Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 5/14 (Abl)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 21.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, welches sie gegen den Einzelrichter der Zivilkammer 3 angebracht haben.

2

In dem Ausgangsverfahren verfolgen die Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Unfallhergang ist ebenso streitig wie teilweise auch die Unfallfolgen. Die Kläger sind, nachdem sie ohne Beteiligung des Beklagten zu 2) mit ihrem eigenen Fahrzeug auf glatter Fahrbahn verunfallt waren, außerhalb ihres Fahrzeugs durch das von dem Beklagten zu 2) gesteuerte Fahrzeug erfasst und verletzt worden. Streitig ist insbesondere, ob es danach auch zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam.

3

Durch Beweisbeschluss vom 24.09.2012 hat der abgelehnte Richter nach zuvor erfolgter Beweisaufnahme zum Unfallhergang die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Einzelheiten der von der Klägerin zu 1) behaupteten gesundheitlichen Dauerschäden aus dem Verkehrsunfall angeordnet. Obwohl die angeordnete Beweiserhebung zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen war, haben die Parteien nachfolgend auch weiter streitig zu einzelnen Aspekten des Unfallhergangs vorgetragen.

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Am 13.09.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Akteneinsicht in die Verfahrensakten genommen.

5

Noch vor Eingang des angeforderten Gutachtens hat der abgelehnte Richter in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 19.03.2013 weiter Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen W.         zum Unfallhergang. Da das angeforderte medizinische Sachverständigengutachten bis dahin noch nicht vorlag, sollte ein weiterer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen bestimmt werden. Innerhalb der Stellungnahmefrist auf das den Parteien zwischenzeitlich zugeleitete medizinische Sachverständigengutachten zu den Unfallfolgen haben die Kläger weiter zum Unfallhergang vorgetragen, indem sie ein von ihnen eingeholtes Privatgutachten vorgelegt und die Kompetenz des Sachverständigen W.         in Zweifel gezogen haben. Daraufhin hat der abgelehnte Richter den Parteien durch Verfügung vom 31.05.2013 zum weiteren prozessualen Vorgehen mitgeteilt, dass nunmehr beabsichtigt sei, die Beweisaufnahme zu den einzelnen Beweisthemen nicht mehr parallel, sondern nacheinander durchzuführen, und die Reihenfolge hierfür benannt. Der Hinweis endet mit dem Satz: „Außerhalb dessen liegenden Schriftwechsel können sich die Parteien ersparen“.

6

Mit Schriftsatz vom 28.08.2013 haben die Kläger den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie haben vorgebracht, der abschließende Satz des Hinweises vom 31.05.2013 sei objektiv willkürlich, weil sie dadurch an einer effektiven Rechtsverfolgung gehindert seien. Es entstehe der Eindruck, der Richter habe sich längst festgelegt und es sei ihm innerlich gleichgültig, was die Parteien schriftsätzlich vortragen. Sie haben zudem vorgebracht, der Richter habe sie einseitig behindert, indem er am 13.09.2012 lediglich ihrem Prozessbevollmächtigten, nicht aber ihrem Vater, den sie entsprechend bevollmächtigt gehabt hätten, Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewährt habe. Nach Vorliegen einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters haben die Kläger ihr Ablehnungsgesuch auch darauf gestützt, dieser habe, indem er den Hergang bei der Akteneinsicht anders dargestellt habe als der Vater der Kläger, diesen der Lüge bezichtigt, und sich auch nicht hinreichend inhaltlich vertieft mit den Ablehnungsgründen auseinander gesetzt habe.

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Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 21.11.2013 zurückgewiesen, welcher ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.11.2013 zugestellt worden ist. Zur Begründung wird in dem angefochtenen Beschluss angeführt, hinsichtlich des Inhalts der Verfügung vom 31.05.2013 habe der Richter bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung nicht seine mangelnde Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, schriftsätzliches Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen. Die Parteien seien lediglich aufgefordert worden, gezielt vorzutragen, was im Sinn eines geordneten, zügigen Verfahrensablaufs nicht zu beanstanden sei. Es sei den Parteien aber nicht untersagt worden, auch entgegen der Aufforderung vorzutragen. Es ergebe sich aus der Formulierung auch kein Hinweis, dass gleichwohl erfolgender Vortrag von dem Richter nicht zur Kenntnis genommen werde. Soweit das Ablehnungsgesuch auch auf das Verhalten des Richters am 13.09.2012 gestützt werde, hätten die Kläger ihr Ablehnungsrecht gem. § 43 ZPO verloren, da sie sich nachfolgend in eine Verhandlung mit dem abgelehnten Richter eingelassen hätten. Der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richter zu diesem Vorfall könne auch nicht entnommen werden, dass er den Vater der Kläger der Lüge bezichtige. Auch soweit er sich dort lediglich auf den Akteninhalt bezogen habe, bestehe kein Grund, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln.

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Die Kläger begründen ihre am 11.12.2013 bei dem Landgericht Stendal eingegangene sofortige Beschwerde dahin, das Landgericht habe bei seiner Prüfung einen unzutreffenden Maßstab angelegt. Hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit komme es in subjektiver Hinsicht auf ihre eigene vernünftige Sicht an. Soweit das Landgericht angenommen habe, dass sie hinsichtlich des Vorfalls vom 13.09.2012 das Ablehnungsrecht bereits verloren hatten, habe es nicht berücksichtigt, dass bei wiederholten Verfahrensverstößen eine Gesamtschau stattzufinden habe und kein Verlust des Ablehnungsrechts eintrete. Die Erklärungen des Richters in seiner dienstlichen Stellungnahme zu diesem Vorfall begründeten zudem einen eigenen Ablehnungsgrund. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der abgelehnte Richter sich zu den Ablehnungsgründen nicht in ausreichendem Umfang geäußert habe.

II.

9

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO statthafte und innerhalb der Frist aus § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal vom 21.11.2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Ein Richter kann gem. § 42 Abs. 2 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und nicht unparteiisch gegenüber, während rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden ausscheiden. Es kommt dabei nicht auf einen subjektiven Maßstab an, sondern darauf, ob genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (h.M., vgl. Zöller-Vollkommer, Rn. 9 zu § 42 ZPO m.w.N.).

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Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor.

12

Zunächst hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Kläger ihr Ablehnungsrecht hinsichtlich des Geschehens im Zusammenhang mit der Akteneinsicht am 13.09.2012 verloren haben, indem sie sich danach auf eine Verhandlung bei dem Richter eingelassen haben, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen, § 43 ZPO. Die Kläger hätten ihr Ablehnungsrecht hinsichtlich der vor der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2013 liegenden Umstände durch die dortige Einlassung nur dann nicht verloren gehabt, wenn sie ihr Ablehnungsgesuch auf einen „Gesamttatbestand“ gestützt hätten und der insoweit maßgebliche letzte Teilakt nach diesem Zeitpunkt gelegen hätte (vgl. Zöller-Vollkommer, Rn. 8 zu § 43 ZPO m.w.N.). So kann ein Ablehnungsgesuch auch auf früher bekannte und noch nicht geltend gemachte Umstände gestützt werden, wenn die Partei aus der Gesamtbetrachtung mehrerer Umstände in der Summe die Besorgnis herleiten möchte. Das darf aber nicht dazu führen, dass der Ausschlusstatbestand des § 43 ZPO umgangen wird. Deshalb dürfen Umstände, die an sich gem. § 43 ZPO ausgeschlossen wären, nur dann in die Prüfung des Ablehnungsgesuchs aufgenommen werden, wenn sie einen engen Zusammenhang zu den weiteren, nicht verwirkten Ablehnungsgründen dergestalt aufweisen, dass sie als Teilakte eines Gesamttatbestandes aufgefasst werden können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2011, 32 W 11/11, zitiert nach juris). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Das Geschehen bei der Akteneinsicht vom 13.09.2012 ist nicht Teil eines mehraktigen, zusammenhängenden und erst durch die Verfügung vom 31.05.2013 abgeschlossenen Sachverhalts. Der Hergang der Akteneinsicht am 13.09.2012 steht vielmehr gerade nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Inhalt der Verfügung vom 31.05.2013.

13

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man von der Ausschlusswirkung des § 43 ZPO auch solche Umstände ausnehmen will, die für sich genommen zwar geringfügig, aber doch im Zusammenwirken mit späteren, ebenfalls geringfügigen Indizien geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (so OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2004, 16 W 126/04, veröffentlicht u.a.: OLGR Schleswig 2004, 561ff., hier zitiert nach juris). Denn aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs der Kläger wird deutlich, dass sie den hinsichtlich der Verfügung vom 31.05.2013 geltend gemachten Ablehnungsgrund für sich schon für ausreichend hielten, das Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen und sich gerade nicht auf einen mehraktigen Gesamttatbestand stützen wollten. So haben in ihrem Ablehnungsgesuch vom 28.08.2013 nach der Würdigung der Verfügung vom 31.05.2013 das Geschehen vom 13.09.2012 mit dem einführenden Satz: „Anzumerken ist, das der abgelehnte Richter die Kläger auch an anderer Stelle einseitig behindert,…“ vorgebracht und selbst anschließend die Auffassung geäußert, jeder der beiden Vorfälle und erst recht diese „zusammengezählt“ rechtfertigten das Gesuch.

14

Der Inhalt der prozessleitenden Verfügung vom 31.05.2013 rechtfertigt aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei nicht die Besorgnis, der abgelehnte Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Auch aus Sicht der Kläger steht der von ihnen als Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit angesehene letzte Satz dieser Verfügung nicht für sich allein, sondern kann bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung nur im Kontext des weiteren Inhalts der Verfügung dahin verstanden werden, dass es dem abgelehnten Richter allein darum ging, zur Förderung des Verfahrens den weiteren Gang der Beweisaufnahme zu strukturieren und den Parteien deutlich zu machen, wie der zu diesem Zeitpunkt absehbare weitere Gang des Verfahrens sein würde. Da aber beide Parteien trotz bereits zuvor durch Beweisbeschluss angeordneter und noch nicht vollständig erledigter Durchführung der Beweisaufnahme weiter zur Sache vorgetragen haben, bestand bei ruhiger Betrachtung auch aus dem Gang des Verfahrens hinreichender Anlass zu dem Hinweis, dass es in dieser Lage des Verfahrens nicht erforderlich ist, ungeachtet der zunächst abzuschließenden weiteren Beweiserhebung erneut zur Sache vorzutragen, da im Hinblick auf § 360 ZPO dessen Berücksichtigung in Form einer Änderung des Beweisbeschlusses und weiteren Ausdehnung der Beweisaufnahme regelmäßig nur aufgrund einer neuen mündlichen Verhandlung möglich wäre. Gerade der Formulierung, die Parteien könnten sich bis zum Abschluss der bereits angeordneten Beweisaufnahme weiteren Sachvortrag zu außerhalb der Beweisthemen liegenden Aspekten ersparen, lässt sich auch aus Sicht der Kläger bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung keinesfalls entnehmen, dass der Richter nicht bereit gewesen wäre, solchen Vortrag, sollte er doch gehalten werden, zur Kenntnis zu nehmen. Erst recht lässt sich der von den Klägern isoliert angesprochene Satz bei Berücksichtigung des Zusammenhangs zum übrigen Inhalt der Verfügung und dem Stand des Verfahrens nicht dahin verstehen, dass sie dadurch gehindert werden sollten, weiter vorzutragen. Denn schon in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2013 ist aufgenommen, dass der Richter die Sache keinesfalls für entscheidungsreif hielt, sondern den Eingang des zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden medizinischen Sachverständigengutachtens abwarten und dann erneut in die mündliche Verhandlung eintreten wollte. Einer verständigen Partei musste daher deutlich sein, dass sie auch im Fortgang des Verfahrens nicht an weiterem Vortrag gehindert werden sollte, sondern hierzu gerade durch eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung noch Gelegenheit haben würde. Den Fortgang der Beweisaufnahme nicht durch Vortrag zu in diesem Stadium des Verfahrens nicht relevanten Sachverhaltsaspekten aufzuhalten, kann daher nur im wohlverstandenen Eigeninteresse gerade der klagenden Partei sein, führt doch jede zusätzliche Befassung des Gerichts mit derzeit nach dem Stand des Verfahrens nicht relevantem schriftsätzlichen Vorbringen unvermeidlich zu einer weiteren Verzögerung des nun schon mehr als drei Jahre währenden Rechtsstreits. Nur hierauf bezieht sich der Hinweis, die Parteien könnten sich solches Vorbringen deshalb - derzeit - ersparen. Hieran ändert auch nichts, dass es den Klägern offenbar nach der ihnen durch den abgelehnten Richter mitgeteilten vorläufigen Würdigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme in deren Verlauf bislang nicht gelungen ist, das Gericht mit den insoweit unterbreiteten Beweismitteln in ausreichendem Umfang davon zu überzeugen, dass es überhaupt zu einer Kollision der nacheinander auf glatter Fahrbahn außer Kontrolle geratenen PKW gekommen ist. Aus dem Hinweis vom 31.05.2013 wird in ausreichendem Umfang deutlich, dass der abgelehnte Richter sich hierzu gerade noch keine abschließende Meinung gebildet hat, sondern zunächst die begonnene Beweisaufnahme zu den gesundheitlichen Dauerschäden abschließen möchte und sich sodann dieser Frage durch Fortsetzung der hierzu bereits begonnenen Beweisaufnahme wieder zuwenden möchte.

15

Auch dem Inhalt der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters vom 29.08.2013 lassen sich keinerlei objektive Umstände entnehmen, welche auf eine fehlende Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters schließen lassen könnten. Hinsichtlich des Inhalts der Verfügung vom 31.05.2013 war die Bezugnahme auf den Akteninhalt ersichtlich ausreichend. Die Verfügung vom 31.05.2013 ist aktenkundig. Da es aus den oben aufgezeigten Gründen allein auf die objektiven Umstände, nicht aber darauf ankommt, wie der Richter selbst seine Verfügung verstanden wissen will, bedurfte es keinerlei weiterer Ausführungen. Hinsichtlich des Geschehens am 13.09.2012 weicht die Darstellung des Richters von der Darstellung des Geschehens durch die Kläger ab. Es ist aber gerade Sinn und Zweck der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters, der ohne seine Mitwirkung zur Entscheidung berufenen Kammer seine Wahrnehmung des maßgeblichen Sachverhalts zur Kenntnis zu bringen. Der abgelehnte Richter hat dabei weder ausdrücklich noch auch nur mittelbar den Vater der Kläger der Lüge bezichtigt. Hätten die Kläger nicht schon ohnehin ihr Ablehnungsrecht hinsichtlich des Geschehens am 13.09.2012 verloren gehabt, hätte sich die zur Entscheidung berufene Zivilkammer auf der Grundlage beider divergierender Darstellungen eine Überzeugung zu bilden gehabt, welchen Sachverhalt sie der weiteren Würdigung zugrunde legt. Hierauf kommt es im Hinblick auf § 43 ZPO jedoch nicht mehr an.

16

Auch eine Gesamtwürdigung der erkennbaren Umstände lässt keine objektiven Gründe erkennen, aus denen Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründet wären. Soweit die vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht schon im Hinblick auf § 43 ZPO außer Betracht zu bleiben haben, lässt keiner von ihnen auch nur einen Ansatz für berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters erkennen, so dass diese auch im Zusammenspiel nicht geeignet sein können, solche Zweifel zu begründen. Der Richter war mit seiner Verfügung vom 31.05.2013 vielmehr ersichtlich allein um eine aus der Verfahrenssituation nachvollziehbare Strukturierung und weitere Förderung des Verfahrens bedacht.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

18

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gem. §§ 45, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschl. vom 06.04.2006, V ZB 194/05, zitiert nach juris).

19

Es liegen keine Gründe vor, welche eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten.


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