Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 29/13
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 04. Juni 2013 gegen die Verfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Naumburg vom 29. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Als Eigentümerin der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist im Grundbuch von B. Blatt ... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Beteiligten zu 3) bis 7) eingetragen. Die Eintragung ist in der Ersten Abteilung des Grundbuchs derart vorgenommen, dass in der Eigentümerspalte die Gesellschafter namentlich aufgeführt sind und vermerkt ist: „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“.
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Über das Vermögen des Beteiligten zu 4) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und auf Ersuchen des Insolvenzgerichts die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 09. Februar 2010 im Grundbuch unter Verweis auf den Beteiligten zu 4) in der Eigentümerspalte eingetragen.
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Unter dem 01. September 2010 beantragte die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Sicherungszwangshypothek wegen vollstreckbarer Forderungen aus bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheiden nebst Zinsen sowie den Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens über insgesamt 58.756,65 Euro.
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Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1) mit „Zwischenverfügung“ vom 29. September 2010 beanstandet und darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen stünde, da hier in Ansehung des Anteils des Mitgesellschafters S. ein Insolvenzvermerk als Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO eingetragen sei, der eine Grundbuchsperre im Sinne der §§ 24, 81 InSo bewirke. Eintragungsersuchen, die nach Buchung des Insolvenzvermerks beim Grundbuchamt eingingen, könnten gemäß § 89 InsO nicht mehr eingetragen werden. Zur Behebung dieses Vollzugshindernisses hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) eine Frist von einem Monat gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist die Zurückweisung des Antrages angekündigt.
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Die Beteiligte zu 1) nahm darauf hin mit Schreiben vom 30. November 2010, das zwar unterzeichnet, aber weder mit Amtssiegel noch mit Dienststempel versehen war, ihren Antrag zurück.
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Mit dem am 06. Juni 2013 eingegangenen Schreiben hat sie allerdings im Folgenden gleichwohl gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 29. September 2010 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ihres Rechtsmittels im wesentlichen ausgeführt, dass der Insolvenzvermerk allein das Vermögen des Beteiligten zu 4) betreffe, Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei jedoch die GbR, die von dem Insolvenzvermerk unberührt bleibe. Der Insolvenzvermerk würde lediglich einen gutgläubigen Erwerb des Grundstücks von dem insolventen Gesellschafter unter Umgehung des Insolvenzverwalters verhindern, sei jedoch keineswegs als Grundbuchsperre dahingehend zu verstehen, dass auch eine Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundstück der Gesellschaft ausgeschlossen sei. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters umfasse nicht auch das Gesellschaftsvermögen als solches, eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen bleibe vielmehr trotz Eröffnung der Insolvenz in das Vermögen eines Gesellschafters zulässig.
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Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung in der Sache vorgelegt. Es vertritt die Ansicht, dass der eingetragene Insolvenzvermerk eine Grundbuchsperre nach § 89 InsO auslöse. Denn der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer infolge der Insolvenz des Gesellschafters nach § 728 Abs.2 BGB aufgelösten GbR gehöre gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse.
II.
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a) Wie das Grundbuchamt zutreffend erkannt hat, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1) allerdings nicht schon entgegen, dass sie ihren Eintragungsantrag mit Schreiben vom 30. November 2010 eigentlich zurückgenommen hatte. Denn diese Rücknahmeerklärung entfaltet keine Rechtswirkungen und lässt dementsprechend auch nicht die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) entfallen.
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Beschwerdeberechtigt nach § 71 GBO ist grundsätzlich derjenige, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, sofern diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., Rdn. 58 zu § 71 GBO). Hätte die Beteiligte zu 1) ihr Eintragungsersuchen aber wirksam zurückgenommen, dann wäre das Verfahren aufgrund ihrer Erklärung beendet und eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamtes käme schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
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Die Antragsrücknahme hat hier jedoch nicht dem in § 29 Abs. 1 und Abs. 3 GBO vorgesehenen Formerfordernis (§ 31 GBO) entsprochen und ist deshalb unbeachtlich geblieben. Gemäß § 31 GBO bedarf eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, der in § 29 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 GBO vorgeschriebenen Form. Die Formvorschrift dient der Rechtssicherheit, sie soll dem Grundbuchamt die sichere Feststellung gewährleisten, dass der Antrag nicht mehr gilt (vgl. Schöne/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 94). Sofern - wie hier - eine Behörde, die ein Eintragungsersuchen nach § 38 GBO gestellt hat, dieses zurücknehmen will, ist eine mit Unterschrift und Amtsiegel oder Stempel versehene Erklärung erforderlich. Daran fehlt es hier jedoch. Das Schreiben der Antragstellerin vom 30. November 2010 weist weder einen Amtsiegel noch einen Stempel auf. Die formlose (nur schriftliche) Zurücknahme hindert die Erledigung des Antrags indessen nicht, das Grundbuchamt muss in diesem Fall also eintragen oder aber einen nicht vollziehbaren Antrag zurückweisen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 94 ).
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b) Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 29. September 2010 ist jedoch kein Rechtsmittel eröffnet. Nach § 71 Abs. 1 GBO findet in Grundbuchsachen die Beschwerde nur gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes statt. Bloße Vorbescheide oder Hinweise des Grundbuchamtes auf die Rechtslage stellen indessen keine Entscheidungen dar (vgl. Demharter, Rdn. 18 zu § 71 GBO). Wesentliches Merkmal einer Entscheidung ist deren Verbindlichkeit, wie sie sowohl der Ablehnung eines Eintragungsantrages als auch einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO eigen ist, gegen die die unbeschränkte Beschwerde ohne weiteres zulässig ist.
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Eine solche verbindliche Entscheidung hat das Grundbuchamt mit der angegriffenen Verfügung indessen nicht getroffen. Insbesondere liegt hierin keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO. Es hat vielmehr der Sache nach einen bloßen Hinweis auf nach seiner Auffassung bestehende rechtliche Bedenken erteilt.
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Ob eine rechtsmittelfähige Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass das Grundbuchamt seine Verfügung als solche bezeichnet hat oder behandelt wissen will (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 737; OLG München MDR 2011, 862; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105). Das Wesen einer Zwischenverfügung besteht darin, dem Antragsteller ein behebbares Eintragungshindernis aufzuzeigen und zur Behebung eines Eintragungshindernisses eine angemessene Frist zusetzen (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO). Die Zwischenverfügung hat alle Möglichkeiten anzugeben, durch die nach Auffassung des Grundbuchrechtspflegers die bestehenden Eintragungshindernisse wirksam beseitigt werden können (vgl. Böttcher in Meikel, GBO, 10. Aufl., Rdn. 103 zu § 18 GBO). Sie ist damit ein Mittel, die sofortige Zurückweisung des Antrages zu vermeiden und diesem zum Erfolg zu verhelfen. Mit der Zwischenverfügung werden dem Eintragungsantrag alle sich nach dem Eingang richtenden Rechtswirkungen erhalten (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 737).
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Diesem Ziel dient die „Zwischenverfügung“ des Grundbuchamtes vom 29. September 2010 gerade nicht. Mit ihr wollte die Rechtspflegerin vielmehr erkennbar der Beteiligten zu 1) ihre Rechtsansicht über die Unbegründetheit des Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek mitteilen, um ihn vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden Sachentscheidung unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie hat zwar eine Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt, aber kein Mittel zur Beseitigung der von ihr angenommenen Grundbuchsperre bezeichnet. Tatsächlich wäre der Beteiligten zu 1) eine Behebung des vom Grundbuchamt angenommenen Hindernisses selbst auch gar nicht möglich, da sie keinen Einfluss auf das Insolvenzverfahren gegen den Beteiligten zu 4) nehmen kann. Eine bloße Meinungsäußerung des Grundbuchamtes stellt aber nur eine vorbereitende Maßnahme für eine endgültige Sachentscheidung dar und ist als solches nicht anfechtbar. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Bescheid seiner äußeren Form nach als Zwischenverfügung aufgefasst werden konnte und das Grundbuchamt im Abhilfeverfahren offenbar selbst davon ausgegangen ist, der Bescheid stelle eine anfechtbare Zwischenverfügung dar.
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Danach fehlt es hier an einer beschwerdefähigen Entscheidung.
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3. Für das weitere Verfahren merkt der Senat Folgendes an:
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Der den Gesellschaftsanteil des Beteiligten zu 4) betreffende Insolvenzvermerk steht der beantragten Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht entgegen. Er entfaltet keine Grundbuchsperre im Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung in die hier verfahrensgegenständlichen, im Vermögen der GbR stehenden Grundstücke.
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a) Im Falle der Insolvenz eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein Insolvenzvermerk beim Anteil des insolventen Mitgesellschafters zwar entsprechend § 32 Abs. 1 Ziffer 1 GBO eintragungsfähig. Der Umstand, dass eingetragener Eigentümer nicht der Insolvenzschuldner, sondern die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, steht nicht entgegen (vgl. OLG München ZIP 2011, 375; OLG Dresden ZIP 2012, 112; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 4291; Demharter, GBO, 28. Aufl., Rdn.8 zu § 38 GBO). Denn die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters wirkt sich auf die Vertretung der GbR aus. Soweit die Beteiligung mit vermögensrechtlichen Befugnissen des Schuldners verbunden ist, geht das Recht zu ihrer Ausübung, unabhängig von der rechtlichen Eigenständigkeit, auf den Insolvenzverwalter über. Ohne die Eintragung des Insolvenzvermerkes könnte der Schuldner durch seine Mitwirkung an Verfügungen über das Grundstück den Wert des zur Masse gehörenden Abfindungs- oder Auseinandersetzungsguthabens beeinflussen, denn es wäre ein gutgläubiger Erwerb von diesem als Vertreter der GbR möglich (vgl. OLG München ZIP 2011, 375; OLG Dresden ZIP 2012, 112). Die Verfügungsbefugnis ist berührt, weil durch den Insolvenzfall auch das Recht des Gesellschafters beeinträchtigt ist, als Vertreter der GbR nach außen zu handeln.
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b) Allerdings hindert dieser beim Anteil des Gesellschafters eingetragene Insolvenzvermerk nicht eine Zwangsvollstreckung in die der GbR als Eigentümerin zugewiesenen Grundstücke. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters der GbR betrifft zwar die Geschäftsführung der GbR und deren Vertretung nach § 714 BGB, nicht jedoch die materiell-rechtliche Zuordnung des Grundeigentums und damit ihre Eigentümerstellung. Die Trennung der Vermögensmassen von rechtsfähiger BGB-Gesellschaft und Gesellschafter ist vielmehr gerade auch in der Insolvenz zu beachten (vgl. Bergmann in jurisPK, BGB, 6. Aufl., Rdn. 7 zu § 728 BGB). Das Grundstück der GbR ist kein Schuldnereigentum, damit nicht vom Insolvenzbeschlag nach §§ 80, 81 InsO erfasst und gehört dementsprechend nicht zur Insolvenzmasse. Zur Insolvenzmasse gehört lediglich das Anteilsrecht bzw. der Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsanspruch des Gesellschafters (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar, BGB, 6.Aufl., Rdn. 37 zu § 728 BGB; Bergmann in jurisPK, BGB, 6. Aufl., Rdn. 7 zu § 728 BGB). Eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen bleibt dagegen trotz Eröffnung des Gesellschafterinsolvenzverfahrens möglich (z.B. OLG Rostock Rpfleger 2004, 94; Schäfer in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., Rdn. 37 zu § 728 BGB). Gesellschaftsgläubiger können daher nach wie vor trotz Insolvenz über das Vermögen eines Gesellschafters ihre Befriedigung aus dem gemeinschaftlichen Vermögen suchen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.
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Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Anfechtung nur eine unverbindliche Meinungsäußerung des Grundbuchamtes gewesen ist, hat der Senat den Regelwert des nach § 131 Abs. 4 KostO anwendbaren § 30 Abs. 2 S. 1 KostO für ausreichend angesehen.
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Referenzen
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 1x
- § 131 Abs. 4 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 80 Umfang der Kostenpflicht 1x
- § 30 Abs. 2 S. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 18 4x
- InsO § 35 Begriff der Insolvenzmasse 1x
- BGB § 728 Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters 5x
- InsO § 89 Vollstreckungsverbot 2x
- InsO § 81 Verfügungen des Schuldners 1x
- GBO § 71 5x
- GBO § 31 2x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- GBO § 29 2x
- §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 714 Vertretungsmacht 1x
- GBO § 38 2x
- InsO § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen 1x