Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 36/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Merseburg vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Im Grundbuch von K. Bl. 209 sind für das dort unter Nr. 20 gebuchte Flurstück 118/1 der Flur 5 seit 7. Oktober 1943 als Eigentümer die „Separationsinteressenten von W. “ eingetragen und als Wirtschaftsart und Lage „Verkehrsfläche, S. Straße “ angegeben. Nachfolgende Eintragungen, die ihrer Zustimmung als Eigentümerin bedurft hätten, gibt es nicht. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde K. . Sie hat behauptet, es handele sich bei dem Grundstück um eine seit mehr als 30 Jahren in Betrieb genommene öffentliche Verkehrsanlage mit der heutigen Straßenbezeichnung „W. Weg “ und hat die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens beantragt, um die eingetragene Eigentümerin mit ihren Rechten auszuschließen und die anschließende Aneignung durchzuführen.

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Die Rechtspflegerin hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Mai 2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 927 BGB nicht vorlägen. Die Gemeinde, in der die Grundstücke belegen seien, sei nach Art. 233 § 10 EGBGB zur gesetzlichen Vertreterin der Separationsinteressenten bestimmt, so dass die Eigentümer nicht unbekannt seien. Ferner mangele es an einem Eigenbesitz der Antragstellerin, da diese das Grundstück nach § 233 § 10 EGBGB als gesetzliche Vertreterin verwalte.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr seit mehr als 30 Jahren die Straßenbaulast für das betreffende Grundstück, einer gewidmeten Gemeindestraße, obliege. Schon aufgrund ihrer damit zusammenhängenden Aufgaben sei deutlich, dass sie das Grundstück nicht lediglich verwalte, sondern dieses wie ein Eigentümer sichere, beplane und in dieses investiere. Zudem ergebe sich aus § 13 Abs. 1 StrG LSA, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum erwerben solle. Als einziger Weg biete sich hierfür das Aufgebotsverfahren, da eine Enteignung nach § 13 Abs. 2 StrG LSA mangels namentlicher Bekanntheit der Separationsinteressenten nicht in Betracht komme und ihr eine Eigentumsübertragung auf sich selbst als gesetzliche Vertreterin verwehrt sei.

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Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin ist schon nicht antragsberechtigt und ihr Antrag damit bereits unzulässig (z. B. Bumiller/Harders, Rn. 3 zu § 434 FamFG). Antragsberechtigt für das Aufgebotsverfahren ist nach § 443 FamFG derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 BGB bestimmten Zeit - 30 Jahre - in Eigenbesitz hat. Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Gemeint ist die subjektive Willensrichtung, auf das Eigentum kommt es nicht an. Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen, selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (z. B. Münchener Kommentar/Jost, Rn. 3 zu § 872 BGB m. w. N.). Sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (z. B. BGH Beschluss vom 14. Juni 2012, Gesch.Nr.: V ZB 38/12 - zitiert nach Juris; BGH NJW 1996, 1890, 1893).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die allein hierfür vorgetragene Annahme der Antragstellerin, als Straßenbaulastträger wie ein Eigentümer aufzutreten, genügt nicht. Unabhängig davon, dass sie weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, seit wann sie tatsächlich Trägerin der Straßenbaulast ist, ergibt sich daraus jedenfalls nicht zwangsläufig, dass dessen Träger die Sachherrschaft auch wie der Eigentümer des Grundstücks ausüben will. Denn die Straßenbaulast als öffentlich-rechtliche Aufgabe des Straßenbaulastträgers und das zivilrechtliche Eigentum an dem betreffenden Grundstück fallen nicht zwangsläufig zusammen. So bedingt etwa die Widmung zur öffentlichen Straße als hoheitlicher Akt (§ 6 Abs. 1 StrG LSA) nicht, dass der Straßenbaulastträger Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist. Voraussetzung für die Widmung ist nach § 6 Abs. 3 StrG LSA nur, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Nichts anderes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 StrG LSA. Soweit der Träger der Straßenbaulast danach das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücke erwerben „soll“, ist daraus gerade ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Auseinanderfallen von Eigentum und Straßenbaulast hingenommen und den Straßenbaulastträger für diesen Fall in § 13 Abs. 4 StrG LSA mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet hat. Allein die Wahrnehmung dieser Rechtsstellung lässt aber keinen automatischen Schluss darauf zu, dass der Straßenbaulastträger zugleich wie der Eigentümer handeln will.

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Soweit die Antragstellerin meint, das Aufgebotsverfahren sei der einzige Weg, ihrer sich aus § 13 Abs. 1 StrG LSA ergebenden Verpflichtung zum Eigentumserwerb nachzukommen, ist ihr Vorbringen ebenfalls unzutreffend. Selbst wenn dies so wäre, ersetzt eine öffentlich-rechtliche Obliegenheit nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Norm. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber - allerdings befristet bis 31. Dezember 2007 - im Gebiet der ehemaligen DDR zugunsten des öffentlichen Nutzers ein gesondertes Ankaufsrecht für in privatem Eigentum stehende Verkehrsflächen geschaffen hatte (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG). Es ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der Antragstellerin ein Eigentumserwerb - etwa durch Bestellung eines gesetzlichen Vertreters bzw. Pflegers nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB oder nach den Vorschriften des Pflegschaftsrechts des BGB (z. B. § 1913 BGB) - ggf. nach Durchführung eines Enteignungsverfahrens, auf anderem Wege möglich wäre (z. B. Böhringer VIZ 2003, 553, 555).

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Zweifelhaft ist darüber hinaus auch, ob die weiteren Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 BGB vorliegen. Denn diese Regelung setzt auch voraus, dass entweder kein bzw. ein Nicht-Eigentümer oder aber der Eigentümer eingetragen, dieser aber gestorben und verschollen ist (z. B. Münchener Kommentar/Kanzleiter, Rn. 4 zu § 927 BGB). Vorliegend ist mit der Gemeinschaft der Separationsinteressenten eine Eigentümerin eingetragen. Selbst wenn die hinter diesem Zusammenschluss stehenden natürlichen Personen zwischenzeitlich verstorben oder verschollen sein sollten, ist es nicht ohne Weiteres möglich, die für natürliche Personen geltenden Grundsätze auch auf die Gemeinschaft der Separationsinteressenten anzuwenden. Denn dabei handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft eigener Art, die sich in ihrer rechtlichen Ausformung einer juristischen Person annähert (z. B. Böhringer in NJ 2000, 120, 122; OLG Naumburg OLG-NL 2003, 275, auch zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung der altrechtlichen Interessengemeinschaften in Sachsen-Anhalt). Zwar können die Voraussetzungen des § 927 BGB auch bei der Auflösung einer juristischen Person angenommen werden. Auch kann in Betracht kommen, eine juristische Person als verschollen anzusehen, wenn nicht festzustellen ist, wer ihre Organe und wie diese Personen zu erreichen sind (z. B. BGH NJ 2003, 432, 433). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil die Interessengemeinschaft als Personenzusammenschluss, dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, nach Art. 233 § 10 Abs. 1 EGBGB durch die Gemeinde - die Antragstellerin - gesetzlich vertreten wird und damit nicht ohne handelndes Organ ist. Da der Gesetzgeber gerade diese Problematik erkannt und geregelt hat, bestehen auch keine Gründe, den Anwendungsbereich des § 927 Abs. 1 BGB für die von Art. 233 § 10 EGBGB erfassten Personenzusammenschlüsse erweiternd auszulegen (z. B. BGH NJ 2003, 432, 433 zu § 17 SachRBerG).

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Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es - wie bereits ausgeführt wurde - der Antragstellerin bereits an der Antragsbefugnis fehlt.

10

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich mit dem Aufgebotsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (z. B. BGH Beschluss vom 14. Juni 2012, Gesch.Nr.: V ZB 38/12). Die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten folgt aus dem Gesetz.

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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.


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