Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 U 100/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.6.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 1777/11) wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage (u.a.) ein Schmerzensgeld für einen ärztlichen Behandlungsfehler geltend. In der Klageschrift hat er dazu folgenden Antrag angekündigt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000,-- Euro zu zahlen.
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Im Schriftsatz vom 13.2.2013 heißt es (Bl. 138 I):
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Angesichts des vorliegenden Gutachtens und der groben ärztlichen Behandlungsfehler mit negativen Folgen, ist eine Bewertung des Schmerzensgeldes im Sinne des § 253 BGB neu vorzunehmen. Diesbezüglich ist bei ähnlichem Sachverhalt auf eine Entscheidung des OLG München vom 8.7.2004, Akz. 1 U 3882/03 (JURIS) zu verweisen, wonach ein Schmerzensgeld von 200.000,00 € als angemessen betrachtet wurde.
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… Dies ist, da von der Antragstellung zu Ziffer 1 in Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, zu berücksichtigen.
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Im Protokoll vom 11.4.2013 heißt es dann (Bl. 208 I):
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Der Klägervertreter stellt die Anträge aus der Klage vom 05.12.2011 (Bd. I, Blatt 2 d.A.) und verweist darauf, dass die Feststellung des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Insoweit wird auf die späteren Schriftsätze und der anderen Höhe des Schmerzensgeldes hingewiesen.
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In den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 18 II) hat das Landgericht den Antrag aus der Klageschrift aufgenommen. Im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte ohne Ausspruch zu einer teilweisen Klageabweisung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 150.000,-- Euro verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,-- Euro begehrt.
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Der Senat hat der Klägerin einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt, dass mangels einer Beschwer die Berufung unzulässig sein könnte (Bl. 65 II). Zu diesem Hinweis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.8.2013 (Bl. 67f. II) Stellung genommen.
II.
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Die Berufung ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin durch das angefochtene Urteil nicht mindestens i.S.v. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beschwert wird.
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Grundsätzlich fehlt es immer dann an der Beschwer, wenn der Urteilsausspruch dem (zuletzt) gestellten Antrag (hier: der Klägerin) in vollem Umfang entspricht. Zwar kann die Klage in der Berufungsinstanz auch erweitert werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn eine zulässige Berufung vorliegt, die sich ihrerseits wiederum auf eine Beschwer mindestens in Höhe des in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Wertes stützen lässt.
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Daran fehlt es vorliegend, weil die Klägerin in vollem Umfang obsiegt hat, wovon das Landgericht (fehlende teilweise Klageabweisung/volle Kostenquote zu Lasten der Beklagten) zutreffend ausgegangen ist. In der Klageschrift hat die Klägerin eine Begrenzung des Ermessens des Gerichts nach unten auf 75.000,-- Euro vorgenommen. Eine Beschwer könnte somit nur dann vorliegen, wenn der Schmerzensgeldbetrag vom Landgericht unterhalb dieses Betrages festgesetzt worden wäre. Der Senat verkennt nicht die Entscheidungen des Bundesgerichts vom 24.9.1991 (VI ZR 60/91 – z.B. NJW 1992,311 -; hier: zitiert nach juris) und die dort in Bezug genommene weitere Entscheidung vom 6.10.1970 (VI ZR 7/69 – VersR 1970, 1133, 1134), denen zu entnehmen ist, dass eine Mindestforderung nicht zwingend in den Klageantrag aufgenommen werden muss. So könnte man vorliegend an den Inhalt des Schriftsatzes vom 13.2.2013 bzw. an die Erklärung im Termin vom 14.4.2013 denken Nur: In beiden vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fällen enthielten die zu berücksichtigenden Klageanträge keine Begrenzung. Die Mindestvorstellungen wurden vielmehr durch schriftsätzliche oder Erklärung in der mündlichen Verhandlung ergänzt. Vorliegend (und ausdrücklich anders als in der Entscheidung vom 24.9.1991) hat der Klägervertreter im Termin vom 14.4.2013 aber ausdrücklich den in der Klageschrift angekündigten Antrag auch gestellt, und hat ihn nicht etwa dadurch angepasst, dass er die dort enthaltene Mindestforderung fallen gelassen hätte. Wenn jetzt die zusätzliche (protokollierte) Erklärung neben dem Inhalt des (ausdrücklich gestellten) Antrages aus der Klageschrift berücksichtigt würde, wäre die Erklärung der Klägerin zu ihrer Mindestforderung widersprüchlich. Dann aber ist, weil die Beschwer letztlich eindeutig bestimmbar sein muss, auf den Inhalt des gestellten Antrages abzustellen, der grundsätzlich immer den Rahmen für die Entscheidung des Gerichts bestimmt (§ 308 ZPO), vorliegend jedenfalls im Hinblick auf die Beschwer. Da dieser Antrag eine Mindestforderung von (nur ) 75.000,-- Euro enthält, kann die Klägerin bei einem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag von 150.000,-- Euro durch das angefochtene Urteil nicht beschwert werden und die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 2x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 6 O 1777/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 3882/03 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 60/91 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 7/69 1x (nicht zugeordnet)