Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 W 68/13 (Abl)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle aufgehoben und das Verfahren über das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 11. Juli 2013 zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Halle zurück verwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.130,26 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Im Ausgangsverfahren nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, den er darauf stützt, dass die Beklagten der Insolvenzmasse Gegenstände im Werte von 51.130,26 € vorenthalten haben sollen.
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Der Kläger hat zunächst im Januar 2013 einen Prozesskostenhilfeantrag angebracht, der vom Landgericht zum hiesigen Geschäftszeichen (3 O 19/13) registriert wurde. Nachdem die Beklagten ihre Stellungnahme auf den Prozesskostenhilfeantrag mit einem gegen sämtliche Richter der 3. Zivilkammer gerichteten Ablehnungsgesuch verbunden hatten, hat der Kammervorsitzende die Verfahrensakte durch Verfügung vom 25. Februar 2013 der Vorsitzenden der 5. Zivilkammer vorgelegt. Das Ablehnungsgesuch ist durch die Mitglieder der 5. Zivilkammer als unbegründet zurückgewiesen worden. Der gegen diese Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde der Beklagten hat die 5. Zivilkammer nicht abgeholfen und am 17. Juni 2013 die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht angeordnet. Durch Beschluss vom 16. August 2013 hat der erkennende Senat die sofortige Beschwerde zurück gewiesen und in den Gründen ausgeführt, dass er das Ablehnungsgesuch bereits als unzulässig erachtet habe. Soweit es sich gegen die zum Zeitpunkt des Ablehnungsgesuches mit dem Verfahren befasste Richterin wende werde ein vorneherein ungeeigneter Ablehnungsgrund geltend gemacht, weil allein die Mitgliedschaft der abgelehnten Richterin in einem bestimmten Spruchkörper schon grundsätzlich nicht geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Im Übrigen stelle sich das Gesuch als unzulässige Globalablehnung dar. Deshalb sei in Betracht gekommen zu prüfen, ob sogar ausnahmsweise die Zuständigkeit der abgelehnten Richter zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch begründet gewesen sei.
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Noch während des über diesen Antrag geführten Beschwerdeverfahrens hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen und am 24. Mai 2013 eine neue Klageschrift eingereicht. Diese Klage ist unter dem Geschäftszeichen 3 O 146/13 als Neueingang behandelt und auf Veranlassung des Kammervorsitzenden letztlich der Richterin am Landgericht ... unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs zu einem bereits bei ihr geführten Verfahren vorgelegt worden. Die Richterin hat das Verfahren durch Verfügung vom 20. Juni 2013 (Bl. 30 der Verfahrensakte 3 O 146/13) übernommen und die vom Vorsitzenden vorbereitete Zustellung der Klage veranlasst.
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Durch Schriftsatz vom 11. Juli 2013 haben die Beklagten ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und zugleich ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die gesamte 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle angebracht. Zur Begründung haben sie sich im Wesentlichen auf das im Prozesskostenhilfeverfahren zum Geschäftszeichen 3 O 19/13 angebrachte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigte Ablehnungsgesuch berufen. Darüber hinaus haben sie geltend gemacht, dass die Zustellung der Klageschrift die Besorgnis der Befangenheit begründe. Sie stelle einen Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO dar, weil sie vor dem rechtskräftigen Abschluss des im Prozesskostenhilfeverfahren geführten Ablehnungsverfahrens vorgenommen worden sei. Sinngemäß haben sie zusätzlich die Ansicht vertreten, dass die Eröffnung eines weiteren Verfahrens über die am 24. Mai 2013 angebrachte Klage fehlerhaft sei, weil die bereits eingetretene Rechtshängigkeit des Anspruchs dieser Sachbehandlung entgegen gestanden habe. Inzwischen wird die anfangs unter 3 O 146/13 registrierte Klage und damit auch das hier in Rede stehende Ablehnungsverfahren ausschließlich in dem ehemaligen Prozesskostenhilfeverfahren zu 3 O 19/13 behandelt.
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Durch den angefochtenen Beschluss vom 04. November 2013 (Bl. 168 d. Verfahrensakte 3 O 19/13) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle in ihrer originären Besetzung unter Mitwirkung der Richterin am Landgericht ... das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen. Die Kammer hat ausgeführt, das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, soweit es sich auf die Gründe des im Prozesskostenhilfeverfahrens angebrachten Ablehnungsgesuches stütze, weil diese durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. August 2013 zurückgewiesen wurden. Im Übrigen sei das Ablehnungsgesuch unzulässig, weil die Vergabe der Aktenzeichen nicht durch die Richter der 3. Zivilkammer erfolge sondern durch die Eingangsgeschäftsstelle. Schließlich ergebe sich die Unzulässigkeit des Gesuchs daraus, dass die Beklagten den gesamten Spruchkörper abgelehnt hätten, ohne Gründe zu bezeichnen, die in der Person einzelner Richter eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten.
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Gegen diesen ihnen am 19. November 2013 zugestellten Beschluss haben die Beklagten durch am 03. Dezember 2013 angebrachten Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben, nachdem sie zuvor deutlich gemacht haben, das Gesuch nicht mehr auf die Vorwürfe zu stützen, die sie dem vorangegangenen Ablehnungsgesuch im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde gelegt hatten. Es werde allerdings daran festgehalten, dass der geltend gemachte Verstoß gegen die Wartepflicht in Form der Zustellung der Klage vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über das im Prozesskostenhilfeverfahren angebrachte Ablehnungsgesuch die Besorgnis der Befangenheit begründe.
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Die 3. Zivilkammer des Landgerichts in ihrer originären Besetzung hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle ist zulässig. Die Statthaftigkeit der gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde ergibt sich aus den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 2 ZPO.
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Der sofortigen Beschwerde ist vorläufiger Erfolg beschieden. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens über das in Rede stehende Ablehnungsgesuch an das Landgericht Halle.
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Die Zurückverweisung beruht darauf, dass der Senat das Ablehnungsgesuch abweichend von der angefochtenen Entscheidung für zulässig erachtet. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Globalablehnung des gesamten Spruchkörpers, die im Wege der Selbstentscheidung verworfen werden konnte. Vielmehr ergibt die Auslegung im Lichte des Argumentes, an dem die Beklagten zuletzt als einzigem Ablehnungsgrund festgehalten haben, dass sich das Gesuch gegen die das Verfahren führende Richterin am Landgericht ... richtet. Dementsprechend konnte die 3. Zivilkammer das Gesuch nicht in ihrer originären Besetzung als unzulässig behandeln.
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Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluss, an dem der abgelehnte Richter selbst mitgewirkt hat, beschränkt sich die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung auf die Zulässigkeitsfrage. Hält das Beschwerdegericht das Ablehnungsgesuch für zulässig, so hat es an das Ausgangsgericht zurück zu verweisen, um eine Entscheidung durch den oder die zuständigen Richter zu ermöglichen. Auch wenn die Sache entscheidungsreif erscheint, weil es dem Beschwerdegericht möglich ist, zu der Frage, ob der geltend gemachte Ablehnungsgrund die Besorgnis der Befangenheit trägt, abschließend Stellung zu nehmen, verbietet sich eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts, wie sie in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bei fehlendem Zurückverweisungsantrag an sich möglich erschiene. Eine solche Vorgehensweise in Form der eigenen Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch welche die vom unzuständigen Richter erlassene angefochtene Entscheidung bestätigt wird, enthielte der das Gesuch anbringenden Partei den gesetzlichen Richter vor (vgl. dazu: Vollkommer, in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 46, Rdnr. 14 m.w.N.).
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Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung aus den soeben dargestellten Erwägungen sind hier erfüllt, weil die 3. Zivilkammer der Sache nach einen Verwerfungsbeschluss erlassen hat und dafür in der gewählten Besetzung nicht zuständig war. Zwar hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts das Gesuch der Beklagten zurückgewiesen. Sie hat jedoch ausgeführt, dass die Zurückweisung „als unzulässig“ erfolgt sei und in ihrer originären Besetzung unter Mitwirkung der für die sachliche Behandlung des gesamten Verfahrens zuständige Richterin (Frau Richterin am Landgericht ...) entschieden. Damit hat die 3. Zivilkammer das Gesuch verworfen und zu erkennen gegeben, dass seine Unzulässigkeit die Selbstentscheidung unter Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter rechtfertigt. Diese Einschätzung hat sie maßgeblich darauf gestützt, dass sie das Gesuch als pauschale Ablehnung des gesamten Spruchkörpers angesehen hat.
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Die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ist unzulässig. Sie kann sich als Fall der evidenten Rechtsmissbräuchlichkeit darstellen und die von der Regel des § 45 Abs. 1 ZPO abweichende Zuständigkeit des oder der abgelehnten Richter für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch herbeiführen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 16. August 2013 zu 10 W 34/13, der in dem Verfahren über das im Prozesskostenhilfeverfahren angebrachte Gesuch ergangen ist. Eine solche verwerfende Selbstentscheidung durch den oder die abgelehnten Richter setzt überdies voraus, dass eine reine Formalentscheidung zu treffen ist, bei der jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand und jede Sachprüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe entbehrlich ist (vgl. Vollkommer, a.a.O., § 45, Rdnr. 4 m.w.N.).
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Die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers liegt allerdings nur dann vor, wenn das Gesuch nicht (zumindest auch) auf Gesichtspunkte gestützt ist, die in der Person einzelner Richter die Besorgnis der Befangenheit zumindest grundsätzlich begründen können. Enthält das Gesuch solche Gesichtspunkte, die die Identifizierung eines oder mehrerer Richter ermöglichen, so wird die Auslegung in der Regel ergeben, dass diese Richter und nicht der Spruchkörper in seiner Gesamtheit den Gegenstand des Gesuches bilden.
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Die Beklagten haben ihr Gesuch zuletzt ausschließlich darauf gestützt, dass ihrer Ansicht nach die am 24. Mai 2013 angebrachte und zunächst unter 3 O 146/13 geführte Klage nicht zugestellt hätte werden dürfen. Ihre daraus hergeleitete Besorgnis der Befangenheit haben sie damit begründet, dass die vermeintlich bereits im Verfahren 3 O 19/13 eingetretene Rechtshängigkeit missachtet und darüber hinaus infolge der noch ausstehenden Beschwerdeentscheidung über das dort angebrachte Ablehnungsgesuch die Wartepflicht verletzt worden sei. Während das erste Argument übersieht, dass ein Prozesskostenhilfeantrag, der seinerzeit einziger Hauptsachegegenstand des Verfahrens 3 O 19/13 war, die Rechtshängigkeit des verfolgten Anspruchs nicht herbeiführt und deswegen der Zustellung der nachfolgend angebrachten Klage unter keinem Gesichtspunkt entgegen stand, kann dem zweiten Argument die grundsätzliche Tauglichkeit, ein Befangenheitsgesuch zu stützen, nicht abgesprochen werden. Es führt deswegen nicht von vorneherein zur Unzulässigkeit oder gar Rechtsmissbräuchlichkeit des hier in Rede stehenden Ablehnungsgesuches. Gem. § 47 Abs. 1 ZPO darf der abgelehnte Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Richterin am Landgericht ... war von dem vorangegangenen im Prozesskostenhilfeverfahren angebrachten Ablehnungsgesuch, das ebenfalls gegen die gesamte 3. Zivilkammer gerichtet war, formal auch betroffen. Zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, die Klage zuzustellen (dem 20. Juni 2013), war dieses Gesuch von der 5. Zivilkammer als unbegründet (nicht als unzulässig) zurückgewiesen und die zurückweisende Entscheidung angefochten. Grundsätzlich war die Richterin daher gem. § 47 Abs. 1 ZPO gehalten, alle den Gegenstand des Verfahrens zu 3 O 19/13 betreffenden Verfahrenshandlungen nur im Falle ihrer Unaufschiebbarkeit vorzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dazu mag auch die Zustellung einer zur Durchsetzung des zunächst nur mit Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemachten Anspruchs gehören, ist damit doch auch die Entscheidung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens oder die Anberaumung eines frühen ersten Termins verbunden. Der Umstand, dass diese Klage aufgrund eines Versehens der Geschäftsstelle zunächst nicht dem bereits anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren zugeordnet sondern unter gesondertem Geschäftszeichen geführt wurde, gebietet für sich genommen zunächst keine andere Betrachtungsweise. Die Beklagten haben daher einen grundsätzlich denkbaren Befangenheitsgrund geltend gemacht. Sie haben ihr Befangenheitsgesuch ganz maßgeblich auf eine Verfahrenshandlung gestützt, die es erlaubte, unter den „sämtlichen abgelehnten Richtern der 3. Zivilkammer“ die Richterin zu identifizieren, gegen die sich das Gesuch nach seinem materiellen Gehalt richtete.
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Damit war der 3. Zivilkammer in ihrer originären Besetzung die Selbstentscheidung unter Mitwirkung der Richterin am Landgericht ... verwehrt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die angefochtene Entscheidung sich der Sache nach nicht auf rein formale Verwerfungsgründe beschränkt hat. Vielmehr setzt sie sich mit dem von den Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkt, wegen der Identität der unter 3 O 146/13 geführten Klage mit dem unter 3 O 19/13 geführten Prozesskostenhilfeverfahren und dem darin noch nicht erledigten Ablehnungsgesuch begründe die Vorgehensweise der durch das hier in Rede stehende Gesuch abgelehnten Richter die Besorgnis der Befangenheit, durchaus auch inhaltlich auseinander. Die Zurückweisung ist nämlich auch darauf gestützt, dass die Vergabe der Aktenzeichen nicht durch die Richter sondern die Geschäftsstelle vorgenommen worden sei.
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Aus den bereits dargestellten Erwägungen zu den Folgen der unstatthaften Selbstentscheidung ist der Senat gehindert, abschließend über das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 11. Juli 2013 zu entscheiden. Die Bewertung der Frage, ob die am 20. Juni 2013 verfügte Übernahme des Verfahrens 3 O 146/13 unter Zustellung der Klage durch Frau Richterin am Landgericht ..., die – soweit ersichtlich – bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Prozesskostenhilfeverfahren zu 3 O 19/13 nicht befasst war und möglicherweise von dem darin (letztlich unzulässigerweise) gegen sie angebrachten Ablehnungsgesuch und damit der Wartepflicht nicht einmal Kenntnis hatte, tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit begründet, bleibt der 3. Zivilkammer des Landgerichts in der Zusammensetzung ohne die abgelehnte Richterin vorbehalten.
III.
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Eine Kostenentscheidung des Senats ist nicht veranlasst, da der endgültige Erfolg der Beschwerde vom weiteren Verlauf des Verfahrens über das Ablehnungsgesuch abhängt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich gem. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 GKG in Verb. mit § 3 ZPO nach dem Streitwert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 06.04.2006 zu V ZB 194/05, zitiert nach juris; Hergert, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort „Ablehnung“ m.w.N.).
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Referenzen
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 46 Entscheidung und Rechtsmittel 1x
- §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen 3x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 538 Zurückverweisung 1x
- ZPO § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 1x
- 3 O 19/13 9x (nicht zugeordnet)
- 3 O 146/13 6x (nicht zugeordnet)
- 10 W 34/13 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 194/05 1x (nicht zugeordnet)