Beschluss vom Oberlandesgericht München - 24 U 8280/21
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 25.10.2021, Aktenzeichen 26 O 1049/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss sowie das in Ziffer 1. bezeichnete Urteil des Landgerichts Memmingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.361,32 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 26.361,32 nebst Zinsen aus Euro 26.361,32 hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.06.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi A5, FIN: …617.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 3.078,31 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi A5, FIN: …617.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag 1 genannten Fahrzeugs seit dem 11.06.2021 in Verzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 106,51 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen.
die Berufung zurückzuweisen.
Zu Nr. 1. der Gegenerklärung:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2021 (III ZR 202/20) betrifft einen Audi A6 quattro mit einem von der A. AG hergestellten 3.0l V6-Dieselmotor. Es handelt sich dabei um einen ganz anderen Motortyp als den im hier streitgegenständlichen Audi A5 2.0 TDI verbauten, von der Beklagten hergestellten Motor der Baureihe EA 288. Die Aussagen im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2021 lassen sich daher auf den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragen. Die Klägerin beruft sich insoweit in erster Linie darauf, dass nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Darlegung von Messungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zum NOx-Ausstoß beim Fahrbetrieb auf der Straße zur Substantiierung des Klagevortrags beitragen könne, sofern die Werte im Straßenbetrieb die Werte auf dem Prüfstand (erheblich, im Fall des Bundesgerichtshofs: Überschreitung um den Faktor 9,7) überstiegen. Diese Argumentation geht im vorliegenden Fall jedoch fehl, weil die DUH beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp (Audi A5 2.0 TDI) keine Überschreitung des NOx-Grenzwerts im Fahrbetrieb auf der Straße festgestellt hat (näher dazu unten).
Zu Nr. 3 der Gegenerklärung (Messungen zum NOx-Ausstoß beim streitgegenständlichen Fahrzeugtyp)
Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 07.02.2022 ausgeführt hat, betreffen die von der Klageseite in ihren Schriftsätzen angeführten Messungen der DUH und anderer Stellen samt und sonders nicht den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp und können auch nicht auf ihn übertragen werden. Die Klägervertreter gehen hierauf in ihrer Gegenerklärung nicht ein, sondern wiederholen nur stereotyp ihr bisheriges Vorbringen. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägervertreter in der Gegenerklärung (trotz des ausdrücklichen und fettgedruckten Hinweises im Beschluss des Senats vom 07.02.2022) wiederum verschweigen wollen, dass die Untersuchung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps durch die DUH ergab, dass der NOxGrenzwert beim Audi A5 2.0 TDI (Schadstoffklasse Euro 6 mit SCR-Katalysator) deutlich eingehalten wird. Dies wird durch die Anlage K C2 belegt, auch wenn die Klägervertreter ausgerechnet die beim Audi A5 2.0 TDI gemessenen Werte in ihrer Tabelle auf Seite 10 der Gegenerklärung aussparen. Im vorliegenden Fall sprechen die Messungen der DUH zum NOxAusstoß beim Fahrbetrieb auf der Straße nicht für, sondern gegen das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Zu Nr. 3 der Gegenerklärung (Auskünfte des Kraftfahrt-Bundesamts)
„Es wurde weder bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtypen Audi A3 Sportback 1,6l Diesel 77kW Euro 5 noch bei einem anderen Fahrzeug, welches ein Aggregat des EA 288 aufweist und durch das KBA untersucht wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Es wurden daher weder Nebenbestimmungen angeordnet, noch besteht ein behördlich angeordneter Rückruf aufgrund als unzulässig eingestufter Abschalteinrichtungen.“
Zu Nr. 6 der Gegenerklärung (unzulässige Abschalteinrichtungen)
Zu Nr. 8 der Gegenerklärung („Anspruch aus § 263 StGB“)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 26 O 1049/21 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- III ZR 202/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- VI ZR 5/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 894 Berichtigung des Grundbuchs 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 354/19 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x