Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 W 3/13 (PKH), 1 W 3/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) - 5) gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11.12.2012 (2 O 183/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 2) - 5) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beklagten sind die Erben der am 15.1.2011 verstorbenen B. R. . Der Beklagte zu 1) war der Ehemann, die Beklagten zu 2) - 5) die Töchter der Erblasserin. Mit Beschluss des AG Dessau-Roßlau vom 10.6.2010 (Bl. 56) wurde der Beklagte zu 1) zur Betreuerin der Erblasserin bestellt u.a. mit dem Aufgabengebiet Gesundheitssorge. Mit Datum vom 13.8.2010 unterzeichnete der Beklagte zu 1) einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Treppenlift zum Preis von 8.400,-- Euro. Als Käuferin wird in dem Kaufvertrag die Erblasserin genannt. Der Treppenlift wurde von der Klägerin geliefert und eingebaut. Auf den Kaufpreis wurden nur Teilbeträge gezahlt, sodass die Klageforderung in Höhe von 5.356,08 Euro noch offen steht. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Erben in Anspruch. Die Beklagten bestreiten eine Vollmacht des Beklagten zu 1) zum Abschluss des Kaufvertrages und berufen sich auf die beschränkte Erbenhaftung.

2

Mit dem angefochten Beschluss hat das Landgericht die von den Beklagten zu 2) - 5) beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der gegen den Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2) - 5) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO hat.

1.

4

Der Beklagte zu 1) hat den streitgegenständlichen Vertrag mit Vollmacht für die Erblasserin abgeschlossen. Die Bevollmächtigung folgt aus seiner Bestellung zum Betreuer mit dem Aufgabengebiet Gesundheitssorge. Was darunter im Einzelnen zu fassen ist, lässt sich nicht abstrakt beschreiben. Bei einer generalisierenden Betrachtungsweise sind Treppenlifte aber nicht anders zu behandeln als andere medizinische Hilfsmittel wie z.B. Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle (vgl. dazu BFH Urteil vom 5.10.2011 - VI R 14/11 -; hier: zitiert nach juris [Rn. 13]). Der Abschluss von Verträgen über erforderliche medizinische Hilfsmittel wird von dem Aufgabekreis Gesundheitssorge mit umfasst.

2.

5

Die Beklagten können sich nicht auf die beschränkte Erbenhaftung berufen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, jedenfalls nicht dargetan sind. Es wurde weder ein Nachlassverwaltungs- noch ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt (§ 1975 BGB). Es wurde auch kein Verzeichnis des Nachlasses beim Nachlassgericht eingereicht (§ 1993 BGB). Dass die Voraussetzungen von § 1990 BGB vorliegen könnten, haben die Beklagten nicht dargelegt. Der bloße Hinweis darauf in der Klageerwiderung, dass der Nachlass überschuldet ist (zudem ohne jeden Beweisantritt; dazu: Palandt/ Weidlich BGB, 72. Aufl., § 1990, Rn. 2), ist dafür unzureichend mit der Folge, dass die Beklagten unbeschränkt gemäß § 1967 Abs. 1 BGB haften. Dann aber hat die Rechtsverteidigung (dass der Treppenlift mangelhaft war und deshalb Gegenrechte bestehen könnten, behaupten sie ebenso wenig, wie sie die Höhe der restlichen Kaufpreisforderung bestreiten) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die nachgesuchte Prozesskostenhilfe ist zu verweigern.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus KV 1812 i.V.m. § 124 Abs. 4 ZPO.


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