Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Zivilsenat) - 1 AR 26/13

Tenor

Für die beabsichtigte Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegner ist das Landgericht Berlin örtlich zuständig.

Gründe

1

Der Kläger beabsichtigt die Antragsgegnerin zu 1. als finanzierende Bank und die Antragsgegnerin zu 2. als Verkäuferin wegen eines Eigentumswohnungserwerbs aus dem Jahr 2007 auf Schadensersatz und Rückabwicklung in Anspruch zu nehmen. Hierfür hat er beim Landgericht Halle um Prozesskostenhilfe nachgesucht und dabei die Auffassung vertreten, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 32 ZPO. Während des Prozesskostenhilfeverfahrens haben sich sowohl das Landgericht Paderborn als auch das Landgericht Berlin formlos für unzuständig erklärt. Auch das Landgericht Halle hält sich für örtlich unzuständig und hat deshalb das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Der Antragsteller führt dagegen die sofortige Beschwerde. Gleichzeitig hat er die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit beantragt.

2

Das Landgericht Berlin ist gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 37; 12; 17 Abs. 1 ZPO zuständig.

3

Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten und sollen vom Antragsteller gemeinsam in Anspruch genommen werden. Für die Zuständigkeitsbestimmung genügt jede Form der weit zu fassenden Streitgenossenschaft. Erforderlich sind lediglich auf im Wesentlichen gleichartige tatsächliche und rechtliche Gründe gestützte Ansprüche (§ 60 ZPO), ohne dass identische Anträge gestellt werden sollen. Der finanzierte Immobilienerwerb des Antragstellers gibt nach dem angekündigten Klagevorbringen, auf das es ausschließlich ankommt, derartige Ansprüche her.

4

Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der Antragsgegner ist nicht ersichtlich, zumindest nicht einfach zu bestimmen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514; Beschluss vom 17. 9. 2013, X ARZ 423/13 - BeckRS 2013, 18035 Rdn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rdn. 18). Weder sind die Voraussetzungen des § 32 ZPO dargetan noch ergeben sich aus der Antragsschrift Anhaltspunkte für ein Haustürgeschäft. Die Erfüllungsorte der aus den verschiedenen Vertragsverhältnissen hergeleiteten Ansprüche des Antragstellers (vgl. § 29 ZPO) fallen ebenso wenig zusammen.

5

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Das gegen die Antragsgegnerin zu 2. nach ihrer Stellungnahme im Raume stehende Insolvenzverfahren hindert die Zuständigkeitsbestimmung nicht (BGH, Beschluss vom 7. 1. 2014, X ARZ 578/13 - BeckRS 2014, 01829). Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Antragsgegnerin zu 2. sowie die Notgeschäftführung sprechen allerdings dafür, das Landgericht Berlin für zuständig zu halten, da sich die gerichtliche Auseinandersetzung vor diesem Hintergrund voraussichtlich auf die Antragsgegnerin zu 1. konzentrieren wird, die ihren Sitz in Berlin hat.


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