Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 31/12

Tenor

Auf die Fassungsbeschwerde der Beteiligten wird das Amtsgericht - Grundbuchamt - Wernigerode angewiesen, die Fassung des Eintragungsvermerks vom 21. März 2012 unter Spalte 4 (Grundlage der Eintragung) der I. Abteilung des Grundbuchs abzuändern und den Zusatz „…im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse der Erwerberin ungeprüften..“ „… samt ungeprüften Gesellschafterbestand..“, „auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Februar 2012 (Az. 12 Wx 62/11)“ zu löschen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 14. Februar 2012 (Gesch.Nr. 12 Wx 62/11) hat der Senat auf die Beschwerde der Beteiligten und deren Gesellschaftern einen den Eigentumsumschreibungsantrag zurückweisenden Beschluss des Grundbuchamtes vom 30. August 2011 aufgehoben und dieses angewiesen, die Beteiligte - unter Löschung der in Abteilung II lfd. Nr. 4 zu Ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung - als Eigentümerin des im Beschlussrubrum bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Wohnungs- und Teileigentums einzutragen sowie über den Antrag auf Löschung der in Abteilung III.) unter laufender Nummer 3 des Grundbuchs verzeichneten Grundschuld über 4.000.000,00 Euro neu zu entscheiden.

2

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Beteiligten daraufhin am 21. März 2012 im Grundbuch vollzogen und dabei unter Spalte 4 der ersten Abteilung zur Grundlage der Eintragung Folgendes vermerkt:

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„Aufgrund der im Hinblick auf die Vertretungsverhältnisse der Erwerberin ungeprüften Auflassung vom 26. Februar 2010 samt ungeprüften Gesellschafterbestand eingetragen auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Februar 2012 (Az. 12 Wx 62/11) am 21.03. 2012“

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Gegen die Fassung dieses Eintragungsvermerks hat der Urkundsnotar am 16. April 2012 namens der Beteiligten Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der ergänzende Vermerk unzulässig sei, soweit er über die nach § 9 lit. d GBV notwendigen Angaben hinausgehe. Er verstoße sowohl gegen die Vorgaben aus § 47 Abs. 2 GBO als auch gegen § 9 lit. d GBV. Die Eintragung in der Veränderungsspalte diene lediglich dem Zweck, den Grund der Eintragung zweifelsfrei zu verlautbaren. Für weitergehende Hinweise und Kommentare sei diese Spalte indessen nicht vorgesehen. Auch bei einer Grundbuchberichtigung werde aufgrund eines Erbscheins nicht etwa vermerkt, dass der Grundbuchrechtspfleger den Erbschein keiner sachlichen Überprüfung unterzogen habe. Die Beteiligte sei durch diese Fassung der Eintragung auch beschwert. Der Hinweis, dass die Vertretungsverhältnisse sowie der Gesellschafterbestand nicht geprüft worden seien, könne zu Irritationen der beteiligten Verkehrskreise im Rechtsverkehr führen und sei damit im Ergebnis geeignet, die rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundbesitzes oder die Bestellung von beschränkt dinglichen Rechten zu erschweren, und beeinträchtige damit die Verkehrsfähigkeit des Grundeigentums. Darüber hinaus wurde angeregt, dem Grundbuchamt aufzugeben, ein neues Grundbuchblatt anzulegen, um die unzulässigen Vermerke vollständig aus dem Grundbuch zu entfernen.

5

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil aus seiner Sicht zweifelhaft sei, ob die Beteiligte überhaupt durch die Fassung des Eintragungsvermerks materiell beschwert werde. In der Sache ist er der Ansicht, dass die Formulierung des Eintragungsvermerks weder nach seinem Inhalt noch nach der Form zu beanstanden sei. Bei der Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 14. Februar 2012 handele es sich um einen bloß deklaratorischen Vermerk, der in jedem Fall zulässig sein müsse, da die Formulierung der Eintragung allein im pflichtgemäßen Ermessen des Grundbuchamtes liege. Im Übrigen habe der Eintragungsvermerk dem Interesse des Rechtsverkehrs und der Klarstellung gedient. Denn es sei geboten gewesen, die Eintragung des Grundstückserwerbs zugunsten einer bereits existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dessen Gesellschafterbestand und Vertretungsverhältnisse das Grundbuchamt keiner sachlichen Überprüfung unterziehen könne, von derjenigen zugunsten einer in der Auflassungsurkunde erst neu gegründeten GbR abzugrenzen. Die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der ergänzenden Angaben könne insofern aber nicht in Zweifel gezogen werden. Würden sich die Angaben zu den Grundlagen der Eintragung hingegen nur auf die Auflassung selbst beschränken, würde nicht zu erkennen sein, welche Rechtslage tatsächlich verlautbart würde. Der beim Vollzug einer Auflassung bislang übliche Eintragungsvermerk („Auflassung vom … eingetragen am ….“) differenziere nämlich nicht danach, ob der Eigentümereintragung einer GbR eine Auflassung einer in der Auflassungsurkunde neu gegründete Gesellschaft oder eine Auflassung an eine schon existente BGB-Gesellschaft zugrunde liege und ob die erklärte Auflassung demzufolge im Hinblick auf die GbR - spezifischen Wirksamkeitselemente der dinglichen Einigung zweifelsfrei wirksam sei oder ob die Auflassung unwirksam sein könnte, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2011, 1958) als ungeprüft und unüberprüfbar völlig offen bleibe, ob die bereits existente GbR bei der Erklärung der Auflassung zutreffend vertreten gewesen sei. Gleiches gelte für den für die Vertretungsverhältnisse der erwerbenden GbR maßgeblichen und nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO einzutragenden Gesellschafterbestand, der beim Erwerb durch eine neu gegründete GbR zweifelsfrei zutreffend sei, während er beim Erwerb des Grundstücks durch eine bereits existente GbR unrichtig wiedergegeben sein könnte, weil er ungeprüft und unüberprüfbar zur Eintragung im Grundbuch gelange. Mit der Publizitätswirkung des Grundbuches sei unvereinbar, dass ein und derselbe Eintragungsvermerk geeignet sei, zwei verschiedene Rechtslagen zu verlautbaren, von welche eine zum Eigentumserwerb der GbR führe, während bei der anderen offen bleibe, ob die Gesellschaft das Eigentum erlangt habe. Soweit die Beteiligte meine, dass der hier vorliegende Eintragungsvermerk zu Irritationen im Rechtsverkehr führen könne, verkenne sie Ursache und Wirkung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Verständnishorizontes von dem Inhalt der Grundbucheintragung im Allgemeinen nicht auf den „unwissenden“ rechtlichen Laien, sondern auf den verständigen, „wissenden“ Einsichtnehmenden abzustellen sei, der den Inhalt des Grundbuchs richtig zu beurteilen vermöge. Ob das Grundbuchamt auch eine andere Formulierung des klarstellenden Vermerkes hätte wählen können, sei unerheblich, die Fassung des Eintragungsvermerkes liege insoweit im nicht nachprüfbaren Ermessen des die Eintragung vornehmenden Rechtspflegers.

II.

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1. Die nach § 15 Abs. 2 GBO namens der Beteiligten eingelegte Beschwerde gegen den Eintragungsvermerk ist als Fassungsbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO mit dem Ziel unbeschränkt statthaft, den angegriffenen Klarstellungsvermerk zu löschen. Das Rechtsmittel wendet sich hier zwar gegen eine Eintragung im engeren Sinne, es unterfällt gleichwohl nicht der Zulässigkeitsschranke des § 71 Abs. 2 GBO. Denn die Beteiligte verfolgt mit der Grundbuchbeschwerde keine Berichtigung des Grundbuchs, sondern sie wendet sich gegen die Fassung einer Eintragung und verlangt deren Richtigstellung, weil sich diese nicht auf die beim Vollzug eines Eigentumsübergangs übliche Formulierung des Eintragungsvermerks unter Verweis auf die Auflassung beschränkt, sondern darüber hinaus aufgenommen hat, dass der Gesellschafterbestand der Beteiligten sowie deren Vertretungsverhältnisse im Eintragungsverfahren nicht grundbuchamtlich geprüft worden sind und dass die Eintragung überdies nur auf Veranlassung des Senates aufgrund des im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses vom 14. Februar 2012 vollzogen wurde. Die Beseitigung des Klarstellungs- bzw. deklaratorischen Vermerks kann aber nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung zur Folge haben, zumal diese Angaben am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teilnehmen. Für einen Amtswiderspruch ist daher kein Raum, weil das Grundbuch mit oder ohne den Klarstellungsvermerk die Rechtslage richtig wiedergibt (z. B. Demharter, GBO, Rdn.7 zu § 53 GBO). Folglich gelten die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO nicht (z. B. BayObLGZ 88, 124; BayOblG Rpfleger 2002, 303; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Dezember 2003, 20 W 396/03; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl., Rdn. 46 zu § 71 GBO; Streck in Meikel, GBO, 10. Aufl. Rdn. 48/49 zu § 71 GBO; Holzer, Die Fassungsbeschwerde im Grundbuchrecht, NotBZ 2006, 333, 334 ). Mit der Grundbuchbeschwerde kann die Beteiligte daher auch die Richtigstellung des Eintragungstextes bzw. die Beseitigung des vom Grundbuchamt angebrachten deklaratorischen oder klarstellenden Vermerkes verlangen.

7

Das Beschwerderecht der Beteiligten folgt bereits aus ihrer Antragsberechtigung nach § 13 Abs. 1 S. 1 GBO (z. B. OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161). In Amtsverfahren, zu denen das Klarstellungsverfahren gehört (z. B. BayObLGZ 1959, 152/162; Holzer NotBZ 2008, 14/17 m.w.N.), ergibt sich die Beschwerdeberechtigung aus der mittelbaren oder unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung, wenn die angegriffene Entscheidung in dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Sinne unrichtig wäre (z.B. OLG Hamm FGPrax 1995, 181/182). Jedenfalls wenn sich die angefochtene Klarstellung - wie hier - auf die Eintragung einer Auflassung bezieht, ist die Beschwerdeberechtigung identisch mit dem Antragsrecht im Eintragungsantragsverfahren nach § 13 Abs. 1 S. 1 GBO (z. B. OLG München Rpfleger 2009, 81; OLG Zweibrücken FGPrax 2007, 161; Demharter § 71 Rn. 63 m.w.N.). Denn der im Grundbuch verzeichnete Grundstückseigentümer verfügt in der Regel über ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer korrekten Verlautbarung der Grundlagen seiner Eintragung (z. B. Holzer, NotBZ 2006, 333, 337).

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2. Die zulässige Fassungsbeschwerde ist auch begründet.

9

In der Rechtsprechung und Literatur wird die Zulässigkeit gesetzlich nicht vorgeschriebener klarstellender Vermerke nach der Funktion des Grundbuchs und den Bedürfnissen der Praxis beurteilt. Eine dem Rechtsverkehr hinderliche Überfüllung des Grundbuchs soll vermieden werden (z. B. BayObLGZ 1995, 153/155; KG KGJ 47 A 198/201; 37 A 313), so dass unnötige Eintragungen grundsätzlich vom Grundbuch fernzuhalten sind, weil sie dessen beschränkten Raum füllen, die Übersichtlichkeit beeinträchtigen oder verwirrend wirken können, und damit dem Zweck des Grundbuchs zuwiderlaufen. Dieser Grundsatz findet allenfalls dort keine Anwendung, wo es sich nur um einen kurzen Zusatz handelt, der - wenn auch nicht nötig - so doch geeignet ist, Zweifel zu verhüten (z. B. RGZ 132, 106/112 f.) und eine Klarstellung herbeizuführen (BayObLG Rpfleger 2002, 303; BayObLGZ 1988, 124/126; Demharter, GBO, 27. Aufl. Rdn. 7 zu § 53 GBO). Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Wortlaut der Eintragung den mit dem Eintragungsantrag verfolgten Zweck nicht erreicht und der Vermerk demgegenüber bestehende Zweifel zu beseitigen und Umfang wie auch Inhalt des eingetragenen Rechts klarzustellen vermag. Geht es beispielsweise um das Rangverhältnis von Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, so dient der klarstellende Rangvermerk im Interesse der Grundbuchklarheit dazu, das feststehende Verhältnis dieser Rechte zueinander im Grundbuch deutlich zum Ausdruck zu bringen (z. B. BGH NJW 2000, 805/807; Wacke DNotZ 2000, 643/646). Die Vornahme von Klarstellungen soll durch ihre präzisierende Funktion den grundbuchrechtlichen Publizitätsgrundsatz unterstützen und wirkt damit unmittelbar auf die Zweckbestimmung des Grundbuchs ein, das die Sicherheit des Rechtsverkehrs gewährleisten soll (z. B. Holzer, NotBZ 2006, 333).

10

Von überflüssigen Eintragungen ohne Klarstellungs- oder Richtigstellungsfunktion ist das Grundbuch hingegen im Interesse der Übersichtlichkeit grundsätzlich freizuhalten (z. B. BayObLGZ 1995, 153; BayObLG DNotZ 1996, 24; BayObLGZ 2002, 30; OLG München Rpfleger 2009, 81). Nach diesen Grundsätzen ist der in Spalte 4 der Abteilung I. des Grundbuchs ergänzend angebrachte Vermerk zweifelsfrei nicht zur Klarstellung geboten und deshalb zu entfernen.

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Allerdings wird durch einen unnötigen oder überflüssigen Vermerk allein eine Eintragung nicht inhaltlich unzulässig (z. B. Ertl in KEHE aaO Einl. B 9; Meikel/Streck Rn. 95 zu § 53 GBO; Haegele/Schöner/Stöber a.a.O. Rn. 28) und unterliegt daher auch keiner Amtslöschung (z. B. OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1447; Demharter, GBO, Rdn. 43 zu § 53 GBO). Denn das Grundbuchamt ist in der Fassung von Eintragungsvermerken grundsätzlich frei und an Vorschläge zu Wortlaut und Ausführlichkeit nicht gebunden ist (z. B. Demharter § 44 Rn. 13 m. w. N.). Über die äußere Fassung entscheidet allein der zuständige Rechtspfleger in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßen Ermessen, wobei er allerdings stets Geeignetheit und Erforderlichkeit zu berücksichtigen hat (z. B. Böttcher in Meikel, GBO, Rdn. 10 vor GBV; Holzer, NotBZ 2006, 333, 336). Der Grundstückseigentümer hat allerdings einen Anspruch auf formell-richtige Grundbuchführung, also ein Recht auf eine nicht nur materiellrechtlich richtige, sondern auch äußerlich klare und eindeutige äußere Fassung der beantragten Eintragungen (z. B. Holzer, NotBZ 2006, 333, 343; Böttcher in Meikel, GBO, Rdn. 14 vor GBV).

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Der hier ergänzend in Spalte 4 der Abteilung I. zu den Grundlagen der Eintragung eingefügte Vermerk hat allerdings erkennbar keine Präzisierung des Eintragungstextes herbeigeführt, sondern ohne rechtliche Notwendigkeit allenfalls Unsicherheiten über die Grundlage und die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs im Grundbuch erzeugt und trägt insoweit - wie die Beteiligte mit ihrer Beschwerde zu Recht ausführt - zur Verwirrung des Rechtsverkehrs bei. Damit konterkariert der Zusatz dem Grundbuchzweck und dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, die letztlich gerade das Klarheitssoll für den Grundbuchinhalt im Ganzen bestimmen. Dabei stehen Verlässlichkeit und Deutlichkeit sowie Übersichtlichkeit der Grundbucheintragung im Vordergrund und nicht persönliche Befindlichkeiten oder von der Rechtssprechung abweichende Ansichten des eintragenden Rechtspflegers.

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Soweit das Grundbuchamt in dem Eintragungsvermerk auf die vorgenannte Entscheidung des Senates vom 14. Februar 2012 verweist, mit dem das Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte angewiesen worden ist, ist hierfür kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich. Nach § 9 lit. d GBV sind in Spalte 4 der Abt. I des Grundbuchs der Tag der Auflassung oder aber eine anderweitige materiellrechtliche Grundlage der Eintragung, wie beispielsweise ein Erbschein, ein Testament, ein Zuschlagbeschluss, die Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs, ein Ersuchen der zuständigen Behörde, ein Enteignungsbeschluss, anzugeben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist in erster Linie, den urkundlich materiellen Rechtsakt für den Eigentumserwerb in Spalte 4 so präzise wie möglich zu bezeichnen, in zweiter Linie - also dann, wenn es keine urkundlich dokumentierte Erwerbsgrundlage gibt - soll die urkundlich formelle Grundlage der Eintragung in Spalte 4 aufgeführt werden (z. B. Böttcher in Meikel, GBO, Rdn. 28 zu § 9 GBV). Sonstige verfahrensrechtliche Nachweise und Erklärungen über die Grundlage des Eigentumserwerbs hinaus sind dem Eintragungsvermerk in der Spalte 4 dagegen nach der gesetzlichen Vorgabe fern zu halten, um eine unnötige Überfüllung des Grundbuchs zu vermeiden (z. B. Böttcher in Meikel, a.a.O. l., Rdn. 25 zu § 9 GBV). Der im Beschwerdeverfahren ergangene Senatsbeschluss stellt keine solche Grundlage dar. Der Hinweis dient auch in keiner Weise der Klarstellung oder aber Richtigstellung der Eintragung. Er lässt sich insbesondere nicht als zusätzlicher Identifizierungsbehelf für die Auflassung rechtfertigen. Durch die Bezugnahme auf den Senatsbeschluss bringt das Grundbuchamt vielmehr zum Ausdruck, dass es sich selbst von der Eintragung distanziert und sich allein aufgrund der Entscheidung des Beschwerdesenates zum Vollzug der Eintragung veranlasst gesehen hat. Für eine derartige Meinungsäußerung bietet das Grundbuch jedoch keinen Raum, es ist deshalb grundsätzlich von solchen Verlautbarungen frei zu halten. Auch wenn das Grundbuchamt für die Formulierung der Eintragung allein verantwortlich zeichnet, hat es dafür Sorge zu tragen, dass Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuches durch Wortwahl und inhaltliche Fassung darunter nicht leiden. Unnötige Verweise, die mit der eigentlichen Eintragungsgrundlage nichts zu tun haben, bergen stets die Gefahr von Fehlinterpretationen und Missverständnissen und sind schon aus diesem Grunde zu vermeiden.

14

Der angebrachte Zusatz, dass das Grundbuchamt weder den Gesellschafterbestand noch die Vertretungsverhältnisse einer Überprüfung unterzogen habe, ist nicht nur überflüssig und dient keineswegs der Klarstellung, sondern ist vielmehr sogar geeignet - wie die Beteiligte zu Recht in ihrer Beschwerde ausgeführt hat - bei den beteiligten Verkehrskreisen im Rechtsverkehr Irritationen auszulösen. Denn zu berücksichtigen ist, dass die dem grundbuchrechtlichen Publizitätsprinzip unterliegenden Eintragungen neben den in das Grundbuch einzutragenden Rechten auch Tatsachen weit über den Kreis der Beteiligten hinaus verlautbart. Der nach § 12 GBO in das Grundbuch Einsicht nehmende Rechtsverkehr nimmt diese Tatsachen ebenso wie die äußere Fassung der Eintragung zur Kenntnis (z. B. Holzer, NotBZ 2006, 333, 338). Bei der Eintragung ist daher eine Heranziehung sachlich nicht gebotener, außerhalb des Zwecks des Grundbuchs liegender Erwägungen grundsätzlich zu unterlassen, da es das verfahrensrechtliche Prinzip der Sachrichtigkeit verletzt (z. B. Holzer a.a.O.). Soll ein Vermerk der Klarstellung dienen, so setzt dies voraus, dass der Wortlaut der Eintragung ohne den Vermerk den mit dem Eintragungsantrag verfolgten Zweck nicht erreichen kann und dieser insoweit geeignet ist, bestehende Zweifel zu Umfang wie auch Inhalt des eingetragenen Rechts auszuräumen. Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Denn der ergänzende Hinweis auf die fehlende grundbuchamtliche Überprüfung der Vertretungsverhältnisse sowie den Gesellschafterbestand der Beteiligten ist zur Präzisierung der im Grundbuch verlautbarten Grundlage der Eintragung weder erforderlich, noch geeignet gewesen; diese wäre vielmehr auch ohne den Vermerk nach Wortlaut und Inhalt ohne weiteres verständlich. Allein durch die Mitteilung der Auflassung mit Datumsangabe, wie sie § 9 lit. d) GBV für Spalte 4 der Abteilung I. vorschreibt, haben Zweifel an dem Inhalt der Eintragung nicht aufkommen können. Durch den hier verfahrensgegenständlichen Vermerk werden vielmehr ohne Not Bedenken gegen die Wirksamkeit der erklärten Auflassung erzeugt.

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Soweit das Grundbuchamt eine klarstellende Funktion des Vermerkes darin sieht, dass durch die gewählte Formulierung der Eigentumserwerb einer bereits existenten Gesellschaft bürgerlichen Rechts von dem Erwerbsfall einer in der Auflassungsurkunde selbst erst gegründeten BGB-Gesellschaft abgegrenzt wird, überzeugt dies ebenfalls nicht. Im Hinblick auf die Verlautbarung eines Eigentumserwerbs im Grundbuch gibt es im Ergebnis keinen Unterschied zwischen der Eintragung einer bereits bestehenden GbR und der in der Auflassungsurkunde erst gegründeten Gesellschaft. Hier wie dort erfolgt die Identifizierung der Gesellschaft über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch (§ 47 Abs. 2 S. 1 GBO). Das dingliche Recht der Gesellschaft wird grundbuchrechtlich durch die im Grundbuch namentlich bezeichneten Gesellschafter vermittelt (z. B. BGH NJW 2011, 1958). Da ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Einfügung des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO das gesetzgeberisches Ziel verfolgt werden sollte, die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so zu behandeln, wie dies vor der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung der Fall war (BT - Drs 16/13437 S. 24 f.), und der Gesetzgeber auch aus diesem Grunde in § 47 Abs. 2 S. 1 GBO zur Individualisierung der GbR auf die Benennung der Gesellschafter abgestellt hat, ist es nur konsequent, dass zur Eintragung auch lediglich die Erklärungen der in der Auflassungsverhandlung auf Erwerberseite auftretenden Gesellschafter (wie schon nach früherer Rechtslage) ausreichen und auf einen weitergehenden Grundbuchnachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, verzichtet werden kann. Denn die Gesellschaft wird - trotz Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit - für den Bereich des formellen Grundbuchrechts allein nach ihren Gesellschaftern definiert, die die Gesellschaft im Grundbuchrecht quasi nach außen repräsentieren (z. B. BGH NJW 2011, 1958; BGH, 639; BGH GWR 2010, 333). Die dann eingetragenen Gesellschafter können nach § 47 Abs. 2 GBO in Verbindung mit § 899 a BGB in Bezug auf das Grundstück handeln. Hiernach ist es aber grundbuchrechtlich nicht erheblich, ob die Gesellschaft schon bestand oder erst in der Auflassungsurkunde zur Gründung gelangte (z. B. OLG München Rpfleger 2012, 311, 312).

16

Wenn der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hierzu eine andere Ansicht vertritt, kann er diese selbstverständlich - allerdings außerhalb des Grundbuches - veröffentlichen. Im Grundbuchverfahren hat er hingegen die hierzu von der Rechtssprechung aufgestellten Grundsätze zur Grundbuchfähigkeit der GbR und den mit § 47 Abs. 2 GBO verfolgten Regelungszweck Rechnung zu tragen. Darauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2012 ausdrücklich hingewiesen. Diese Vorgaben hat er nicht durch überflüssige Angaben im Eintragungsvermerk zu konterkarieren. Denn der Verweis auf die fehlende grundbuchamtliche Prüfung der Vertretungsverhältnisse sowie des Gesellschafterbestandes trägt nur zur Verwirrung des Rechtsverkehrs bei, weil dadurch der Eindruck entsteht, dass das Grundbuch die Wirksamkeit der Auflassung anzweifelt, was aber die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken einer GbR beeinträchtigen kann. Daher sind sowohl der Hinweis auf den Beschluss des Senates vom 14. Februar 2012, als auch die weitere Angabe, dass die Vertretungsverhältnisse sowie der Gesellschafterbestand der Beteiligten ungeprüft seien, nicht nur unnötig, sondern im Ergebnis verwirrend. Die Beteiligte kann daher mit ihrer Fassungsbeschwerde eine Änderung der Formulierung des Textes der Eintragung verlangen.

17

3. Die Anregung der Beteiligten, dem Grundbuchamt aufzugeben, ein neues Grundbuchblatt anzulegen, konnte der Senat hingegen nicht entsprechen, da es hierfür keine Grundlage gibt. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Grundbuchverfügung ein Grundbuchblatt umgeschrieben werden muss (§ 23 Abs. l, § 28 Abs. l GBVerf.) oder nach dem Ermessen des Grundbuchamts umgeschrieben werden kann (§ 28 Abs. 2 Buchst. a und b GBVerf.), liegen hier nicht vor. Der Beteiligten steht darüber hinaus auch kein über die Fälle des § 28 GBO hinausgehender Anspruch auf eine Blattumschreibung (sog. „Grundbuchwäsche“) allein zu dem Zweck zu, die gelöschten Vermerke im Grundbuch zu beseitigen (z. B. OLG Düsseldorf Rpfleger 1987, 409; BayObLG Rpfleger 1992, 513; Böttcher in Meikel, GBO, Rdn. 6 zu § 28 GBV; Demharter, GBO, Rdn. 12 zu § 3 GBO). Auch das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt für den Normalfall keinen Anlass, weitergehende Umschreibungstatbestände zu schaffen und dem Beteiligten einen Anspruch auf Blattumschreibung einzuräumen (z. B. BayObLG Rpfleger 1992, 513). Etwas anderes mag gelten, wenn die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vollzogen wurde. Von diesem Ausnahmefall ist hier jedoch nicht auszugehen.

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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 131 Abs. 1 und Abs. 3 KostO).

19

Da Gegenstand der Angriffe der Beteiligten nicht die vorgenommene Eintragung als solche, sondern allein deren Fassung war, hat der Senat den Geschäftswert für die Rechtsmittelverfahren in beiden Instanzen auf den Regelwert von jeweils 3 000,00 € festgesetzt (§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO).


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