Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 10/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.11.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 14.11.2012, Az.: 5 O 839/12, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beabsichtigt die Durchführung einer Schadenersatzklage gegen die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls am 30.01.2012. Für diese Klage hat der Antragsteller unter dem 13.06.2012 Prozesskostenhilfe beantragt. Unter dem 22.10.2012 hat das Landgericht Magdeburg dem Antrag auf Prozesskostenhilfe teilweise entsprochen und dem Kläger teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Ein weitergehender Prozesskostenhilfeantrag wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

2

Gegen die Teilzurückweisung in dem ihm am 25.10.2012 zugestellten Beschluss des Landgerichts Magdeburg legte der Kläger unter dem 30.10.2012, bei Gericht eingegangen am 02.11.2012, sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens selbst Prozesskostenhilfe.

3

Mit Beschluss vom 14.11.2012 wies das Landgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Teilzurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages zurück mit der Begründung, Prozesskostenhilfe sei im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu gewähren. Dieser Beschluss wurde dem Kläger unter dem 16.11.2012 zugestellt.

4

Durch einen weiteren Beschluss vom 10.12.2012 half das Landgericht der Beschwerde des Klägers gegen die Teilzurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages teilweise ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 47/47Rü d.A. Bezug genommen.

5

Unter dem 22.11.2012, bei dem Landgericht eingegangen am 27.11.2012, legte der Kläger gegen die Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren durch den Beschluss des Landgerichts vom 14.11.2012 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2002, Az.: III ZB 33/02, Bezug genommen. Bei Anwendung der dortigen Entscheidungskriterien habe auch hier Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt werden müssen.

6

Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10.12.2012 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

II.

7

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.11.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 14.11.2012, Az.: 5 O 839/12, ist zulässig gem. den §§ 127 Abs. 2 S. 2, S. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.

8

In dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe wird Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt. Prozesskostenhilfe ist gem. § 114 ZPO schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Prozesskostenhilfe für die „Prozessführung“ gewährt werden kann, nur für das eigentliche Streitverfahren vorgesehen, dagegen nicht in dem vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren, welches lediglich die Gewährung staatlicher Hilfen für den Antragsteller beinhaltet. Davon abgesehen bedarf es der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig nicht. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann vom Antragsteller selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 117 Abs. 1 ZPO. Sofern der Antragsteller zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Beratung bedarf, kann über das Beratungshilfegesetz Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder durch ein Gericht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beantragt werden. Kostennachteile können nicht entstehen, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist, dem Gegner entstehende Auslagen gem. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet werden und der Antragsteller gem. § 118 Abs. 1 S. 5 ZPO für etwaige Auslagen keinen Vorschuss leisten muss (vgl.: BGH Beschluss vom 30.05.1984, Az.: VIII ZR 298/83; BGH Beschluss vom 29.06.2010, Az.: VI ZA 3/09, beide zitiert nach juris).

9

Auch im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang. Das Beschwerdeverfahren gem. den §§ 127 Abs. 2, Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegt nicht dem Anwaltszwang, §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (vgl.: Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 127 Rn. 30). Damit gelten hier die gleichen Überlegungen, die auch im Prozesskostenhilfeverfahren ansonsten zum Tragen kommen.

10

Dagegen liegt gerade kein mit dem durch den Bundesgerichtshof im Beschluss vom 19.12.2002, Az.: III ZB 33/02, entschiedenen Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt vor. In diesem Verfahren wurde die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine zugelassene Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 ZPO gegen eine Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts damit begründet, dass der Antragsteller sich hier nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dies müsse einem unbemittelten Antragsteller ermöglicht werden. Damit hat der im Rechtsbeschwerdeverfahren herrschende Anwaltszwang den Ausschlag für diese Entscheidung gegeben, der im hiesigen Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht betreffend eine Prozesskostenhilfeablehnung gerade nicht besteht.

11

Einer Kostenentscheidung bedurfte es wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht.


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