Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 41/13

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird das Amtsgericht Köthen - Grundbuchamt - angewiesen, den am 28. November 2012 im Grundbuch von ... Bl. ... in Abteilung III unter Nr. 7 eingetragenen Widerspruch zugunsten der Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek für A. B. zu löschen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Für die im Grundbuch von ... Bl. ... gebuchten zwei Grundstücke war ursprünglich A. B. (im Folgenden Gläubiger) als Eigentümer eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 veräußerte er die Grundstücke an die Beteiligte zu 1). Im Wege der Zwangsvollstreckung des Kaufpreises von 10.000,00 € erließ das Amtsgericht zugunsten des Gläubigers am 19. Januar 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 3 ff. d. A.) über den Eigentumsverschaffungsanspruch der Beteiligten zu 1) aus dem notariellen Kaufvertrag. Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 1) am 1. Februar 2006 zugestellt (Bl. 8 d. A.). Nach Auflassung an den zwischenzeitlich bestellten Sequester mit notarieller Urkunde vom 19. April 2006 wurde die Beteiligte zu 1) am 20. Februar 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 17. November 2007, berichtigt durch Schreiben vom 15. Juni 2007, beantragte die beurkundende Notarin die Eintragung einer Gesamthypothek von 10.227,75 € zugunsten des Gläubigers. Diese wurde am 20. Februar 2008 antragsgemäß unter Nr. 7 in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.

2

Am 28. November 2012 hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Eintragung der Sicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 1) eingetragen, weil die Sicherungshypothek ohne Bewilligung des Sequesters eingetragen worden sei. Die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung ergebe sich aus § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO, deshalb sei das Grundbuch unrichtig.

3

Gegen die Eintragung des Widerspruchs richtet sich der zwischenzeitlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gläubigers bestellte Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde. Er begehrt die Löschung des Widerspruchs, da das Grundbuchamt die Sicherungshypothek weder unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen habe, noch durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden sei. Einer Bewilligung des Sequesters habe es hierfür nicht bedurft.

4

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er die Löschung des Amtswiderspruchs begehrt, ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Die nach § 71 Abs. 2 GBO geltende Regelung, dass die Beschwerde gegen eine Eintragung grundsätzlich unzulässig ist, findet keine Anwendung, weil der Widerspruch keine unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs stehende Eintragung ist (Meikel/Streck, Rn. 95 zu 3 53 GBO m. w. N.).

6

Die Beschwerde ist auch begründet. Zur Löschung des Widerspruchs auf Beschwerde genügt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs nicht vorgelegen haben (OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 230; Meikel/Streck, Rn. 96 zu § 53 GBO), also wenn etwa dem eingetragenen Berechtigen ein Berichtigungsanspruch gem. § 894 BGB nicht zusteht (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 412) oder bei der Eintragung des von dem Widerspruch betroffenen Rechts eine Gesetzesverletzung nicht vorgefallen ist (Demharter, Rn. 41 zu § 53 GBO). So liegt es hier. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs lagen nicht vor, da die Eintragung der Sicherungshypothek der materiellen Rechtslage entspricht. Zudem hat das Grundbuchamt die Sicherungshypothek nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen. So entsteht die Sicherungshypothek für den Pfandgläubiger nach § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO kraft Gesetzes, die Grundbucheintragung hat nur noch deklaratorischen Charakter. Sie stellt eine Grundbuchberichtigung im Sinne des § 22 GBO dar (OLG Jena DNotZ 1997, 158, 161) und kann entweder durch eine Berichtigungsbewilligung des Sequesters, aber auch auf Antrag des Pfandrechtsgläubigers als Begünstigter im Sinne von § 13 Abs. 2 GBO und den Nachweis der Unrichtigkeit erfolgen (Beck’scher Online-Kommentar/Riedel, Rn. 29 ff. zu § 848 ZPO). Dieser Nachweis hat durch den Pfändungsbeschluss mit Zustellungsnachweis sowie die im Grundbuch vollzogene Eigentumsübertragung zu erfolgen (Meikel, Rn. 181 zu § 20 GBO; Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, S. 151; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 1561; Beck’scher Online-Kommentar/ Riedl a. a. O.). Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Den als Berichtigungsantrag auszulegenden Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek hat die beurkundende Notarin mit Schreiben 17. November 2006, berichtigt durch Schreiben vom 15. Juni 2007 gestellt. Deren Ermächtigung, auch für den Gläubiger als Begünstigten und damit Antragsberechtigten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GBO) zu handeln, ergibt sich aus § 15 Abs. 2 GBO. Auch wenn aus dem Antrag des Notarin – wie hier - nicht eindeutig ersichtlich ist, für wen dieser gestellt sein soll, so ist dieser mangels abweichender Anhaltspunkte als im Namen aller Antragsberechtigten als gestellt anzusehen (BayObLG RPfleger 1989, 14; Korintenberg/Lappe, Rn. 60 zu § 2 KostO). Im Grundbuch eingetragen wurde die Beteiligte zu 1) als Eigentümerin am 20. Februar 2008. Eine beglaubigte Abschrift des Zustellungsnachweises sowie eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses befinden sich in der Akte. Mithin ist die Eintragung der Sicherungshypothek nicht zu beanstanden, so dass der hiergegen gerichtete Widerspruch zu Unrecht eingetragen wurde und deshalb zu löschen ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 131 Abs. 2 KostO. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit einem Bruchteil von 1/3 der (bereits eingetragenen) zu sichernden Forderung bemessen (§ 30 Abs. 1 KostO).


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