Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Senat für Familiensachen) - 3 WF 116/13 (VKH), 3 WF 116/13
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 18. März 2013, Az.: 7 F 389/11 SO (ZV 2), wird zurückgewiesen.
2. Die Kindesmutter/Antragsgegnerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter/Antragsgegnerin gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 18. März 2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, zurückgewiesen.
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Ergänzend erlaubt sich der Senat noch Folgendes anzumerken:
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Im vorliegenden Verfahren geht es dem Kindesvater - erkennbar und auslegungsfähig - mit seinem Antrag - entgegen dem formalen Wortlaut - rechtlich nicht um die Androhung eines „Zwangsgeldes“ - dieser eigenständige Verfahrensschritt wurde vom Gesetzgeber bei Einführung des FamFG bewusst zur Beschleunigung der Umsetzung von Kindesherausgabe und Umgangsregelungen fortgelassen (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 89 FamFG, Rdnr. 8 mit Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89 FamFG in: BT.-Drucks.16/6308, S. 218), sondern um den „Hinweis“ darauf, dass die bestehende Umgangsregelung und deren Einhaltung durch ein noch gesondert nach § 89 Abs. 1 FamFG anzuordnendes „Ordnungsgeld“ durchgesetzt werden kann (Warnfunktion).
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Anders als beim Zwangsgeld, welches nur - wie schon der Name sagt - zur Erzwingung der geschuldeten Handlung, Duldung oder Unterlassung angeordnet werden kann, also vor Vornahme der vorgenannten Handlung etc., kann das Ordnungsgeld und ggf. die Ordnungshaft jederzeit, also auch noch dann angeordnet und vollstreckt werden, wenn die vorzunehmende Handlung auch wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen oder nachgeholt werden kann (Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG, Rdnr. 1 m.w.N.).
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Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass der an die Stelle der vormaligen Androhung von Zwangsmitteln nach § 33 FGG a. F. getretene Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG weiterhin Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, wie die Kindesmutter meint. Zwar ist der Kindesmutter zuzugestehen, dass die insoweit maßgebliche Regelung betreffend die Hinweispflicht auf die Folgen der Nichteinhaltung der Umgangsregelung in § 89 Abs. 2 FamFG geregelt ist, welcher wiederum dem „Abschnitt 8. Vollstreckung“ und dort dem „Unterabschnitt 2. Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs“ unterfällt, indes lässt sich dem Gesetzeswortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG - und dies allein ist entscheidend - zweifelsfrei entnehmen, dass der Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist, indem nämlich nach dem in der vorgenannten Norm zum Ausdruck gelangenden Willen des Gesetzgebers bereits der „Beschluss“ - selbiges gilt bei einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG (Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG, Rdnr. 7) -, „der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet“, auf „die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel“ hinweisen soll.
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Soweit dieser Hinweis - entgegen der gesetzgeberischen Forderung - im Entscheidungsfall nicht zugleich in dem zu vollstreckenden Beschluss ergangen ist, kann dies durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. Feskorn, a.a.O., § 89 FamFG Rdnr. 8). Der nachgeholte Hinweis bleibt dann aber nach wie vor Teil des Erkenntnisverfahrens und wird hierdurch nicht Teil des gesonderten Vollstreckungsverfahrens, welches mit dem Antrag auf Anordnung eines Ordnungsmittels erst beginnt.
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Die Richtigkeit dessen folgt spiegelbildlich aus den gebührenrechtlichen Regelungen zu den Gerichtskosten. So ist - folgrichtig - kein gesonderter Gerichtsgebührentatbestand für den Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG vorgesehen, wohl aber fällt eine Pauschalgebühr in Höhe von 15,00 € für die Anordnung des Ordnungsmittels je Anordnung nach „Hauptabschnitt 6. Vollstreckung“, dort Nr. 1602 KV Fam der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG an.
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Nach alledem konnte also die sofortige Beschwerde der Kindesmutter keinen Erfolg haben.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Verb. mit Nr. 1912 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG und auf den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
III.
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Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen, liegen doch in Anbetracht der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung die Voraussetzungen nicht vor (§ 70 FamFG bzw. §§ 76 FamFG, 574 ZPO).
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Referenzen
- FamFG § 76 Voraussetzungen 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- FamGKG § 1 Geltungsbereich 1x
- FamGKG § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich 1x
- ZPO § 76 Urheberbenennung bei Besitz 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 89 Ordnungsmittel 10x
- § 33 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 156 Hinwirken auf Einvernehmen 1x
- FamGKG § 3 Höhe der Kosten 2x
- 7 F 389/11 1x (nicht zugeordnet)