Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Familiensachen) - 8 WF 116/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 16. April 2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Das Rechtsmittel, über das gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG zulässig. In der Sache ist es insofern begründet, als es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.
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Der beschließende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich der Geschäftswert für das wieder aufgenommene Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 34 Satz 2 FamGKG nach den aktuellen Einkommensverhältnisses der beteiligten (geschiedenen) Eheleute und nicht nach den bei Einleitung des Scheidungsverfahrens maßgeblichen Verhältnissen bemisst (vgl. zuletzt Beschluss vom 03.04.2013, 8 WF 15/13). An dieser Auffassung hält der Senat fest, das Amtsgericht ist im weiteren Verfahren an sie gebunden.
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Da das aktuelle Einkommen der beteiligten Eheleute nicht aktenkundig gemacht ist, hat der Senat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Das Amtsgericht wird daher die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin zum Zeitpunkt seiner Endentscheidung (April 2013) zu ermitteln haben; die vom Antragsgegner ggf. weiter-hin bezogenen Leistungen nach dem SGB II bleiben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unberücksichtigt. Sollten sich die Einkommensverhältnisse mit angemessenem Aufwand nicht ermitteln lassen, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, auf die dann als unverändert anzusehenden Verhältnisse bei Einleitung des Scheidungsverfahrens zurückzugreifen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
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Referenzen
- FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 3x
- FamGKG § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- FamGKG § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x
- FamGKG § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung 1x
- ZPO § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- 8 WF 15/13 1x (nicht zugeordnet)