Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (4. Zivilsenat) - 41 U 17/16

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Stendal vom 22. Dezember 2015 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht Stendal zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.285 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Kapitalinvaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung.

2

Nach vorangegangenem Antrag des Klägers auf Abschluss einer Familienversicherung übersandte ihm die Beklagte im Jahr 2002 einen entsprechenden Versicherungsschein über eine Familienversicherung, die für ihn auch einen Unfallversicherungsschutz beinhaltete. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Sendung auch die damaligen AUB 2001 der Beklagten beigefügt waren.

3

Auf einen Änderungsantrag des Klägers vom 20. Januar 2005 (Bl. 85, 86 Bd. I d. A.) wurde ab Februar 2005 eine dynamische Unfallversicherung mit jährlichem Zuwachs von 5 % bei einer Invaliditätsgrundsumme von 40.000 € vereinbart, wobei auch insoweit umstritten ist, ob dem Kläger zusammen mit einem Ersatzversicherungsschein die AUB 2001 (Version 1/05) mit übersandt wurden.

4

Auf Grund eines weiteren formularmäßigen Änderungsantrages vom 11. März 2008 (Bl. 97, 98 Bd. I d. A.), in dem als Vertragsgrundlage auf die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (M. AUB 2008) verwiesen wird und in dem der Kläger auf Seite 2 schriftlich bestätigte, die Vertragsinformationen zur Unfallversicherung ausgehändigt erhalten zu haben (Bl. 98 Bd. II d. A.), fand eine Umstellung auf eine 500 %ige Progression für das Invaliditätskapital sowie eine sogenannte Komfortdeckung statt. Auch insoweit hat der Kläger in Abrede gestellt, die AUB 2008 erhalten zu haben.

5

Zum 1. August 2010 beantragte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten die Mitversicherung für die am 12. April 2010 geborene gemeinsame Tochter A. .

6

Am 2. November 2012 erlitt der Kläger während seiner Arbeit einen Unfall, als er von der Ladefläche eines Lkw-Anhängers etwa 2 m in die Tiefe stürzte. Neben anderen Verletzungen trug er eine distale Radiustrümmerfraktur am linken Arm unter Beteiligung des Handgelenkes sowie eine Bandverletzung (zwischen Kahnbein und Mondbein der Handwurzel) davon. Auf Grund von Komplikationen im Heilungsverlauf wurde zunächst am 15. April 2013 das zuvor eingebrachte Osteosynthesematerial operativ am linken Handgelenk entfernt und im Rahmen einer weiteren Operation am 2. Juni 2013 eine Denervierung geschädigter Nerven sowie die Versteifung des linken Handgelenks vorgenommen.

7

Der als Sachverständiger von der Beklagten beauftragte Dr. D. stellte in seinem Gutachten vom 11. September 2014 (Bl. 16 - 27 Bd. I d. A.) als verbleibende Unfallfolgen fest:

8

1. Ein vollständiger Verlust der Beweglichkeit im linken Handgelenk infolge der erforderlich gewordenen Arthrodese-Operation,

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2. belastungsabhängige Schmerzzustände im linken Handgelenk,

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3. eine elektrisierende Berührungsempfindlichkeit über der linken Handwurzel,

11

4. eine Interaktivitätsosteoporose des linken Handgelenks und

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5. drei reizlose oberflächliche Narben im Bereich des linken Handgelenks sowie

13

6. eine eingeschränkte Auswärtsbewegung im linken Unterarm

14

Diese Beeinträchtigungen schätzte Dr. D. als Invalidität mit 6/20 Handwert ein. Hierauf aufbauend bezifferte die Beklagte Invaliditätsansprüche des Klägers mit Schreiben vom 30. September 2014 (Bl. 29, 30 Bd. I d. A.) nach der Gliedertaxe und gelangte bei einem aufgerundeten Invaliditätsgrad von 17 % bezogen auf die Invaliditäts-Grundsumme von 44.500 € zu einem Betrag von insgesamt 7.565 €.

15

Der Kläger hat behauptet, keinerlei Fassungen der AUB von der Beklagten erhalten zu haben. Seiner Auffassung nach könnten deshalb die AUB der Beklagten - ganz gleich in welcher Version - nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sein. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung müsse man für eine Lückenschließung auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft in der Fassung AUB 94/88 zurückgreifen, die - so die Behauptung des Klägers - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2002 von Versicherern teilweise auch noch für Neuverträge verwandt worden seien. Nach dieser ursprünglichen Fassung der AUB, in der sich bei der Gliedertaxe noch die Formulierung "Hand im Handgelenk" finde, sei nach der sogenannten Gelenkrechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 9. Juni 2003, Az.: IV ZR 74/02, zitiert nach juris) die vollständige Versteifung eines Handgelenks dem Verlust der gesamten Hand gleichzusetzen. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55 % laufe dies angesichts einer vereinbarten Progression von 500 % auf 130 % der Invaliditätssumme (44.500 €) und damit auf einen Anspruch in Höhe von 57.850 € hinaus.

16

Wegen der Vertragsänderung im März 2008 hat der Kläger weiterhin beanstandet, die Beklagte habe gegen ihre Beratungspflichten verstoßen, weil ihr Vertreter R. nicht über verbundene Nachteile der Änderung informiert und auch nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, ein Protokoll über das Beratungsgespräch erstellt habe.

17

Hilfsweise hat sich der Kläger darauf zurückgezogen, dass selbst dann, wenn eine zeitlich nachfolgende Versionen der AUB, die in der Gliedertaxe auf den Begriff "Hand" abstellt, Anwendung zu finden hätte, ein weiterer Invaliditätsanspruch in Höhe von 23.585 € noch offen sei. Denn für diesen Fall sei nach der Gliedertaxe nicht auf den Wert der Hand, sondern auf den für den Unterarm geltenden Wert (60 %) abzustellen, da der Sitz der unfallbedingten Schädigung im Unterarm liege. Einer Einschätzung von 3/7 des Unterarmwertes, wie dies zwischenzeitlich nach einer Einschätzung von Dr. D. im Raum gestanden habe, sei hingegen zu niedrig bemessen. Richtigerweise müsse eine Invalidität mit 5/7 des Unterarmwertes angesetzt werden.

18

Der Kläger hat beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.850,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2014 auf 23.585 € sowie auf weitere 34.265,50 € seit Rechtshängigkeit und daneben außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.242,84 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte hat behauptet, dem Kläger seien nach Maßgabe des sogenannten Policenmodells sowohl bei Vertragsschluss als auch bei der Vertragsänderung im Jahr 2005 ihre AUB 2001 in der jeweils gültigen Fassung zusammen mit einem entsprechenden Versicherungsschein übersandt worden. Zudem seien dem Kläger im Jahr 2008 anlässlich der Vertragsänderungen die AUB in der Fassung von 2008, und zwar bereits vor der Antragsstellung, überlassen worden.

23

Vor diesem Hintergrund sei für eine Anwendung der AUB 94/88 und die dortige Gliedertaxe mit der Anknüpfung "Hand im Handgelenk" kein Raum. Im Übrigen sei bei den zeitlich nachfolgenden Fassungen der Gliedertaxe richtigerweise auf den Hand- und nicht den Unterarmwert abzustellen. Folglich sei nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige Dr. D. die Beeinträchtigung nach dem Handwert vorgenommen habe. Der Kläger könne deshalb keine weiteren Leistungen mehr beanspruchen.

24

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für die Gliedertaxe nicht mehr auf die ursprüngliche Fassung der AUB mit der Formulierung "Hand im Handgelenk", sondern allein auf den Begriff "Hand" abzustellen sei. Denn spätestens im Jahr 2008, anlässlich der damaligen Vertragsänderung, habe der Kläger die AUB 2008 erhalten. Da er dies entsprechend schriftlich bestätigt habe, sei er wegen seiner anders lautenden Behauptung, die der Urkundenlage widerspräche, beweisfällig geblieben.

25

Soweit die Klägerseite einen Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflichten aus § 7 VVG rügt, könne dies im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn man mit dem Kläger von der Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsanpassung ausginge, sei auf die AUB 99 mit der neueren Formulierung "Hand" abzustellen, da die entsprechenden Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft LV bei Vertragsschluss im Jahr 2002 bereits mehr als drei Jahre veröffentlicht gewesen seien. Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen hätten die Parteien, wenn ihnen damals die Unwirksamkeit der Bedingungen bewusst gewesen wäre, die modernere Fassung der AUB gewählt, da diese, anders als die Vorgängervorschrift, nicht mehr die vom BGH als missverständlich gerügte Formulierung "Hand im Handgelenk" verwendete.

26

Richtigerweise sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Unterarmwert, sondern allein auf den Wert der Hand nach der Gliedertaxe abzustellen. Selbst wenn die Ausgangsverletzung im Bereich des Unterarms gelegen habe, bestehe die hier maßgebliche Schädigung in einer Versteifung des Handgelenkes, welches zur Hand und nicht zum Unterarm zu zählen sei. Das Maß der Funktionsbeeinträchtigung mit 6/20 des Handwertes sei zudem angemessen und nicht zu beanstanden. Der Kläger habe die entsprechende Einschätzung des Dr. D. nicht substantiiert angegriffen. Letztlich hätten zwischen den Parteien nicht das Maß der Invaliditätsbeeinträchtigung, sondern allein rechtliche Aspekte einer Invaliditätsberechnung im Streit gestanden. Von der Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Überprüfung des Invaliditätsgrades könne deshalb abgesehen werden.

27

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter fort.

28

So rügt er weiterhin, das Landgericht habe fehlerhaft den Handwert der Gliedertaxe zugrunde gelegt, da bei einer Handgelenksverletzung richtigerweise auf den Wert des Unterarms abgestellt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei der bereits in erster Instanz geltend gemachte Unterarmwert von 4/7 um weitere 15 Prozentpunkte wegen der vorliegenden Versteifung des Handgelenks zu erhöhen, was auf eine Gesamtinvalidität von 55 % hinauslaufe und unter Berücksichtigung der bereits von Beklagtenseite geleisteten Zahlung (7.565 €), eine noch offene Forderung von 50.285 € bedeute.

29

Daneben wendet sich der Kläger zwar nicht mehr gegen eine vertragliche Einbeziehung der AUB 2008, hält aber am Vorwurf eines Beratungsverschuldens sowie seiner Auffassung fest, es müsse im Ergebnis auf die ursprüngliche Gliedertaxe mit der Formulierung "Hand im Handgelenk" und die hieran anknüpfende Gelenkrechtsprechung des BGH abgestellt werden.

30

Der Kläger beantragt,

31

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.285 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2014 auf 23.585 € sowie auf 26.415 € seit Rechtshängigkeit als auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

32

Hilfsweise beantragt er,

33

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

34

Die Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

II.

37

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als auf den Hilfsantrag des Klägers die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nebst dem zugrunde liegenden Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen war.

38

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht nicht auf die Gliedertaxe in ihrer ursprünglichen Fassung mit der Formulierung "Hand im Handgelenk" abgestellt (1). Allerdings hat es im Folgenden für die betroffene Verletzung unzutreffend den Wert der Hand anstatt den Unterarmwert als maßgeblich erachtet (2). Weiterhin hat es die Einwände des Klägers gegen den von Dr. D. in seinem vorprozessualen Gutachten bestimmten Invaliditätsgrad verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen und unberücksichtigt gelassen (3).

1.

39

Anders als der Kläger meint, können auf den gegenständlichen Versicherungsfall nicht mehr die Gliedertaxe mit ihrer ursprünglichen Begrifflichkeit "Hand im Handgelenk" entsprechend den AUB 94/88 und die hieran anknüpfende Gelenkrechtsprechung des BGH Anwendung finden.

40

Der BGH hat in einem Urteil vom 9. Juli 2003, Az.: IV ZR 74/02, die Formulierung Hand im Handgelenk als missverständlich in den Fällen erachtet, in denen, etwa nach einer Versteifung des Handgelenks, die Funktionsfähigkeit eines Gelenks ganz aufgehoben war. Der BGH hat deshalb dem Versicherungsnehmer das für ihn günstigste Verständnis der Gliedertaxe zugutegehalten und trotz verbliebener Handfunktionen (Fingerbeweglichkeit) den vollen Invaliditätsgrad für die Hand zugesprochen. Um ein solches Ergebnis auszuschließen, sind in den der AUB 94/88 nachfolgenden Bedingungswerken - wie auch in denen der Beklagten - die Zusätze im Schultergelenk, im Handgelenk und im Fußgelenk gestrichen worden. Damit war der sogenannten Gelenkrechtsprechung des BGH nach den neueren Bedingungswerken der Boden entzogen.

41

a) Für die zumindest in erster Instanz vom Kläger präferierte Anwendung der AUB 94/88 im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung, ist bereits deshalb kein Raum mehr, weil die AUB 2008 - wogegen sich der Kläger mit der Berufung auch gar nicht mehr wendet - anlässlich der Vertragsänderung im März 2008 wirksam einbezogen worden sind.

42

Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass der Kläger im März 2008 in seinem Versicherungsantrag ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, die AUB 2008 erhalten zu haben. Es mag dahinstehen, ob mit dieser schriftlichen Erklärung die Beweislast für eine fehlende Übergabe zulasten des Klägers umgekehrt worden ist oder ob man, ausgehend von der mit einer Quittung für gewöhnlich verbundenen Beweiskraft des § 416 ZPO, lediglich von einem ersten Anschein für die Übergabe auszugehen hat. Denn in jedem Fall hätte es dem Kläger oblegen, Umstände darzutun, die geeignet gewesen wären, eine entsprechende tatsächliche Vermutung für eine Übergabe der AUB 2008 zu entkräften. Dies ist nicht geschehen. Die schriftliche Übergabebestätigung unterliegt auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei handelt es sich zwar um eine vorgefertigte Erklärung, die ihrerseits als Allgemeine Geschäftsbedingung zu verstehen ist. Sie ist aber in dem Antragsformular drucktechnisch mittels besonderer Umrahmung und einer gesondert zu leistenden Unterschrift ausreichend vom übrigen Formulartext abgehoben, sodass von einer gesonderten Unterschrift im Sinne des § 309 Nr. 12 b) BGB auszugehen ist.

43

Doch selbst, wenn man von einer fehlerhaften Einbeziehung von Versicherungsbedingungen und der Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Kläger ausginge, wäre für die Anwendung der AUB 94/88 kein Raum.

44

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kann an dieser Stelle verwiesen werden. Daneben verkennt der Kläger allerdings auch, dass sich eine an Treu und Glauben ausgerichtete vertragliche Lückenausfüllung nur schwerlich an dem erst Jahre später eingetretenen Versicherungsfall orientieren kann, um dem Versicherungsnehmer mit Blick hierauf, anhand einer für ihn günstigen AUB-Klausel, zu einer für ihn möglichst vorteilhaften Regulierung zu verhelfen. Ein derartiges Auslegungsverständnis widerspräche bereits dem Wesen des Versicherungsvertrages, das gerade auf eine Absicherung vor einem ungewissen Schadensereignis ausgerichtet ist und folglich erst später eingetretene Versicherungsfälle bei einer Lückenausfüllung unberücksichtigt lassen muss. Hinzu kommt, dass als maßgeblichen Zeitpunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung nicht allein auf das Jahr 2002, sondern vielmehr auf das Jahr 2008 abgestellt werden müsste, da sich in diesem Jahre auf Grund der Vertragsänderung die Frage einer Einbeziehung von AUB erneut stellte. Im Jahre 2008 waren hingegen die ursprünglichen AUB mit der Formulierung Hand im Handgelenk, wie dies der Kläger noch für das Jahr 2002 behauptet hat, nicht mehr gebräuchlich, weshalb auch danach für eine Gliedertaxe mit der Begrifflichkeit Hand im Handgelenk jede nachvollziehbare Anknüpfung fehlt.

45

b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf ein Beratungsverschulden des Versicherungsvermittlers R. anlässlich der Vertragsänderung im März 2008, welches einer Einbeziehung der AUB 2008 entgegenstehen soll. Selbst bei Annahme - eines ohnehin nicht ersichtlichen - Beratungsverschuldens wegen des konkret vereinbarten bzw. geänderten Versicherungsumfanges musste sich eine Beratung jedenfalls nicht auf die Einbeziehung der dem Kläger ausgehändigten AUB 2008 beziehen. Hierfür war kein konkreter Beratungsbedarf ersichtlich. Ebenso geht der Einwand fehl, es sei kein Beratungsprotokoll erstellt worden, da eine Dokumentationspflicht während der Dauer eines laufenden Versicherungsverhältnisses nach § 6 Abs. 4 VVG nicht vorgesehen ist.

2.

46

Angesichts der hier betroffenen Unfallverletzung hat das Landgericht jedoch nach der Gliedertaxe fehlerhaft nicht auf den Wert des Unterarms, sondern auf den Wert für die Hand abgestellt.

47

Im Ausgangspunkt ist indessen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Versteifung des Handgelenks als maßgeblichen Invaliditätsschaden ansieht. Denn wenngleich diese Versteifung nicht unmittelbar durch den Unfall, sondern erst vermittelt durch entstandene Komplikationen im Heilungsverlauf und eine anschließende Operation hervorgerufen wurde, geht sie doch letztendlich kausal und zurechenbar auf den ursprünglichen Unfall zurück, weshalb - auch von den Parteien nicht infrage gestellt - der Zustand nach der Versteifungsoperation, wie vom Sachverständigen Dr. D. in seinem Gutachten beschrieben, bei der Invaliditätsbewertung Berücksichtigung zu finden hat.

48

Die Frage, ob der Unterarm oder, wie Beklagte und Landgericht meinen, der Wert der Hand der richtige Ausgangspunkt für eine Invaliditätsbemessung bedeutet, spiegelt letztlich den Meinungsstreit in der Unfallversicherung wider, ob für die Gliedertaxe auf den Sitz der (primären) Verletzung oder aber den Ort, an dem sich die Funktionsunfähigkeit bzw. Beeinträchtigung manifestiert, abzustellen ist. Hierzu hat sich der BGH anlässlich einer betroffenen Schulterverletzung in einem Urteil vom 1. April 2015, Az.: IV ZR 104/13, zitiert nach juris, richtungsweisend positioniert:

49

Dort hatte das Berufungsgericht die Schulterverletzung in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nach dem Oberarmwert der Gliedertaxe bemessen und darauf abgestellt, dass das Schultergelenk in erster Linie der Beweglichkeit des Armes diene, wohingegen weitergehende Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des Schultergürtels nur untergeordneter Bedeutung seien. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Ausgehend von der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei es, anders als bei den Vorgängerfassungen (Arm im Schultergelenk), bei der Begrifflichkeit Oberarm keineswegs eindeutig, dass damit auch Verletzungen im Schultergelenkbereich mit einbezogen sein sollen. Deshalb müsse die Invalidität in einem solchen Falle nicht nach der Gliedertaxe, sondern unabhängig hiervon nach den anderen Körperteilen bemessen werden.

50

Diese Ausführungen des BGH, die der Senat teilt, sind nicht nur auf Verletzungen des Schultergelenks zu beschränken, sondern auch auf andere Gelenkverletzungen anzuwenden. Mithin ist die Invalidität für den gegenständlichen Unfall nicht nach dem Hand-, sondern dem Unterarmwert der Gliedertaxe zu bestimmen.

51

Der Argumentation des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, das Handgelenk sei, wie sein Name quasi schon nahelege, zur Hand zu zählen, überzeugt den Senat hingegen nicht. Handgelenk und Hand sind keineswegs gleichbedeutend. Die Bedeutung des Handgelenks geht vielmehr von seinem Wortlaut und von seiner körperlichen Funktion über die Bedeutung der Hand hinaus. Es stellt das Bindeglied zwischen Hand und Oberarm dar. Maßgeblich muss danach letztlich sein, dass die ursprüngliche Unfallverletzung als Radialbruch im Unterarm und nicht in der Hand lokalisiert war. Die Versteifungsfolge geht damit auf eine Verletzung, die ihren Sitz im Unterarm hatte, zurück.

52

Daneben verkennt das Landgericht aber auch, dass nicht nur die Hand unfallbeeinträchtigt ist, sondern auch der Unterarm eine eigenständige Unfallbeeinträchtigung aufweist. Es ist zwar anerkannt, dass ausstrahlende Beeinträchtigungen, die von der Verletzung eines rumpfferneren auf ein rumpfnäheres Glied erfolgen, zumindest dann, wenn es sich um typische, nicht ungewöhnliche Beeinträchtigungen handelt, bereits mit dem Invaliditätswert des niederen Körpergliedes nach der Gliedertaxe mit abgegolten sind. So verhält es sich hier aber nicht. Denn, was die im Gutachten des Dr. D. beschriebene, eingeschränkte Auswärtsdrehung im linken Unterarm anbelangt, handelt es sich um keine typische Folge einer Handverletzung, sondern um das Resultat der hier vorliegenden Handgelenksversteifung. Deshalb muss man sowohl vom Ort der Unfallverletzung her als auch wegen einer hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung auf den Wert des Unterarms abstellen (vgl. etwa Naumann, VersR 2015, 1350, 1356). Für eine Bemessung außerhalb der Gliedertaxe ist hingegen kein Raum. Der BGH ist in der zitierten Entscheidung vom 1. April 2015 hierzu nur deshalb gelangt, weil sich über dem Oberarm kein rumpfnäheres Glied mehr befindet und folglich der Schultergürtel zu dem nicht von der Gliedertaxe erfassten Rumpf gehört. Dies ist bei der hier betroffenen Verletzung hingegen anders, weil die Gliedertaxe über dem Handgelenk mit dem Unterarm ein maßgebliches Glied für eine Invaliditätsbemessung bereithält.

3.

53

Das Landgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers in entscheidungserheblicher Weise verletzt, worin ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt, auf Grund dessen eine umfängliche bzw. aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat gleichermaßen zweckdienlich wie geboten, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

54

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das erkennende Gericht namentlich dazu, entscheidungserheblichen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und diesen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2000, 131; BGH, ZIP 2007, 1524; BGH, Urteil vom 22. Juni 2009, Az.: II ZR 143/08, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az.: 19 U 5582/07, zitiert nach juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Urteil vom 16. April 2008, Az.: 1 U 42/08, zitiert nach juris, Rdnr. 28, 29).

55

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen, indem es verfahrensfehlerhaft das Vorbringen des Klägers dazu, dass der vorprozessual tätig gewordene Sachverständige Dr. D. den Invaliditätsgrad für die erlittenen Unfallbeeinträchtigungen zu niedrig bemessen habe, verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert erachtet und unberücksichtigt gelassen hat.

56

Selbst von der rechtlichen Warte des Landgerichts aus, musste der Frage, in welcher Höhe ein unfallbedingter Invaliditätsgrad zu bemessen ist, entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Es verhält sich auch keineswegs so, dass der Kläger in diesem Zusammenhang die Invaliditätsbemessung nach dem Wert der Hand allein unter rechtlichen Prämissen beanstandet hätte. Vielmehr hat er auch in tatsächlicher Hinsicht den festgestellten Invaliditätsgrad als zu niedrig behauptet. Ebenso wenig lässt sich argumentieren, die Behauptung eines höheren Invaliditätsgrades bzw. die Einwendungen gegen das Gutachten des Dr. D. , dem als bloßes Parteigutachten für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung zukommt, seien ohne die erforderliche Substanz geblieben. Denn dem Kläger als Versicherungsnehmer und vor allem als medizinischen Laien war eine nähere Substantiierung dazu, warum sich die Invaliditätseinschätzung des Dr. D. als zu niedrig bemessen darstellt, nicht abzuverlangen. Der Umstand, dass der Kläger den höheren, von ihm behaupteten Invaliditätsgrad in erster Instanz nicht unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, wie dies nunmehr geschehen ist, steht der Annahme eines erheblichen Verfahrensfehlers ebenfalls nicht entgegen. Denn insoweit hätte das Landgericht vor einer abschließenden Entscheidung zunächst auf den offensichtlich vom Kläger übersehenen, fehlenden Beweisantritt hinweisen müssen, was gleichfalls verfahrensfehlerhaft verabsäumt wurde.

57

Angesichts des aus diesem Verfahrensdefizit in erster Instanz umfangreich resultierenden Aufklärungsbedarfs erachtet der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst Zurückverweisung der Sache an das Landgericht für die prozessual allein zweckgerechte und sachlich gebotene Maßnahme.

58

Die Frage einer Zurückverweisung ist im Termin vom 14. September 2016 vor dem Senat ausführlich erörtert worden, ohne dass gegen ein derartiges, allgemein für sachdienlich erachtetes Procedere Bedenken von Seiten einer Partei geäußert worden wären. Angesichts der gleichermaßen umfangreich wie aufwändig zu erwartenden Beweisaufnahme entspricht es dem vorrangigen Interesse der Parteien, vor dem Landgericht als primär zuständiger Tatsacheninstanz zweckdienlicherweise schon dort eine Klärung der nach wie vor grundlegend streitigen Umstände herbeiführen zu können, zumal angesichts der gegenwärtigen Belastungs- und Terminierungssituation des Senates bei eigener Beweisaufnahme nicht mit einer zeitlich früheren Entscheidung zu rechnen wäre.

59

Für das weitere Verfahren weist der Senat noch vorsorglich darauf hin, dass die vom Kläger in der Berufungsbegründung gebrachte Berechnungsmethode, mit der er nach den AUB 2008 zu einem Invaliditätsgrad von 55 % gelangen will, nur schwerlich haltbar sein dürfte. Denn ungeachtet eines konkreten Invaliditätsgrades für die Beeinträchtigung von Hand und Unterarm lässt der Kläger außer Acht, dass in der Unfallversicherung eine Addition der Gliederwerte und Beeinträchtigungen von rumpfferneren und rumpfnäheren Gliedern gerade nicht vorgesehen ist. Die Invaliditätsbeeinträchtigung des untergeordneten Gliedes (hier der Hand) bedeutet lediglich die Mindestschwelle für eine nach dem Unterarmwert zu bildenden Gesamtinvalidität.

III.

60

Über die Kosten der Berufung wird mit der Hauptsache in erster Instanz zu befinden sein.

61

Obgleich es an einem unmittelbar vollstreckbaren Inhalt fehlt, war das Urteil, mit Blick auf die sich insoweit aus den §§ 775 Nr. 1, 767 ZPO vollstreckungsrechtlich ergebenen Konsequenzen, gemäß § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (siehe dazu Heßler, in: Zöller, ZPO, 39. Aufl., § 538 Rdnr. 59).

62

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch - mit Blick auf das Urteil des BGH vom 1. April 2015, IV ZR 104/13, - die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

63

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist entsprechend dem in zweiter Instanz vom Kläger noch verfolgten Zahlungsantrag festgesetzt worden.

64

gez. Krause                gez. Grimm                gez. Scholz


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