Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Strafsenat) - 20 Ws 69/17

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.02.2017 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Mit Anklageschrift vom 23.02.2015 legt die Staatsanwaltschaft Schwerin dem Angeklagten Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Last. Sie wirft ihm vor, durch seine Tätigkeiten als Sanitätsdienstgrad und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau in der Zeit vom 15.08. bis zum 14.09.1944 das arbeitsteilige Lagergeschehen und insbesondere den ihm bekannten „industriellen“ Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert zu haben.

2

Nachdem die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen nach ihrer Auffassung bestehender absoluter Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten mit Beschluss vom 17.06.2015 aus rechtlichen Gründen abgelehnt hatte, ließ der Senat auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Schwerin nach Einholung eines ergänzenden fachpsychiatrischen Gutachtens über den Angeschuldigten mit Beschluss vom 27.11.2015 - 20 Ws 192/15 - unter Aufhebung der Nichteröffnungsentscheidung die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg. Zugleich erklärte der Senat den Anschluss des Wa. P. als Nebenkläger für berechtigt.

3

Mit Beschluss vom 18.02.2016 widerrief das Landgericht Neubrandenburg die Anschlussberechtigung des Nebenklägers Wa. P. mit der Begründung, der Tod seiner Mutter R. P., die nach seinen glaubhaften Angaben sofort nach ihrer Ankunft im Lager Auschwitz-Birkenau am 15.08.1944 ermordet wurde, werde weder als Einzeltat noch als Handlungseinheit von der Anklageschrift erfasst, weshalb es an seiner Berechtigung fehle, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.

4

Diesen die Nebenklagebefugnis des Wa. P. widerrufenden Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg hat der Senat auf dessen dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 23.02.2016 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat der Senat dargelegt, warum auch die Ermordung der Mutter des Nebenklägers formal von der Anklage umfasst ist, wohingegen die nähere Klärung, ob der Angeklagte sich auch insoweit der Beihilfe schuldig gemacht hat, der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse. Solange auch nur die entfernte Möglichkeit bestehe, dass dies der Fall sein könnte, sei die Nebenklageberechtigung des Wa. P. gegeben.

5

Ausgehend von dieser Senatsentscheidung hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.02.2016 auch den zweiten Sohn der ermordeten R. P., Wi., als Nebenkläger zugelassen.

6

Eine erste Hauptverhandlung in dieser Sache hat bislang an wenigen Tagen stattgefunden. Sie ist bisher nicht über die von den Verfahrensbeteiligten erneut kontrovers diskutierte Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hinausgekommen. Weder hat es bislang eine Einlassung des Angeklagten zur Sache gegeben, noch wurde in die Beweisaufnahme eingetreten. Nachdem über mehrere Befangenheitsanträge gegen die berufsrichterlichen Mitglieder der Kammer nicht innerhalb der gesetzlichen Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO entschieden worden war, muss mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Ein Termin ist dafür noch nicht bestimmt worden. Die Schwurgerichtskammer hat zwischenzeitlich abermals die Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit in Auftrag gegeben. Das Ergebnis steht noch aus.

7

Bei diesem Verfahrensstand hat das Landgericht nach entsprechender Ankündigung und nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, mit Beschluss vom 13.02.2017 erneut die vom Senat festgestellte Anschlussberechtigung des Nebenklägers Wa. P. sowie die mit eigenem Beschluss vom 26.02.2016 festgestellte Anschlussberechtigung des Nebenklägers Wi. P. widerrufen. Die Schwurgerichtskammer begründet diese Entscheidung im Wesentlichen damit, sie halte ungeachtet der gegenteiligen Auffassung des Senats weiterhin daran fest, dass die Ermordung der Mutter der beiden Nebenkläger nicht vom Anklagevorwurf erfasst werde. Hinzu komme, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.09.2016 - 3 StR 49/16 - ausdrücklich offengelassen habe, ob bei einer durchgehenden (einheitlichen) Unterstützungshandlung zu massenweisen Tötungsdelikten von einer tateinheitlichen oder von tatmehrheitlicher Beihilfe zum vielfachen Mord an den Opfern entsprechender Transporte in die NS-Vernichtungslager auszugehen sei. Die dazu vertretene Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 20.02.1969 - 2 StR 636/68 -, der von tatmehrheitlicher Beihilfe zu jedem einzelnen Mord ausgegangen sei, beanspruche damit immer noch Geltung. Sie sei auch durch die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2006 - 3 StR 139/06 -, auf den die Staatsanwaltschaft sich in ihrer Anklage berufe, nicht förmlich korrigiert bzw. aufgegeben worden. Sei aber rechtlich nur Beihilfe zu jeweils einzelnen Mordtaten möglich, nicht aber eine einheitliche Beihilfe zu Massentötungen, könne die Ermordung der Mutter der Nebenkläger, die zwar im Anklagezeitraum, aber mit keinem der in der Anklage explizit erwähnten Transporte in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau gebracht worden sei, auch aus Rechtsgründen nicht von der Anklage umfasst sein, weil dem Angeklagten darin ausschließlich die Unterstützung bei der Tötung der mit genau diesen Deportationszügen in das Lager verbrachten, auch zahlenmäßig genau bestimmten Opfer angelastet werde.

8

Gegen diesen (erneuten) Widerruf ihrer Nebenklageberechtigung wenden sich die Nebenkläger mit den Beschwerden in den Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigen vom 14.02.2017 mit Begründung vom 16.02.2017 (Rechtsanwalt W. für Wa. P.) und vom 20.02.2017 mit Begründung vom 21.02.2017 (Prof. Dr. N. für Wi. P.). Außerdem hat auch die Staatsanwaltschaft zugunsten der Nebenkläger Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt.

9

Das Landgericht hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen.

10

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, zu entscheiden wie tenoriert.

II.

11

Die statthaften (§ 304 Abs. 1, § 305 Satz 2 StPO) und formgerecht angebrachten (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerden der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft sind zulässig. Sie haben auch in der Sache Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1.

12

Eine vorherige Anhörung des Angeklagten im Beschwerdeverfahren war nach h.M. nicht erforderlich (Meyer-Goßner, StPO 59. Aufl. § 396 Rdz. 11; KK-Senge StPO 7. Aufl. Rdz. 9; AK-Rössner Rdz. 12; HK-Kurth Rdz. 10; zweifelnd LR-Hilger StPO 26. Aufl. Rdz. 9; ebenso Stöckel KMR Rdz. 7; a.A. SK-Velten Rdz. 6; vgl. auch Jahn/Bung StV 2012, 757). Ist dieser - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 395 Abs. 3 StPO (vgl. dazu § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO) - vor der Entscheidung über die Anschlussberechtigung eines Nebenklägers nicht zu hören (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO), kann für das Beschwerdeverfahren, in dem es um den Widerruf der Nebenklageberechtigung geht, nichts anderes gelten.

2.

13

Im Falle des Nebenklägers Wa. P. ist das Rechtsmittel schon deshalb begründet, weil das Landgericht ohne neue Tatsachengrundlage an die ihn betreffenden Senatsbeschlüsse vom 27.11.2015 und vom 23.02.2016 gebunden und deshalb nicht befugt war, diese (erneut) aufzuheben (a). Eine solche Aufhebungsbefugnis, wie sie die Schwurgerichtskammer abermals für sich in Anspruch genommen hat, steht - solange sich die Entscheidungsgrundlage nicht durch neue Umstände ändert - allein dem Senat zu, der sich hierzu indes nicht veranlasst sieht (b).

14

a) Die beiden genannten Senatsentscheidungen sind zwar trotz ihrer Unanfechtbarkeit (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO) abänderbar und nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Begriff der formellen Rechtskraft: Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Einl Rn. 166; KK-Fischer a.a.O. Einl Rn. 481), weil das zuständige Gericht jederzeit zur (erneuten) Überprüfung der Anschlussberechtigung eines Nebenklägers befugt ist, wenn es erkennt, dass die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) vorliegen (KK-Senge a.a.O. § 396 Rdz. 8; Meyer-Goßner a.a.O. § 396 Rdz. 16). Die Unzuständigkeit der Kammer - nicht des Senats - für die aktuelle Entscheidung ergibt sich im Falle des Nebenklägers Wa. P. jedoch aus dem Umstand, dass der Senat jeweils als Beschwerdegericht den Sachverhalt sowohl am 27.11.2015 und nochmals am 23.02.2016 bereits beurteilt hat. Die Entscheidung, die das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO trifft, ersetzt und ergänzt ggfls. zugleich die ursprüngliche Entscheidung der unteren Instanz. Sie ist deshalb vom Ausgangsgericht dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen und bindet dieses, solange sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht ändert (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1959, 1 BvR 396/55, juris, Rn. 37; LR-Matt a.a.O. § 309 Rn. 20; OLG Braunschweig, Beschl. vom 16.04.2015 - 1 Ws 90/15 - juris). Die Kammer war deshalb bei unverändertem Sachverhalt - wie hier - nicht befugt, wiederum gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO über die Frage der Anschlussberechtigung von Wa. P. zu entscheiden. Der Gegenauffassung der Kammer, die die Beschwerdeentscheidungen des Senats offenbar für unbeachtlich hält, weil es sie aus Rechtsgründen für falsch erachtet, ist nicht zu folgen, weil sie letztlich zur Bedeutungslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens führen würde.

15

b) Der Senat, der danach im Falle des Nebenklägers Wa. P. allein zur Abänderung befugt ist, sieht aus den fortbestehenden Gründen seines Beschlusses vom 23.02.2016 weiterhin keinen Anlass, dessen Nebenklageberechtigung abweichend zu beurteilen. Neue tatsächliche Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind seither nicht hervorgetreten.

16

Dass der von der Schwurgerichtskammer zur Untermauerung seiner abweichenden Auffassung zitierte Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2016 - 3 StR 49/16 - für die Frage der Anschlussberechtigung von Wa. P. unergiebig und von der Schwurgerichtskammer wohl auch fehlinterpretiert worden ist, ist von dem Vertreter des weiteren Nebenklägers Wi. P., Prof. Dr. N., sowohl in seinem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Schreiben vom 09.01.2017, das sich der Nebenklägervertreter Rechtsanwalt W. in seiner Rechtsmittelbegründung zu eigen gemacht hat, wie auch in der Beschwerdebegründung von Prof. Dr. N. vom 21.02.2017 umfassend und zutreffend ausgeführt worden. Dem schließt sich der Senat an.

3.

17

Soweit das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss - insoweit ohne sich damit verfahrensrechtlich in Widerspruch zu einer vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung des Senats zu setzen - auch die von ihm selbst in seinen Beschluss vom 26.02.2016 festgestellte Anschlussberechtigung des Nebenklägers Wi. P. widerrufen hat, ist dessen dagegen gerichtete Beschwerde aus den von seinem Vertreter dagegen vorgebrachten Gründen, auf die wiederum Bezug genommen wird, gleichermaßen begründet.

18

Damit liegt nun auch bezüglich dieses Nebenklägers eine Beschwerdeentscheidung des Senats vor, die das Landgericht in dem oben genannten Umfang bindet.

4.

19

Aus den genannten Gründen hat auch die zugunsten der Nebenkläger eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft umfassend Erfolg.

5.

20

III.

21

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren, nachdem insoweit ein anderer Kostenschuldner fehlt, der Staatskasse aufzuerlegen. Sie folgen insoweit nicht der Hauptsache, weil das sog. Verursacherprinzip im Kostenrecht nicht gilt (BGHSt 14, 391 <393>) und der Angeklagte - wie ausgeführt - an dem Verfahren über die Zulassung der Nebenklage bzw. ihren Widerruf nicht beteiligt ist, folglich darauf auch keinen Einfluss hat. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen