Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 58/12 (Abl), 10 W 58/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.10.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 18.09.2012, Az.: 6 O 631/10, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 35.000,- €.
Gründe
I.
- 1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß den §§ 406 Abs. 5, 2. Halbsatz ZPO i.V.m. den §§ 567 Abs. 1 Nr.1, 569 Abs. 1 und Abs.2 ZPO, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
- 2
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist jedoch in der Sache nicht begründet.
- 3
Zutreffend hat das Landgericht in dem Beschluss vom 18. 09.2012 festgestellt, dass die von der Klägerin rechtzeitig vorgebrachten Ablehnungsgründe gem. den §§ 406 Abs.1 S.1, 42 Abs.1, Abs.2 ZPO nicht ausreichen, um durchgreifende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. C. zu rechtfertigen.
- 4
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Gemäß § 42 Abs.1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Geeignet, Misstrauen gegen die unparteiliche Amtsausübung eines Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt eines Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 42 Rn. 9 m. w. N). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Besorgnis der Befangenheit bei einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 406 Rn 8).
- 5
Eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. C. ist nicht deshalb begründet, weil die Art und Weise der Sachverhaltsdarstellung in dem schriftlichen Gutachten vom 02.07.2012 lückenhaft und oberflächlich ist, so dass der Anschein entstehen kann, der Sachverständige entwerfe und bewerte ein tendenziöses, einseitig verkürztes Bild des Sachverhaltes zum Nachteil der Klägerin. Dies gilt insbesondere nach der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 31.07.2012. Es bestehen auch keine Verbindungen zwischen der Person des Sachverständigen und der Beklagten, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen. Dass der Sachverständige sich in seinem Gutachten nicht mit den Ergebnissen des Vorgutachters Prof. Dr. D. auseinandergesetzt hat, kann ebenfalls die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Fall nicht begründen.
- 6
Mängel und Unvollkommenheiten der Sachverhaltsdarstellung in einem schriftlichen Sachverständigengutachten können Rückschlüsse auf die Unparteilichkeit des Gutachters zulassen, wenn aus ihnen eine tendenzielle Vorgehensweise oder gar eine absichtliche Verfälschung der Vorgänge entnommen werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.12.1997, 1 W 3161/97, zitiert nach juris). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich aus vorhandenen Mängeln zumindest eine greifbare Einseitigkeit ableiten lässt.
- 7
Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei dem schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. vom 02.07.2012 - insbesondere unter Berücksichtigung seiner weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 31.07.2012 - nicht gegeben. Das schriftliche Sachverständigengutachten vom 02.07.2012 ist durchweg von einem knappen, medizinisch-wissenschaftlichen, ökonomischen Sprachstil geprägt. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass das Gutachten in mehrere thematische Unterabschnitte aufgeteilt ist, deren jeweiliger Inhalt in folgenden Unterabschnitten nicht wiederholt wird. Inhaltlich sind in dem Gutachten nicht alle Angaben und Daten über die verfahrensgegenständliche Krankengeschichte der Klägerin, die sich der Akte entnehmen lassen, mit aufgeführt. Es ist indes nicht festzustellen, dass nicht in das Gutachten mit aufgenommene Angaben und Daten den zu begutachtenden Sachverhalt insgesamt einseitig zum Nachteil der Klägerin verfälschen und verkürzen, so dass eine greifbare Einseitigkeit und ein tendenziöses Vorgehen festzustellen ist.
- 8
Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
- 9
Das Datum der Umstellung der Heparintherapie auf Argatra ist auf Seite 6 des Gutachtens im Rahmen des aktenmäßigen Sachverhalts benannt. Der Sachverständige führt dazu in der gutachterlichen Stellungnahme bei der Beantwortung der Frage Nr. 5, die die Therapie mittels Heparin und Argatra betrifft, aus, dass die behandelnden Ärzte auf die aufgetretenen Komplikationen im Rahmen der Heparintherapie „lege artis“, d.h. im Rahmen ordnungsgemäßer ärztlicher Behandlung - mithin auch rechtzeitig - mit der Umstellung von Heparin auf Argatra reagiert hätten. Damit ist dieser Sachverhalt - wenn auch im Stil des gesamten Gutachtens in knapper Darstellung - in dem Gutachten vollständig enthalten und bewertet.
- 10
Dass der Sachverständige in der Darstellung des aktenmäßigen Sachverlaufes auf Seite 4 des Gutachtens die Schwangerschaft als:.. „bis dahin unauffällig verlaufen.“ bezeichnete, obwohl die Klägerin über Narbenschmerzen in einer früheren Sectionarbe geklagt habe und deswegen in dem Zeitraum vom 15.05. bis 20.05.2007 auch stationär aufgenommen war, ergibt keine tendenziöse Verkürzung des Sachverhaltes zum Nachteil der Klägerin. Die früheren Narbenschmerzen haben sich in dem zu beurteilenden Geschehensablauf nicht weiter ausgewirkt. Dementsprechend hat der Sachverständige auch in seiner Stellungnahme vom 31.07.2012 zu dem Ablehnungsgesuch der Klägerin ausgeführt, dass Narbenschmerzen an einer früheren Sectionarbe zum normalen Verlauf einer Schwangerschaft gehören, weswegen die Schwangerschaft dennoch als unauffällig bezeichnet werden könne. Es war im Sinne einer Beurteilung allein des für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen erheblichen Sachverhalts demnach nicht erforderlich, die Narbenschmerzen der Klägerin im Gutachten ausdrücklich zu erwähnen. Die Beurteilung der Schwangerschaft als „bis dahin unauffällig verlaufen“ trotz der Narbenschmerzen entsprach im Übrigen der ärztlichen Beurteilung des Sachverständigen.
- 11
Das Fehlen einer Anmerkung im Rahmen des aktenmäßigen Sachverlaufes zu dem Zeitpunkt der Feststellung des Schätzgewichtes des Kindes am 17.06.2007 - mithin am Tag vor der Einleitung der Geburt am 18.06.2007 - betrifft ebenfalls ersichtlich keinen für die Erstellung des Gutachtens nach dem gerichtlichen Beweisbeschluss vom 07.03.2012 bedeutsamen Umstand, so dass auch in diesem Zusammenhang nicht von einer tendenziösen Verkürzung des Sachverhaltes ausgegangen erden konnte.
- 12
Zu der Blutung der Klägerin infolge der gelegten Thoraxdrainage ist der Sachverhalt auf Seite 6 des Gutachtens ausreichend als Sachverhalt zur Beantwortung der Frage Nr. 4 aus dem Beweisbeschluss vom 07.03.2012, so wie sie der Sachverständige auf den Seiten 15/16 des Gutachtens beantwortete, dargestellt. Auf den Umstand, dass dabei von Anfang an Blutungen bei der Klägerin eintraten, aber erst 3 Tage danach eine Behandlung der Blutungen erfolgte, kam es für die Beurteilung der maßgeblichen Beweisfrage für den Sachverständigen wiederum nicht an. Der Sachverständige hat nach der gestellten Frage Nr. 4 aus dem Beweisbeschluss vom 07.03.2012 konsequent geprüft, ob im Zusammenhang mit der Legung der Thoraxdrainagen ärztliche Kunstfehler vorgekommen sind und sich mit der hervorgerufenen Verletzung der rechten Lunge und Ausbildung eines Pneumothorax mit möglichen Fehlern auseinander gesetzt. Dazu ist auch der vollständige Sachverhalt verwertet worden. Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch vom 31.07.2012 ausdrücklich dargelegt hat, konnte es infolge des Legens einer Pleuradrainage auch ohne Lungenverletzung in gewissem Umfang zu Blutungen kommen. Bei der Klägerin trat nach dem Akteninhalt eine stärkere ungewöhnliche Blutung, die auf eine mögliche Verletzung der Lunge hätte hinweisen können, innerhalb der ersten drei Tage nicht auf. Als eine verdächtige stärkere Blutung eintrat, wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen „lege artis“ zeitnah gehandelt.
- 13
Die Darstellung zu dem Auftreten des Pneumothorax und der Verletzung der rechten Lunge der Klägerin im Zusammenhang mit dem Legen eines Zentralvenenkatheters hat der Sachverständige im gutachterlichen Teil auf Seite 16 des schriftlichen Sachverständigengutachtens wiederum zwar knapp, aber nicht in einseitiger oder tendenziöser Weise bewertet.
- 14
Auf den Umstand, dass die Klägerin seit dem 02.07.2009 über Schmerzen in beiden Beinen klagte, kam es für den Sachverständigen nicht an, weil er, wie er in der Stellungnahme vom 13.07.2012 klarstellte, diese Komplikation für ausreichend mit Magnesium und Massagen behandelt hielt und nicht davon ausging, dass diese Schmerzen in beiden Beinen auf der eingetretenen Thrombose im linken Becken und im linken Bein beruhten bzw. darauf hindeuteten.
- 15
Dass der Sachverständige das bei der Klägerin vorhandene Myom sowie den Umstand, dass die Klägerin einen Rhesusfaktor negativ aufweist, im Gutachten nicht erwähnt hat, ist wiederum aus der Sicht eines objektiven Betrachters bei vernünftiger Wertung der Sachverhaltsdarstellung dahingehend erklärbar, dass diese Umstände von dem Sachverständigen für die Beantwortung der ihm gestellten konkreten Beweisfragen keine Rolle spielten, was der Sachverständige so auch in seiner Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch vom 31.07.2012 ausdrücklich bestätigte.
- 16
Bei der Beantwortung der Fragen Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 6 aus dem Beweisbeschluss vom 07.03.2012 lässt sich weiter feststellen, dass der Sachverständige Umstände, die nach seiner sachverständigen Meinung für die Beantwortung der Beweisfragen keine Rolle spielen, gänzlich unerwähnt lässt und zwar sowohl im Sachverhaltsteil wie auch bei der Beantwortung der konkreten Gutachtenfragen. So ergibt sich bei Betrachtung der von der Klägerin beanstandeten Auslassungen in der Darstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens insgesamt ein sich durch das ganze Gutachten vom 02.07.2012 ziehender Stil, wonach Umstände, auf die es nach der Auffassung des Sachverständigen nicht zur Beantwortung der gestellten Beweisfragen ankommt, gänzlich weggelassen werden. Der Gutachter setzt sich mit dem gesamten, aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt auseinander, Umstände, die nicht relevant sind, werden dagegen unerwähnt gelassen. Dies stellt keine greifbar einseitig verkürzende, tendenziöse Darstellungsweise dar, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei den Eindruck einer Voreingenommenheit oder Parteilichkeit zu ihrem Nachteil zu begründen geeignet sein könnte.
- 17
So beruht die nicht ausdrückliche Darstellung der von der Klägerin im Ablehnungsgesuch wie auch in der Beschwerdebegründung aufgeführten Risikofaktoren im Sachverhaltsteil wie auch im Gutachtenteil im engeren Sinne auf Seite 14 darauf, dass der Sachverständige diese Faktoren für die Beurteilung der Sachverständigenfrage Nr. 2 aus dem Beweisbeschluss vom 07.03.2012, ob am 18.06.2007 die vaginale Geburt mittels Prostaglandin-Applikation hätte eingeleitet werden dürfen, oder ob hierfür eine fachmedizinische Kontraindikation vorgelegen habe, nicht für bedeutsam hielt, weil sie, soweit sie nicht erwähnt wurden, aus seiner Sicht keine zusätzlichen Risikofaktoren darstellten.
- 18
Die Thematik, dass die Versuche der Einleitung einer vaginalen Geburt sich über zwei Tage hinzogen und bei der Klägerin zwischenzeitlich ein Erschöpfungszustand eintrat, spielte nach der gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen für die Beantwortung der ihm gestellten Fragen keine Rolle. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage Nr. 5 aus dem Beweisbeschluss vom 07.03.2012 bezüglich des Umstandes, dass die Umstellung von Heparin auf Argatra erst am 17.07.2007 erfolgte. Dies folgte, wie der Sachverständige nachträglich in der Stellungnahme vom 31.07.2012 ausdrücklich klarstellte, „lege artis“, so dass sich aus dem zeitlichen Ablauf kein ärztlicher Kunstfehler ergab.
- 19
Auch die Frage Nr. 6 des Beweisbeschlusses hat der Sachverständige nach seiner Einschätzung der Problemstellung sowohl im Sachverhaltsteil wie auch in der Beantwortung zwar äußerst knapp aber ausreichend beantwortet.
- 20
Es war nach alledem objektiv erkennbar, dass weder bei Betrachtung der einzelnen angeführten Stellen aus dem Sachverständigengutachten, noch in der Gesamtschau aller benannten Stellen die Darstellung des Sachverständigen ein tendenziöses Vorgehen zum Nachteil der Klägerin beinhaltete. Der Darstellungs- und Sprachstil des Sachverständigen mag zu manchen Ergänzungsfragen Anlass geben, ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit kann sich daraus mangels „greifbarer Einseitigkeit“ nicht ergeben, wie auch das Landgericht in seinem Beschluss vom 18.09.2012 zutreffend festgestellt hatte.
- 21
Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses des Sachverständigen Prof. Dr. C. zu der Beklagten gerechtfertigt.
- 22
Die von der Klägerin angeführten „persönlichen sowie beruflichen Schnittstellen“ zwischen der Person des Sachverständigen Prof. Dr. C. und der Beklagten bzw. den angestellten Chefärzten Prof. Dr. T. und Prof. Dr. Th. lassen aus Sicht eines vernünftigen Betrachters gem. den §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO objektiv nicht den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. C. zu.
- 23
Zwar kann die Nähe zu einer Partei bei einem Sachverständigen die Besorgnis der Befangenheit objektiv rechtfertigen, diese Nähe muss dabei allerdings eine Qualität aufweisen, die es aus Sicht eines vernünftigen Betroffenen als möglich erscheinen lässt, dass der Sachverständige nicht mehr unparteilich ist (vgl.: Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 406 Rdnr. 8, 9 m.w.N.)
- 24
Sachverständige in Arzthaftungsprozessen üben regelmäßig denselben Beruf aus wie die Personen, deren Berufsausübung sie begutachten sollen. Zu der üblichen Berufsausübung hochspezialisierter Fachärzte gehört die Teilnahme an überregionalen bzw. internationalen Fachveranstaltungen und die Zugehörigkeit zu überregionalen bzw. internationalen Fachverbänden. Dies kann allein nicht den Generalverdacht der Voreingenommenheit begründen.
- 25
Dass insofern der vorliegend vom Gericht eingesetzte Sachverständige Prof. Dr. C., der bei der Universitätsklinik in M. angestellt war, die Fachärzte Prof. Dr. T. und Prof. Dr. Th., welche bei der beklagten Universitätsklinik in H. als Leiter der Klinik für Geburtshilfe und als Leiter der Polyklinik für Gynäkologie beschäftigt waren, aufgrund derartiger berufsüblicher Kontakte persönlich kannte, reicht demnach allein nicht aus, um aus der Sicht einer vernünftigen Partei Misstrauen hinsichtlich seiner Unvoreingenommenheit zu begründen. Weitergehende persönliche und nicht nur berufliche Kontakte bzw. Interessenüberschneidungen, die aus Sicht einer vernünftigen Partei ein Misstrauen an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen könnte zu den genannten Personen Prof. Dr. T. oder Prof Dr. Th. oder weiteren, der Beklagten nahestehenden Personen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und diese sind auch nicht ansonsten ersichtlich geworden.
- 26
Schließlich kann ein begründeter Verdacht der Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. C. nicht daraus hergeleitet werden, dass er sich inhaltlich mit dem Sachverständigengutachten des früher in dem Verfahren tätig gewesenen Prof. Dr. D. nicht auseinandergesetzt hat. Damit ist der Sachverständigen Prof. Dr. C. vom Gericht mit dem Beweisbeschluss vom 07.03.2012 nicht beauftragt worden. Demnach hatte der Gutachter sich auch nicht damit auseinanderzusetzen, dass der abgelehnte und aus dem Verfahren ausgeschiedene Vorgutachter hinsichtlich einer Sachfrage zu einem anderen Ergebnis gelangt war als er selbst.
- 27
Eine Gesamtschau der verschiedenen im Einzelnen abgehandelten Umstände, aus denen die Klägerin eine Voreingenommenheit des Sachverständigen zu ihren Lasten ableitet, ergibt keine begründete Besorgnis der Befangenheit gemäß den §§ 406, 42 ZPO. Die jeweils für sich genommen nicht ausreichenden Umstände summieren sich bei Gesamtbetrachtung nicht zu einer Gesamtheit, die hinsichtlich eines begründeten Misstrauens in die Person des Sachverständigen Prof. Dr. C. weiter reichen würde, als die Einzelumstände.
II.
- 29
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO und orientiert sich am Wert der Hauptsache.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 5x
- §§ 47, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 406 Ablehnung eines Sachverständigen 5x
- 1 W 3161/97 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- 6 O 631/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x