. Der Senat verweist sie daher - auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde - nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurück.

25

3. Für die erneute Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen Ermittlungen dazu anstellen muss, ob der für den Zeitpunkt der Inhaftierung behauptete Wohnsitz tatsächlich bestanden hat (vgl. OLG München, 3 Ws 756/00 v. 27.11.2000, juris Rn. 7 f.).

IV.

26

Da die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurückweisung führt, ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als bloßem Annex der aufgehobenen Hauptentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rn. 20; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 464 Rn. 14). Die Kostenentscheidung ist von der Strafvollstreckungskammer der neuen Hauptentscheidung anzupassen. Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gewinnt als Eventualbeschwerde erst dann eigenständige Bedeutung, wenn das Hauptrechtsmittel keinen Erfolg hat (BGHSt 25, 77; 26, 250, 253; OLG Nürnberg, 1 Vs 1/09 v. 22.01.2009, zit. n. juris Rn. 25).

V.

27

1. Über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss der Strafvollstreckungskammer entscheidet der Senat nicht durch den Einzelrichter, sondern in der Besetzung mit drei Richtern. Er würde nur dann mit einem Richter besetzt sein, wenn das Gericht „durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter“ entschieden hätte (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Dies ist nicht der Fall, denn die Strafvollstreckungskammer hat - wie in § 65 Satz 1 GKG vorgesehen - über den Gegenstandswert zusammen mit der Hauptsache in einem Beschluss entschieden. Damit war sie nicht mit einem Einzelrichter im Sinne der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, sondern gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG besetzt. Dass nach dieser Bestimmung die Strafvollstreckungskammer mit nur einem Richter besetzt ist, macht ihn nicht zum Einzelrichter im Sinne der genannten Bestimmungen des GKG (Senat, 2 Ws 32/17 Vollz v. 27.08.2017; 2 Ws 626, 627/14 Vollz v. 27.11.2014; OLG Stuttgart Justiz 2006, 15; OLG Rostock, I Vollz (Ws) 28/12 v. 12.11.2012, zit. n. juris Rn. 4, NStZ-RR 2013, 92; a.A. OLG Düsseldorf, 2 Ws 268/12 vom 07.08.2012, zit. n. juris Rn. 7).

28

2. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Der Antragsteller ist schon nicht beschwert. Da er anwaltlich im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vertreten war, ist neben der streitwertabhängigen Gerichtsgebühr außerdem auf die streitwertabhängige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (d.h. das 1,3-fache der in § 13 Abs. 1 RVG bestimmten Gebühr), die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV RVG sowie die auf diese Vergütung anfallende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG abzustellen (vgl. OLG Rostock, 20 Ws 181/17 v. 23.06.2017, zit. n. juris Rn. 10,JurBüro 2017, 474). Die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert bis 500 € einheitlich 35 € (§ 34 Abs. 1 GKG). Auch die Rechtsanwaltsgebühr beträgt bei einem Streitwert bis 500 € stets 45 € (§ 13 Abs. 1 RVG). Da auch die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 Prozent bzw. 20 € nach Nr. 7002 VV-RVG unverändert bleibt, errechnet sich ferner keine andere Umsatzsteuer. Bei Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts als 250 € wären demnach keine niedrigeren Gebühren angefallen. Im Übrigen ist der Beschwerdewert von 200 € nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht. Er berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag der streitwertabhängigen Gebühren bei Zugrundelegung des festgesetzten und des begehrten Streitwerts (vgl. OLG Rostock aaO; KG, Beschluss 2 Ws 151/07 Vollz v. 30.03.2007, zit. n. juris, JurBüro 2007, 532). Es ergibt sich hier keine Differenz.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen