Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 44/09

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 11.03.2009 wird die Streitwertfestsetzung abgeändert.

Der Streitwert wird bis zum 27.05.2008 auf 3.120,67 € und ab dem 28.05.2008 auf 899,40 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beklagte erwirkte nach Erlass eines sie begünstigenden Urteils vor dem Landgericht Stralsund (6 O 153/05) am 27.03.2006 die Eintragung einer Sicherungshypothek über einen Betrag von 15.603,38 € im Grundbuch, laufende Nr. 4 in der III. Abteilung. Im Berufungsverfahren (7 U 123/05) schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Klägerin verpflichtet war, an die Beklagte 20.000,- € zu zahlen.

2

Die Klägerin überwies den vorgenannten Betrag am 15.03.2007 und ließ die Beklagte spätestens mit Fax vom 19.02.2008 auffordern, eine Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek zu erteilen.

3

Mit der Klageschrift vom 31.03.2008 begehrte die Klägerin eine Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek und ferner die Zahlung angeblich entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 €.

4

In der Folge zeigte die Beklagte lediglich gegenüber dem Zahlungsantrag eine Verteidigung an.

5

Das Landgericht Stralsund hat am 05.05.2008 ein Versäumnisteilurteil erlassen, welches den Parteien am 12.05.2008 bzw. 13.05.2008 zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage im Hinblick auf den Zahlungsanspruch zurück.

6

Das Landgericht Stralsund hat mit Beschluss vom 11.03.2009 den Streitwert für den Zeitraum bis zum Erlass des Versäumnisurteils vom 05.05.2008 auf 15.603,38 € und für den anschließenden Zeitraum auf 899,40 € festgesetzt. Der Beklagten wurde der Beschluss am 24.03.2009 zugestellt.

7

Gegen den Beschluss legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2009 Beschwerde ein, die sie mit Schriftsatz vom 15.04.2009 begründete.

8

Mit Beschluss vom 16.04.2009 traf das Landgericht eine Nichtabhilfeentscheidung.

II.

9

Die Streitwertbeschwerde im Sinne des § 68 GKG ist zulässig und teilweise begründet.

1.

10

Für den Gebührenstreitwert kommt es auf das objektive, in der Regel wirtschaftliche Interesse des Klägers an. Der von ihm bei Einleitung des Rechtsstreits geschätzte Wert (§ 61 GKG) ist weder bindend noch maßgeblich.

11

Es ist in der Rechtsprechung und Literatur auch weiterhin umstritten, wie der Streitwert im Falle einer begehrten Löschungsbewilligung zu bemessen ist (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl. 2008, § 3 Rn. 16 Stichwort "Hypothek" und "Löschung"). Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zu dieser Frage - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Die h.M. stellt sowohl bei der Hypothek als auch bei der Grundschuld auf den vollen Nennbetrag des Grundpfandrechts ab und lässt die Valutierung unberücksichtigt.

12

Der Senat hält dies mit der neueren Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 21.12.2007, 1 W 85/07, OLGR Frankfurt 2008, 321; OLG Celle, Beschluss v. 05.09.2000, 4 W 165/00, MDR 2000, 1456, 1457; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 30.07.2004, 2 W 42/04, OLGR 2004, 348; OLG Celle, Beschluss v. 23.02.2005, 16 W 11/05, MDR 2005, 1196, 1197; OLG Dresden, Beschluss v. 03.06.2008, 6 W 139/08, MDR 2008, 1005) jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden für nicht gerechtfertigt.

13

Zwar geht es bei der Löschung einer Hypothek oder Grundschuld um die Befreiung von der vollen Eintragung. Auch der Wortlaut von § 6 ZPO, der auf den Gebührenstreitwert entsprechend angewendet wird, spricht auf den ersten Blick dafür, allein auf den Nennbetrag abzustellen.

14

Der 1. Senat des BVerfG hat in seinem Kammerbeschluss vom 16.11.1999 (1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946) die Frage nicht beantwortet, ob der Streitwert für einen Anspruch auf Löschung einer Grundschuld oder Sicherungshypothek auch dann in wortgenauer Anwendung von § 6 Satz 1 ZPO nach dem Nennwert der zugrunde liegenden Forderung zu bestimmen ist, wenn die Forderung nicht mehr (voll) valutiert. Allerdings hat er einen Verstoß gegen den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch erblickt, weil in dem dortigen Fall aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen war, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens weit unter dem festgesetzten Streitwert lag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs regelmäßig zu bejahen, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge gehe und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreiche oder sogar übersteige. Das BVerfG stellte in seiner vergleichenden Betrachtung auf die für eine Löschung anfallenden Gebühren und Notarkosten ab. Die Gerichte - so das BVerfG - hätten die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits bei der Streitwertfestsetzung auch berücksichtigen können, wobei es nicht entscheiden müsse, ob dies mittels verfassungskonformer Auslegung des § 6 ZPO oder durch eine Wertfestsetzung durch Schätzung gemäß § 3 ZPO zu geschehen habe.

15

Kommt es auf das wirtschaftliche Interesse an, kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass die der Sicherungshypothek zugrundeliegende Forderung durch Erfüllung der Klägerin als Eigentümerin unstreitig erloschen ist und es folglich der Klägerin nur noch darum geht, für den Fall einer anderweitigen Belastung oder einer Veräußerung des Grundstücks Beschwernisse, welche sich aus dem fortdauernden Eintrag eines Grundpfandrechts zugunsten Dritter im Grundbuch ergeben, zu beseitigen (vgl. OLG Celle, jeweils a.a.O.; OLG Frankfurt, jeweils a.a.O.).

16

Mit der genannten Rechtsprechung hält der Senat es für angemessen, den Streitwert auf 20 % des Nominalwerts anzusetzen. Ob ein Wert einer noch vorhandenen Teilvalutierung hinzuzurechnen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da im vorliegenden Rechtsstreit auch eine solche nicht besteht.

17

Das Argument der Gegenmeinung, der Grundbesitz sei ungeachtet der Valutierung des Rechts im Umfang der eingetragenen Belastung weniger verkehrsfähig, verfängt im vorliegenden Fall nicht. Denn bei einer Sicherungshypothek bestimmt sich das Gläubigerrecht allein nach der Forderung und nicht nach der Eintragung (§ 1184 Abs. 1 BGB). Da sich ein Gläubiger nach §§ 1184 Abs. 1, 1185 Abs. 2 BGB nicht auf die Bestehensvermutung der Forderung bei eingetragener Hypothek (§§ 1138, 891 BGB) berufen kann, muss er folglich deren Bestehen beweisen. Dieses Nachweises ist der Gläubiger nur dann enthoben, wenn er die Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines rechtskräftigen Urteils erwirkt hat und von dem Schuldner die Duldung der Zwangsvollstreckung in dessen Grundstück begehrt. Vorliegend war dies aber nicht der Fall. Denn das Urteil des Landgerichts Stralsund (6 O 153/05) war noch nicht rechtskräftig. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der gutgläubige Erwerb der Sicherungshypothek ausgeschlossen ist (§ 1185 Abs. 2 i.V.m. § 1138 BGB). Sowohl ein Käufer als auch ein Kreditgeber werden sich folglich an der tatsächlichen Belastung des Grundstücks orientieren und nicht am Nennbetrag. Beim Verkauf eines Grundstücks wird regelmäßig die Ablösung der Hypothekenforderung vereinbart. Bei einer Übernahme der Hypothek durch den Erwerber wird der valutierende Betrag zugrunde gelegt. Es entspricht den üblichen Gepflogenheiten, den Kaufpreis jedenfalls nicht um die nominelle Höhe der Hypothek herabzusetzen.

18

Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen stützt die Auffassung des Senats. Denn nicht bei allen dinglichen Ansprüchen wird auf einen bloßen Nennbetrag abgestellt. Etwa beim Aufgebotsverfahren (§§ 946 ff ZPO) schätzt die Rechtsprechung den Wert nach § 3 ZPO auf 10 - 20 % des Nennbetrages (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 03.03.2004, IV ZB 38/03, MDR 2004, 640; Zöller-Hergert, a.a.O. Stichwort "Aufgebotsverfahren"). Entsprechendes gilt bei der Löschung einer Auflassungsvormerkung, wenn der Auflassungsanspruch unstreitig nicht mehr besteht (vgl. Zöller-Hergert, a.a.O. Stichwort "Auflassungsvormerkung" und "Löschung"). Bei der Bauhandwerkersicherungshypothek wird auf das Interesse des Gläubigers, also den Wert der Forderung abgestellt (nur Zöller-Hergert, a.a.O. Stichwort "Bauhandwerkersicherungshypothek"). Selbst in den Fällen, in denen § 6 ZPO Anwendung findet, kann unter Umständen ein geringerer Wert gerechtfertigt sein: So wird im Falle der Berichtigung des Grundbuchs ein geringerer Wert als dessen Verkehrswert angesetzt, wenn es nur um die formale Rechtslage geht, z.B. weil wahre Eigentums- oder Rechtsverhältnisse unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Klage nur die Voraussetzung für eine Vollstreckung in das Grundstück schaffen soll (nur Zöller-Hergert, a.a.O. Stichwort "Berichtigung des Grundbuchs").

19

Besonderheiten des Einzelfalls, welche unter Annahme eines höheren Interesses der Klägerin Veranlassung geben könnten, über den Wert von 20 % hinauszugehen, sind weder ersichtlich noch von ihr hinreichend dargetan. Zwar behauptet die Klägerin, dass sie sich um ein Darlehen über 58.000,- € bemüht, aber ihre Hausbank mitgeteilt habe, dass ohne dingliche Absicherung lediglich 20.000,- € finanziert werden könnten. Für die Absicherung des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehen in Höhe von 58.000,- € sei es erforderlich, dass alle vier Grundpfandrechte zur Löschung gebracht würden. Jedoch hat sie zu dem Vorbringen der Beklagten, sie habe noch gar keinen (ernsthaften) Finanzierungsbedarf und es hätte im Übrigen die Möglichkeit bestanden, den Löschungsanspruch an die Bank abzutreten, nicht mehr Stellung genommen.

20

Ausgehend vom Nominalwert der Sicherungshypothek in Höhe von 15.603,38 € ergeben 20 % den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag.

2.

21

Die zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewandten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemachten Geschäftsgebühren sind Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Hauptforderung (in einem einheitlichen Antrag) hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen, formal selbständigen Antrags sind. Mit der Rechtskraft des Versäumnisteilurteils waren aber nur noch diese Kosten streitgegenständlich, so dass das Landgericht Stralsund zutreffend den Betrag in Ansatz gebracht hat (vgl. Zöller-Herget, § 4 Rn 11 und 13 m.w.N.).

3.

22

Der höhere Streitwert ist allerdings nicht nur bis zum Erlass, sondern bis zur Rechtskraft des Versäumnisteilurteils anzusetzen, da erst ab diesem Zeitpunkt dieser Anspruch dem Streit der Parteien entzogen war.

4.

23

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

24

Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (Bl. 78 d.GA.) kann nicht entsprochen werden. Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und eine weitere Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen