Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 WF 31/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.04.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 13.04.2007 - 71 F 588/04 - abgeändert.

Eine Nachzahlungsverpflichtung wird nicht angeordnet.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 06.12.2004 bewilligte das Amtsgericht Güstrow der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, in dem diese Ansprüche nach dem Gewaltschutzgesetz und nach §§ 823, 1361 b BGB gegen ihren vormaligen Ehemann geltend machte, Prozesskostenhilfe, ordnete ihr zur Vertretung eine Verfahrensbevollmächtigten bei und sah mit Blick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin von der Anordnung einer Ratenzahlungsverpflichtung ab. Etwa 2 Jahre nach Abschluss des Verfahrens forderte das Amtsgericht die Antragstellerin, die zwischenzeitlich geschieden wurde und anderweitig erneut verheiratet ist, zur Herreichung von Unterlagen im Rahmen einer durchzuführenden Prozesskostenhilfeprüfung auf. Die Antragstellerin teilte darauf hin mit, dass sie Hausfrau sei, selbst keine Einnahmen habe und ihr Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen 3.641,66 € erziele. Von diesem Betrag seien noch Krankenkassenbeiträge, Unterhaltszahlungen für den unterhaltsberechtigten Sohn ihres Ehemannes sowie Ratenzahlungen auf verschiedene Verbindlichkeiten ihres Ehemannes aus vorehelicher Zeit zu begleichen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. April 2007 ordnete das Amtsgericht gem. §§ 120 Abs. 4, 115 ZPO eine Nachzahlungsverpflichtung der Antragstellerin auf die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu Gunsten der Antragstellerin erbrachten Zahlungen der Landeskasse in Höhe von 1.009,97 € (4,25 Euro Gerichtskosten sowie PKH-Vergütung des eigenen Anwaltes von 1.005,72 Euro) an.

2

Der gegen den ihr am 14.04.2007 zugestellten Beschluss eingelegten Beschwerde der Antragstellerin vom 23.04.2007 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Zwar sei die Antragstellerin Hausfrau ohne eigenes Einkommen. Sie sei jedoch gleichwohl als leistungsfähig anzusehen, denn ihr stehe gegen ihren nunmehrigen Ehemann auf der Basis eines anzunehmenden bereinigten Nettoeinkommens des Ehemannes von 3.331,96 Euro ein Unterhaltsanspruch i. H. v. 3/7 seines bereinigten Nettoeinkommens (1.427,99 Euro) sowie ein fiktiver Taschengeldanspruch i. H. v. 166,60 Euro gem. § 1360 a BGB zu.

II.

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

4

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung zu leistende Zahlungen innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens nur abändern, wenn sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und nunmehr eine Leistungsfähigkeit der Prozesskostenhilfe berechtigten Partei gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts begründet die Wiederverheiratung der Antragstellerin mit dem daraus folgenden Unterhaltsanspruch aus § 1360 BGB gegen ihren jetzigen Ehegatten keine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, die zur Nachforderung der im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung aufgewandten Kosten berechtigt.

5

Nach § 115 ZPO ist zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit allein auf das Einkommen der Antragstellerin selbst abzustellen, nicht etwa auf ein "Familieneinkommen", so dass Einkünfte des jetzigen Ehegatten der Antragstellerin ihrem Einkommen nicht hinzuzurechnen sind (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 7 m. w. N.; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 925, OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2005, 358). Dass die Antragstellerin über den Verein ".... e. V." tatsächlich ein eigenes Einkommen erzielt, ist nicht ersichtlich. Auch im Übrigen steht der Antragstellerin gegenwärtig ein verwertbares Vermögen, aus dem die Prozesskosten getragen werden könnte, nicht zur Verfügung.

6

Der Umstand, dass die Antragstellerin gem. § 1360 a BGB von ihrem Ehemann die Gewährung von Naturalunterhalt beanspruchen kann, führt nicht zur Annahme ihrer eigenen Leistungsfähigkeit. Dem Anspruch auf Gewährung von Naturalunterhalt wird durch Zurverfügungstellung von Wohnraum, Verpflegung, Bekleidung und Versicherungsschutz sowie ggfs. Taschengeld Rechnung getragen, um den Grundbedürfnissen der nicht erwerbstätigen Antragstellerin, die ohne eigenes Einkommen und ohne eigenes Vermögen ist, Genüge zu tun. Soweit Familienunterhalt als Naturalunterhalt gewährt wird, ist er - anders als Unterhaltsansprüche von Ehegatten im Falle von Trennung und Scheidung - nicht auf die Gewährung einer laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten gerichtet, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der nach den individuellen Vorstellungen der Ehegatten übernommenen Funktion leistet. Durch die Gewährung von Naturalunterhalts steht dem berechtigten Ehegatten kein Barbetrag zur Verfügung, den er zur Finanzierung der Prozesskosten eingesetzt könnte. Eine Möglichkeit der "Kommerzialisierung" besteht insoweit nicht. Eine Bewertung des als Ehegattenunterhalt gewährten Naturalunterhalts anhand der zu §§ 1361 ff. BGB und §§ 1569 BGB entwickelten Grundsätze im Rahmen einer nach § 120 Abs. 4 ZPO zu treffenden Entscheidung kommt damit nicht in Betracht.

7

Zur Begründung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin führt auch nicht, dass der Antragstellerin - wie das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend angenommen hat - im Rahmen ihres Anspruchs auf Unterhaltsgewährung nach Aktenlage ein Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Taschengeldes gegen ihren jetzigen Ehemann in Höhe von 5 % des monatlichen Nettoeinkommens des Ehegatten, hier möglicherweise in Höhe von 166,00 €, aus § 1360 BGB zusteht. Dabei bedarf letztlich keiner Klärung, ob die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten vorliegend tatsächlich die Zahlung eines Taschengeldes in dieser oder aber doch nennenswerter Höhe zulassen.

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Mit der herrschenden Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass Taschengeld, welches als Teil des nach § 1360 a BGB geschuldeten Unterhalts tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, als Bezug im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. Nr. 2 ZPO zu werten und in der vollstreckungsrechtlichen Praxis gem. § 850 b Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann als pfändbar anzusehen ist, wenn dies nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Damit kommt die Berücksichtigung von Taschengeld zwar grundsätzlich in Betracht, soweit diese Beträge dem berechtigten Ehegatten tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sind und der Pfändung unterliegen. Die Pfändung eines nur "fiktiven" Taschengeldanspruches, der nicht durch tatsächliche Taschengeldzahlungen des verpflichteten Ehegatten unterlegt ist, scheidet hingegen unter Billigkeitsgesichtspunkten nach Auffassung des Senats von vornherein aus. "Fiktive" Taschengeldansprüche stellen sich nicht als "Bezug" im Sinne von § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar: Eine rechtliche Verpflichtung des Ehegatten, derartige fiktive Ansprüche gegenüber dem Ehepartner durchzusetzen, besteht nicht. Würden entsprechende Ansprüche durch Dritte im Wege der Pfändung gegen den Willen des berechtigten Ehegatten durchgesetzt, wäre dies mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung des eigentlich begünstigten Ehegatten und des durch Art. 6 GG geschützten Bereichs der Ehe verbunden.

9

Ob der Antragstellerin tatsächlich ein monatliches Taschengeld in Höhe von 166,-- € zur Verfügung steht, bedarf letztlich keiner Klärung. Auch bei einem tatsächlichen Taschengeldbezug in entsprechender Höhe wäre die Antragstellerin nicht als "leistungsfähig" im Sinne der Prozesskostenhilfebestimmungen anzusehen. Die in § 850 b Abs. 2 ZPO durch das Kriterium der "Billigkeit" gezogenen vollstreckungsrechtlichen Grenzen sind unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung auch im Rahmen der Entscheidung über die Abänderung von Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO beachtlich. Nach der gesetzgeberischen Wertung in § 850 b ZPO ist das grundsätzlich unpfändbare Taschengeld nur ausnahmsweise verwertbar, wenn dies nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Dabei obliegt dem beitreibenden Gläubiger ein hoher Begründungsaufwand, um darzulegen, dass der Vollstreckungszugriff auf den grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruch des Schuldners ausnahmsweise zulässig ist (vgl. etwa Schleswig-Holsteinsches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.08.2001 - 16 W 130/01 -, zitiert nach JURIS). Mit Blick auf den hier durchzusetzenden Anspruch der Landeskasse auf Erstattung von Prozesskosten, die im Rahmen einer PKH-Bewilligung aufgewandt wurden, erscheint es bereits als "unbillig", wenn ein im Rahmen der Führung einer reinen Hausfrauenehe mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung "Taschengeld" tatsächlich überlassener Geldbetrag des neuen Ehepartners herangezogen würde, um im Wege der Abänderung einer früher getroffenen Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO letztlich aus Mitteln des neuen Ehegatten einen Prozess zu finanzieren, an dem dieser nicht beteiligt war und hinsichtlich dessen Finanzierung ihn keinerlei Verpflichtung traf (ähnlich auch schon OLG Koblenz, FamRZ 2001, 925). Eine solche Verwertung widerspricht einerseits der Bestimmung des § 1360 a Abs. 4 BGB, die abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte zur Tragung von Prozesskosten verpflichtet ist. Zum anderen setzt sie sich über die § 1360 a BGB zugrunde liegende Vorstellung hinweg, dass auch der nicht erwerbstätige Ehegatte zur Realisierung der von den Ehegatten bestimmten "reinen Hausfrauenehe" gewisser Barmittel zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und zur sozialen Teilhabe an der Gesellschaft bedarf. Eine Verwertung des dem berechtigten Ehegatten überlassenen Taschengeldes betrifft damit nicht allein dessen Sphäre, sondern berührt auch die durch Art. 6 GG geschützte gemeinsame Vorstellung der Ehegatten, wie die eheliche Lebensgemeinschaft konkret ausgestaltet und geführt wird. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts stellt sich ein gem. § 1360 a BGB zur Verfügung gestelltes Taschengeld damit nicht als "freie finanzielle Spitze" der Antragstellerin dar, sondern dient nachvollziehbar dazu, den nach den ehelichen Absprachen zu berücksichtigenden höchstpersönlichen Bedürfnissen des berechtigten Ehegatten und seinem Anspruch auf soziale Teilhabe Rechnung zu tragen, ohne hierüber konkret gegenüber dem Ehepartner Rechnung legen zu müssen..

10

Anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Höhe des Taschengeldanspruchs der Antragstellerin. Dieser läge in jedem Fall deutlich unter den im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung zu beachtenden und für die Beurteilung nach §§ 115, 120 Abs. 4 ZPO maßgeblichen Freibeträgen für die Antragstellerin.

11

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

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