I.
Gegen die Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft München I mit Anklageschrift vom 09.10.2019 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen Anklage zum Landgericht München I - Wirtschaftsstrafkammer - erhoben. Den Angeklagten wird dabei vorgeworfen, teilweise als Mitglieder einer Bande und teilweise mit einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß die aus dem Geschäftsbetrieb eines Bordells anfallenden Steuern in einer Größenordnung von insgesamt mehr als 5 Mio. Euro verkürzt zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.
Der Angeklagte Ku. befindet sich in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 21.12.2018, eröffnet am 11.01.2019, ersetzt durch Haftbefehl des Landgerichts München I vom 22.10.2019, eröffnet am 29.10.2019, seit seiner Festnahme am 10.01.2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 16.07.2019, 25.10.2019 und 04.02.2020 jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
1. Die Anklage ging am 10.10.2019 beim Landgericht München I ein und wurde für die 7. Strafkammer erfasst. Mit Verfügung vom 11.10.2019 leitete der Vorsitzende der 7. Strafkammer die Akten der 5. Strafkammer mit der Bitte um Übernahme gem. Präsidialbeschluss vom 26.09.2019 zu. Mit Verfügung vom 11.10.2019 wurde das Verfahren von der 5. Strafkammer unter Bezugnahme auf den Präsidialbeschluss vom 26.09.2019 übernommen und die Zustellung der Anklageschrift veranlasst.
Mit Beschluss vom 03.12.2019 hat die 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, gleichzeitig hat sie gem. § 207 Abs. 4 StPO Haftfortdauer angeordnet. Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Mit Verfügung vom 04.12.2019 wurden 11 Termine zur Hauptverhandlung bestimmt ab 11.02.2020 bis 22.04.2020 sowie Folgetermine an jedem weiteren Dienstag. Mit der Ladung wurde die Gerichtsbesetzung mitgeteilt wie folgt: Vorsitzende Richterin am Landgericht W., Richter am Landgericht Z., Richterin am Landgericht Dr. H., sowie als Schöffen S. und R.. Ladung und die Mitteilung über die Gerichtsbesetzung wurden den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Die Zustellung an die Angeklagten Ka. und Ku. sowie ihre Verteidiger erfolgte zwischen dem 12.12.2019 und dem 15.12.2019.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2019 teilte der Verteidiger Rechtsanwalt Sch. mit, dass das Empfangsbekenntnis sich ausdrücklich nur auf das Ladungsschreiben beziehe und die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung der Mitteilung der Gerichtsbesetzung bisher nicht erfolgt sei.
Mit Verfügung vom 08.01.2020 teilte die 5. Strafkammer mit, dass sich gegenüber der Verfügung vom 04.12.2019 die Gerichtsbesetzung geändert habe. Anstelle von Richterin am Landgericht Dr. H. nehme Richterin am Landgericht Dr. Z. an der Hauptverhandlung teil. Die Mitteilung über die Änderung der Gerichtsbesetzung wurde den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft förmlich zugestellt. Den Verteidigern Rechtsanwalt Sch. und Rechtsanwalt P. ging die Mitteilung jeweils am 13.01.2020 zu.
Mit Verfügung vom 14.01.2020 teilte die Vorsitzende der 5. Strafkammer zur Vorbeugung von Missverständnissen die vollständige Besetzung des Gerichts mit wie folgt: Vorsitzende Richterin am Landgericht W., Richterin am Landgericht Dr. Z., Richter am Landgericht Z., sowie als Schöffen S. und R.. Diese Mitteilung wurde den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft zugestellt. Den Verteidigern Rechtsanwalt Sch. und Rechtsanwalt P. ging die Mitteilung jeweils am 20.01.2020 zu.
2. Mit Schriftsatz vom 27.01.2020, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tag, rügt der Verteidiger der Angeklagten Ka., Rechtsanwalt Sch., gem. § 222b StPO die Besetzung des Gerichts hinsichtlich sämtlicher Richter einschließlich der Schöffen. Er rügt insoweit die Unzuständigkeit der 5. Strafkammer. Diese sei nicht zur Verhandlung über die Sache berufen, weil der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I für das Geschäftsjahr 2019 durch Präsidialbeschluss vom 26.09.2019 auf gesetzwidrige Weise abgeändert worden sei. Wegen Vorbefassung sei vielmehr die 7. Strafkammer zuständig. Der Schriftsatz zitiert sodann die maßgeblichen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts München I für das Jahr 2019 und des Präsidialbeschlusses vom 26.09.2019 und führt aus, dass die Darlegung und Dokumentation der Gründe für die Umverteilung wegen Überlastung der 7. Strafkammer nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen würden. Bei dem Präsidialbeschluss handele es sich zudem um eine unzulässige Einzelfallregelung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.01.2020 verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 31.01.2020 und 05.02.2020 wird weiter vorgetragen und die Überlastungsanzeige der 7. Strafkammer vorgelegt.
3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2020, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tag, rügt der Verteidiger des Angeklagten Ku., Rechtsanwalt P., gem. § 222b StPO die Besetzung des Gerichts. Zur Begründung der Rüge wird auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts Sch. vom 27.01.2020 Bezug genommen.
4. Mit Beschluss vom 29.01.2020 hat das Landgericht München I - 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer - den Einwand der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Sch. (Angeklagte Ka.) sowie Rechtsanwalt P. (Angeklagter Ku.) als unbegründet abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
5. Mit Vorlage der Akten am 31.01.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Besetzungsrügen als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 31.01.2020 sämtlichen Verteidigern der sechs Angeklagten des Verfahrens und der Staatsanwaltschaft München I Gelegenheit zur Stellungnahme im Vorabentscheidungsverfahren bis 05.02.2020 gegeben. Der Verteidiger Rechtsanwalt Sch. hat mit Schriftsatz vom 05.02.2020 ergänzend vorgetragen, Rechtsanwalt P. schloss sich mit Schriftsatz vom 05.02.2020 diesem Vortrag an. Verteidiger Rechtsanwalt M. hat mit Schriftsatz vom 05.02.2020 für den Angeklagten L. mitgeteilt, dass dieser sich der Besetzungsrüge anschließe. Weitere Stellungnahmen oder Anträge sind nicht zu den Akten gelangt.
II.
1. Die Rüge der Gerichtsbesetzung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens ist gem. § 222b Abs. 2, Abs. 3 StPO statthaft. Gem. § 222b Abs. 3 S. 1 StPO iVm. § 121 Abs. 1 Nr. 4 GVG ist das Oberlandesgericht für die Entscheidung zuständig.
2. Die Rüge der Gerichtsbesetzung der Angeklagten Ka. mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 27.01.2020 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Gerichtsbesetzung ist ordnungsgemäß.
2.1 Der Besetzungseinwand wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Form des § 222b Abs. 1 S. 2, S. 4 StPO iVm. § 345 Abs. 2 StPO wurde - im Ergebnis - beachtet. Die Anforderungen an die Begründung der Besetzungsrüge folgen mit § 222b Abs. 1 S. 2 StPO den Anforderungen aus § 344 Abs. 2 S. 2 StPO an eine Verfahrensrüge im Revisionsrecht (BT-Drs 19/14747, S. 29). Hinsichtlich der Rüge der ordnungsgemäßen Besetzung trägt der Besetzungseinwand die maßgeblichen Passagen der Geschäftsverteilung des Landgerichts München I ebenso wie die des Präsidialbeschlusses vom 26.09.2019 vor und damit alle maßgeblichen Tatsachen, die den von der Angeklagten Ka. gezogenen rechtlichen Schluss der fehlerhaften Besetzung - 5. Strafkammer statt 7. Strafkammer - tragen sollen. Soweit die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 7. Strafkammer erst mit Schriftsatz vom 05.02.2020 vorgelegt wurde, verstößt dies gleichwohl nicht gegen das Gebot des gleichzeitigen Vorbringens (§ 222b Abs. 1 S. 3 StPO), da es sich insoweit nur um eine Konkretisierung der bereits mit dem Zitat des Präsidialbeschlusses vorgetragenen Überlastung der 7. Strafkammer handelt.
Die Wiedergabe des genauen Wortlauts der Mitteilung nach § 222a StPO war vorliegend entbehrlich, da es der Angeklagten augenscheinlich nicht um einzelne Personen auf Seiten der Berufsrichter oder Schöffen ging, sondern um die Zuständigkeit der 5. Strafkammer aufgrund des Präsidialbeschlusses vom 26.09.2019.
Zu einem vollständigen Vortrag gehört jedoch grundsätzlich auch die Angabe sämtlicher Besetzungsmitteilungen gem. § 222a StPO nach deren Inhalt und dem jeweiligen Zustellungsdatum (vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, § 344, Rn 45). Denn nur so ist es dem Senat möglich, die Rechtzeitigkeit des Einwands prüfen zu können, ebenso den Umfang der (möglichen) Besetzungsrüge. Soweit lediglich eine Änderung in der Gerichtsbesetzung mitgeteilt und gerügt wird, ist nur diese zuletzt mitgeteilte Änderung Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens, wenn nur daraufhin ein fristgerechter Einwand erfolgte (Claus, NStZ 2020, 57, 59). Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung der Änderung durch eine erneute Mitteilung der hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen geänderten gesamten Kammerbesetzung erfolgt. Denn alles andere würde dem Zweck des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens zuwiderlaufen, welches die Beschleunigung des Strafverfahrens zum Ziel hat und durch das neu eingeführte Vorabentscheidungsverfahren zeitnahe Rechtssicherheit über die ordnungsgemäße Besetzung der Gerichte schaffen will (BT-Drs 19/14747, S. 1, 29 ff.). Würde man mit jeder Mitteilung der Änderung der Gerichtsbesetzung erneut die gesamte Kammerbesetzung zur Überprüfung stellen, liefe die beabsichtigte Beschleunigung ins Leere.
Der Schriftsatz vom 27.01.2020 beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung der Gerichtsbesetzung mit Verfügung vom 14.01.2020, zugestellt am 20.01.2020. Im Ergebnis genügt dies - ausnahmsweise - der geforderten Darstellung, weil nach Änderung der Rechtslage durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121) zum 13.12.2019 im vorliegenden Verfahren Unklarheit über die wirksame Mitteilung der Gerichtsbesetzung mit Verfügung vom 04.12.2019 nach neuem Recht herrschte und die Kammer mit der erneuten Mitteilung mit Verfügung vom 14.01.2020 einen entsprechenden Rechtsschein setzte.
Die Mitteilung der Gerichtsbesetzung zusammen mit der Ladung mit Verfügung vom 04.12.2019 wurde zwar nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zugestellt - dem Verteidiger der Angeklagten Ka. am 13.12.2019, der Angeklagten selbst am 14.12.2019; die Anordnung geschah jedoch noch nach altem Recht und konnte daher die Wirkung des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO nicht auslösen. Insoweit kommt es auf die - unwirksame (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 37, Rn 19) - Beschränkung des Zustellnachweises auf die Ladung - wie mit Schriftsatz vom 20.12.2019 geschehen - nicht an.
Die Mitteilung der Änderung der Gerichtsbesetzung mit Verfügung vom 08.01.2020 betraf nur die Auswechslung einer ursprünglich eingesetzten Richterin und wäre nach neuem Recht nur in diesem Umfang rügefähig gewesen.
Jedenfalls mit der Zustellung der erneuten Mitteilung über die Gerichtsbesetzung mit Verfügung vom 14.01.2020 wurde eine Zustellung nach § 222a Abs. 1 S. 2 StPO bewirkt und die Frist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO (spätestens) in Gang gesetzt. Der Besetzungseinwand der Angeklagten Ka. wurde insoweit rechtzeitig erhoben.
2.2 Der Besetzungseinwand ist jedoch unbegründet. Mit dem Präsidialbeschluss vom 26.09.2019 wurde die Geschäftsverteilung für das Jahr 2019 wirksam geändert. Die damit beschlossene Umverteilung der vorliegenden Wirtschaftsstrafsache, bei der sich der Angeklagte Ku. in Haft befindet, von der 7. auf die 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer ist nach Abwägung des Rechts auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz nicht zu beanstanden.
Nach der Geschäftsverteilung war ursprünglich die 7. Strafkammer wegen der Vorbefassungsreglung in Ziff. 22 e) aa) zuständig, da diese in dieser Sache bereits mit einer Haftbeschwerde befasst war. Mit dem Präsidialbeschluss vom 26.09.2019 wurde die 7. Strafkammer für die nächste, im Monat Oktober 2019 eingehende Haftsache in der Geschäftsaufgabe III (Wirtschaftsstrafsache) entlastet, und diese der 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zugewiesen.
(1) Das Präsidium darf den Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Geschäftsjahres ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird, § 21e Abs. 3 GVG.
Die Überlastung der 7. Strafkammer mit Haftsachen ist ausreichend dokumentiert und festgestellt. Der Präsidialbeschluss vom 26.09.2019 legt unter I. (Anlass der Änderungen) 16. dar, dass bei der 7. Strafkammer 4 umfangreiche Haftsachen anhängig gewesen seien, bei welchen sich die Angeklagten meist länger als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hätten. Von diesen Verfahren seien 3 bis Ende des Jahres terminiert, ein weiteres, bei welchem mit einer Verhandlungsdauer von 3 Monaten zu rechnen gewesen sei, habe noch terminiert werden müssen. Die 7. Strafkammer habe daher Verfahren, bei welchen ein Angeklagter in Haft sitze, nicht mehr mit der gebotenen Beschleunigung in Haftsachen bearbeiten können. Aus der Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 7. Strafkammer vom 23.09.2019 ergibt sich insoweit, dass es sich bei einem der bereits terminierten Verfahren um eine ältere umfangreiche Wirtschaftsstrafsache handelte, bei welchem zum Zeitpunkt der Überlastungsanzeige bereits mit der Hauptverhandlung begonnen worden war und dessen Abschluss nicht abgesehen werden konnte. Im Übrigen werden 5 weitere Haftsachen genannt, drei davon mit größeren, im Einzelnen dargestellten Umfängen und Schwierigkeiten, 1 davon war bereits terminiert, für eine weitere waren Termine im Dezember 2019 beabsichtigt.
Aus diesen Darlegungen ergibt sich die Überlastung der 7. Strafkammer, welche grundsätzlich eine Änderung der Geschäftsverteilung rechtfertigt. Zwar wird die Darstellung der Belastungssituation, wie sie in der Überlastungsanzeige mitgeteilt wird, im Präsidialbeschluss missverständlich zusammengefasst. Aus einer Gesamtschau der Dokumentation über die Belastungssituation ergibt sich eine solche jedoch hinreichend deutlich.
Anders als im Schriftsatz vom 27.01.2020 vorgetragen, erfordert die Feststellung einer Überlastungssituation nicht die Darstellung eines erheblichen Überhangs der Eingänge über die Erledigungen über einen längeren Zeitraum. Denn neben einer generellen Überlastungssituation kommt auch eine Überlastung bezüglich einzelner Verfahren oder Verfahrensarten in Betracht, wenn deren besondere Förderung aus zwingendem Verfassungsrecht geboten ist, wie dies bei Haftsachen der Fall ist. Die Notwendigkeit einer Umverteilung kann damit bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand folgen, dass eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann (BGH NJW 1999,154). Zwar tritt das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG im Falle der Verfahrensverzögerung nicht vollständig zurück; es besteht vielmehr ein Anspruch auf eine zügige Entscheidung gerade durch den gesetzlichen Richter. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist daher mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG NJW 2009, 1734; BeckOK GVG/Valerius, 5. Ed. 01.11.2019, GVG § 21e Rn. 27).
Nach diesen Maßstäben ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Präsidium die 7. Strafkammer von der nächsten eingehenden Wirtschaftsstrafsache, bei der mindestens eine Person in Haft ist, entlastet hat. Denn anders als die Begründung zum Besetzungseinwand darstellt (dort S. 8), ist der Überlastungsanzeige keineswegs zu entnehmen, dass trotz der bei der 7. Strafkammer bereits anhängigen Wirtschaft- und Haftsachen eine Terminierung der vorliegenden Sache bereits im Februar 2020 möglich gewesen wäre. Aus der Überlastungsanzeige ergibt sich vielmehr die „Austerminierung“ bis Jahresende 2019 und die Prognose, dass in den genannten Fällen es - aus im einzelnen dargelegten Gründen - mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu einer unabsehbaren Vielzahl weiterer Verhandlungstage kommen könnte. Aufgrund der bei einer Umverteilung wegen Überlastung nach § 21e Abs. 3 GVG dem Präsidium stets abverlangten prognostischen Erwägung der weiteren Entwicklung des Geschäftsanfalls bei der überlasteten Kammer müssen nachfolgend eintretende Umstände - wie etwa die nicht absehbare vorzeitige Erledigung einzelner Sachen und damit die Minderung der Belastung (hierfür ist ohnehin nichts vorgetragen oder ersichtlich) - bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Präsidialentscheidung außer Betracht bleiben. Insoweit war auch die Erholung einer ergänzenden Stellungnahme des Vorsitzenden der 7. Strafkammer nicht veranlasst.
(2) Es kann letztlich dahinstehen, ob durch den Umverteilungsbeschluss eine Entscheidung getroffen wurde, die im Ergebnis einer Einzelfallentscheidung gleich kommt. Entgegen dem Vorbringen sind Einzelfallzuweisungen keineswegs stets unzulässig. Die durch § 21e Abs. 3 GVG eröffnete Möglichkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres kann sich sogar auf bereits anhängige Verfahren beziehen und ist nicht auf zukünftig eingehende Sachen beschränkt. Für eine Begrenzung auf nichtanhänige Sachen gibt der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Sie gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung von „Anordnungen nach Absatz 1”. Zu diesen gehören die im Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelungen. Da das Präsidium nicht gehindert ist, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung bereits anhängige Verfahren einer anderen als der bisher zuständigen Kammer zuzuweisen, gilt nach dem Wortlaut des § 21e Abs. 3 GVG das gleiche für Geschäftsverteilungsänderungen, die auf diese Bestimmung gestützt sind (BGH NJW 1982, 1470; BGH NJW 1999, 154). Ist jedoch die Umverteilung bereits anhängiger und damit klar bestimmbarer Sachen im Einzelfall zulässig, gilt dies erst recht für noch nicht anhängige Sachen, auch wenn letztlich nur eine - die nächste in einem bestimmten Zeitraum - eingehende Sache hiervon erfasst ist.
Allerdings dürfen mit Rücksicht auf das bei der Zuweisung zu beachtende Abstraktionsprinzip nicht einzelne Sachen ohne objektive und sachgerechte Kriterien einer anderen Strafkammer zugewiesen werden (BVerfG NJW 2009, 1734; BGH NJW 1999, 154). Nach diesen Maßstäben ist die getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Denn diese betrifft eine zukünftig eingehende Wirtschaftsstrafsache, bei der sich mindestens ein Angeklagter in Haft befindet. Damit war die Regelung, jedenfalls in Bezug auf den Geschäftsbereich des Landgerichts München I, hinreichend abstrakt. Die Kammer weist in ihrer Entscheidung über den Besetzungseinwand mit Beschluss vom 29.01.2020 zutreffend darauf hin, dass die dem Landgericht München I zugeordnete Staatsanwaltschaft München I eine Größe hat - Wirtschaftsstrafsachen werden von 4 Abteilungen mit insgesamt mehr als 40 Staatsanwälten bearbeitet -, dass jederzeit mit dem Eingang einer den Kriterien des Präsidiumsbeschlusses entsprechenden Sache gerechnet werden konnte. Dies betraf nicht nur solche Sachen, die der 7. Strafkammer kraft Vorbefassung zugefallen wären, sondern auch sonstige Sachen des Wirtschaftsturnus gemäß Anhang 11d des Geschäftsverteilungsplans.
Die Umverteilung nur einer Haftsache schien dem Präsidium nach der gebotenen prognostischen Erwägung und im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens ausreichend, um für eine ausreichende Entlastung in Haftsachen bei der 7. Strafkammer zu sorgen. In diesem Fall wäre eine darüber hinausgehende Regelung nicht geboten und damit unzulässig, weil dies in das Recht anderer Angeklagter in nachfolgend eingehenden Verfahren auf den gesetzlichen Richter unverhältnismäßig eingegriffen hätte.
(3) Die Entlastung mit der Haftsache führte auch zu einer effektiven Straffung des Geschäftsablaufs beim Landgericht München I in Bezug auf die Behandlung von Haftsachen in Wirtschaftsverfahren. Wie sich aus dem Beschluss der 5. Strafkammer vom 29.01.2020 ergibt, verfügte die Kammer zum Zeitpunkt der Anklageerhebung in dieser Sache über eine Vielzahl freier Termine. Die Terminierung erst ab 11.02.2020 war - trotz unmittelbar veranlasster Terminsabstimmung - der Verhinderung verschiedener Verteidiger geschuldet.
Soweit im Schriftsatz vom 05.02.2020 zusätzlich eingewandt wird, dass eine effektive Entlastung mit dem Präsidiumsbeschluss vom 26.09.2019 nicht verbunden war, weil die 7. Strafkammer drei Sachgebietszuständigkeiten habe und in den anderen Sachgebieten auch mit dem Eingang eines umfangreichen Verfahrens hätte gerechnet werden können (Schriftsatz vom 05.02.2020, S. 6), so bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Einwands. Denn dieser ist - entgegen § 222b Abs. 1 S. 1 und S. 3 StPO - nicht rechtzeitig erhoben. Es handelt sich auch nicht um eine Konkretisierung bereits erfolgten Vorbringens, denn der Besetzungseinwand vom 27.01.2020 (dort S. 5) referiert insoweit nur die Zuständigkeit der 7. Strafkammer für Wirtschaftsstrafsachen, es fehlt mithin an der rechtzeitigen Mitteilung der erforderlichen Verfahrenstatsachen (§ 222b Abs. 1 S. 2 StPO). Jedenfalls ist der Einwand jedoch auch insoweit unbegründet. Mit der Entlastung einer Kammer muss zwangsläufig die Zuweisung an eine andere Kammer erfolgen. Anders als die 7. Strafkammer sind die übrigen Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts München I jedoch ausschließlich mit Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c GVG betraut. Auch am Turnus über Verfahren in Betäubungsmittelsachen und in Allgemeinen Strafsachen nehmen weitere Strafkammern teil, die jedoch weder untereinander noch in Bezug auf die Wirtschaftsstrafkammern deckungsgleich sind. Folglich ist die Zuweisung beschränkt auf einen Geschäftsbereich nicht zu beanstanden, weil andernfalls die zuständige neue Strafkammer kaum bestimmbar wäre. Unter den Geschäftsbereichen ist die Bestimmung einer Wirtschaftsstrafsache für eine effektive Entlastung nicht willkürlich, weil vor der Strafkammer verhandelte Wirtschaftsstrafsachen gem. § 74c GVG von anderen Strafsachen sich erfahrungsgemäß in Schwierigkeit und Umfang deutlich unterscheiden und dadurch prognostisch eher geeignet sind, zu der beabsichtigten Entlastung beizutragen.
(4) Die Zuweisung an die 5. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer unter den weiteren Strafkammern des Landgerichts München I wird mit der Besetzungsrüge nicht angegriffen, insoweit waren Ausführungen nicht veranlasst. Ebenso wird die Besetzung mit den mitgeteilten Gerichtspersonen und Schöffen nicht beanstandet. Nur der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass diese Mitglieder der 5. Strafkammer sind bzw. dieser zugelost wurden, so dass die Gerichtsbesetzung insgesamt ordnungsgemäß ist.
3. Die Rüge der Gerichtsbesetzung des Angeklagten Ku. durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt P. ist unzulässig. Das Vorabentscheidungsverfahren dient der frühestmöglichen Klärung der nach altem Recht im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO mit dem Rechtsmittel der Revision anfechtbaren Gerichtsbesetzung. Das Vorabentscheidungsverfahren wurde daher im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt (BT-Drs 19/14747, S. 29), da es im Falle der Vorabentscheidung zu einer abschließenden Klärung der Gerichtsbesetzung führt, mithin diese Revisionsrüge ersetzt. Die Anforderungen an die Begründung der Besetzungsrüge folgen mit § 222b Abs. 1 S. 2 StPO - insoweit unverändert - den Anforderungen aus § 344 Abs. 2 S. 2 StPO an eine Verfahrensrüge im Revisionsrecht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 222b, Rn 6; BGH NJW 1999, 154; BGH NStZ 2007, 536). Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht muss eine Revisionsbegründung eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen enthalten. Verweise auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten genügen diesen Anforderungen nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 344, Rn 21; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, § 344, Rn 114, 117; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, § 344, Rn 39; BGH BeckRS 2014, 23581; BGH NStZ-RR 2018, 153; BGH NStZ 2007, 166). Aufgrund des Gleichklangs der Rüge der Gerichtsbesetzung im Wege der Vorabentscheidung mit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren folgt, dass die Begründungsanforderungen entsprechend gelten. Der Schriftsatz von Rechtsanwalt P. für den Angeklagten Ku. lässt jegliche Mitteilung der Verfahrenstatsachen, mithin jegliche aus sich heraus verständliche und einer Prüfung zugängliche Begründung vermissen. Soweit nach altem Recht die Erhebung eines Besetzungseinwands durch Anschluss an einen entsprechenden Einwand eines Mitangeklagten im Einzelfall für zulässig erachtet wurde (MüKo-StPO/Arnoldi, 1. Aufl. 2016, § 222b, Rn 14.), so hat dies nach der Gesetzesänderung keine Gültigkeit mehr, da das Vorabentscheidungsverfahren insoweit das Rechtsmittel der Revision ersetzt und für dieses die Begründungspflicht gilt.
Aus den unter II. 2.2 dargestellten Gründen wäre die Rüge im Übrigen auch unbegründet.
4. Nur vorsorglich bemerkt der Senat, dass ein zulässiger Besetzungseinwand des Angeklagten L. durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt M. mit Schriftsatz vom 05.02.2020 schon deswegen nicht vorliegt, weil die Form des § 222b Abs. 1 S. 2 bis 4 StPO und die Frist des § 222b Abs. 1
5. 1 StPO nicht eingehalten wurden. Die Anhörung weiterer Verfahrensbeteiligter gem. § 222b Abs. 3 S. 3 StPO eröffnet insoweit keine neue Frist zur Erhebung des Besetzungseinwands. Da der Schriftsatz vom 05.02.2020 über die - unzulässige - Anschlusserklärung hinaus keine Begründung enthält, war ein Eingehen hierauf nicht veranlasst.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO (BT-Drs. 19/14747, S. 32).